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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.11.1955, Az.: 4 StR 392/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.11.1955
Aktenzeichen
4 StR 392/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 12500
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Nürnberg - 10.06.1955

Verfahrensgegenstand

Schwerer Diebstahl i.R.

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 3. November 1955,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Güde als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. Juni 1955 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die seit dem 11. Juni 1955 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft wird dem Beschwerdeführer auf die Strafe angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Gründe

1

Der Angeklagte ist wegen eines Verbrechens des schweren Diebstahls im Rückfall in. Tateinheit mit einem Vergehen des Fahrens ohne Führerschein unter Aberkennung der bürgerlichen Enrenrechte zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden.

2

Mit der Revision erhebt er die Sachrüge.

3

Sie ist unbegründet.

4

I.

Der Schuldspruch läßt einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Die Zurechnungsfähigkeit hat der Tatrichter im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen im Rahmen der ihn obliegenden richterlichen Beweiswürdigung bejaht. Diese Feststellung ist mit Rechtsgründen nicht angreifbar.

5

II.

Der Strafausspruch enthält ebenfalls keinen Rechtsirrtum. Das Landgericht hat mit Recht die beantragte Bildung einer Gesamtstrafe aus der durch das angefochtene Urteil verhängten Strafe mit der durch das Urteil vom 11. Januar 1955 verhängten Gefängnisstrafs von 8 Monaten (3 Ls 108/54 des Schöffengerichts in Fürth) abgelehnt.

6

Der Angeklagte war verurteilt:

  1. a)

    Durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts in Fürth vom 15. November 1954 (3 Cs 3731 a/54) zu einem Monat Gefängnis,

  2. b)

    durch rechtskräftiges Urteil des Schöffengerichts In Fürth vom 11. Januar 1955 (3 Ls 108/54) zu einer Gesamtstrafe von 8 Monaten Gefängnis Sämtliche dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Straftaten waren im Juni und Juli 1954, also vor der Verurteilung zu a), begangen (Bl 25 ff). Eine Gesamtstrafenbildung mit der zu a) bezeichneten Strafe hatte nicht stattgefunden.

    Durch rechtskräftigen Beschluß des Amtsgerichts in Fürth vom 8. Juni 1955 (Bl 44) wurde aus den Strafen zu a) und b) eine Gesamtgefängnisstrafe gebildet, auf die die seit dem 11. Januar 1955 verbüßte Strafhaft aus dem Urteil des Schöffengerichts in Fürth vom 11. Januar 1955 angerechnet wurde.

  3. c)

    Die dem angefochtenen Urteil zu Grunde liegende Straftat ist im Dezember 1954, also vor dem Urteil zu b) begangen.

7

Daß die Strafe für die Tat zu c) selbständig zu verhängen und nicht eine Gesamtstrafe mit der durch das Urteil zu b) verhängten Strafe an bilden war - in die die Strafe aus dem Strafbefehl zu a) nicht einzubeziehen wäre, weil die Tat zu c) nach dem Erlaß des Strafbefehle zu a) begangen worden ist -, ergibt sich aus folgenden Erwägungen.

8

§ 74 StGB setzt voraus, daß mehrere durch selbständige Handlungen begangene Verbrechen oder Vergehen einer Person gleichzeitig abgeurteilt werden. § 79 StGB dehnt den Grundsatz des § 74 StGB auf später zur Aburteilung gelangende Verbrechen oder Vergehen in ihrem Verhältnis zu schon abgeurteilten Straftaten für den Fall aus, daß der Täter wegen einer vor der früheren Verurteilung begangenen strafbaren Handlung verurteilt ist, bevor die früher erkannte Strafe verbüßt usw. ist.

9

§ 79 wird von dem Gedanken beherrscht, daß der Richter sich auf den Standpunkt zu stellen hat, als ob die später ermittelten Handlungen bereits bei der früheren Verhandlung zur Aburteilung vorgelegen hätten (RGSt 4, 57;  18, 335).

10

Daraus ist für die Frage, ob zwischen den unter b) und c) bezeichneten Taten eine Gesamtstrafe zu bilden ist, die Folgerung zu ziehen, daß die Rechtslage so anzusehen ist, als ob der Angeklagte wegen der unter b) bezeichneten Taten nicht am 11. Januar 1955, sondern bereits am 15. November 1954 verurteilt worden wäre. Somit ergibt sich, daß die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe für die Taten zu b) und c) nicht vorliegen, da die unter b) bezeichneten Taten als zu dem unter a) bezeichneten Zeitpunkt abgeurteilt anzusehen sind, mithin die unter e) bezeichnete Tat als erst nach der Aburteilung der unter b) bezeichneten Taten begangen zu betrachten ist.

11

Dieses Ergebnis steht mit den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen in Einklang. So hat das Reichsgericht (RGSt 18, 333) ausgesprochen, daß dann, wenn ein Angeklagter zu einer Strafe, sodann in einem neuen Verfahren wegen einer vor der ersten Verurteilung liegenden Tat zu einer Zusatzstrafe verurteilt worden ist und hierauf ein weiteres Verfahren wegen Taten, die nach der ersten, aber vor der zweiten Verurteilung begangen worden sind, anhängig wird, in diesem keine Gesamtstrafe mit den im zweiten Verfahren abgeurteilten Taten zu bilden ist.

12

Das zweite Urteil sei der Sache nach als eine nachträgliche, das erste Urteil ergänzende Entscheidung anzusehen. Nur die erste Verurteilung sei daher die "frühere Verurteilung" im Sinne des § 79 StGB. Somit sei für die Frage der Gesamtstrafenbildung im dritten Verfahren nur der Zeitpunkt des ersten Urteils in Betracht zu ziehen.

13

Der rein äußere Umstand, daß im vorliegenden Falle der Richter in dem zweiten Verfahren die Verurteilung aus dem ersten Verfahren nicht berücksichtigt hat oder mangels Kenntnis nicht berücksichtigen konnte, er daher nicht auf eine Zusatzstrafe, sondern auf eine selbständige Strafe erkannt hat und eine Gesamtstrafe erst nachträglich durch Beschluß vom 8. Juni 1955 gebildet worden ist, kann eine andere Beurteilung der materiellen Rechtslage nicht rechtfertigen. Bei der Anwendung des § 79 ist davon auszugehen, daß der Richter in dem zweiten Prozeß so verfahren ist, wie er bei Kenntnis der ersten Verurteilung hätte verfahren müssen.

14

Auch die Entscheidung RGSt 24, 186 f ist von den gleichen Gedanken getragen. Hier waren dem Gericht im zweiten Verfahren sowohl die vorangegangene Verurteilung als auch Taten, die vor dieser und nach dieser begangen worden sind, bekannt. Das Reichsgericht hat dahin entschieden, daß hinsichtlich der der ersten Verurteilung zu Grunde liegenden und der im zweiten Verfahren abzuurteilenden, vor der ersten Verurteilung liegenden Tat eine Gesamtstrafe zu bilden und wegen der nach der ersten Verurteilung begangenen Taten auf eine selbständige Strafe, dagegen nicht wegen sämtlicher im zweiten Verfahren zur Aburteilung stehenden Taten auf eine Gesamtstrafe zu erkennen ist.

15

Dieser Gedanke kann für die Frage der Anwendbarkeit der §§ 74, 79 StGB auf den vorliegenden Fall ebenfalls keine Änderung durch den äußeren Umstand erleiden, daß der Richter hier im zweiten Verfahren die Verurteilung im ersten Verfahren und die Tat, die im dritten Verfahren zur Aburteilung stand, nicht berücksichtigt hat oder mangels Kenntnis nicht berücksichtigen konnte. Die Anwendbarkeit der §§ 74, 79 StGB kann nicht von der jeweiligen, von Zufällen beeinflußten Verfahrensgestaltung abhängig sein.

16

Vielmehr hat allgemein der Grundsatz zu gelten, daß ohne Rücksicht auf die äußere Verfahrensgestaltung dann, wenn eine Verurteilung erfolgt ist und sodann Taten, die vor und nach dieser begangen worden sind, zur Aburteilung gelangen, die Gesamtstrafe für die vor der ersten Verurteilung liegenden Taten zu bilden ist, dagegen nicht für die nach dieser zur Aburteilung gelangenden, teils vor, teils nach der ersten Verurteilung liegenden Taten (ebenso im Ergebnis 4 StR 521/55Urteil vom 4. Oktober 1951, 3 StR 569/53 Urteil vom 16. September 1954).

17

Daß die Verurteilung zu a) durch Strafbefehl erfolgt ist und sie, wenn die Taten unter a) und b) gleichzeitig abzuurteilen gewesen wären, nicht durch Strafbefehl hätte vorgenommen werden können (§ 407 StPO), sondern durch Urteil auf Grund einer Hauptverhandlung hätte erfolgen müssen, die möglicherweise erst nach. Begehung der unter c) bezeichneten Tat stattgefunden hätte, hat außer Betracht zu bleiben. Denn das Gesetz geht von der grundsätzlichen Gleichstellung von Urteil und Strafbefehl aus. Dies ist in § 410 StPO zwar nur für die Rechtskraft ausgesprochen. Sie hat aber auch für die Anwendbarkeit der §§ 74, 79 StGB zu gelten. Für die Erwägung, daß bei Aburteilung der unter a) und b) bezeichneten Taten auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil möglicherweise sämtliche Taten vor dieser Verurteilung gelegen hätten und daher für sämtliche Taten die Voraussetzungen einer Gesamtstrafenbildung gegeben wären, ist somit kein Raum.

18

Die Anwendbarkeit dieser Vorschriften kann auch aus Gründen der Rechtssicherheit von dem Ungewissen Umstand, daß die Verurteilung auf Grund eines Hauptverfahrens möglicherweise später als die sich gewöhnlich schneller vollziehende Verurteilung durch Strafbefehl erfolgt wäre, nicht abhängig gemacht werden.

Güde
Krumme
Dr. Augustin
Lang-Hinrichsen
Haager