Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.12.1955, Az.: I ZR 39/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.12.1955
- Aktenzeichen
- I ZR 39/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 13062
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 15.12.1953
- LG Berlin
Rechtsgrundlagen
- § 11 Abs. 2 LitUrhG
- § 27 Abs. 1 S. 2 Ziff. 1 LitUrhG
Fundstellen
- BGHZ 19, 227 - 235
- DB 1956, 134 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1956, 285-286
- NJW 1956, 377-379 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
...
Prozessgegner
...
Amtlicher Leitsatz
Als Volksfeste im Sinne des §27 LitUrhG sind nur Feste anzusehen, die von allen Bevölkerungsschichten ohne Ansehung der Person, des Standes oder Vermögens auf Grund einer längeren Tradition gefeiert werden. Die im Rahmen solcher Feste stattfindenden öffentlichen Aufführungen geschützter Werke der Tonkunst bedürfen nur dann keiner Genehmigung der. Urheberberechtigten, wenn sie allen Kreisen der Bevölkerung zugänglich sind und nicht vorwiegend im eigennützigen Erwerbsinteresse ihres Veranstalters durchgeführt werden.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. h.c. Wilde, Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Weiß und Dr. Nörr
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 15. Dezember 1953 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt auf Grund von Verträgen, die sie mit der Mehrzahl der deutschen und ausländischen Komponisten geschlossen hat, deren Aufführungsrechte in Deutschland wahr. Der Beklagte betreibt in dem 360 Einwohner zählenden rheinischen Dorf M., Kreis S., eine Gastwirtschaft, in der er durch drei Musiker anläßlich der Kirmestage in M. am 17. und 18. Februar 1952 und des Karneval-Rosenmontags am 25. Februar 1952 Tanz- und Unterhaltungsmusik aus dem Repertoire der Klägerin aufführen ließ, ohne hierzu die Erlaubnis der Klägerin eingeholt zu haben. Der Zutritt zu diesen Veranstaltungen war unentgeltlich.
Die Klägerin hat den Beklagten wegen Urheberrechtsverletzung auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Höhe des Schadensersatzes hat sie unter Zugrundelegung der doppelten Gebühr ihres Tarifs UA - B IV berechnet. Sie hat weiterhin beantragt, dem Beklagten zu untersagen, das der Klägerin geschützte Musikrepertoire an den Karnevalstagen und an den Tagen des Kirmesfestes in M. ohne deren Genehmigung öffentlich aufzuführen.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Er ist der Ansicht, daß die fraglichen Musikdarbietungen keiner Genehmigung der Klägerin bedürfen, weil es sich um Aufführungen bei Volksfesten handele, die gemäß §27 Abs. 1 S. 2 Ziff 1 LitUrhG ohne Einwilligung der Urheberberechtigten statthaft seien.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und den Beklagten zur Zahlung der einfachen Gebühren des Tarifs UA - B IV der Klägerin und zur Unterlassung verurteilt. Wegen des weitergehenden Zahlungsanspruchs hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen, dem Beklagten jedoch die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen worden.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Entscheidung des Rechtsstreits erfordert eine Auslegung des §27 Abs. 1 Satz 2 Ziff 1 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst vom 19. Juni 1901 (RGBl I, 227). Nach dieser Bestimmung sind öffentliche Aufführungen geschützter Werke der Tonkunst ohne Einwilligung des Urheberberechtigten zulässig, wenn sie "bei Volksfesten", mit Ausnahme von Musikfesten, stattfinden und es sich nicht um eine bühnenmässige Aufführung von Tonwerken handelt (§27 Abs. 2 LitUrhG). Das Gesetz enthält weder eine Begriffsbestimmung, was unter einem "Volksfest" zu verstehen ist, noch ist allein aus dem Gesetzeswortlaut zu entnehmen, welche Musikdarbietungen, die im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einem Volksfest stattfinden, als Aufführungen "bei" einem Volksfest im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind. Für die hiernach gebotene Gesetzesauslegung ist maßgebend, welchen Interessenkonflikt der Gesetzgeber ausgleichen wollte, indem er Musikdarbietungen "bei Volksfesten" von dem den Komponisten gemäß §11 Abs. 2 LitUrhG zugebilligten ausschließlichen Aufführungsrecht ausnahm.
Während in Deutschland bis 1901 dem Urheber das ausschließliche Recht der öffentlichen Aufführung bei erschienenen Werken der Tonkunst nur bei einem entsprechenden Vorbehalt zustand (§50 des Gesetzes vom 11. Juni 1870), gewährt das literarische Urhebergesetz von 1901 dem Urheber das ausschließliche Aufführungsrecht unabhängig von einem entsprechenden Vorbehalt auch nach Erscheinen des Werkes. Dieses Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers ist jedoch durch §27 LitUrhG - abgesehen von den bereits erwähnten Aufführungen bei Volksfesten - zugunsten unentgeltlicher, keinen gewerblichen Zwecken dienender. Aufführungen sowie zugunsten von Aufführungen bei Wohltätigkeits- und Vereinsveranstaltungen, eingeschränkt. Das Gesetz von 1901 erweiterte hiernach einerseits das Aufführungsrecht der Urheber erschienener Werke der Tonkunst, indem es dieses Recht nicht mehr an einen Vorbehalt band, brachte aber andererseits eine Beschränkung dieses Aufführungsrechts, der die Urheberberechtigten, die sich das Aufführungsrecht vorbehalten hatten, nach dem Gesetz von 1870 nicht unterlagen.
In der Begründung des Gesetzentwurfs von 1901 wird zu dieser Beschränkung des Aufführungsrechts durch §27 LitUrhG ausgeführt:
"Wenn gemäß §11 des Entwurfs die Grenzen erweitert werden, die bisher der ausschließlichen Befugnis des Komponisten zur öffentlichen Aufführung seines Werkes gezogen waren, so erscheint es zur Schonung hergebrachter Gewohnheiten geboten, für einige Ausnahmefälle die Aufführung freizugeben (§27 Abs. 1). Zunächst soll eine Aufführung, bei der die Hörer ohne Entgelt zugelassen werden, keiner Erlaubnis bedürfen, wenn sie keinem gewerblichen Zwecke dient. Dahin gehören die üblichen Veranstaltungen im Bereiche der Kirche, der Schule, des Heeres und der Flotte. Im Gegensatz hierzu dienen die Konzerte in Gastwirtschaften einem gewerblichen Zwecke; sie können deshalb, auch wenn sie ohne Entgelt und unter freiem Himmel stattfinden, um so weniger freigegeben werden, als dadurch dem Berechtigten ein empfindlicher Ausfall an Einnahmen lediglich zugunsten der gewerblichen Unternehmer angesonnen würde. Andererseits läßt sich für Volksfeste, mit Ausnahme von Musik festen, das Aufführungsrecht nicht zur Geltung bringen, da es hier mit erheblichen, zu dem voraussichtlichen Ertrag in keinem Verhältnis stehenden Belästigungen verbunden wäre.
Dem Volksgefühl würde es Widersprechen, wenn Aufführungen, deren Ertrag ausschließlich für Wohltätigkeitszwecke bestimmt ist, fortan von der vorherigen Erlaubnis einzelner Urheber abhängig gemacht werden sollten, während sie bisher im großen und ganzen keiner Beschränkung unterlagen. Nur muß zur Verhütung von Umgehungen daran festgehalten werden, daß die Mitwirkenden, zu denen auch der Veranstalter gehört, kein. Vergütung erhalten (§27 Abs. 1 Nr. 2). Dem Urheber eines Werkes kann man eine Vergütung nicht wohl versagen, wenn diejenigen eine Vergütung beanspruchen, welche bei der Aufführung des Werkes mitwirken.
Endlich will der Entwurf die private Musikpflege durch Vereine dem Einfluß des Aufführungsrechts selbst dann entziehen, wenn ausser den Mitgliedern noch deren Hausgenossen Zutritt erhalten und dadurch eine gewisse Öffentlichkeit hergestellt wird (§27 Abs. 1 Nr. 3). Mit dem Gemütsleben des deutschen Volkes ist die Pflege der Musik in solchen Vereinen so verwachsen, daß jede Erschwerung ihres Gedeihens bitter empfunden werden würde. Sollten, wie seitens der Komponisten besorgt wird, bei der einzelnen Aufführung fremde Personen gegen ein Eintrittsgeld zugelassen werden, das der Verein in der Form eines Mitgliedsbeitrags erhebt, so würde darin eine unstatthafte Umgehung des Gesetzes zu finden sein".
(vgl. Stenografische Berichte über die Verhandlungen des Reichstags, 10. Legislaturperiode, II. Session 1900/1902, 1. Anlageband, Aktenstück Nr. 97 S. 402).
Hiernach hat der Gesetzgeber Musikaufführungen bei Volksfesten von einem Genehmigungszwang aus der Erwägung heraus freigestellt, daß die Einholung der Erlaubnis "mit erheblichen, zum voraussichtlichen Ertrag in keinem Verhältnis stehenden Belästigungen verbunden wäre". Nachdem aber seit Schaffung der Klägerin von dieser Aufführungsrechte an nahezu allen unter Urheberschutz stehenden musikalischen Werken der Welt erworben werden können, eine "Belästigung" durch Einholung der Genehmigung der Urheber der einzelnen Werke also nicht mehr in Frage steht und zudem die Volksfeste weitgehend zu einer recht einträglichen Erwerbsquelle geworden sind, kann die Aufführungsfreiheit bei Volksfesten auf diese Erwägung nicht mehr gestützt werden. Da andererseits auch schon zur Zeit der Entstehung des Gesetzes von 1901 Volksfeste größeren Umfanges veranstaltet wurden und die Vorstellung des Gesetzgebers, durch die Preisteilung von Aufführungsgebühren werde dem Urheber nur ein geringfügiger - gegenüber den mit der Erlaubniseinholung verbundenen Belästigungen nicht ins Gewicht fallender - Einnahmeausfall zugemutet, im Gesetz nicht zum Ausdruck gekommen ist, kann aus diesem Teil der Begründung zu §27 LitUrhG für die Auslegung der fraglichen Befreiungsvorschrift nichts Entscheidendes entnommen werden (so auch OLG München JW 1932, 890 [891]).
Bedeutsam ist dagegen für die Auslegung, daß der Gesetzgeber bei dieser Einschränkung des Aufführungsrechtes des Urhebers zugunsten bestimmter Musikdarbietungen allein einen Ausgleich der Interessen der Allgemeinheit den Belangen der Urheber im Auge hatte. Dies ergibt sich nicht nur eindeutig aus den Gesetzesmaterialien, sondern ist auch aus den Wertentscheidungen, die der Gesamtregelung des Urheberrechts zugrundeliegen, zu entnehmen. Denn nach den Rechtsgedanken, die dem Urheberrecht immanent sind, findet die ausschließliche Herrschaftsmacht des Werkschöpfers über sein Geistesgut an überwiegenden Bedürfnissen der Allgemeinheit ihre Grenze (de Boor, Ufita 1944, 345 [361]). Es handelt sich hierbei um Schranken, die dem Urheberrecht seiner sozialen Natur nach wesensgemäß sind (Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht S. 5).
Es kann hier dahinstehen, ob die generelle Befreiung von Urhebergebühren für Aufführungen bei Volksfesten angesichts des weitgehend kommerziellen Charakters, den solche Festlichkeiten heute in der Regel aufweisen, aus der sozialen Bindung des Urheberrechtes noch zu rechtfertigen ist. Für die Abgrenzung des Anwendungsbereichs dieser Norm genügt es, klarzustellen, daß diese Vorschrift allein auf eine Abwägung der Interessen der Allgemeinheit mit den Belangen der Urheber zurückgeht, wobei der Gesetzgeber zu dem Ergebnis gelangt ist, daß das Interesse des Urhebers an der Abführung von Aufführungsgebühren hinter dem Interesse der Allgemeinheit an einer ungehinderten Pflege althergebrachter Volksfesttradition zurückzutreten habe.
Aus diesem besonderen Interessenausgleichszweck ergibt sich für die Auslegung folgendes:
Als Volksfeste im Sinne dieser Bestimmung sind nur solche Feste anzusehen, die von allen Bevölkerungsschichten ohne Ansehung der Person, des Standes oder Vermögens auf Grund einer längeren Tradition gefeiert werden, und zwar so, daß dem Sinngehalt des Festes entsprechend das Volk als Träger der Veranstaltung erscheint. Es muß sich somit um Feste handeln, die nicht im wirtschaftlichen Interesse einzelner, sondern im Interesse der Allgemeinheit veranstaltet werden und jedermann zugänglich sind. Diese Begriffsbestimmung eines Volksfestes im Sinne des §27 LitUrhG entspricht der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Auffassung (vgl. insbesondere ständige Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin u.a. in GRUR 1939, 149 und 187; GRUR 1954, 40 [42]; Schulze, Rechtsprechung zum Urheberrecht, KGZ 6 vom 15. Mai 1953; KGZ 8 vom 29. September 1953; KGZ 10 vom 20. Oktober 1953; OLG München JW 1932, 890; Marwitz-Möhring, Deutsches Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst 1929 S. 216; Allfeld, Kommentar zum LitUrhG 1928 S. 265 ff.; Riezler Deutsches Urheber- und Erfinderrecht 1909 S. 287; Goldbaum, Urheber- und Urhebervertragsrecht 2. Aufl. 1927 S. 198).
Hiernach werden zu den Volksfesten im allgemeinen Karneval-, Kirmes- und Schützenfeste zu rechnen sein. Das bedeutet aber nicht, daß etwa für alle Musikdarbietungen, die in räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem solchen Volksfest stattfinden, die Befreiungsvorschrift des §27 LitUrhG eingreift. Aus dem dargelegten Gesetzeszweck, im Interesse der Allgemeinheit im Brauchtum verwurzelte Feste des Volkes von Urhebergebühren freizustellen, folgt vielmehr, daß unter Aufführungen, die bei Volksfesten stattfinden, nur solche Musikdarbietungen zu verstehen sind, die im Rahmen von Veranstaltungen stattfinden, die nach der Art ihrer Durchführung die oben dargelegten Merkmale eines Volksfestes aufweisen. Es dürfen also nicht bestimmte Bevölkerungskreise von der Teilnahme an der Veranstaltung ausgeschlossen sein. Als echte Bestandteile eines Volksfestes sind vielmehr nur solche Musikaufführungen anzusehen, die auf eine überlieferte Volksfesttradition zurückgehen und die allen Bevölkerungsschichten zugänglich sind.
Eine weitere Voraussetzung für die Aufführungsfreiheit ist, daß die fraglichen Musikdarbietungen nicht von einem Veranstalter im überwiegenden Interesse eines eigennützigen Gewinnstrebens durchgeführt werden, denn der Sinngehalt der Befreiungsvorschrift, die von dem Rechtsgedanken der sozialen Gebundenheit des Urheberrechts ausgeht, deckt nicht eine Preisteilung von Urhebergebühren, die in Wahrheit allein den wirtschaftlichen Erwerbsinteressen des Veranstalters der Musikaufführungen zugute kommen würde. Das Interesse der Allgemeinheit an einer ungehinderten Pflege alten Volksfestbrauchtums wird nicht beeinträchtigt, wenn Unternehmern, die im eigenwirtschaftlichen Interesse anläßlich eines Volksfestes Musik darbieten, zugemutet wird, den Urhebern der aufgeführten Werke ein Entgelt zu entrichten. Da die Aufführungstantiemen im Vergleich zu den sonstigen Unkosten einer solchen Festlichkeit verhältnismäßig geringfügig sind, steht nicht zu befürchten, daß sich etwa gewerbliche Veranstalter, wie Gastwirte, Saalbesitzer, Hoteliers u.a., durch die Notwendigkeit, Urhebergebühren zu entrichten, davon abhalten lassen werden, durch Musikdarbietungen die Bevölkerung zum Besuch ihrer Geschäftsbetriebe anzuregen und damit die allgemeine Festesfreude, die aus Anlaß eines Volksfestes herrscht, ihren geschäftlichen Interessen nutzbar zu machen. Es wäre mit dem speziellen Gesetzeszweck des §27 Abs. 1 Satz 2 Ziff 1 LitUrhG, der lediglich darauf abzielt, im Interesse der Allgemeinheit zur Wahrung alten Volksbrauchtums dem Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers eine Schranke zu setzen, nicht zu vereinbaren, wenn auch solche von gewerblichen Unternehmern zur Erzielung eines wirtschaftlichen Nutzens veranstaltete Musikaufführungen in die Aufführungsfreiheit einbezogen würden. Insoweit steht in Wahrheit kein Ausgleich zwischen den Belangen des Urhebers und denen der Allgemeinheit in Frage. Bei solcher Sachlage muß vielmehr der allgemeine, das Urheberrecht beherrschende Grundsatz Platz greifen, nach dem der Urheber an dem aus seiner Leistung erzielten wirtschaftlichen Gewinn angemessen zu beteiligen ist.
Dieser Abgrenzung des Begriffs der Aufführung bei einem Volksfest im Sinne des §27 LitUrhG kann nicht entgegengehalten werden, daß die keinen gewerblichen Zwecken dienende, unentgeltliche öffentliche Aufführung eines Werkes der Tonkunst bereits durch §27 Abs. 1 Satz 1 LitUrhG von einem Genehmigungszwang befreit sei, sich bei dieser Auslegung deshalb eine Sonderbestimmung für Volksfeste erübrigt hätte. Nach herrschender Auffassung, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat, reicht bereits die mittelbare Förderung der gewerblichen Interessen eines Dritten aus, die Anwendung des §27 Abs. 1 Satz 1 auszuschliessen (BGHZ 17, 376). Bei der Entwicklung, die selbst echte Volksfeste, wie Karneval, Kirmes und Schützenfeste in der Gegenwart genommen haben, sind mit ihnen in der Regel Erwerbsinteressen einzelner eng verknüpft. Dies steht aber auch nach der hier vertretenen Auslegung einer Berufung auf die zugunsten von Volksfesten getroffene Befreiungsvorschrift nicht schlechthin entgegen. Maßgebend ist vielmehr, ob nach dem Charakter der Veranstaltung das Volk als Träger der fraglichen Musikdarbietung anzusehen ist. Dies wird für die Musikaufführungen bei den allgemein zugänglichen Umzügen in der Regel zutreffen. Aber auch wenn die Musikdarbietungen in einer Gastwirtschaft stattfinden und damit mittelbar der Umsatzsteigerung des Inhabers der Gastwirtschaft dienen, kann der Volksfesteinwand durchgreifen, wenn der Veranstalter dieser Aufführungen nicht der Gastwirt, sondern die die Gastwirtschaft besuchenden Volksfestteilnehmer sind oder die Musikdarbietungen von einem Verein, etwa einem Schützen- oder Karnevalverein, durchgeführt werden, der als traditionsgemäßer Träger des Volksfestbrauchtums anzusehen ist, und die weiteren Voraussetzungen für den Volksfestcharakter - nämlich Zugänglichkeit für alle Bevölkerungsschichten und das Fehlen eines eigennützigen Gewinnstrebens des Veranstalters - erfüllt sind.
Abgesehen hiervon gewährt Satz 1 des ersten Absatzes des §27 LitUrhG eine Aufführungsfreiheit nur, wenn überhaupt kein Entgelt, auch kein geringfügiger Beitrag zur Deckung der Unkosten der Veranstaltung gefordert wird. Dagegen steht dem Volksfesteinwand die Erhebung eines Entgelts nur entgegen, wenn entweder der Veranstalter mit diesem Entgelt einen wirtschaftlichen Nutzen anstrebt, der nicht vorwiegend nur der Pflege der Volksfesttradition dienen soll, oder das Entgelt so hoch liegt, daß es die Teilnahme minderbemittelter Bevölkerungsschichten an den Musikdarbietungen praktisch ausschließt, so daß von einer allgemeinen Zugänglichkeit der Veranstaltung nicht mehr gesprochen werden kann. Die zugunsten der Volksfeste getroffene Befreiungsvorschrift behält somit auch bei der hier vertretenen Auslegung einen über die Aufführungsfreineit aus §27 Abs. 1 Satz 1 LitUrhG hinausgehenden Anwendungsbereich.
Auch aus den Gesetzesmaterialien läßt sich entgegen der von der Revision vertretenen Meinung nichts gegen diese Auslegung entnehmen. Wenn in der Begründung des Gesetzentwurfs die von Gastwirten veranstalteten Konzerte den Musikaufführungen bei Volksfesten gegenübergestellt werden, so bleibt offen, ob der Gesetzgeber Veranstaltungen in Gastwirtschaften anläßlich eines Volksfestes überhaupt in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hat. Wenn es in der Begründung heißt: "Im Gegensatz hierzu dienen die Konzerte in Gastwirtschaften einem gewerblichen Zwecke; sie können deshalb, auch wenn sie ohne Entgelt und unter freiem Himmel stattfinden, um so weniger freigegeben werden, als dadurch dem Berechtigten ein empfindlicher Ausfall an Einnahmen lediglich zugunsten der gewerblichen Unternehmer angesonnen würde", so ist ein gleichgelagerter wirtschaftlicher Sachverhalt jedenfalls auch dann gegeben, wenn Anlaß zu von Gastwirten veranstalteten Musikdarbietungen ein Volksfest bildet.
II.
Im Streitfalle haben die von dem beklagten Gastwirt veranstalteten Musikaufführungen während der Kirmes- und Karnevalstage stattgefunden. Das Berufungsgericht hat die fraglichen Feste der Kirmes und des Karnevals als echte Volksfeste angesehen. Ein Rechtsfehler ist insoweit nicht ersichtlich. Ob es zutrifft, wie das Berufungsgericht annimmt, daß Tanzveranstaltungen nicht typischer Ausdruck des Karnevals selbst, sondern nur Volksbelustigung anläßlich des Karnevals seien, kann hier dahinstehen. Denn jedenfalls rechtfertigt die Feststellung des Berufungsgerichts, wonach die fraglichen Musikdarbietungen vornehmlich dem gewerblichen, auf Gewinn gerichteten Interesse des Beklagten gedient haben, der durch sie die Bevölkerung des Ortes in seine Gastwirtschaft gezogen und damit seinen Absatz an Speisen und Getränken gesteigert hat, sowohl die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der üblichen Urhebergebühren wie auch das Unterlassungsgebot. Denn nach den vorstehenden Ausführungen sind die Voraussetzungen für eine Aufführungsfreiheit aus §27 Abs. 1 Satz 2 Ziff 1 LitUrhG nicht gegeben, weil bei den fraglichen Musikaufführungen die Erwerbsinteressen des beklagten Gastwirtes im Vordergrund standen.
Die Revision konnte hiernach keinen Erfolg haben. Durch die Mehrforderung der Klägerin in Höhe von 14,06 DM, die vom Berufungsgericht abgewiesen worden ist, ist eine neue Gebührenstufe nicht erreicht worden, so daß es auch keinen rechtlichen Bedenken unterliegt, wenn das Berufungsgericht trotz teilweiser Abweisung der Klage dem Beklagten gemäß §92 Abs. 2 ZPO die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision beruht auf §97 ZPO.