Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.11.1955, Az.: III ZR 116/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.11.1955
- Aktenzeichen
- III ZR 116/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 13459
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dortmund - 07.01.1953
- OLG Hamm (Westf.) - 15.02.1954
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- ZZP 1956, 35-37
Prozessführer
des Kaufmanns Dr. jur. Ulrich Sch., L., S.straße ...,
Prozessgegner
das Land Nordrhein-Westfalen - Justizfiskus -, vertreten durch den General Staatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm (Westf.),
Amtlicher Leitsatz
Zum Umfang der Berufungsbegründungspflicht.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Wolany und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers wird mit der Haßgabe zurückgewiesen, daß das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 15. Februar 1954 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts in Dortmund vom 7. Januar 1953 als unzulässig verworfen wird.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die von dem Kläger mit dem Antrag auf Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von 2.000 DM nebst Zinsen erhobene und auf Amtspflichtverletzungen des Landgerichtspräsidenten in Hagen und des Oberlandesgerichtspräsidenten in Hamm gestützte Klage hat das Landgericht durch Urteil vom 7. Januar 1953, zugestellt am 23. Februar 1953, abgewiesen. Am 23. März 1953 reichte der Kläger beim Oberlandesgericht einen als "Berufung und Berufungsbegründung" bezeichneten Schriftsatz ein, in dem es heißt:
"Wir beantragen abändernd,
1.nach den erstinstanzlichen Anträgen des Klägers zu erkennen.
2.hilfsweise dem Kläger Vollstreckungsnachlaß zu gewähren.
Die Berufung begründen wir wie folgt:
Das Landgericht hat dem erstinstanzlichen Antrag des Klägers, die Akten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die Strafakten beizuziehen, nicht entsprochen. Ein vollständiges Bild des zugrunde liegenden Sachverhalts ergibt sich aber erst aus diesen Akten.
Wir beantragen, folgende Akten beizuziehen:
...
Im übrigen beziehen wir uns zur Begründung der Berufung auf das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers und behalten uns Ergänzung vor, sobald die vorgenannten Akten beigezogen sind."
Am 8. Juli 1953 reichte der Kläger einen weiteren umfangreichen Schriftsatz ein.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers als "form- und fristgerecht" eingelegt erachtet und sie durch das angefochtene Urteil als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klaganspruch weiter, Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
In eine sachliche Nachprüfung des Berufungsurteils konnte der Senat nicht eintreten, da das Berufungsgericht zu Unrecht die Berufung für zulässig angesehen hat. In Wirklichkeit ist die Berufung unzulässig. Das Revisionsgericht hat diesen Mangel von Amts wegen und ohne Rücksicht auf die Anträge der Parteien zu beachten (RGZ 159, 83 [84]; BGHZ 6, 369 [370]).
Nach der Fassung des §519 Abs. 3 ZPO, die diese Bestimmung durch das Änderungsgesetz vom 27. Oktober 1933 (Art. 1 Nr. II 3) erfahren hat, muß die Berufungsbegründung außer den Berufungs anträgen noch die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungs gründe) sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Bei der Anwendung dieser Bestimmung muß zwar beachtet werden, daß die zivilprozessualen Vorschriften nicht Selbstzweck, sondern Zweckmäßigkeitsnormen sind. Ihre Handhabung darf daher keinesfalls zu einem reinen Formalismus führen, sondern muß an den Zweck, dem zu dienen sie bestimmt sind, ausgerichtet werden. Durch die hier in Rede stehenden, durch die Novelle 1933 eingeführten und im Vereinheitlichungsgesetz vom 12. September 1950 aufrecht erhaltenen Bestimmungen soll der früher üblichen rein formelhaften Berufungsbegründung entgegengetreten und eine Zusammenfassung und Beschleunigung des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz erreicht werden. Auf diesen Gesetzeszweck ist mithin bei Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall eine ausreichende Berufungsbegründung vorliegt oder nicht, abzustellen. Es ergibt sich alsdann, daß jede Erklärung des Berufungsführers, aber auch nur eine solche dem Wortlaut und dem Sinn der Bestimmung des §519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO entspricht, die im einzelnen erkennen läßt, in welcher - tatsächlichen oder rechtlichen - Beziehung ihn das angefochtene Urteil beschwert, mit anderen Worten, welche besonderen Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art ihm das Urteil als unrichtig erscheinen lassen (vgl. RGZ 144, 6 [7/8]; JW 1938, 2769; BGHZ 7, 170 [172/173]).
Den danach an die Berufungsbegründung zu stellenden Anforderungen genügt der hier vom Kläger am 23. März 1953 eingereichte Schriftsatz nicht. Im ersten Absatz der zur Begründung der Berufung gemachten Ausführungen wird lediglich gesagt, daß das Landgericht dem Antrag des Klägers, die verwaltungsgerichtlichen Akten und die Strafakten beizuziehen, nicht entsprochen habe, daß sich aber ein vollständiges Bild des zugrunde liegenden Sachverhalts erst aus diesen Akten ergebe. Ganz abgesehen davon, daß eine Beiziehung der Strafakten in erster Instanz überhaupt nicht beantragt worden war, fehlt es hier völlig an einer Darlegung in der Richtung, inwiefern der Sachverhalt, von dem das Landgericht ausgegangen ist, unvollständig war und in welcher Weise dieses unvollständige Bild vervollständigt werden mußte. In dieser Richtung läßt sich auch nicht einmal das Geringste gewinnen bei Berücksichtigung der Begründung, mit der der Kläger im landgerichtlichen Verfahren die Beiziehung der verwaltungsgerichtlichen Akten beantragt hatte. Der Kläger hatte dort nämlich nur am Schlusse seiner den Sachverhalt schildernden Klageschrift gebeten, die Akten des Verwaltungsgerichts beizuziehen, ohne überhaupt ein Beweisthema anzugeben, so daß ein ordnungsmäßiger Beweisantrag insoweit Überhaupt nicht vorlag. Zudem könnten die hier in Rede stehenden Ausführungen in der Berufungsschrift als Verfahrensrüge (Übergehung eines Beweisantrags) nur sinnvoll sein, wenn die dem Kläger nachteilige Entscheidung des Landgerichts irgendwie auf Gründen mangelnden Beweises beruhen würde. Das ist aber nicht der Fall. Dem ersten Absatz der "Berufungsbegründung" fehlt es sonach an jedem sachlich greifbaren Inhalt, er enthält vielmehr lediglich eine als Angriff gegen das landgerichtliche Urteil nichtssagende allgemeine Redewendung.
Dem zweiten Absatz der "Berufungsbegründung", in dem ohne jegliche Angabe des Beweisthemas die Beiziehung von Akten beantragt wird, kann im Rahmen der Bestimmung des §519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ebenfalls keine beachtliche Bedeutung zukommen (vgl. den insoweit ähnlich gelagerten Fall in JW 34, 3199).
Schließlich ist auch mit der Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers, die im letzten Absatz der "Berufungsbegründung" enthalten ist, nach der vom Bundesgerichtshof fortgeführten ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGZ 164, 390 ff; BGHZ 7, 170 [172]) dem Erfordernis der bestimmten Bezeichnung der Anfechtungsgründe in keiner Weise genügt.
Da es nach alledem an einer den Erfordernissen des §519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO entsprechenden und rechtzeitig eingelegten Berufungsbegründung fehlt, mußte die Revision des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen werden, daß die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil als unzulässig verworfen wird (§519 b ZPO). Bei der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts mußte es angesichts der ohne Erfolg gebliebenen Berufung sein Bewenden haben.
Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat der Kläger gemäß §97 ZPO zu tragen.