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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.10.1955, Az.: 3 StR 335/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.10.1955
Aktenzeichen
3 StR 335/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 11799
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 24.05.1955

Verfahrensgegenstand

Betrug

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 13. Oktober 1955,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 24. Mai 1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Angeklagte W. ist wegen Betruges in drei Fällen "unter Einbezug der durch die Urteile vom 21.10.53 in Sachen 57 KLs 13/53, vom 29.6.54 in Sachen 915/20 Ls 6/54 und vom 9.11.54 in Sachen 20 Ls 29/54 ausgeworfenen Strafen unter Auflösung der in Sachen 57 KLs 13/53 ausgeworfenen Gesamtstrafe zu einer Gesamtstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten Gefängnis" verurteilt worden.

2

Seine Revision gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit der Verfahrens- und der Sachbeschwerde begründet. Mit der Verfahrensrüge bemängelt er, daß das Landgericht "im Urteilstenor nichts über die Anrechnung der Untersuchungshaft gesagt" habe. Da sich der Angeklagte in dem jetzt anhängigen Verfahren nicht in Untersuchungshaft befunden hat, liegt darin die Rüge, daß das Landgericht es unter Verletzung der Aufklärungspflicht unterlassen habe, an Hand der Akten festzustellen, ob bei den früher erkannten, für die Bildung der Gesamtstrafe herangezogenen Einzelstrafen eine Anrechnung von Untersuchungshaft ausgesprochen worden ist. Diese Verfahrensrüge, aber auch die Sachbeschwerde, führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.

3

1.

Der Schuldspruch ist in allen drei Betrugsfällen frei von Rechtsfehlern. Weder der Betrug zum Nachteil der Firma R. sowie der Betrug zum Nachteil des Autovermieters van Dfpbedürfen der Erörterung. Ob der Angeklagte im Falle N. verpflichtet war, die geschädigte Darlehensgeberin vor Abschluß des Darlehensvertrages über seine mißliche wirtschaftliche Lage aufzuklären, wie das Landgericht meint, kann dahinstehen. Nach den Feststellungen des Tatrichters täuschte der Angeklagte seine Geldgeberin nämlich nicht nur durch das Verschweigen seiner schlechten wirtschaftlichen Lage, sondern ebensosehr dadurch, daß er durch sein Verhalten den Eindruck hervorrief, als lebe er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen, so daß er die Darlehensmittel lediglich zur Finanzierung des Verkaufs eines bereits fertiggestellten Artikels benötige. Wie den Urteilsgründen zu entnehmen ist, war das erwähnte Verhalten des Angeklagten auch ursächlich für den Irrtum der Geldgeberin, die dem Angeklagten einen Darlehensbetrag von 3.000 DM überließ. Nach alledem ist seine Verurteilung wegen Betruges auch in diesem Falle gerechtfertigt.

4

2.

Bedenken bestehen dagegen hinsichtlich des Strafausspruchs. Zur Begründung der Höhe der Einzelstrafen in den erwähnten drei Betrugsfällen wird in den Urteilsgründen gesagt, daß der Angeklagte "wiederholt vorbestraft" sei. Aus den dann folgenden Angaben über die gegen ihn bisher verhängten Strafen ergibt sich jedoch, daß er vor Begehung der jetzt abgeurteilten Straftaten nur einmal, nämlich im Jahre 1946, wegen Unterschlagung verurteilt worden war.

5

Rechtlich fehlerhaft ist ferner der Gesamtstrafausspruch. Nach § 79 StGB durfte das Landgericht die in der Sache 20. Ls 29/54 am 9. November 1954 vom Amtsgericht Frankfurt am Main verhängte Strafe von zwei Jahren Gefängnis nicht für die Bildung der Gesamtstrafe heranziehen, da der dieser Verurteilung zugrunde liegende Diebstahl erst am 30. Juni 1954 begangen worden war. Diese Tat lag also nicht vor der hier als erste rechtskräftige Verurteilung in Betracht kommenden Entscheidung der Strafkammer vom 21. Oktober 1953 (RGSt 46, 179). Durch diesen Rechtsfehler ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert, das Revisionsgericht kann ihn nach § 358 Abs. 2 StPO nicht beseitigen.

6

Ein den Angeklagten benachteiligender Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO liegt aber darin, daß das Landgericht es unterlassen hat, an Hand der in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen, eingangs erwähnten Urteile festzustellen, ob bei den für die Bildung der Gesamtstrafe herangezogenen Einzelstrafen die Anrechnung von Untersuchungshaft ausgesprochen worden war. War das geschehen, so hatte der Angeklagte in entsprechendem Umfang die früher gegen ihn verhängten Strafen bereits verbüßt. In einem solchen Fall muß die Untersuchungshaft dann auch bei der neu gebildeten Gesamtstrafe angerechnet werden (RGSt 46, 179 [183]). Hierüber muß die Formel des die Gesamtstrafe aussprechenden Urteils Aufschluß geben. Sie hat ferner anzugeben, daß die früher verhängten Einzelstrafen weggefallen und bereits verbüßte Strafteile auf die Gesamtstrafe anzurechnen sind. Diese Gesichtspunkte wird das Landgericht bei der neuen Festsetzung der Gesamtstrafe zu beachten haben.

Glanzmann
Koeniger
Busch
Maaß
Dr. Wiefels