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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.10.1955, Az.: IV ZR 302/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.10.1955
Aktenzeichen
IV ZR 302/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 13287
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 22.10.1954

Fundstellen

  • DB 1955, 1086 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1956, 62
  • MDR 1956, 154-156 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NJW 1956, 298-299 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZZP 1956, 30-31

Prozessführer

des V. R.-W. B. e.V. in D., B.straße ... vertreten durch den Vorsitzenden, Brauereibesitzer Robert R., S. bei K.,

Prozessgegner

den Altwarenhändler Erich C. in A., O.str. ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein Dritter ist auf Grund einer Ermächtigung nur dann befugt, Ansprüche eines anderen gerichtlich geltend zu machen, wenn er ein eigenes Rechtsschutzinteresse besitzt.

  2. 2.

    Werden beim Bierverkauf Einheitsflaschen dem Käufer überlassen mit der Verpflichtung, Flaschen gleicher Art, Güte und Menge zurückzugeben, so kann dies ein Flaschendarlehn sein.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Dr. v. Werner und Wüstenberg

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm i.W. vom 22. Oktober 1954 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

[xxxxx] worden, Leergutansprüche gegen den Beklagten eigenen Namens zu erheben. Schließlich hat auch der Gesamtverband des Deutschen Biergroßhandels e.V. dem Kläger eine Ermächtigungs- und Abtretungserklärung zwecks Geltendmachung seiner Eigentums- und Miteigentumsansprüche an den Flaschen im eigenen Namen erteilt.

2

Der Kläger ist der Auffassung, beim Bierverkauf würden die Flaschen nicht mitverkauft. Der Käufer sei vielmehr auf Grund eines Leihvertrags verpflichtet, die Flaschen wieder zurückzugeben. Das sogenannte "Flaschenpfand" von 0,20 DM sei kein Kaufpreis, sondern nur ein "Erinnerungsgeld". Die Lieferung erfolge auch unter dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Eigentumsvorbehalt des Verkäufers. Sobald die Flaschen in den Verkehr gebracht würden, entstehe durch Vermischung Miteigentum aller Brauereien und Biergroßhändler, die Einheitsflaschen in den Verkehr gebracht hätten. Da das Eigentum der Brauereien jedermann bekannt sei, sei auch ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen. Weil die Gefahr bestehe, daß der Beklagte auch in Zukunft Handel mit Bierflaschen treibe und damit daß Eigentum und den mittelbaren Besitz der Brauereien und Bierverleger verletze, hat der Kläger die Unterlassung dieses Handels verlangt.

3

Der Kläger hat im ersten Rechtszuge neben der Unterlassung des Handels mit Bierflaschen auch die Einwilligung in die Herausgabe der beim Beklagten beschlagnahmten Bierflaschen begehrt. Diesen Antrag hat er jedoch, nachdem die Klage durch das Landgericht abgewiesen worden war, im zweiten Rechtsgange nicht mehr gestellt und nur noch beantragt,

4

den Beklagten zu verurteilen, es bei der Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu unterlassen, Einheitsbierflaschen aufzukaufen oder zu verkaufen, die aus dem Besitz oder dem Miteigentum

  1. a)

    der Mitglieder des Klägers,

  2. b)

    der Mitglieder des Verbandes der Biergroßhändler der Bundesrepublik,

  3. c)

    der dem Kläger nicht angeschlossenen Brauereien Nordrhein-Westfalens oder der sonstigen Brauereiverbände der Bundesrepublik

5

stammen.

6

Der Beklagte hat im ersten Rechtszug Klageabweisung und im zweiten Zurückweisung der Berufung beantragt.

7

Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen.

8

Die Revision ist zugelassen.

9

Gegen das Urteil hat der Kläger Revision eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und gemäß den von ihm zuletzt gestellten Anträgen zu erkennen.

10

Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

11

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Kläger insoweit, als er Ansprüche der ihm angeschlossenen Verbandsbrauereien geltend macht, im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft zur Prozeßführung befugt sei, jedoch nicht, soweit er Ansprüche anderer Brauereien, Bierverleger und Verbände erhebt.

12

Die Revision rügt zunächst, daß die Erklärungen der anderen Verbände vom Berufungsgericht nur als eine Ermächtigung zur Prozeßführung und nicht als eine Abtretung der den anderen Verbänden zustehenden Ansprüche angesehen worden seien, zumindest daß das Berufungsgericht, wenn in dieser Hinsicht Zweifel beständen, gemäß §139 ZPO von seinem Fragerecht hätte Gebrauch machen müssen und in diesem Fall dann zweifelsfreie Abtretungserklärungen der anderen Verbände vorgelegt worden wären.

13

Diese Rügen sind nicht begründet. Abgesehen davon, daß die vom Kläger überreichten Erklärungen ihrem zweifelsfreien Wortlaut nach lediglich eine Ermächtigung für den Kläger enthalten, Leergutsansprüche gerichtlich geltend zu machen, bestand kein Grund für eine Annahme, daß den anderen Verbänden eigene Rechte an dem Leergut zuständen, die sie an den Kläger hätten abtreten können.

14

Hinsichtlich der Prozeßführungsbefugnis des Klägers hat das Berufungsgericht im Einklang mit der überwiegend in Rechtsprechung und Rechtslehre vertretenen Auffassung (vgl. insbes BGHZ 4, 153 [165], OGHZ 1, 333 [335], RGZ 91, 390 [397 f] und 166, 218 [238], sowie Stein-Jonas-Schönke 18. Aufl. Anm. I 3 b vor §50) für die Befugnis des Klägers, fremde, ihm selbst materiell-rechtlich nicht zustehende Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen, ein eigenes rechtsschutzwürdiges (rechtliches) Interesse des Klägers mit einer entsprechenden Ermächtigung verlangt. Allerdings vertritt Rosenberg in seinem Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts 6. Aufl. S. 187 - vgl. auch seinen Aufsatz in JZ 1952, 137 - die Auffassung, daß eine gewillkürte Prozeßstandschaft auch ohne eigenes Interesse des Ermächtigten zulässig sei. Rosenberg will dies aus einer entsprechenden Anwendung des §185 BGB herleiten. Der Auffassung von Rosenberg kann jedoch nicht gefolgt werden. Denn §185 BGB ist eine Vorschrift sachlich-rechtlichen Inhalts. Für die Zulässigkeit eines Zivilprozeßverfahrens sind aber verfahrensrechtliche Vorschriften entscheidend, und diese erfordern das Vorhandensein eines Rechtsschutzbedürfnisses. Ein solches läßt sich für einen Nichtberechtigten grundsätzlich nicht bejahen. Die Auffassung Rosenbergs könnte auch dazu führen, daß jeder Dritte zur Prozeßführung zugelassen werden müßte, wenn er zwar keine Ermächtigung des Berechtigten, wohl aber die Möglichkeit nachweisen könnte, daß der Berechtigte die Prozeßführung genehmigt oder der Dritte den Gegenstand erwerben oder von dem Berechtigten ohne Haftungsbeschränkung beerbt werden kann.

15

Soweit das Berufungsgericht ein Prozeßführungsrecht des Klägers hinsichtlich der Ansprüche seiner Mitglieder bejaht hat, bestehen auf Grund des §2 Ziff 2 der Satzung keine rechtlichen Bedenken. Die Klärung der Eigentumsverhältnisse an den Einheitsbierflaschen und der Berechtigung eines Altwarenhändlers, mit diesen Bierflaschen zu handeln, kann zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Klägers gerechnet und daraus in Verbindung mit der vorliegenden Ermächtigung eine Prozeßführungsbefugnis hergeleitet werden.

16

II.

Das Berufungsgericht hat daher zu Recht geprüft, ob der Beklagte rechtswidrig in ein vom Gesetz geschütztes Recht oder Rechtsgut der Mitglieder des Klägers, insbesondere in deren Eigentum oder Besitz an den Einheitsbierflaschen eingegriffen hat und ob deshalb von ihm verlangt werden kann, derartige Eingriffe zu unterlassen.

17

Das Oberlandesgericht vertritt hierbei folgende Ansicht: Ein Verkauf der Einheitsbierflaschen mit Rückkaufsverpflichtung komme nicht in Frage, weil der Bierkäufer nicht verpflichtet sei, dieselben Flaschen zurückzugeben, die er empfangen habe. Aus dem gleichen Grund scheide auch ein Miet- oder Leihvertrag aus. Die Überlassung der Einheitsflaschen stelle sich vielmehr als ein Flaschendarlehen dar, da der Wille der Vertragsparteien auf die Rückgabe von Flaschen gleicher Art und Menge gerichtet sei. Wenn in den Lieferungsbedingungen verschiedentlich noch ein Eigentumsvorbehalt enthalten sei, so widerspreche diese Klausel dem wirklichen Willen der Vertragsparteien und sei deshalb unbeachtlich. Das Eigentum der Bierverkäufer an den Flaschen würde im übrigen mindestens durch deren Vermischung mit anderen Flaschen untergehen. Zwar würde durch die Vermischung der Flaschen mit anderen an sich Miteigentum sämtlicher Eigentümer von Einheitsflaschen eintreten. Da sich aber der Umfang der Miteigentumsanteile der Mitglieder des Klägers nicht nachweisen lasse, müsse das Alleineigentum dem Besitzer der Flaschen zugesprochen werden. Das entspreche auch den wirtschaftlichen Belangen der Parteien und den Bedürfnissen des praktischen Lebens am besten. Die Mitglieder des Klägers hätten durch Hingabe der gefüllten Flaschen ihren Besitz aufgegeben und durch den Darlehensvertrag kein Besitzmittlungsverhältnis begründet. Der Ankauf der Einheitsbierflaschen durch den Beklagten verletze also einen Besitz nicht.

18

Die Revision greift die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts an. Die Rügen sind jedoch im Ergebnis unbegründet.

19

1.

Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß die Mitglieder des Klägers durch den Verkauf des Flaschenbieres an den Einheitsbierflaschen Eigentum und Besitz verlieren. Ob die Überlassung der Flaschen als ein Verkauf mit der Verpflichtung des Rückverkaufs oder als ein Darlehensvertrag über die Flaschen (Flaschendarlehen) zu betrachten ist, kann hier an sich dahinstehen, weil der Lieferant in beiden Fällen das Eigentum und den Besitz an den Flaschen verliert. Der vom Berufungsgericht festgestellte Wille der Vertragsparteien, daß Flaschen gleicher Art, Güte und Menge zurückzugeben sind, läßt sich zwar auch mit einer Rückkaufsverpflichtung des Empfängers vereinbaren, welche alsdann eine Gattungsschuld darstellen würde. Andererseits ist aber entgegen der Auffassung der Revision für einen Darlehensvertrag begrifflich nicht erforderlich, daß die hingegebene Sache verbrauchbar ist. Denn nach §607 Abs. 1 BGB sind Gegenstand des Darlehens vertretbare Sachen, die verbrauchbar oder nicht verbrauchbar sein können (vgl. insbes BGB RGRK 10. Aufl. §607 Anm. 1 S. 292). Die Einheitsbierflaschen sind aber vertretbare Sachen. Denn da sie keinerlei Eigentumsmerkmale aufweisen, pflegt der Verkehr sie nur der Zahl nach zu bestimmen (§91 BGB). Der auch in der Einführung von Einheitsflaschen zum Ausdruck gekommene Vertragswille, daß nur Flaschen gleicher Art, Güte und Menge zurückzugeben sind, schließt einen Miet- oder Leihvertrag aus. Denn bei Miete und Leihe muß die gleiche Sache wie empfangen zurückgegeben werden. Wenn hierbei das Berufungsgericht dem formularmäßigen Eigentumsvorbehalt in den Lieferungsbedingungen einiger Brauereien kein entscheidendes Gewicht beimißt, weil er unter diesen Umständen dem wirklichen Willen der Vertragsparteien widerspreche, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beurteilung des Oberlandesgerichts, es handele sich um ein Flaschendarlehen, enthält keinen Rechtsfehler.

20

Die Angriffe der Revision gehen fehl. Sie weist vor allem darauf hin, daß für die Brauereien der Einkaufspreis für die Flasche 0,28 DM betrage, während der Käufer des Bieres nur 0,20 DM als "Flaschenpfand" entrichte. Das schließe den Willen des Lieferanten aus, sein Eigentum an der Flasche durch deren Verkauf oder darlehensweise Hingabe aufzugeben. Die theoretische Verpflichtung des Käufers des Bieres, Flaschen gleicher Art, Güte und Menge zurückzugeben, nütze dem Lieferanten nichts, da sie sich praktisch nicht realisieren lasse. Die Verträge über die Bierlieferungen würden nicht registriert. Das angefochtene Urteil mute den Brauereien und Bierverlagen zu, Bierflaschen unter Preis abzugeben. Ein Darlehensvertrag setze ferner die Möglichkeit eines freien Einkaufs der Flaschen voraus, um sich der Rückgabepflicht entledigen zu können. Die Annahme des Berufungsgerichts aber, die Glashütten gäben "bekanntlich" Einheitsbierflaschen über die verschiedenen Flaschenhändler an jeden Interessenten frei ab, stehe im Widerspruch mit den Behauptungen des Klägers. Da diese Frage vom Gericht nicht geklärt sei, müsse davon ausgegangen werden, daß Einheitsbierflaschen von den Glashütten nicht frei zu kaufen seien.

21

Diese Ausführungen der Revision greifen nicht durch.

22

Der Unterschied zwischen dem Einkaufspreis der Flaschen und der Höhe des "Flaschenpfandes" zwingt nicht zu der Annahme, daß der Bierverkäufer sein Eigentum an den Flaschen behalten will. Denn er hat nach der fehlerfreien Rechtsauffassung des Berufungsgerichts den Anspruch auf Rückgabe von Flaschen gleicher Art und Menge. Der Revision kann auch darin nicht gefolgt werden, daß dieser Anspruch rein theoretischer Natur sei und nicht verwirklicht werden könne. Die Brauereien liefern bestimmte Mengen von Flaschen an bestimmte Wirte und Einzelhändler. In der Regel ist über die Lieferung auch ein Beleg vorhanden. Auch die Biergroßhändler liefern bestimmte Flaschenmengen an den gleichen Abnehmerkreis. Es ist nicht einzusehen, warum die Brauereien und Bierverleger gehindert sein sollten, ihren Anspruch auf Rückgabe der gleichen Zahl von Flaschen, die sie geliefert haben, gegen die Gastwirte und Einzelhändler einzuklagen. Weder die Frage der Aktivlegitimation noch die der Passivlegitimation macht hier Schwierigkeiten. Ob solche beim Verkauf der einzelnen Flasche Bier durch den Gastwirt oder durch den Einzelhändler entstehen können, bedarf keiner Prüfung. Denn die Ansprüche der Wirte und Einzelhändler sind nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

23

Der Revision kann auch darin nicht zugestimmt werden, der Darlehensvertrag setze voraus, daß der Bierkäufer die Einheitsbierflaschen im freien Handel erwerben könne, weil er nur so seine Pflicht zur Rückgabe von Flaschen gleicher Art und Menge erfüllen könne. Denn der Bierkäufer kann seine Verpflichtung entweder, wie es auch meistens der Fall sein wird, dadurch erfüllen, daß er die gleichen Flaschen zurückgibt, die er empfangen hat, oder aber dadurch, daß er Einheitsflaschen zurückgibt, die er von einer anderen Brauerei oder einem anderen Bierverleger erhalten hat, von dem er ebenfalls Bier gekauft hat. Gerade bei den Gastwirten und Einzelhändlern, die mehrere Arten von Bieren führen, wirkt sich diese Vertauschbarkeit praktisch aus. Mit der Annahme eines Darlehensvertrags würde es also nicht in Widerspruch stehen, wenn die Einheitsbierflaschen im freien Handel nicht erhältlich sein sollten. Abgesehen davon hat der Kläger selbst im ersten Rechtszug vorgetragen, die Glashütten gäben Einheitsflaschen "theoretisch" an jedermann ab. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Käufer von Flaschenbier in Einheitsflaschen nur zur Rückgabe von Flaschen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet sei, steht auch im Einklang mit Literatur und Rechtsprechung (vgl. insbes RGRK zum HGB 1943 §380 Anm. 8; Baumbach-Duden HGB 11. Aufl. §380 Anm. 1; Gessler-Hefermehl HGB 2. Aufl. §380 Anm. 4; Staudinger 10. Aufl. §433 Anm. 23; Dürkes, Rechtsfragen um Verpackungsmaterial in BB 48, 68 und 196; OGH in NJW 50, 345; OLG Hamburg, OLG 45, 150; OLG Düsseldorf BB 48, 524). Allerdings hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 26. November 1953 - IV ZR 139/53 - LM §989 BGB (Nr. 2) - ausgesprochen, die Eigenschaft der Mineralwasserflaschen hindere nicht, auch solches Leergut zum Gegenstand eines Leih- oder Mietvertrages zu machen. Voraussetzung hierfür sei aber, daß dasselbe Gut zurückgegeben werden müsse. Dies war jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in dem damaligen Rechtsstreit der Fall, da nach diesen die leeren Flaschen durch einen Belag, der sich im Innern durch das eisenhaltige Wasser bildete, gekennzeichnet waren und sich dadurch von anderem Leergut unterschieden. Der Senat ist also nur auf Grund der damaligen besonderen, vom vorliegenden Fall abweichenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts dort dazu gelangt, einen Leih- oder Mietvertrag anzunehmen. Die in RGZ 159, 65 veröffentlichte Entscheidung des Reichsgerichts, die ebenfalls die Überlassung von Bierflaschen als Leihe betrachtet, bezieht sich nicht auf Einheitsbierflaschen und geht daher gleichfalls von einem anderen Sachverhalt aus, wie er hier zu entscheiden ist.

24

2.

Die Revision hält sodann den Ankauf der Bierflaschen durch den Beklagten für eine unerlaubte Handlung im Sinne des §826 BGB und für einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Brauereien und Bierverleger (§823 Abs. 1 BGB), weil der Beklagte durch seinen Ankauf den Bierkäufern die Erfüllung ihrer Rückgabepflicht unmöglich mache. Denn einmal sei davon auszugehen, daß die Bierkäufer im freien Handel keine anderen Flaschen bekommen könnten und daß sie, selbst wenn dies möglich wäre, die Flaschen nicht für 0,28 DM kaufen würden, um sie dem Bierlieferanten gegen Rückzahlung des "Flaschenpfandes" von 0,20 DM zurückzugeben.

25

a)

Entgegen der Auffassung der Revision liegen jedoch die Voraussetzungen des §826 BGB nicht vor. Die zwischen zwei Personen bestehenden persönlichen Schuldverhältnisse können grundsätzlich von einem Dritten unmittelbar nicht verletzt werden und brauchen deshalb in der Regel von ihn nicht beachtet zu werden. Allerdings kann ein planmäßiges Zusammenwirken des einen Vertragsteils mit einem Dritten zum Schaden des anderen Vertragsteils auch den Dritten gegenüber dem geschädigten Vertragsteil nach §826 BGB ersatzpflichtig machen (BGB RGRK 10. Aufl. §826 Anm. 5 e S. 761). Entsprechendes kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Verleitung eines anderen zum Bruch der einem Dritten gegenüber bestehenden Vertragspflicht gelten (Enneccerus-Lehmann Schuldrecht 13. Bearb §236 III 1 d S. 901). Aber abgesehen davon, daß ein planmäßiges Zusammenwirken zwischen dem Beklagten und den Personen, von denen er die Flaschen aufkauft, nicht behauptet und eine Verleitung zum Vertragsbruch nicht dargetan ist, kauft der Beklagte nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils die Flaschen nicht von den Vertragspartnern der Brauereien und Biergroßhändler, deren Ansprüche der Kläger geltend macht, sondern von den privaten Haushaltungen.

26

b)

Auch auf §823 Abs. 1 BGB kann die Revision den Unterlassungsanspruch der Mitglieder des Klägers nicht mit Erfolg stützen. Für eine Anwendung dieser Bestimmung ist zwar nicht erforderlich, daß der Eingriff des Beklagten sich unmittelbar gegen den Bestand des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs der Brauereien und Biergroßhändler richtet, es muß sich aber um einen unmittelbaren Eingriff in den Bereich des Gewerbebetriebs handeln (BGB RGRK §823 Anm. 9 S. 733; BGHZ 3, 270 [280]). Der Angriff, der eine Verletzung des Rechts an dem Gewerbebetrieb darstellt, muß irgendwie gegen den Betrieb als solchen gerichtet sein (BGH LM §823 (D a) Nr. 4). Da der Beklagte aber, wie festgestellt, die Flaschen in den Haushaltungen aufkauft und an die Flaschengroßhändler und Bierverleger weiterverkauft, könnte sein Verhalten einen unmittelbaren Eingriff lediglich in den Gewerbebetrieb der Gastwirte und Einzelhändler, nicht aber der Mitglieder des Klägers, bedeuten. Nur mittelbar würde sein Verhalten auch den Gewerbebetrieb dieser berühren, weil dann, wenn die Wirte und Einzelhändler von ihrem Kunden keine Flaschen zurückerhalten, sie auch solche erst zurückgeben können, wenn sie sich die Flaschen anderweit verschafft haben. Dieser mittelbare Eingriff genügt aber nicht zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs nach §823 Abs. 1 BGB, zumal da es die Gastwirte und Einzelhändler in der Hand haben, durch entsprechende Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses mit ihren Kunden die Rückgabe der Flaschen durch die Kunden sicherzustellen. Kommt §823 Abs. 1 BGB somit schon aus den dargelegten Gründen nicht zum Zuge, so erübrigt es sich zu prüfen, ob die sonstigen Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben wären.

27

Nach alledem ist die Klage mit Recht abgewiesen.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf §97 Abs. 1 ZPO.

Schmidt Ascher Raske v. Werner Wüstenberg