Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.12.1955, Az.: VI ZR 64/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.12.1955
- Aktenzeichen
- VI ZR 64/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12946
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 04.01.1955
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- ZZP 1956, 176-178
Prozessführer
der Frau Marie K. in H., S.strasse ...,
Prozessgegner
den Rechtsanwalt Dr. Ivo P. in H., als Verwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der Firma Reinhold D. in H.,
Amtlicher Leitsatz
Behauptet der Vollstreckungsschuldner, der Gläubiger habe zugesagt, er werde von einem Vollstreckungstitel keinen Gebrauch machen, und begehrt er eine gerichtliche Entscheidung darüber, daß aus diesem Grunde eine Vollstreckung des Titels und der auf Grund des Titels festgesetzten Kosten nicht erfolgen darf, so sind die Kosten Nebenforderung und daher dem Streitwert nicht zuzurechnen.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Meyer, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 4. Januar 1955 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Firma Reinhold D. in H. hat im Jahre 1951 für den Neubau der Beklagten Arbeiten verrichtet. Der Kläger, der als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma D. eingesetzt ist, hat vorgetragen, die Beklagte schulde als Lohn für diese Arbeiten noch einen Restbetrag von 3.738,01 DM. Er hat diesen mit der Klage geltend gemacht.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und zur Begründung des näheren ausgeführt, sie habe dem Kläger weit mehr gezahlt, als dieser beanspruchen könne. Der Kläger hatte am 8. Dezember 1951 bereits im Wechselprozeß gegen die Beklagte ein rechtskräftiges Versäumnisurteil des Landgerichts Hannover - 4 P 31/51 - über 3.499 DM nebst 6 vom Hundert Zinsen seit dem 15. November 1951 erwirkt. Die Beklagte ist der Ansicht, nach der Endabrechnung über die geleisteten Arbeiten stehe dem Kläger unter Berücksichtigung von Gegenansprüchen wegen schlechter Ausführung der Arbeiten dieser Betrag nicht zu. Der Kläger habe, so hat sie vorgetragen, ihr vor Erlaß des Versäumnisurteils versprochen, er werde aus dem Urteil nicht vollstrecken und dieses im Schrank liegen lassen. Die Beklagte hat im Wege der Widerklage beantragt, den Kläger zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil und dem Kostenfestsetzungsbeschluß vom 14. Dezember 1951 über 249,08 DM bei Vermeidung einer festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu unterlassen.
Der Kläger hat das Vorbringen der Beklagten bestritten und um Abweisung der Widerklage gebeten.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.817,39 DM nebst Zinsen zu zahlen, und die weitergehende Klage sowie die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Beklagte unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels zur Zahlung von 2.489,01 DM nebst Zinsen verurteilt.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage und den Antrag der Widerklage weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 6.000 DM nicht übersteigt (§ 546 Abs. 1 ZPO).
Die Beklagte wendet sich mit der Revision zunächst dagegen, daß sie auf die Klage hin zur Zahlung von 2.489,01 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist. Sie bittet ferner um Aufhebung des Berufungsurteils, soweit dieses ihre. Widerklage abgeweisen hat. Mit der Widerklage will sie erreichen, daß die Zwangsvollstreckung aus dem rechtskräftigen Versäumnisurteil über 3.499 DM und Zinsen und dem auf dem Urteil beruhenden Kostenfestsetzungsbeschluß von 249,08 DM für unzulässig erklärt wird. Rechnet man dem Streitwert der Widerklage den Kostenbetrag hinzu, so beträgt der Widerklagestreitwert 3.748,08 DM und demgemäß der Gesamtstreitwert der Revision 6.237,09 DM. Hat der Streitwert der festgesetzten Kosten ausser Betracht zu bleiben, so beträgt der Streitwert der Widerklage 3.499 DM und demgemäß der Gesamtstreitwert der Revision 5.988,01 DM. In diesem Falle wäre die erforderliche Revisionssumme nicht erreicht.
Die Rechtsfrage, ob die festgesetzten Kosten für die Streitwertbemessung der Widerklageforderung zuzurechnen sind, ist dahin zu entscheiden, daß eine Zurechnung nicht stattfindet. Die Beklagte will, wie sie bereits im Berufungsrechtszug ausgeführt hatte und wie die Revision ausdrücklich erklärt, ihre Widerklage als Vollstreckungsgegenklage im Sinne des § 767 ZPO verstanden wissen. Es mag hier dahingestellt bleiben, ob die Vollstreckungsgegenklage das geeignete Mittel ist, um geltend zu machen, es sei vor Erlaß des Vollstreckungstitels eine Vollstreckungsvereinbarung zeitlicher oder gegenständlicher Art getroffen worden (vgl. hierzu Stein-Jonas-Schönke, 18. Aufl. Anm. II, 1 [Fußnote 42], zu § 766, Anm. VI 6 vor § 704 ZPO). Für die Frage der Streitwertbemessung ist nur von Interesse, daß die Beklagte aus einer angeblichen Zusage des Prozeßbevollmächtigten des Klägers herleitet, dieser dürfe das Versäumnisurteil und die auf Grund des Versäumnisurteils festgesetzten Kosten nicht vollstrecken, und daß sie hierüber eine gerichtliche Entscheidung erstrebt. Schon die Tatsache, daß die Beklagte aus demselben Rechtsgrund für die Forderung und die zu ihrer Durchsetzung entstandenen Kosten die gleiche Rechtsfolge ableitet, zeigt, daß die Kosten Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 ZPO sind. Die Anwendung dieser Bestimmung ist nicht etwa auf den Fall beschränkt, daß der Kläger neben seiner Forderung zugehörige Zinsen und Kosten mit der Klage geltend macht. Dieselbe Berechnungsart muß grundsätzlich gelten, wenn der als Schuldner in Anspruch Genommene die Feststellung begeht, daß die Forderung des Gläubigers nebst Zinsen und Kosten nicht besteht, oder wenn er mit der erstrebten gerichtlichen Entscheidung die Vollstreckung einer Forderung verhindern will. Daher ist gerade für die Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) und die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) die Anwendung des § 4 Abs. 1 ZPO ausdrücklich gebilligt worden (RGZ 28, 428; RG DR 1941, 599; Stein-Jonas-Schönke, 18. Aufl. III, 1 zu § 4 ZPO; Baumbach-Lauterbach, 23. Aufl. 3 A zu § 4; Rittmann-Wenz, Gerichtskostengesetz 1943 S 129; Willenbücher, Kostenfestsetzungsverfahren 1951, Anm. 37 und 45 zu § 10 GKG; Breuer, JW 1936, 3289; aM Hillach, Handbuch des Streitwerts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 1954, § 81). Die Revision bekämpft die Anwendung des § 4 Abs. 1 ZPO auf die Vollstreckungsgegenklage. Ihre Ausführungen sind insoweit zutreffend, als bei einem Erfolg der gegen einen Zahlungstitel gerichteten Vollstreckungsgegenklage noch nicht der Kostenfestsetzungsbeschluß des Vorurteils hinfällig wird, sondern daß es zu diesem Zweck einer Erstreckung der Vollstreckungsgegenklage auf den Kostenfestsetzungsbeschluß bedarf. Damit ist aber noch nichts dafür gewonnen, ob die Kostenforderung nicht doch als Nebenforderung anzusehen ist 5 denn daß ohne die Erstreckung der Klage auf Zinsen und Kosten über diese nicht entschieden wird, ist in § 4 Abs. 1 ZPO gerade vorausgesetzt.
Der Senat trägt keine Bedenken, jedenfalls dann die Kosten als Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 ZPO anzusehen, wenn wie hier aus derselben Vereinbarung die Unzulässigkeit der Vollstreckung eines Titels und der auf Grund des Titels festgesetzten Kosten hergeleitet wird. Da alsdann der Gesamtstreitwert der Revision unter 6.000 DM bleibt, war die Revision gemäß § 554 a Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.