Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.10.1955, Az.: 6 StR 81/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.10.1955
- Aktenzeichen
- 6 StR 81/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 11794
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 12.04.1955
Verfahrensgegenstand
Beleidigung
In der Strafsache
hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 5. Oktober 1955,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender.
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Willms
Bundesrichter Weber als beisitzende Richter.
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftgstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 12. April 1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Mit Urteil vom 12. April 1955 hatte das Landgericht den Angeklagten wegen Mißachtung des Staates (§ 96 Abs. 1 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit Beleidigung zu 4 Monaten Gefängnis verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten wurde das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung aus § 96 Abs. 1 Nr. 1 StGB wegfiel und im Strafausspruch aufgehoben wurde. Auf die neue Verhandlung hat das Landgericht den Angeklagten, diesmal allein wegen der Beleidigung, erneut zu 4 Monaten Gefängnis verurteilt.
Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Zwar geht die auf § 358 Abs. 2 StPO gestützte Rüge der Revision fehl: denn das Landgericht war trotz der Beschränkung des Schuldspruchs grundsätzlich nicht gehindert, erneut auf die in seinem ersten Urteil ausgesprochene Strafe zu erkennen. Dagegen enthalten die zur Strafzumessung getroffenen Feststellungen einen sachlichen Widersprüche, der zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache führt.
Das Landgericht begründet die auffallend hohe Strafe u.a. damit, daß es die Beleidigung als "exorbitant" bezeichnet, von einer "kaum noch zu überbietenden, ungeheuerlichen Ehrenkränkung" und einem Angriff in "unflätigster und gemeinster Weise" spricht. Eine solche Bewertung wäre dann am Platze, wenn der Angeklagte seine gar nicht einmal unmittelbar auf die Person des Beleidigten bezogene Äusserung, "die hätten lieber die Beamten vergasen sollen statt der Juden" überlegt und im vollen Bewußtsein ihrer Tragweite getan hätte. Die wiedergegebene Ausdrucksweise des Urteils begründet deshalb den Verdacht, daß das Landgericht tatsächlich von einer solchen Annahme ausgegangen ist, obwohl andererseits feststeht, daß der herzkranke und leicht erregbare Angeklagte sich in Zeitnot befand und schwere finanzielle Verluste besorgen mußte. Umstände, die seine Worte als unüberlegte Unmutsäusserung erscheinen lassen. Das ist nicht miteinander zu vereinen.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird auf folgendes hingewiesen:
Bei der strafschärfenden Berücksichtigung einschlägiger Vorstrafen kann es nicht ohne Bedeutung sein, wie weit diese Vorstrafen zeitlich zurückliegen - Es könnte sein, daß des Landgericht diesem Umstand keine Beachtung geschenkt hat; denn das Urteil führt die Vorstrafen des Angeklagten wegen Beleidigung an, ohne irgendwelche Angaben über den Zeitraum zu machen.
Nach der eigenen Darstellung der Strafkammer ist der Angeklagte am 9. Dezember 1954 für eine später begangene Tat rechtskräftig zu 2 Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Aus dieser Strafe und der in vorliegender Sache zu erkennenden Strafe wird nunmehr eine Gesamtstrafe zu bilden sein (vgl BGHSt 3, 277) 2 StR 325 (52 vom 12. Dezember 1952, NJW 53, 389).
Der Senat hat von der Möglichkeit der Zurückverweisung an eine andere Strafkammer Gebrauch gemacht (§§ 354 Abs. 2 Satz 2 StPO). § 74 a GVG stand dem nicht entgegen, weil das Verfahren sich nicht mehr auf einen der dort bezeichneten Tatbestände bezieht.
Dr. Sauer
Heimann-Trosien
Willms
Weber