Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.11.1955, Az.: 5 StR 200/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.11.1955
- Aktenzeichen
- 5 StR 200/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12503
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Braunschweig - 13.01.1955
Verfahrensgegenstand
Urkundenfälschung und Betrug
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf die Verhandlung vom 1. November 1955 in der Sitzung vom 4. November 1955,
an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Richter bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 13. Januar 1955 nebst den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht in Hildesheim zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Betrug, unter Einbeziehung einer früheren Strafe von vier Monaten Gefängnis zu einer Gesamtgefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt. Es hat diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Die Verfahrensrügen
sind unbegründet.
1.
Die Revision sucht darzutun, daß die Richter der erkennenden Strafkammer befangen gewesen seien. Der Angeklagte hat sie jedoch in der Hauptverhandlung nicht abgelehnt. Die Revision kann nach § 338 Nr. 3 StPO nur darauf gestützt werden, daß ein Ablehnungsgesuch im ersten Rechtszuge entweder für begründet erklärt oder mit Unrecht verworfen worden ist. Keine von beiden war hier der Fall.
2.
Die Revision beanstandet, daß die Strafkammer den Zeugen W. vereidigt hat, obwohl er der Verletzte ist. Das stand jedoch nach § 61 Nr. 2 StPO in ihrem Ermessen. Der Beschluß bedurfte auch keiner Begründung; nur ein Absehen von der Vereidigung muß begründet werden (§ 64 StPO).
3.
Die Verteidigung hatte hilfsweise beantragt, zwei Zeugen zu vernehmen, nämlich
- a)
den Hauptwachtmeister S. darüber, daß er zugegen war, als die Zeugin G. mit dem Zeugen W. über die Blankoschecks sprach,
- b)
Frau Go. darüber, daß die Zeugin H. dem Angeklagten den Auftrag gegeben habe, 300 DM Kaution für Go. zu stellen.
Das angefochtene Urteil bezeichnete diese Beweisaufnahme als "nicht erforderlich, da die in den Anträgen zur Entlastung des Angeklagten behaupteten Tatsachen als erwiesen unterstellt werden konnten und als erwiesen unterstellt worden sind".
Die Revision erblickt einen Verfahrensverstoß zunächst darin, daß die Beweisanträge nicht in der Hauptverhandlung durch Beschluß beschieden worden sind. Das ist jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs bei Hilfsanträgen nicht erforderlich.
Ferner trägt die Revision vor, das Urteil stelle die behaupteten Tatsachen in Wahrheit nicht fest. Abgesehen davon, daß dies nicht erforderlich war, trifft die Behauptung der Revision nicht zu. Die Urteils gründe (UA S 9) behandeln beide Behauptungen jeweils an der Stelle, an die sie nach dem Zusammenhang gehören. Es heißt dort einmal, daß W. der Frau G. "in Gegenwart des Hauptwachtmeisters Sc." Vorhalte über die Formulare im alten Scheckbuch gemacht habe, und zum anderen, daß der Angeklagte "im Einverständnis mit Frau H." die Kaution für Go. gestellt habe. Im übrigen sind beide Behauptungen unerheblich. Es konnte allenfalls auf den Inhalt der Unterredung zwischen W. und Frau G. ankommen, nicht aber auf die Anwesenheit des völlig unbeteiligten Sc.; und in der Zahlung der Kaution für Go. erblickt, die Strafkammer eine straflose Nachtat, so daß es auf die Frage, ob Frau H. einverstanden war, nicht ankommt. Demnach kann das Urteil auf der Behandlung dieser Beweisanträge unmöglich beruhen.
4.
Einer der beiden Verteidiger, Rechtsanwalt R., hatte vor der Vernehmung des Zeugen W. beantragt, dessen Aussage zu protokollieren. Die Entscheidung über diesen Antrag wurde nach der Vernehmung W. zur Person im Einverständnis mit der Verteidigung zurückgestellt. Die Revision trägt vor, am Schluß der Beweisaufnahme habe der Angeklagte, und zwar gegen die Ansicht seiner Verteidigung, auf die Niederschrift der Aussage verzichtet. Das Gericht hätte über den Antrag der Verteidigung entscheiden müssen.
Nach der Sitzungsniederschrift hat jedoch Rechtsanwalt R. den Antrag auf Protokollierung der Aussage zurückgenommen.
5.
Die Revision trägt "vorsorglich" vor, der Angeklagte "nehme an", daß der Gerichtsassessor K. - einer der beisitzenden Richter - das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen den Angeklagten mitbearbeitet habe. Diese Rüge ist unzulässig, weil sie den Verstoß nicht als gewiß behauptet (BGHSt 7,162). Übrigens ergibt die dienstliche Äußerung des Gerichtsassessors K., daß er in dieser Sache nicht bei der Staatsanwaltschaft tätig geworden ist.
6.
Die Revision beanstandet, daß die Strafkammer Angaben verwertet habe, die der Angeklagte und der Zeuge W. in der früheren Hauptverhandlung vom 2. August 1934 gemacht haben. Sie erblickt darin einen Verstoß gegen § 261 und § 264 StPO. Auch diese Rüge ist unbegründet. Die Strafkammer war nicht gehindert, ihren Feststellungen Äußerungen zugrunde zu legen, die ein Angeklagter, ein Zeuge oder selbst ein Unbeteiligter zu irgendeiner Zeit getan hat; also auch Äußerungen bei früheren Vernehmungen, wie zum Beispiel in der Haupt Verhandlung vom 2. August 1954. Ein Verfahrensverstoß könnte allenfalls in der Art liegen, wie diese Äußerungen in die jetzige Verhandlung eingeführt worden sind, oder auch darin, daß sie verwertet worden wären, ohne Gegenstand der jetzigen Verhandlung gewesen zu sein. Aber das trägt die Revision nicht vor. Deshalb muß der Senat davon ausgehen, daß jene früheren Äußerungen auf Grund ordnungsmäßiger Erörterung in der jetzigen Hauptverhandlung festgestellt worden sind; etwa dadurch, daß der Angeklagte selbst, W. oder andere Zeugen sich jetzt - möglicherweise auf Vorhalt - darüber geäußert haben, was in der früheren Hauptverhandlung gesagt worden ist.
7.
Die übrigen Verfahrensrügen sind abwegig und bedürfen keiner näheren Erörterung. Auf angebliche Mängel des Vorverfahrens, auf das Verhalten des Staatsanwalts und auf angebliche Vorkommnisse in der früheren Hauptverhandlung kann die Revision nicht gestützt werden, weil das Urteil darauf nicht beruhen kann. Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen; das gilt insbesondere von den Angriffen gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen Wassermann.
II.
Die Sachrüge:
1.
Der Angeklagte hatte in einem gegen den jetzigen Zeugen W. gerichteten Strafverfahren dessen Verteidigung übernommen. Dabei hatten beide auch über die Höhe des Honorars gesprochen, ohne jedoch eine bestimmte Summe zu vereinbaren. W. lies dem Angeklagten mittels einer Anweisung, die er ihm übergab, zunächst einen Vorschuß von 300 DM zahlen. Am folgenden Tage unterschrieb W. eine Vollmacht und einen Honorar sehe in. In dem Honorarschein waren Höhe und Fälligkeit des Honorars offengelassen. Einige Zeit darauf füllte der Angeklagte den Schein aus. "Dabei setzte er, obwohl eine solche Vereinbarung mit W. nicht getroffen war, und dieser ihm auch keine entsprechende Ermächtigung erteilt hatte, ein Honorar von 1.000 DM fällig 'zum Termin' ein."
Darin erblickt das Landgericht eine Urkundenfälschung. Es betrachtet die Einlassung des Angeklagten, der Betrag sei schon vor der Unterschrift eingesetzt gewesen, als widerlegt. Mit Recht vermißt die Revision jedoch Darlegungen darüber, welchen Sinn denn nun aber die Blankounterschrift haben sollte. Die bisherigen Feststellungen schließen nicht aus, daß W. die Unterschrift gegeben hat, damit der Angeklagte eine angemessene Summe eintragen konnte. Das brauchte W. nicht ausdrücklich zu erklären; es konnte sich auch aus den Umständen ergeben. Eine stillschweigende, aus schlüssigen Handlungen zu entnehmende Willenserklärung des Blankettausstellers genügt, um die Ausfüllung zu rechtfertigen. Gerade die Feststellung, daß ein bestimmtes, festes Honorar noch nicht vereinbart war, läßt die Annahme zu, daß der Angeklagte von sich aus ein Honorar in angemessener Höbe einsetzen sollte. Er selbst hat zwar behauptet, es sei ein Honorar von 1.000 DM von vornherein vereinbart und auch in den Schein eingesetzt worden. Aber da die Strafkammer ihm das nicht glaubt, hätte sie sich die Frage vorlegen müssen, welchem Zweck die von ihr angenommene Blankounterschrift dienen sollte. Gegebenenfalls wird zu prüfen sein, ob der Betrag von 1.000 DM angemessen war.
Ferner bedarf auch der innere Tatbestand näherer Erörterung. Die bloße Bemerkung, daß der Angeklagte vorsätzlich gehandelt habe, reicht unter den Umständen dieses Falles nicht aus. Es wird zu prüfen sein, was er als den Sinn der Blankounterschrift angesehen hat, und ob er den Betrag von 1.000 DM für angemessen gehalten hat. Was das angefochtene Urteil über seinen Werdegang und über seine Rechtskenntnis, insbesondere auf gebührenrechtlichem Gebiet, ausführt, läßt die Möglichkeit eines Irrtums des Angeklagten mindestens als so naheliegend erscheinen, daß diese Frage eingehenderer Erörterungen bedarf.
2.
W., der in Untersuchungshaft saß, hatte ein Bankkonto mit einem Guthaben von etwa 4.000 DM. Als seine Angestellte G. Geld für das Geschäft brauchte, gab sie dem Angeklagten das Scheckbuch W. mit in das Gefängnis und ließ diesen bitten, ihr einen Blankoscheck zu unterschreiben. W. unter schrieb die Schecks mit den Nummern 336.290 bis 336.293 blanko und bat den Angeklagten, das Scheckbuch mit den unterschriebenen Schecks der G. zurückzugeben, die dann die Schecks entsprechend ihrem Geldbedarf für das Geschäft ausfüllen und bei der Bank vorlegen sollte. Das tat der Angeklagte jedoch nicht, sondern füllte die Schecks selbst aus. Die Schecks Nr. 33... über 1.000 DM und Nr. 33... über 800 DM löste er, um seine Gebührenansprüche zu sichern, als Verrechnungsscheck selbst ein und ließ sie auf einem Konto gutschreiben, auf dem er grundsätzlich nur Mandantengelder einzahlte. Die Schecks Nr. 3... und Nr. 3... über 1.500 und 500 DM übergab er der G. W. unterrichtete er nicht. Das Scheckbuch behielt er zunächst, behauptete aber gegenüber der G., W. habe es behalten.
Später, entzog W. dem Angeklagten seine Mandate und verlangte eine Abrechnung. Der Angeklagte berechnete darin seine Gebühren und setzte die empfangenen Zahlungen sowie die beiden Scheckbeträge von 1.000 DM Und 800 DM ab. Dabei ergab sich ein Überschuß zugunsten W. in Höhe von 22,68 DM. Diese Abrechnung brachte er dem W. persönlich in das Gefängnis. Dabei, sagte er ihm, er werde ihm 600 bis 800 DM zurückzahlen, wenn er (W.) aus der Haft entlassen sei. Als W. entlassen und die Anklage in dieser Sache erhoben war, zahlte er ihm in einzelnen Beträgen von je 100 oder 50 DM insgesamt 300 DM. Wenige Tage vor der efaten Hauptverhandlung fragte W. die Ehefrau des Angeklagten, ob sie ihm die restlichen 500 DM bringe.
Das Landgericht erblickt im Ausfüllen der beiden Schecks über 1.000 und 800 DM eine fortgesetzte Urkundenfälschung. In der Vorlage dieser Schecks bei der Bank erblickt es einen Betrug, begangen, in Tateinheit mit der Urkundenfälschung.
a)
Soweit die Angriffe der Revision sich gegen die tatsächlichen Feststellungen richten, sind sie unzulässig. Sie suchen vergeblich innere Widersprüche, andere Denkfehler sowie Verstöße gegen die Lebenserfahrung im Urteil darzutun. Unzutreffend ist die Behauptung, das Urteil spreche einmal von drei, das anderemal von vier Schecks. Es ist stets von vier Schecks die Rede; den beiden, die der Angeklagte für sich selbst eingelöst hat, und den beiden anderen, die er der G. gegeben hat. Es ist auch kein Widerspruch in den Feststellungen, daß der Angeklagte 600 bis 800 DM zugesagt hat, W. aber nach Erhalt von 300 DM noch 500 DM erwartete. Das kann nur so verstanden werden, daß W. den Höchstbetrag der Zusage erwartete. Schließlich ist es weder ein innerer Widerspruch, noch deutet es auf Zweifel des Gerichts an der Schuld des Angeklagten hin, daß der Angeklagte nur wegen der beiden von ihm selbst eingelösten, nicht wegen der beiden an Fräulein G. gegebenen Schecks bestraft worden ist. Wenn er auch diese beiden letzteren Schecks unbefugt ausgefüllt hat, so geschah das doch nicht zur Täuschung im Rechtsverkehr.
b)
Gegen die Annahme der Urkundenfälschung bestehen hier keine Bedenken. Wassermann hatte deutlich zum Ausdruck gebracht, daß nicht der Angeklagte die Schecks ausfüllen und einlösen sollte, sondern Fräulein G. Das entsprach dem Hergang, der zu den Blankounterschriften geführt hatte. Der ganze Vorgang war so eindeutig, daß es näherer Ausführungen über den Vorsatz des Angeklagten hier nicht bedurfte.
c)
Dagegen ist die Annahme des Betruges bisher nicht ausreichend begründet.
Zu Unrecht meint die Revision freilich, die Bank sei nicht getäuscht worden, weil es ihr gleichgültig sei, wer den Scheck vorlege, wenn nur die Unterschrift echt sei. Allerdings ist die Bank nur verpflichtet, die Echtheit der Unterschrift zu prüfen. Hätte sie aber gewußt, daß es sich um ein gegen den Willen des Ausstellers ausgefülltes Blankett handelte, so hätte sie nicht zahlen dürfen. Gerade darüber hat der Angeklagte sie getäuscht; denn in der Vorlage eines Schecks liegt die Behauptung, der Inhalt des Schecks entspreche dem Willen des Ausstellers.
Fehl geht auch die Ansicht der Revision, W. sei nicht geschädigt, denn er habe auf dem Mandantenkonto des Angeklagten ebensogut über die Beträge verfügen können wie, auf seinem eigenen Konto. Allerdings stellt das Urteil fest, daß der Angeklagte teils im Interesse, teils auch im ausdrücklichen Auftrag W. über das Geld auf dem Mandantenkonto verfügt hat. Aber da dies von seinem Willen abhing, war W. rechtlich schlechter gestellt, als wenn das Geld auf seinem eigenen Konto verblieben wäre. Damit ist jedoch nur der äußere Tatbestand des Betruges hinreichend dargetan. Die bisherigen Feststellungen lassen indessen die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte von vornherein beabsichtigte, allen Weisungen W. hinsichtlich der auf dem Mandantenkonto stehenden Beträge ebenso zu folgen, wie W. Bank ihnen gefolgt wäre. Verhielt es sich so, dann fehlte es dem Angeklagten am Schädigungsvorsatz. Deshalb war das Urteil auch hinsichtlich dieses Falles aufzuheben, weil Tateinheit zwischen Urkundenfälschung und Betrug angenommen worden ist.
3.
Die Revision halb die Zurück Verweisung an ein anderes Landgericht, beantragt. Obwohl die Vorwürfe, mit denen dieser Antrag begründet worden ist, durchweg als haltlos erscheinen, hat der Senat ihm entsprochen. Es wäre eine unnötige Härte für den Angeklagten, unter den besonderen Umständen dieses Falles ein zweites Mal gerade vor dem Gericht stehen zu müssen, in dessen Bezirk er als Rechtsanwalt tätig gewesen ist.
Sarstedt
Dr. Koffka
Schmitt
Börker