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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.12.1955, Az.: I ZR 86/54
„Rügenwalder Teewurst“

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.12.1955
Aktenzeichen
I ZR 86/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 13589
Entscheidungsname
Rügenwalder Teewurst
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm/Westf. - 05.04.1954

Fundstellen

  • DB 1956, 253-254 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1956, 589-591 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

...

Prozessgegner

1. ...

2. ...

3. ...

4. ...

5. ...

6. ...

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die aus den Ostgebieten vertriebenen deutschen Fabrikanten sind berechtigt, ihre mit einer Ortsangabe verbundenen, auf eine Herstellergruppe hinweisenden Warenbezeichnungen ihrer nicht ortsgebundenen Erzeugnisse (hier: "Rügenwalder Teewurst") auch für ihre am neuen Wohnort hergestellten Erzeugnisse unverändert weiter zu gebrauchen. Die Benutzung dieser Bezeichnungen durch einen nicht zu dieser Personengruppe gehörenden Hersteller kann einen Verstoß gegen §53 UnlWG darstellen.

  2. 2.

    Die Ausnutzung des guten Rufs der Erzeugnisse eines deutschen Ostvertriebenen zu Werbungszwecken (hier: durch Verwendung der Bezeichnung "Rügenwalder Teewurst") für die eigene Ware ist unlauterer Wettbewerb im Sinne des §1 UnlWG.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. h.c. Wilde, Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Nastelski und Dr. Christoph

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf. vom 5. April 1954 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Rügenwalde an der Ostsee, eine Kleinstadt von etwa 7.000-8.000 Einwohnern, beherbergte bis 1945 eine bedeutende, generationenalte deutsche Fleischwarenindustrie. Heute steht der Ort unter fremder Verwaltung und trägt den Namen " ...".

2

Die meisten Inhaber der ehemals zehn maßgebenden Fleischwarenbetriebe haben in der Bundesrepublik Zuflucht gefunden. Vier von ihnen haben die klagenden Firmen zu 1, 2, 4 und 6 gegründet und erzeugen wieder Fleischwaren. Der Kläger zu 5 steht als selbständiger Kaufmann in enger Verbindung zu der Firma R. ..., einer Fleischwarenfabrik in ... bei .... Der Inhaber der Klägerin zu 3 ist während des Berufungsverfahrens verstorben. Das Verfahren ist insoweit ausgesetzt.

3

Von den an diesem Rechtsstreit nicht beteiligten Rügenwalder Fabrikanten hat nach Angaben der Kläger das größte Unternehmen, die ... ihren Betrieb bisher nicht wieder aufgenommen. Der frühere Rügenwalder Unternehmer ... lebt nicht mehr. Ein weiterer Unternehmer ... arbeitet in unselbständiger Stellung in ... und die Firma ... hat ihren Betrieb erst nach Prozeßbeginn in Westdeutschland eröffnet.

4

Zu den Spitzenerzeugnissen der Rügenwalder Fleischwarenindustrie gehörte die "Rügenwalder Teewurst", die bis zum letzten Kriege dort hergestellt wurde und über die Grenzen Deutschlands hinaus bekannt und im Handel war. Die Kläger erzeugen auch heute wieder Wurst derselben Art und bringen sie unter der Bezeichnung "Rügenwalder Teewurstt" in Verkehr.

5

Die Beklagte, eine alteingesessene Fleischfabrik in ..., stellt seit langem ebenfalls Teewurst anerkannter Qualität her. Während sie früher diese Teewurst als "Teewurst nach Rügenwalder Art" bezeichnete, ging sie etwa 1951 dazu über, "echte Rügenwalder Teewurst" anzukündigen, ließ aber bald darauf den Zusatz "Echte" fort und brachte seit Anfang 1952 ihre Teewurst als "Rügenwalder Teewurst" unter Beifügung der Erzeugerangabe auf den Markt.

6

Die Kläger beanstanden dieses Verhalten der Beklagten und machen geltend, die Beklagte mache unrichtige Angaben über den Ursprung ihrer Ware. "Teewurst" sei zwar eine Gattungsbezeichnung für eine bestimmte Art Feinwurst. Die "Rügenwalder Teewurst" sei aber schon lange als Herkunftsbezeichnung anerkannt gewesen und genieße auch heute noch Schutz. Dieses Erzeugnis verdanke seine Eigenart der Geschicklichkeit und der traditionsgebundenen Erfahrung ihrer Hersteller und besitze charakteristische Unterschiede zu anderen Wurstsorten.

7

Die Kläger beantragen, der Beklagten unter Androhung von Geld- oder Haftstrafen zu untersagen, die in ihrem Betrieb hergestellte Wurst als "Rügenwalder Teewurst" zu benennen und sie unter dieser Bezeichnung in den Handel zu bringen und in ihrem Werbematerial anzukündigen.

8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat eingeräumt, daß die Bezeichnung "Rügenwalder Teewurst" einmal Herkunftsbezeichnung gewesen sei, ist aber der Ansicht, der normale Gang der Entwicklung habe dazu geführt, daß es sich heute nur noch um eine Gattungsbezeichnung handele. Heute verstehe der Verbraucher, auf dessen Meinung es allein ankomme, unter "Rügenwalder Teewurst" eine besonders gute Wurst bestimmter Geschmacksrichtung, wie sie von jeder guten Fleischwarenfabrik hergestellt werden könne. Der Verbraucher lege auf die Herkunft der "Rügenwalder Teewurst" keinen Wert mehr und könne es auch nicht, weil in Rügenwalde keine Fleischwaren dieser Art mehr erzeugt würden. Der Verbraucher habe die Beklagte zur Herstellung einer solchen Wurst gedrängt und seine Erwartungen seien erfüllt worden. Unter diesen Umständen könne es nicht zweifelhaft sein, daß heute die Bezeichnung "Rügenwalder Teewurst" eine Beschaffenheitsangabe sei, die von jedem benutzt werden könne, der eine qualitativ hochwertige Teewurst dieser Art liefern könne. Die Beklagte habe sich außerdem, bevor sie ihre Ware unter der Bezeichnung "Rügenwalder Teewurst" auf den Markt gebracht habe, bei mehreren Verbänden erkundigt und diese hätten ihre Auffassung bestätigt.

9

Das Landgericht hat nach Einholung einer Reihe von Gutachten und Auskünften die Beklagte nach dem Klageantrag verurteilt.

10

Die Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden.

11

Die Beklagte hat im Berufungsverfahren noch vorgetragen, daß schon vor dem letzten Kriege Fabrikanten außerhalb Rügenwalde "Rügenwalder Teewurst" hergestellt und vertrieben hätten. Demgegenüber haben die Kläger erwidert, in ... habe etwa 1926 oder 1927 ein Rechtsstreit geschwebt, in dem in erster Instanz der Charakter der Rügenwalder Teewurst als Herkunftsbezeichnung bejaht worden sei. Wie der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz ausgegangen sei, könne nicht gesagt werden, da die betreffenden Unterlagen verloren seien. Jedoch sei es jetzt gelungen, eine ... Firma, die Fleischwarenfabrik ..., ausfindig zu machen, mit welcher seinerzeit ein zweiter Prozeß in Hamburg über denselben Gegenstand geführt worden sei. Dieser Nachfolgeprozeß sei in der Berufungsinstanz vergleichsweise beigelegt worden, nachdem eine rechtskräftige Stettiner Entscheidung beigebracht worden sei. Diese Entscheidung müsse günstig für die Kläger gelautet haben. Denn die Firma ... habe daraufhin in der Sache nachgegeben.

12

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Klageabweisung weiter, während die Kläger um Zurückweisung der Revision bitten.

Entscheidungsgründe:

13

I.

Der Streit der Parteien geht um die Frage, ob die Bezeichnung "Rügenwalder Teewurst" eine auf die Rügenwalder Fabrikanten als Herkunftsstätte hinweisende Herkunftsbezeichnung oder eine Beschaffenheitsangabe, Sortenbezeichnung, enthält. Letzteres wendet die Beklagte ein, um gegenüber dem aus §3 UnlWG schlüssigen Unterlassungsanspruch der Kläger darzutun, daß sie nach §5 UnlWG nicht gehindert sei, sich der in Rede stehenden Bezeichnung ihrer Erzeugnisse zu bedienen.

14

Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht diese Frage zu Gunsten der Kläger beantwortet. Es stellt auf Grund der eingeholten Gutachten und Auskünfte zunächst fest, daß die Rügenwalder Teewurst bis zum Beginn des letzten Krieges als schutzfähige, geographische Herkunftsbezeichnung anerkannt gewesen sei. Dazu führt es aus, Rügenwalder Teewurst habe damals auch außerhalb der deutschen Grenzen als eine aus Rügenwalde an der Ostsee stammende, geschätzte Spezialität gegolten. Sie sei keine Wurst, wie etwa Holsteinische Katenwurst und Westfälische Mettwurst, sondern eine Delikatesse, die sich nicht nur durch Qualität und Preis, sondern auch durch ihre feine Eigenart von den gängigen Wurstsorten unterschieden habe. Ob ihre Güte durch das Klima oder andere Besonderheiten des Standortes bedingt gewesen sei, könne dahingestellt bleiben. Jedenfalls habe die Geschicklichkeit und traditionsgebundene Erfahrung ihrer Rügenwalder Erzeuger dieser Wurst einen Ruf verschafft, dem eine große Werbewirkung zugekommen sei. Daß die Rügenwalder Teewurst in der Zeit vor dem letzten Kriege wettbewerbsrechtlichen Schutz als Herkunftsbezeichnung besessen habe, hätten nicht nur die Schutzgemeinschaft für Herkunftsbezeichnungen sowie Prof. Dr. ... Dr. H. ... und Dr. ... bestätigt, sondern auch solche Verbände anerkannt, die ihrer Zusammensetzung nach daran interessiert sein könnten, den Begriff "Rügenwalder Teewurst" zu einer Beschaffenheitsangabe umzuformen, wie z.B. der Zentral verband deutscher Konsumgenossenschaften, der Deutsche Fleischerverband und der Hauptverband des Deutschen Lebensmittel-Einzelhandels. Allgemein sei es üblich gewesen, daß die außerhalb Rügenwalde ansässigen Hersteller von teewurstähnlicher Art ihre Waren nicht als Rügenwalder Teewurst kennzeichneten, sondern als "Teewurst nach Rügenwalder Art". Diesem Brauch habe sich die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag damals auch gefügt. Erst im Berufungsverfahren habe sie die Behauptung aufgestellt, daß schon vor dem letzten Kriege Fabrikanten außerhalb Rügenwalde "Rügenwalder Teewurst" hergestellt und unter dieser Bezeichnung vertrieben hätten. Dieser Vortrag sei in keiner Weise substantiiert. Derartige Fälle könnten auch nur als Ausnahmefälle angesehen werden, welche die im übrigen einhellige Meinung der Verbraucher und Hersteller einschließlich der Beklagten selbst nicht in Frage stellen könnten.

15

Weiter nimmt das Berufungsgericht an, daß sich diese Herkunftsbezeichnung seit dem Kriege nicht in eine reine Beschaffenheitsangabe umgewandelt habe. Für diese Frage sei nicht entscheidend, daß die Rügenwalder Teewurst infolge der Zwangsaussiedlung der Deutschen in Rügenwalde nicht mehr hergestellt werden könne und der Ort Rügenwalde einen slawischen Namen erhalten habe: denn die Abtrennung der deutschen Ostgebiete sei noch nicht endgültig. Solange die deutsche Bundesrepublik den Rechtsanspruch auf dieses Gebiet nicht fallen gelassen habe, könnten auch die rechtlich bedeutsamen Werte, die sich an Orte in diesem Gebiet knüpften, nicht als erloschen gelten. Sie ruhten vielmehr nur.

16

Es sei denkbar, daß die Rügenwalder eines Tages in ihre Heimat zurückkehren würden und auch die Fleischwarenindustrie dort wieder aufgebaut werden würde. Die Rügenwalder müßten dann wie ehedem die Herkunftsbezeichnung "Rügenwalder Teewurst" wieder für sich in Anspruch nehmen dürfen. Anders wäre die Rechtslage nur dann, wenn sich inzwischen die Verkehrsauffassung gewandelt hätte und in der Bezeichnung Rügenwalder Teewurst nur noch eine Beschaffenheitsangabe erblicken würde. Eine solche Entwicklung, die sich möglicherweise in den letzten Jahren angebahnt habe, sei jedenfalls noch nicht zum Abschluß gekommen. Während des Krieges und in den ersten Nachkriegsjahren hätten die Verhältnisse, so führt das Berufungsgericht ferner aus, eine Herstellung von Rügenwalder Teewurst überhaupt nicht zugelassen. Erst seit 1949/50 habe die Versorgungslage wieder die Erzeugung feiner Wurst entsprechender Qualität und Art zugelassen. Bereits 2 oder 3 Jahre darauf, Mitte 1952, hätten die Kläger die vorliegende Klage erhoben und damit die etwa in Gang befindliche Umformung zum Gattungsbegriff zum Stillstand gebracht, insbesondere nachdem sie in erster Instanz ein obsiegendes und vorläufig vollstreckbares Urteil erstritten hätten. Die Beklagte verwende seitdem die Bezeichnung "Rügenwalder Teewurst" bis auf weiteres nicht mehr. Es gebe zwar eine Reihe von Betrieben, die gleich der Beklagten seit einigen Jahren "Rügenwalder Teewurst" herstellen und auf den Markt brächten. Die vom Bundesverband der Deutschen Fleischwaren und Feinkostindustrie 1952 durchgeführte Umfrage bei seinen Betrieben lasse aber erkennen, daß immer noch die Mehrzahl der Fabrikanten, welche die Umfrage beantwortet hätten, wie früher "Teewurst nach Rügenwalder Art" ankündigten und sich nicht entschlossen hätten, zu den Bezeichnungen "Rügenwalder Teewurst" oder gar "Echte Rügenwalder Teewurst" überzugehen, obwohl der Werbewert der letztgenannten Ausdrücke stärker sei. Wenn sonach die Mehrheit der Herstellerfirmen es nicht verantworten wolle, mit "Rügenwalder Teewurst" ohne Zusätze wie "nach Art" und dergl. auf den Markt zu gehen, so könne sich die allgemeine Verkehrsüberzeugung in dieser Frage noch nicht so gefestigt haben, daß ihr rechtliche Bedeutung zukäme, zumal Konkurrenten in der Regel schnell geneigt seien, aus einer Änderung der Verkehrsauffassung ihren Nutzen zu ziehen, und deshalb meist mit ihrer Auffassung von dem, was als Beschaffenheitsangabe anzusehen sei, der Masse der Verbraucher, auf deren Meinung es ankomme, vorauseilten. Eine Verkehrsauffassung bilde sich auch nicht schlagartig, sie erfordere für ihr Heranreifen und Wachsen geraume Zeit. Die bisher verflossene Zeit reiche für die Begründung einer Wandlung der Verkehrsauffassung in der Streitfrage auch im Hinblick auf die sich hemmend auswirkende allgemeine Unsicherheit hinsichtlich der wettbewerblichen Folgen der Zwangsaussiedlung nicht aus.

17

Diese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden und daher der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogenen Erwägungen des Berufungsgerichts lassen einen entscheidungserheblichen Rechtsirrtum nicht erkennen. Für die Annahme, daß die Bezeichnung "Rügenwalder Teewurst" nicht zu einer bloßen Beschaffenheitsangabe geworden ist, genügt nach ständiger Rechtsprechung, daß ein nicht unerheblicher Teil der beteiligten Kreise im Geschäftsverkehr dieser Bezeichnung immer noch die ursprüngliche Bedeutung beilegt. Das hat das Berufungsgericht auf Grund der eingeholten Auskünfte und Gutachten und des eigenen Vertrages der Beklagten, wonach diese sich dem Brauch, ihre Teewurst nur als "Teewurst nach Rügenwalder Art" auf den Markt zu bringen, gefügt habe, für die Zeit vor dem zweiten Weltkriege rechtsirrtumsfrei festgestellt. Zu unrecht wendet sich die Revision gegen diese Feststellung. Sie meint, eine Herkunftsbezeichnung könne nur in den Fällen anerkannt werden, wo ortsgebundene Voraussetzungen für besondere Leistungen gegeben seien, seien, es klimatische Voraussetzungen oder das Vorhandensein besonderer Rohstoffe oder eine durch Generationen vererbte Kunstfertigkeit. Dem kann nicht gefolgt werden. Diese Auffassung steht nicht in Einklang mit der Rechtsprechung, die bei der "Braunschweiger Wurst" (RG in JW 1915, 1361) und bei den "Frankfurter Würstchen" (KG in MuW XXXI, 48) eine Herkunftsbezeichnung anerkannt hat. Es ist zwar richtig, daß diese Rechtsprechung im Schrifttum mehrfach Widerspruch gefunden hat (Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 3. Aufl. S. 632 Anm. 29 Nr. 6 unter Hinweis auf Bergemann-Gorski MuW 1931, 510, Sonntag GRUR 1931, 114: Ruth JW 1934, 287). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, liegt jedoch kein begründeter Anlaß vor. Die für die Gegenmeinung angegebene Begründung, die Meinung des Reichsgerichts ziehe eine Monopolisierung bestimmter örtlicher Fabriken nach sich, obwohl das Erzeugnis aus den gleichen Rohstoffen, von gleichmäßig vorgebildeten Arbeitskräften nach dem gleichen Verfahren genau so gut an anderen Plätzen hergestellt werden könne, kann nicht als durchschlagend angesehen werden. Die Verkehrsauffassung ist über die Natur einer Warenbezeichnung unumschränkt maßgebend (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 6. Aufl., §3 UnlWG Anm. 2 D, 6 H). Es ist dabei gleichgültig, ob die Erwartung des Käufers ein Vorurteil darstellt. Wer eine bestimmte Ware wünscht, braucht sich keine andere, auch keine von anderen für gleichwertig oder besser gehaltene unterschieben zu lassen. Auch in diesem Falle ist der Mitbewerber geschädigt, dessen Ware gewünscht war (Baumbach-Hefermehl Anm. 6 A a.a.O.). Es kommt also nicht darauf an, ob ein Erzeugnis nur an einem bestimmten Ort als ein solches von besonderer Eigenschaft und besonderer Güte hergestellt werden kann. Die Meinung der Revision, daß die Herstellung des streitigen Erzeugnisses überall mit den gleichen Eigenschaften in gleicher Güte möglich sei, wird außerdem der tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts nicht gerecht, wonach die Geschicklichkeit und traditionsgebundene Erfahrung eines Rügenwalder Erzeugers dieser Wurst einen Ruf verschafft hat, dem eine große Werbewirkung zukam.

18

Bei dieser Sach- und Rechtslage ist es für die Frage der Herkunftsbezeichnung unerheblich, ob ein Erzeugnis von der Qualität der Rügenwalder Teewurst von jeder leistungsfähigen Fleischfabrik hergestellt werden kann und hergestellt wird und ob die Rügenwalder Teewurst nach bekannten, nicht einheitlichen, und in dem fachlichem Schrifttum veröffentlichten Rezepten hergestellt wird. Die auf die Nichtberücksichtigung dieses Vorbringens der Beklagten gestützte Verfahrensrüge gemäß §286 ZPO kann daher nicht durchdringen.

19

Was die Frage anlangt, ob die bis zum Ausbruch des zweiten Weltkrieges als Herkunftsangabe anzuerkennende Bezeichnung "Rügenwalder Teewurst" sich später zur Gattungsbezeichnung umgewandelt habe, so steht das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision nicht auf dem Standpunkt, daß den Klägern ihr Recht auf dieses Herkunftszeichen so lange zuzubilligen sei, bis über die politische Zukunft von Ostpommern mit Rügenwalde endgültig entschieden sei. Auch die Entscheidung dieser Frage hat das Berufungsgericht, wie aus seinen Ausführungen unter Ziffer III der Urteilsgründe eindeutig hervorgeht, ebenfalls rechtsirrtumsfrei auf die Verkehrsauffassung abgestellt. Voraussetzung für eine solche, nur zögernd zu bejahende Umwandlung eines Herkunftszeichens zur Gattungsbezeichnung ist nach ständiger Rechtsprechung, daß nur noch ein ganz unbeachtlicher Teil der beteiligten Verkehrskreise in der Angabe einen Hinweis auf die Herkunft findet (Baumbach-Hefermehl Anm. 6 H a.a.O.). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht festgestellt. Wenn das Berufungsgericht zu der Feststellung gelangt ist, daß eine solche Umwandlung zum Gattungsbegriff sich noch nicht vollzogen habe, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.

20

Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß die Herkunftsbezeichnung begrifflich nichts anderes als einen Hinweis auf den Erzeugungsort bedeuten könne. Die Herkunftsbezeichnung, die einen geographischen Namen enthält, kann nach der Verkehrsauffassung auch auf ein Unternehmen oder auf eine Unternehmergruppe hinweisen, von der die Waren herrühren. Solche Herkunftsbezeichnungen können insbesondere auf eine in einem bestimmten Ort oder Land ansässige Herstellergruppe hindeuten, welche auf Grund gemeinsamen, durch generationenalte Übung erworbenen Geschicks und Geschmacks Waren bestimmter Güte herstellt (ebenso Baumbach-Hefermehl Anm. 6 A und H a.a.O., Reimer S. 631 a.a.O., Ehlers GRUR 1950, 109 [112 f] und Tetzner in NJW 1950, 374). Derartige Herkunftsbezeichnungen haben keinen ausschließlich geographischen Charakter, wenn es beil den betreffenden Erzeugnissen, wie es hier nach den obigen Ausführungen der Fall ist, auf die besondere Fertigkeit und Erfahrung der Hersteller, nicht aber auf ortsgebundene Rohstoffe oder sonstige Naturgegebenheiten ankommt. Ob solche mit geographischem Namen verbundene Herkunftsbezeichnungen ausschließlich zur Bezeichnung der Herstellergruppe dienen, was Ehlers a.a.O. annimmt, oder ob sie neben einem überwiegend personengebundenen Charakter auch einen geographischen Bestandteil besitzen, wovon Reimer bei seiner Betrachtung der sudetendeutschen Herkunftszeichen ausgeht (GRUR 1948, 242), kann in diesem Zusammenhange dahingestellt bleiben. Denn in jedem Falle stellt es keinen Rechtsirrtum dar, wenn das Berufungsgericht annimmt, daß die Bezeichnung "Rügenwalder Teewurst" einen Hinweis auf die früheren Rügenwalder Fleischfabrikanten enthalte, und daß diese Herkunftsbezeichnung nicht schon dadurch ihre Bedeutung verloren habe, daß die Ware nicht mehr in Rügenwalde erzeugt werde.

21

Auch die durch die Aussiedlung der Rügenwalder Fabrikanten geschaffene tatsächliche Lage kann an dieser rechtlichen Beurteilung der Warenbezeichnung "Rügenwalder Teewurst" nichts ändern, sofern sich nicht die Verkehrsauffassung insoweit gewandelt hat. Eine Herkunftsangabe wird nach herrschender Meinung nicht schon deshalb zu einer Beschaffenheitsangabe, weil das betreffende Erzeugnis infolge Umsiedlung der Bevölkerung nunmehr in anderen Orten hergestellt wird, auch wenn die Herkunftsangabe wegen der besonderen Fertigkeit der umgesiedelten Bevölkerung zugleich Güte und Eigenart der Ware verbürgen (Baumbach-Hefermehl §3 Anm. 6 H a.a.O.; Reimer, GRUR 1948 a.a.O.; Ehlers a.a.O. und Tetzner a.a.O.). Soweit in dem nicht veröffentlichten Gutachten des ...-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht in ... vom 7. Juli 1948 die Rechtsauffassung vertreten wird, die Herkunftsangaben von Sudetendeutschen seien durch die besondere Tatsache der Massenaussiedelung zur Gattungsbezeichnung geworden, so kann dem, wie Ehlers, a.a.O., eingehend dargelegt hat, nicht gefolgt werden, da dieses Gutachten dem oben erörterten Wesen der in solchen Warennamen enthaltenen Ortshinweise nicht gerecht wird. Es beurteilt vielmehr die den Gegenstand des Gutachtens bildenden sudetendeutschen Ortshinweise in der Warenangabe als Hinweise auf Güte und Wert der Erzeugnisse einer - nach den obigen Ausführungen abzulehnenden - standortgebundenen Industrie.

22

Daß eine nachträgliche politische Umwandlung eines geographischen Begriffs nicht ohne weiteres einen Einfluß auf Herkunftsangaben einer Herstellergruppe zu haben braucht, in denen der geographische Begriff enthalten ist, hat das Reichsgericht bereits im Jahre 1930 ausgesprochen (MuW 1930, 180 - russische Juchtenschäfte). Darin hat es den Lederfabrikanten in Polen und in den baltischen Staaten das Recht zugebilligt, ihre Erzeugnisse auch nach der Abtrennung dieser Gebiete vom russischen Reich als "Russisches Juchten" auf den deutschen Markt zu bringen. Es ist also davon ausgegangen daß die Herstellergruppe ihren geographischen Namen als Herkunftsbezeichnung für ihre Ware auch dann weiter gebrauchen darf, wenn sich die Bezeichnung räumlich nicht mehr mit dem geographischen Begriff deckt. Nach alledem kann es nicht als rechtsirrtümlich angesehen werden, wenn das Berufungsgericht annimmt, daß den ausgesiedelten früheren Rügenwalder Fleischfabrikanten, die die "Rügenwalder Teewurst" hergestellt haben, das Recht zustehe, ihre jetzigen Erzeugnisse zusatzlos als "Rügenwalder Teewurst" im Handel zu bezeichnen.

23

Zu dem Kreis dieser früheren Rügenwalder Fleischfabrikanten gehören nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts die Kläger, nicht dagegen die Beklagte. Da diese ihre Waren nur wegen der gewünschten Werbewirkung als "Rügenwalder Teewurst" bezeichnet hat, hat das Berufungsgericht weiter zutreffend angenommen, daß eine solche Bezeichnung im Sinne des §3 UnlWG als unrichtig und als geeignet anzusehen sei, den Anschein eines besonders günstigen Angebots herbeizuführen. Die Kläger sind zur Geltendmachung des mit der Klage allein verfolgten Anspruchs auf Unterlassung dieser unrichtigen Warenbezeichnung sowohl als durch diese Handlungsweise der Beklagten unmittelbar Verletzte als auch gemäß §13 UnlWG als Mitbewerber der Beklagten im Sinne dieser Vorschrift befugt.

24

Rechtlich unbedenklich ist auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht den von der Beklagten erhobenen Einwand, die Kläger trieben selbst unlauteren Wettbewerb, als unzulässig abgelehnt hat. Gegenüber der Unterlassungsklage vorliegender Art ist nach ständiger Rechtsprechung die Berufung auf einen angeblich unlauteren Wettbewerb des Klägers selbst unzulässig (Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 3. Aufl. S. 867 mit Rechtsprechungsnachweis).

25

II.

Die Klage ist aber auch aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Es ist ein anerkannter Rechtsgrundsatz, daß die Ausnutzung des guten Rufes einer fremden Ware gegen die guten Sitten und somit gegen das in §1 UnlWG ausgesprochene. Verbot unlauteren Wettbewerbs verstoßen kann (vgl. auch BGHZ 5, 1[BGH 22.01.1952 - I ZR 68/51] [11] - Hummel-Figuren). Ein solcher Verstoß seitens der Beklagten ist vorliegend zu bejahen. Nach den einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts galt die bis zum zweiten Weltkrieg hergestellte Rügenwalder Teewurst auch außerhalb Deutschlands als eine Delikatesse. Das Publikum verband also mit dieser Ware eine besondere Gütevorstellung. Es steht außer Frage, daß jedenfalls bis zum Ende des zweiten Weltkrieges niemand, auch nicht die Beklagte, berechtigt gewesen wäre, sich dieser Bezeichnung zu bedienen. Wenn die Beklagte jetzt die in der Bezeichnung "Rügenwalder Teewurst" liegende große Werbewirkung zur Empfehlung ihrer eigenen Ware ausnutzt, so ist das unter den hier gegebenen Verhältnissen als unlauter anzusehen. Denn die Beklagte macht sich damit zum Schaden der Kläger den Umstand zunutze, daß die Kläger infolge ihrer Zwangsaussiedlung ihre Erzeugnisse nicht mehr in Rügenwalde herstellen können. Das wiegt umso schwerer, als der gute Ruf der Erzeugnisse der früher in Rügenwalde ansässigen Fleischfabrikanten, was das Berufungsgericht mit Recht hervorgehoben hat, fast das einzige ist, was ihnen nach ihrer Ausweisung als Frucht jahrzehntlanger Arbeit geblieben ist und was für sie zum Aufbau einer neuen Existenz von besonderer Bedeutung ist. Diesen Aufbau stört die Beklagte, wenn sie die in der Warenbezeichnung "Rügenwalder Teewurst" liegende besondere Werbekraft für ihre Erzeugnisse zu verwerten sucht. Das widerspricht dem Empfinden der Gerechtdenkenden sowie den Forderungen des redlichen Verkehrs und damit den guten Sitten.

26

III.

Nach alledem war die Revision der Beklagten als unbegründet mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.

Wilde Bock Krüger-Nieland Nastelski Christoph