Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.12.1955, Az.: IV ZR 215/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.12.1955
- Aktenzeichen
- IV ZR 215/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 13617
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg
- OLG Oldenburg - 10.05.1955
Rechtsgrundlagen
- Art. 16 GrundG
- § 17 Nr. 6 RuStAG
Fundstellen
- BGHZ 19, 266 - 269
- DB 1956, 207 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1956, 270-271 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1956, 311-312 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1956, 171-172
- NJW 1956, 509 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Maschinisten Andreas P., N., F., H.-Straße ... bei J.,
Prozessgegner
seine Ehefrau Helene Johanne P. geb. K., N., F., T.-Str. ...,
Amtlicher Leitsatz
Eine Deutsche, die in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten des Grundgesetzes und dem 1. April 1953 einen Ausländer geheiratet hat, hat, sofern sie mit der Eheschließung nicht die Staatsangehörigkeit ihres Mannes erworben hat, die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Eheschließung nur dann verloren, wenn sie bei dieser erklärt hat, ihre Staatsangehörigkeit aufgeben zu wollen.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr. v. Werner und Scheffler
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 10. Mai 1955 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien haben am 10. August 1949 vor dem Standesamt in B. die Ehe geschlossen. Der Beklagte ist griechischer Staatsangehöriger und griechisch-orthodoxen Glaubens. Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und evangelisch. Eine kirchliche Trauung hat nicht stattgefunden. Die Ehe ist kinderlos. Seit Anfang Dezember 1951 leben die Parteien getrennt. Der Beklagte ist zu einer Frau J. verzogen, bei der er auch jetzt noch lebt.
Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte unterhalte ehewidrige Beziehungen zu Frau J..
Sie hat beantragt, die Ehe der Parteien aus Verschulden des Beklagten zu scheiden.
Der Beklagte hat Widerklage erhoben und im ersten Rechtszuge nur beantragt, die Ehe aus überwiegendem Verschulden der Klägerin zu scheiden. Er hat nicht bestritten, ehewidrige Beziehungen zu Frau J. zu unterhalten, jedoch behauptet, die Klägerin habe ihn durch arglistige Täuschung zur Eheschließung veranlaßt. Sie habe ihm wahrheitswidrig vorgespiegelt, sie erwarte ein Kind von ihm. Sie habe ihm verschwiegen, daß sie schon zur Zeit der Eheschließung an Tuberkulose erkrankt gewesen sei und daß sie vor der Eheschließung mit zahlreichen anderen Männern Geschlechtsverkehr gehabt habe.
Das Landgericht hat die Ehe der Parteien aus Verschulden des Beklagten geschieden und die Widerklage abgewiesen.
Der Beklagte hat Berufung eingelegt und weiter vorgetragen, die Beklagte unterhalte ehebrecherische Beziehungen zu einem Bäcker Georg K.; sie habe sich auch eine Geschlechtskrankheit zugezogen und deswegen im Juni 1954 unter Kontrolle des Staatlichen Gesundheitsamtes in N. gestanden. Sie halte sich häufig in übelbeleumdeten Ausländerlokalen auf, um dort Beziehungen zu Ausländern anzuknüpfen. Er hat erklärt, die Ehe hilfsweise wegen Irrtums und arglistiger Täuschung anzufechten.
Der Beklagte hat im zweiten Rechtszug beantragt, die Klage abzuweisen und auf die Widerklage die Ehe der Parteien aus Verschulden der Klägerin zu scheiden, hilfsweise die Klägerin für überwiegend, evtl. im gleichen Maße für mitschuldig zu erklären, ganz hilfsweise die Ehe der Parteien ohne Schuldausspruch zu scheiden und in letzter Linie die Ehe der Parteien für nichtig zu erklären.
Die Klägerin hat beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die Revision in dem Urteil zugelassen. Mit der von ihm eingelegten Revision verfolgt der Beklagte seinen im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, daß die deutsche Gerichtsbarkeit für diesen Rechtsstreit gegeben ist. In der Sache hat das Berufungsgericht gleichfalls, ohne gegen sachliches Recht zu verstoßen, ausgeführt, daß die von den Parteien geschlossene Ehe nach Art. 13 Abs. 3 EGBGB in Deutschland voll wirksam, in Griechenland, dem Heimatstaat des Beklagten, dagegen nach dem dort geltenden Recht unwirksam ist. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die rechtlich einwandfrei getroffen worden sind, ist die Klage sowohl nach deutschem, als auch nach griechischem Recht begründet, da der Beklagte seit 1951 ehewidrige Beziehungen zu seiner Quartierswirtin J. unterhält und da die Ehe deswegen unheilbar zerrüttet ist. Das Berufungsgericht hat demzufolge die Ehe der Parteien mit Recht auf die Klage geschieden.
II.
Die Revision des Beklagten mußte aber Erfolg haben, weil das Berufungsgericht die gleichfalls auf Scheidung gerichtete Widerklage und die Hilfsanträge des Beklagten abgewiesen hat.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klägerin habe durch ihre Eheschließung die deutsche Staatsangehörigkeit nach §17 Nr. 6 RuStAG verloren. Sie sei, da sie die griechische Staatsangehörigkeit nicht erworben habe, staatenlos geworden. Auf die Klage und auf die Widerklage sei nach Art. 17 Abs. 1 EGBGB griechisches Recht anzuwenden. Nach diesem Recht könnten die Widerklage und die Hilfsanträge des Beklagten keinen Erfolg haben.
Es kann für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit dahingestellt bleiben, ob auch dann, wenn die Ehe nach dem Heimatrecht des beklagten Ehegatten nicht rechtswirksam geschlossen ist, dennoch für eine Scheidungsklage dieses Recht anzuwenden ist. In dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit ist die Klage sowohl nach griechischem, wie nach deutschem Recht begründet. Der Beklagte kann daher auch mit dem von ihm in erster Linie erhobenen Antrag nur erreichen, daß die Klägerin für mitschuldig oder für überwiegend schuldig erklärt wird. Das Berufungsgericht hätte aber mindestens nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB prüfen müssen, ob die gegen die Klägerin erhobenen Vorwürfe hierzu führen. Denn die Klägerin ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nach der Eheschließung, die erst nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 erfolgt ist, deutsche Staatsangehörige geblieben. Sie hat ihre Staatsangehörigkeit gemäß Art. 16 GrundG nicht durch die Heirat verloren. Die Ansicht des Berufungsgerichts, eine Frau verliere nach §17 Nr. 6 RuStAG ihre deutsche Staatsangehörigkeit in jedem Fall, wenn sie keinen entgegenstehenden Willen nach außen erkennbar werden lasse, ist irrig.
Art. 16 GrundG ist nicht dahin auszulegen, daß die Frau, um den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu vermeiden, einen entgegenstehenden Willen bei der Eheschließung zu erkennen geben muß. Eine dem Art. 16 GrundG entsprechende Bestimmung war im Herrenchiemseer Entwurf nicht vorgesehen. Der Gedanke, sie in das Grundgesetz aufzunehmen, wurde erstmals in der 25. Sitzung des Grundsatzausschusses am 24. November 1948 geäußert (vgl. Matz im Jahrb des öffentlichen Rechts der Gegenwart Band I S. 159 f). In der 26. Sitzung des Grundsatzausschusses am 30. November 1948 wurde dann vorgeschlagen, in das Grundgesetz folgende Bestimmung aufzunehmen:
"Niemand darf willkürlich seiner Bundesangehörigkeit beraubt werden. Durch Gesetz darf der Verlust der Staatsangehörigkeit nur für die Fälle vorgesehen werden, in denen der Betroffene bereits eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat" (Matz a.a.O.).
Danach konnte ein Gesetz den Verlust der Staatsangehörigkeit durch Eheschließung, wenn die Frau damit nicht zugleich eine andere Staatsangehörigkeit erwarb, überhaupt nicht vorsehen.
Der Redaktionsausschuß hat gegen diese allgemeine Fassung Bedenken erhoben und auch darauf hingewiesen, daß es dem Gesetzgeber möglich sein müsse, einem Staatsbürger das Recht einzuräumen, auf seine Staatsangehörigkeit zu verzichten. Es wurde daher neben einer anderen folgende Fassung vorgeschlagen:
"Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird" (Matz a.a.O. S. 163).
Bei der Beratung in der 3. Lesung im Hauptausschuß wurde ausgeführt, der Sinn des 2. Satzes der vorgeschlagenen Bestimmung sei, zu verhüten, daß jemand staatenlos werde. Man könne jedoch niemand das Recht nehmen, eine Staatsangehörigkeit aufzugeben und gleichzeitig staatenlos zu werden, wenn er es wolle. Daher sei es angebracht, die oben wiedergegebene Fassung des allgemeinen Redaktionsausschusses zu wählen. Daraufhin wurde ohne weitere Erörterung beschlossen, die Bestimmung in dieser Fassung in das Grundgesetz aufzunehmen (Matz a.a.O. S. 164). Es kann, wie die Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergibt, nicht zweifelhaft sein, daß nach dem Willen des Gesetzgebers eine Deutsche durch Eheschließung nur dann staatenlos werden soll, wenn dies ihrem Willen entspricht.
Die vom Berufungsgericht vertretene Auslegung des Art. 16 GrundG würde diesem Willen des Gesetzgebers nicht genügen. Sie würde dieser Bestimmung ihre Bedeutung zu einem großen Teil nehmen. Sie könnte daher nur dann richtig sein, wenn das Gesetz selbst keine andere Auslegung zuließe. Das ist aber nicht der Fall.
Die Fassung, der Verlust der Staatsangehörigkeit darf "gegen den Willen des Betroffenen nur eintreten, wenn ..." bedeutet nicht, daß die Deutsche, die einen Ausländer heiratet, um den Verlust ihrer Staatsangehörigkeit nach §17 Nr. 6 RuStAG auszuschließen, einen Willen, die deutsche Staatsangehörigkeit zu behalten, geäußert haben muß, oder daß dieser Wille ihr im Augenblick der Eheschließung bewußt sein muß. Es gibt auch einen Willen, der als latenter geistiger Tatbestand bei einer Person vorhanden ist, ohne daß sie sich dessen im Augenblick bewußt ist. Ein solcher unbewußter latenter Wille ist immer vorhanden, wenn die betreffende Person nach ihrem Willen befragt, keinen neuen Willensentschluß faßt, sondern nur das bestätigt, was sie an sich stets gewollt hat. Solange nicht besondere Umstände im Einzelfall eine andere Annahme rechtfertigen, muß stets davon ausgegangen werden, daß eine Person ihre bisherige Staatsangehörigkeit auch behalten will; insbesondere daß sie nicht durch Eheschließung mit einem Ausländer staatenlos werden will. Sie wird daher dadurch, daß sie einen Ausländer heiratet, nur staatenlos, wenn sie durch die Eheschließung keine andere Staatsangehörigkeit erwirbt und wenn sie nachweislich die deutsche Staatsangehörigkeit, als sie die Ehe schloß, nicht behalten wollte. In diesem Sinne ist die Bestimmung des Art. 16 GrundG auch zutreffend von dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Justiz aufgefaßt worden (vgl. das Schreiben des Bundesministers des Innern an die AHK vom 2. Oktober 1950, Gem. MBl 1950, 142; Erlaß des Ministers des Innern des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Oktober 1942, Amtsbl Schleswig-Holstein 1949, 392). Auch im rechtswissenschaftlichen Schrifttum hat die Ansicht Zustimmung gefunden (Schätzel in Neumann-Nipperdey-Scheuner Grundrecht S. 575, Lichter. Die Staatsangehörigkeit nach deutschem und ausländischem Recht 2, Auflage S. 119).
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist ein auf Verlust ihrer Staatsangehörigkeit gerichteter Wille der Klägerin für die Zeit ihrer Eheschließung nicht festzustellen. Sie ist daher auch bei ihrer Eheschließung Deutsche geblieben, so daß nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB zu prüfen ist, ob das Vorbringen des Beklagten dazu führt, die Klägerin für mitschuldig zu erklären.
Um diese Prüfung nachzuholen, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben werden.