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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.12.1955, Az.: II ZR 74/54

Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers gegenüber der Kraftfahrthaftpflichtversicherung in Bezug auf die Einleitung eines Strafverfahrens infolge eines Unfalls im Straßenverkehr; Leistungsfreiheit des Versicherers infolge der Verletzung der Anzeigepflichten; Erfordernis der Kausalität der Obliegenheitsverletzung für die Feststellung des Versicherungsfalles bzw. für die Feststellung oder den Umfang der Versicherungsleistung; Erhöhung der versicherten Gefahr bei Mitführung von zwei Anhängern statt wie im Versicherungsvertrag in Bezug auf die Zugmaschine vorgesehener Anzahl von nur einem Anhänger; Keine Begrenzung der Anhängerzahl bei den den Gegenstand der Versicherung bildenden Kraftfahrzeugen; Auswirkungen einer Verzichtserklärung bei Irrtum über die spätere Erhebung von Erstattungsansprüchen im Zeitpunkt des Verzichts; Einwand des Verzichts bei nicht absehbaren weiteren Schadensersatzansprüchen nach Abfindungsvergleich zwischen der Haftpflichtversicherung und den geschädigten Dritten; Vorhersehbarkeit der weiteren Schadensersatzansprüche als Maßstab für die Geltung des Verzichts; Anfechtbarkeit der Rechtswirksamkeit des Verzichts bei Streit über die Deckungspflicht des Versicherers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.12.1955
Aktenzeichen
II ZR 74/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 10346
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 23.02.1954
LG Düsseldorf - 18.12.1952

Fundstellen

  • DB 1956, 43 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1956, 217 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

"Z.", Allgemeine Unfall- und Haftpflichtversicherungs-Aktiengesellschaft, Zweigniederlassung D. in D., A. str. ...,

Prozessgegner

1.) Charlotte B.,

2.) Wihelmine B.,

3.) Landwirt Otto B.,

4.) Landwirt Walter B., sämtlich in W. bei K., St.,

5.) Landwirt Eugen B. in W. Hardt, G. bei W.,

Amtlicher Leitsatz

Hat der Versicherte in einen Abfindungsvergleich gegenüber dem Haftpflichtversicherer auch auf alle künftigen Ansprüche auf Grund des eingetretenen Versicherungsfalles verzichtet, so können auch dann, wenn sich die Parteien bei Abschluß des Vergleiches nur einen begrenzten Schadenskreis vorgestellt hatten, nachträglich aber ein weiterer Schaden außerhalb des vorgestellten aufgetreten ist wegen dieses weiteren Schadens keine Versicherungsansprüche mehr geltend gemacht werden, wenn der weitere Schaden schon bei Abschluß des Abfindungsvergleichs vorhersehbar war.

In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Dezember 1955
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Haidinger. Dr. Kuhn, Artl und Dr. Winkelmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 23. Februar 1954 hinsichtlich der Kostenentscheidung sowie insoweit aufgehoben, als mit ihm auch die Berufung der Beklagten gegen das der Klage der Klägerin zu 1) stattgebende Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Düsseldorf vom 18. Dezember 1952 zurückgewiesen wurde.

Die Klage der Klägerin zu 1) wird unter Abänderung dieses Urteils des Landgerichts abgewiesen.

Im übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 1/5 der Klägerin zu 1), zu 4/5 der Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Die Mutter der Kläger hatte im Jahre 1937 bei der Beklagten für die in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb eingesetzte Zugmaschine "mit Anhänger" eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Nach Ziff. 3 der besonderen Bedingungen dieser Versicherung sind Anhänger in Verbindung mit dem Antriebsfahrzeug, auf das sich die Versicherung bezieht, prämienfrei in die Versicherung eingeschlossen. Nach dem Tode der Mutter der Kläger im Jahre 1940 wurde ihr landwirtschaftlicher Betrieb von den sie beerbenden Klägern, ihren Kindern, fortgeführt. Am 25. November 1944 stieß der Fahrer Kl., der den Führerschein der Klasse 4 besaß, bei einem Milchtransport, den er, wie auch sonst regelmäßig, mit der Zugmaschine und 2 Anhängern zum D. Milchhof ausführte, in D. mit einer Straßenbahn der Rheinischen Bahngesellschaft (RBG) zusammen. Der hierbei verletzte Lehrfahrer Kr. starb im Krankenhaus, in das er wegen seiner Unfallverletzungen eingeliefert worden war, an einer Lungenentzündung. Kl. wurde am 8. Februar 1945 wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Transportgefährdung und Übertretung der §§ 13, 49 StVO zu einer Geldstrafe von 300 KM verurteilt. Die Kläger teilten den Unfall alsbald fernmündlich des Ortsvertreter der Beklagten mit. Die RBG verlangte mit Schreiben vom 4. Januar, 29. August und 19. November 1945 von den Klägern Ersatz des ihr durch den Unfall entstandenen Schadens. Das dritte Schreiben vom 19. November 1945 leiteten die Kläger an die Beklagte weiter. Diese forderte daraufhin von den Klägern am 28. Dezember 1945 eine formularmäßige Schadensanzeige an, die die Kläger an 7. Februar 1946 erstatteten. In einem an die Mutter der Kläger gerichteten Schreiben vom 22. März 1946, dessen Empfang die Kläger bestreiten, lehnte die Beklagte nunmehr einen Versicherungsschutz ab, weil die Pflicht zur unverzüglichen Erstattung der Anzeige mehrfach verletzt worden sei und weil der Fahrer Kl. nicht den für das Führen einer Zugmaschine mit 2 Anhängern nach ihrer Meinung erforderlichen Führerschein der Klasse 2 gehabt habe. Zugleich wies die Beklagte damals darauf hin, daß das Klagerecht verloren gehe, wenn nicht innerhalb von 6 Monaten Klage erhoben werde. Mit Schreiben von 2. August 1946 bezifferte die RBG ihre Schadensersatzansprüche für den beschädigten Straßenbahnwagen sowie die Kosten der Heilbehandlung eines verletzten Fahrgastes und des Straßenbahnfahrers Kr. auf insgesamt 1.980,92 RM und behielt sich weiter ihre Ersatzansprüche wegen der von ihrer Ruhegeldkasse an die Witwe und den 1932 geborenen Sohn des Kr. gezahlten Pension von monatlich 83,50 RM vor. Die Beklagte, der die Kläger dieses Schreiben übersandten, lehnte am 16. August 1946 erneut einen Versicherungsschutz ab, erklärte sich aber bereit, für die Kläger mit der RBG Vergleichsverhandlungen zu führen. Das tat sie dann auch. Am 26. Oktober 1946 teilte sie den Klägern mit, daß sich die RBG mit der Zahlung von 1.000 RM für abgefunden erklären wolle. Diese Regelung sei insbesondere deshalb für die Kläger äußerst günstig, weil die RBG endgültig auf Ersatzansprüche wegen der von ihr vorzeitig zu leistenden Rente verzichten wolle und damit ein Anspruch von erheblicher materieller Auswirkung zur Erledigung komme. Dieser Vergleich wurde dann auch geschlossen. Die Beklagte beteiligte sich an ihm "im Kulanzwege" mit 500 RM. Über diesen Betrag ließ sie sich von der Klägerin zu 1) eine formularmäßige "Verzichtserklärung" vom 18. November 1946 ausstellen, in der die Klägerin zu 1) erklärte, daß sie nach Erhalt der 500 RM auf alle Ansprüche, die sie anläßlich des Schadensfalles vom 25. November 1944 gegen die Beklagte haben sollte, "für jetzt und für die Zukunft endgültig verzichte".

2

Diese Erklärung unterschrieb sie zugleich für ihre jetzt mitklagenden Geschwister. Hit einer im Oktober 1950 erhobenen Klage machte dann auch die Berufsgenossenschaft für Straßen-, Privat- und Kleinbahnen wegen der von ihr dem verletzten Kreuter und insbesondere seinen Hinterbliebenen gewährten Leistungen gegen die jetzigen Kläger auf Grund von § 1542 RVO Schadensersatzansprüche geltend. Da die Beklagte auch hierfür den Versicherungsschutz ablehnte, verlangen die Kläger nunmehr mit der im Juli 1951 erhobenen Klage die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, sie von ihren Verbindlichkeiten gegenüber der genannten Berufsgenossenschaft und den Hinterbliebenen des Kreuter auf Grund des Schadensfalles vom 25. November 1944 freizustellen. Die Beklagte meint, sie sei von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden, weil die Kläger die Klagefrist von 6 Monaten seit Empfang des Schreibens vom 22. März 1946 versäumt hätten (§ 8 AKB, § 12 VVG), weil sie ferner ihre Anzeigepflichten verletzt hätten (§ 7 AKB) und weil der Fahrer Kl. nicht den nach ihrer Meinung erforderlichen Führerschein der Klasse 2 besessen habe (§ 2 Ziff. 2 b AKB). Schließlich ist die Beklagte auch der Auffassung, daß dem Klageanspruch schon die Verzichtserklärung vom 18. November 1946 entgegenstehe. Die Kläger wenden demgegenüber ein, daß eine Klagefrist nicht in Lauf gesetzt worden sei, weil sie das Schreiben vom 22. März 1946 nicht erhalten hätten. Sie bestreiten auch eine schuldhafte Verletzung der Anzeigepflichten sowie einen Verstoß gegen die Führerscheinklausel. Da die fraglichen Anhänger für wechselnden Zug durch Gespann oder Zugmaschinen eingerichtet gewesen seien und im Landwirtschaftlichen Betrieb der Kläger Verwendung gefunden hätten, habe zur Führung der Zugmaschine mit den 2 Anhängern der Führerschein der Klasse 4 genügt. Dieser sei deshalb auch bei den ständigen polizeilichen Kontrollen des Kl. nie beanstandet worden und nach seinem Verlust habe die Polizeibehörde anstandslos in Kenntnis des Sachverhalts als Ersatz eine Bescheinigung ausgestellt, daß Kl. den Führerschein der Klasse 4 habe. Die Verzichtserklärung habe die Klägerin zu 1) in der durch die Beklagte selbst hervorgerufenen Annahme unterschrieben, daß durch den mit der RBG abgeschlossenen Vergleich alle weiteren Ansprüche aus dem Unfall erledigt seien. Als dann später auch die Berufsgenossenschaft noch Ansprüche geltend gemacht habe, hätten sie, die Kläger, die Verzichtserklärung alsbald wegen Irrtums und arglistiger Täuschung angefochten. Überdies habe die Klägerin zu 1) keine Vollmacht gehabt, die Verzichtserklärung auch für die übrigen Kläger abzugeben.

3

Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Kläger bitten, erstrebt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

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I.

Das Berufungsgericht sieht den der Beklagten obliegenden Beweis dafür, daß ihr Schreiben vom 22. März 1946 auch nur einem der Kläger zugegangen sei, nicht als erbracht an. La hiernach auch nicht erwiesen ist, daß die Klagefrist von 6 Monaten in Lauf gesetzt wurde (§ 8 AKB, § 12 Abs. 3 VVG), hat das Berufungsgericht mit Recht eine Leistungsfreiheit der Beklagten wegen Versäumung der Klagefrist verneint. Hiergegen erhebt auch die Revision keine Einwendungen mehr.

5

II.

Das Berufungsgericht meint ferner, daß die Kläger zwar die ihnen nach § 7 Ziff. I Abs. 2 Satz 3 und Ziff. II Abs. 2 AKB obliegende Pflicht, der Beklagten die Einleitung des Strafverfahrens gegen Kl. unverzüglich anzuzeigen und sie innerhalb von einer Woche von der Erhebung der Schadensersatzansprüche durch die RGB zu unterrichten, verletzt hatten, daß aber die Beklagte hieraus nach § 7 Ziff. V AKB und § 6 Abs. 3 VVG gleichwohl keine Leistungsfreiheit herleiten könne, weil die Kläger hierbei weder vorsätzlich noch auch grob fahrlässig gehandelt hätten, ihr damaliges Verhalten vielmehr mit den verworfenen Verhältnissen vor und nach dem Zusammenbruch entschuldbar sei. Hiergegen wendet die Revision ein, die Verneinung einer groben Fahrlässigkeit wegen der damaligen allgemeinen Verhältnisse sei rechtsirrig. Diese Frage bedarf indessen keiner abschließenden Prüfung; denn selbst wenn den Klägern insoweit der Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit zu machen wäre, so würde dies nach der zutreffenden Hilfsbegründung des Berufungsgerichts nach § 7 Ziff. V AKB, § 6 Abs. 3 VVG hier deshalb nicht zu einer Leistungsfreiheit der Beklagten führen, weil jene Obliegenheitsverletzungen nach den rechtlich bedenkenfreien Feststellungen des Berufungsgerichts, die sich auf die eigenen Erklärungen der Beklagten in ihrem Schreiben vom 12. November 1946 gründen and die auch von der Revision in der Revisionsbegründung nicht angegriffen worden sind, weder Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der der Beklagten obliegenden Leistung gehabt haben.

6

III.

Der von der Beklagten gegen die Kläger weiter erhobene Vorwurf, daß sie schuldhaft die Führerscheinklausel des § 2 Ziff. 2 b AKB verletzt hätten, bedarf deshalb keiner Erörterung, weil die Beklagte nicht den Versicherungsvertrag wegen dieses Verstoßes gekündigt hat und sich deshalb nach § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG wegen dieser angeblichen Obliegenheitsverletzung auch nicht auf ihre Leistungsfreiheit berufen kann (vgl. BGHZ 4, 369 und das Senatsurteil vom 17.11.1955, VersR 1955, 754).

7

IV.

Die Revision versucht nunmehr, die Klageansprüche auch mit dem neuen Einwand zu Fall zu bringen, die Führung von 2 Anhängern habe eine nicht angezeigte Gefahrerhöhung dargestellt, wobei sie sich auf die von ihr neu aufgestellte Behauptung stützt, der zwischen den Parteien bestehende Versicherungsvertrag habe sich nur auf die Zugmaschine mit eines Anhänger bezogen. Bin solch neues tatsächliches Vorbringen kann in der Revisionsinstanz nicht mehr beachtet werden. Es ist im übrigen auch unrichtig. Die Revision hat nämlich übersehen, daß sich der Versicherungsvertrag nach Ziff. 3 der besonderen Bedingungen auch auf die Anhänger der den Gegenstand der Versicherung bildenden Kraftfahrzeuge erstreckte, wobei die Zahl der Anhänger nicht begrenzt war. Die Mitführung eines zweiten Anhängers stellte schon aus diesem Grunde weder eine Erhöhung der versicherten Gefahr noch einen Verstoß gegen die Verwendungsklausel des § 2 Ziff. 2 a AKB dar.

8

V.

Das Berufungsgericht ist weiter der Auffassung, daß sich die Beklagte zur Abwehr der Klageansprüche auch nicht auf die Verzichtserklärung vom 18. November 1946 berufen hat.

9

1.)

Es stellt hierzu in tatsächlicher Hinsicht fest, beide Parteien seien bei den Verhandlungen, die zu dieser Verzichtserklärung geführt hätten, von der irrigen Vorstellung ausgegangen, daß nur die damals zur Erörterung stellenden Schadensersatzansprüche der RBG für eins Schadensregulierung in Betracht kämen. Keine der Parteien habe damals alt der Möglichkeit gerechnet, daß auf Grund des Schadenfalles daneben auch noch weitere Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden könnten. Insbesondere sei auch die spätere Erhebung von Erstattungsansprüchen durch die Berufsgenossenschaft beiden Parteien überraschend gekommen. Beide Parteien hätten den ganzen Schadensfall mit der vergleichsweisen Regelung der Ersatzansprüche der RBG als erledigt angesehen und lediglich unter dieser Voraussetzung sei auch die Verzichtserklärung vom 18. November 1946 abgegeben worden. Selbst wenn man bei dieser Sachlage der Verzichtserklärung nicht schon an sich nur beschränkte Bedeutung für die Ansprüche der RGB beilege, so verstoße es doch jedenfalls gegen Treu und Glauben, wenn die Beklagte die Kläger unter den gegebenen Umständen an der Verzichtserklärung auch gegenüber Ansprüchen festhalten wolle, mit denen beide Parteien als Vertragsgrundlage der Verzichtserklärung nicht gerechnet hätten.

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Diese Rechtsauffassung greift die Revision mit Recht als bedenklich an. Die Verzichtserklärung vom 18., November 1946 bildet den Bestandteil eines Vergleichs. Mit dem die Beklagte die von den Klägern geltend gemachten, von ihr bestrittenen Versicherungsansprüche durch Zahlung von 500 RM abfinden wollte. Solche Abfindungsvergleiche mit gleich oder ähnlich lautenden umfassenden Erklärungen über den Verzicht auf alle weiteren Ansprüche pflegen regelmäßig zwischen den Haftpflichtversicherern als Vertretern der Versicherungsnehmer und den geschädigten Dritten selbst abgeschlossen zu werden. Treten dann in diesen Fällen später Schäden auf, mit denen die Beteiligten bei Abschluß des Vergleichs nicht gerechnet haben, so ergibt sich dort dieselbe Frage, wie hier, ob der in den! Vergleich erklärte Verzicht auch den weiteren Schadensersatzansprüchen entgegengehalten werden kann. Hierüber haben sieh in der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der auch der Bundesgerichtshof gefolgt ist, ganz bestimmte Grundsätze herausgebildet, die angesichts der Gleichartigkeit der Rechtslage auch auf Fälle der vorliegenden Art anzuwenden sind. Nach dieser Rechtsprechung kann die Wirkung eines solchen unbeschränkt erklärten Verzichts auf alle künftigen Ansprüche nur unter ganz bestimmten, strengen Voraussetzungen beschränkt werden, nämlich nur dann, wenn sich die Parteien bei Vergleichsabschluß übereinstimmend einen begrenzten Schadenskreis vorgestellt haben, wenn der nachträglich aufgetretene Schaden objektiv außerhalb des vorgestellten liegt, wenn er weiter nach dem damaligen Sachstand subjektiv nicht vorhersehbar war und wenn er schließlich so erheblich ist, daß bei seiner Kenntnis beide Parteien den Vergleich nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs nicht abgeschlossen hätten (RGZ 131, 278; 159, 264; RG JW 1934, 3265; 1937, 1235; 1938, 1167; BGH VersR 1954, 405;  1955, 404). Von diesen Erfordernissen ist eines in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall zweifelsfrei nicht gegeben. Es kann nämlich keinesfalls gesagt werden, daß die Schäden, die nachträglich nach Abschluß des Vergleichs von der Berufsgenossenschaft und den Hinterbliebenen des beim Unfall verletzten Kreuter geltend gemacht wurden, bei Abschluß des Vergleichs vom Standpunkt beider Parteien aus noch nicht vorhersehbar gewesen seien. Da die Kläger schon damals von der RBG auch für die durch den Tod des verletzten Kreuter eingetretenen Schäden verantwortlich gemacht wurden, hätte auch die Klägerin zu 1) bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt ohne weiteres vorhersehen können, daß sich diese Unfallschäden nicht in der damals zur Erörterung stehenden, von der Ruhegeldkasse der RGB gezahlten Pension von monatlich 83,50 DM erschöpfen. Auch sie mußte damals schon damit rechnen, daß die Kläger von den Hinterbliebenen bzw. von dem zunächst für diese eintretenden Sozialversicherungsträger mit weit höheren Schadensersatzansprüchen in Anspruch genommen werden würden. Dies gilt um so mehr, als die Kläger damals bereits von einem Rechtsanwalt beraten waren. Gab nun die Klägerin zu 1) gleichwohl die klare und ... in ihrer Tragweite nicht verkennbare Verzichtserklärung ab, so muß sie sich an ihr auch in Bezug auf die erst nachträglich erhobenen, aber doch schon damals voraussehbaren Haftpflichtansprüche festhalten lassen. Die Erfordernisse der Rechtssicherheit lassen es nicht zu, auch in einem solchen Fall die Wirkungen des Verzichts einzuschränken (vgl. hierzu Süß JW 1934, 3265).

11

2.)

Da nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Beklagte die Klägerin zu 1) durch eine bewußte Täuschung zur Abgabe der Verzichtserklärung bestimmt habe, kann diese auch nicht nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung angefochten werden.

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3.)

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Rechtswirksamkeit der Verzichtserklärung vom 18. November 1946 auch nicht mit der Erwägung angetastet werden, daß ihr ein Rechtsirrtum über die Deckungspflicht der Beklagten zugrunde gelegen habe. Über diese Deckungspflicht Bestand damals wie heute zwischen den Parteien kein Irrtum, sondern Streit: Die Kläger bejahten, die Beklagte verneinte sie. Diesen Streit zu beseitigen, war gerade der Sinn des Vergleichs, mit dem die Klägerin zu 1) gegen Zahlung von 500 DM auf die weiteren Versicherungsansprüche verzichtete. Deshalb kann nach § 779 BGB nicht nachträglich die Wirksamkeit des Vergleichs damit angezweifelt werden, daß entgegen der Auffassung der Beklagten doch eine Deckungspflicht für sie bestanden habe.

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4.)

Das Berufungsgericht hat aber mit Recht eine Bindung der übrigen Kläger an den nur von der Klägerin zu 1) erklärten Verzieht auf alle künftigen Versicherungsansprüche verneint. Nach seinen rechtlich bedenkenfreien tatsächlichen Feststellungen hatte die Klägerin zu 1), wenn überhaupt, doch höchstens Vollmacht, für die übrigen Kläger auf weitere Versicherungsansprüche hinsichtlich der damals allein zur Erörterung stehenden Haftpflichtverbindlichkeiten gegenüber der RBG zu verzichten, nicht aber für ihre Geschwister auch einen Versieht auf den Versicherungsschutz für weitere Haftpflichtverbindlichkeiten zu erklären, von denen damals überhaupt noch keine Rede war. Demgegenüber meint die Revision, die übrigen Kläger könnten sich deshalb, weil sich die Klägerin zu 1) bei der Verwaltung des ererbten Hofes mit Kenntnis und Billigung der übrigen Kläger eines Gummistempels "Geschwister Baumeister" bedient habe, nach den Grundsätzen über die Anscheinsvollmacht auch bei der Verzichtserklärung nicht auf das Fehlen einer Vollmacht berufen. Dem kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, daß die Klägerin zu 1) bei der Unterzeichnung der Verzichtserklärung den Gummistempel gar nicht benutzt hat, konnte die Beklagte auch dann, wenn ihr die Benutzung dieses Stempels durch die Klägerin zu 1) bei den Geschäften der Verwaltung des Hofes bekannt gewesen sein sollte, hieraus nicht die Annahme herleiten, daß die Klägerin zu 1) bevollmächtigt sei, für ihre Geschwister auch so außergewöhnliche, ganz außerhalb des Rahmens der normalen Verwaltungsgeschäfte liegende, weittragende Erklärungen, wie den Verzicht auf alle künftigen Versicherungsansprüche aus Anlaß des Schadensfalles vom 25. November 1944, abzugeben; dies um so weniger, als bei den vorausgegangenen Verhandlungen, die in erster Linie gar nicht mit der Klägerin zu 1), sondern mit dem Kläger zu 5) geführt worden waren, andere Versicherungsansprüche als, die durch die Haftpflichtansprüche der RGB ausgelösten überhaupt nicht zur Erörterung gestanden hatten. Für eine Anwendung der Grundsätze über die Anscheins- und Duldungsvollmacht ist daher hier kein Raum.

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5.)

Somit ergibt sich, daß die mit der Klage geltend gemachten Versicherungsansprüche der Kläger, von denen nach dem Tode ihrer Mutter jeder für sich Versicherungsnehmer wurde (RGZ 159, 337 [342]), unterschiedlich zu beurteilen sind. Die Klägerin zu 1) hat auf Grund ihrer Verzichtserklärung vom 18. November 1946 ihrer Anspruch verloren, durch die Beklagte von den weiteren Haftpflichtverbindlichkeiten auf Grund des Schadensfalles vom 25. November 1944 freigestellt zu werden. Den übrigen Klägerin steht dagegen für ihre Person dieser Anspruch nach wie vor zu. Demgemäß war die Klage der Klägerin zu 1) unter Abänderung der Urteils der Vorinstanzen abzuweisen, während im übrigen die Revision zurückzuweisen war.

15

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 91, 92, 100 Abs. 1 ZPO.

Dr. Selowsky
Dr. Haidinger
Dr. Kuhn
Artl
Dr. Winkelmann