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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.10.1955, Az.: VI ZR 187/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.10.1955
Aktenzeichen
VI ZR 187/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 12893
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 04.03.1954

Prozessführer

1. des Schiffswerftbesitzers Paul P. in B. über W.,

2. der Frau Ursula S. geborene P. in B. über W.,

3. der Paula P. in B. über W.,

Prozessgegner

1. den Fuhrunternehmer Otto K. in M./Holst.,

2. den Kraftfahrer Hans J. in M./Holst.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Geschwindigkeit eines Kraftwagens auf vereister und nicht übersichtlicher Straße.

  2. 2.

    Zur Pflicht des mitfahrenden Kraftfahrzeughalters zur Einflußnahme auf die Fahrweise des Führers.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Bode, Dr. Hauß und Erbel

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Erstklägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 4. März 1954 wird zurückgewiesen, soweit es den Zweitbeklagten betrifft.

Soweit dieses Urteil im Verhältnis zum Erstbeklagten nachteilig für den Erstkläger entschieden hat, wird es aufgehoben und die Sache zur anderweiten Vorhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Dem Berufungsgericht wird auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Erstkläger ist Eigentümer eines Volkswagens, der am Morgen des 31. März 1952 von seiner Tochter Ursula, der Zweitklägerin, über die Bundesstraße 5 in Richtung Itzehoe gesteuert wurde. Der Erstkläger und die Tochter Paula, die Klägerin zu 3), fuhren als Insassen mit. Die Straße trägt Kleinsteinpflaster und ist einschließlich der asphaltierten Bankette 7 m breit. Sie war am 31. März 1952 mit einer verharschten und vereisten Schneedecke überzogen. Beiderseits der Straße stehen in regelmäßigen Abständen dicke Bäume. Von der etwas höher gelegenen Brücke über die Bekau (zwischen den Kilometersteinen 6, 6 und 6, 5) beschreibt die Straße zum Gehöft Franzenburg (Kilometerstein 6, 2) eine leichte Rechtskurve. Rechts und links der Straße sind an dieser Stelle steile Böschungen. Kurz nach dem Überqueren der Bekaubrücke erkannte die Zweitklägerin den aus der Gegenrichtung kommenden Lastkraftwagen mit Anhänger des Erstbeklagten, der vom Zweitbeklagten gesteuert wurde. Dieser überholte einen Lastkraftwagen des Zeugen H., der in Höhe des Gehöfts Franzenburg gehalten hatte, beim Überholungsvorgang aber bereits wieder angefahren war und auf den dritten Gang heraufgeschaltet hatte. Der Lastkraftwagen des Erstbeklagten war bereits ein Stück an dem überholten Fahrzeug vorbei, als der Volkswagen nach einer 25 m langen Rutsch- und Schleuderspur gegen sein linkes Vorderrad fuhr. Der Zusammenstoß ereignete sich auf der Mitte der festen Fahrbahn, 9 m hinter dem Kilometerstein 6, 4 in Richtung Itzehoe. Beide Fahrzeuge wurden infolge des Zusammenpralls über die Straßenränder hinweg die Böschung hinuntergeschleudert. Nur der Anhänger des Lastkraftwagens blieb, nachdem er sich in die entgegengesetzte Richtung gedreht hatte, auf der Fahrbahn stehen. Der Volkswagen wurde erheblich beschädigt. Die Kläger erlitten Verletzungen. Der Erstkläger trug eine Gehirnerschütterung und einen Bluterguß an der linken Schulter davon.

2

Die Kläger haben zur Begründung ihrer Schadenersatzklage vorgetragen:

3

Die mit 40 km/st fahrende Zweitklägerin habe den Lastzug rechtzeitig erkannt und die Geschwindigkeit durch Gaswegnehmen herabgesetzt. Es habe sich aber herausgestellt, daß die rechte Straßenseite durch den Lastkraftwagen und den Anhänger noch 50 m vor dem Zusammentreffen versperrt gewesen sei. Der Anhänger habe geschleudert und sei bis zuletzt auf der Fahrbahn des Volkswagens gewesen. Die Zweitklägerin habe daher gebremst, um einen Zusammenstoß zu vermeiden. Hierdurch sei der Volkswagen ins Schleudern gekommen. Der mit 25 km/st fahrende Zweitbeklagte habe angesichts der für ihn unübersichtlichen Strecke vor der Bekaubrücke nicht überholen dürfen, zumindest habe er beim Herannahen des Volkswagens vom Überholen absehen und sich hinter den Lastkraftwagen des H. setzen müssen. Nur durch das verkehrswidrige Verhalten des Zweitbeklagten sei die Zweitklägerin in eine Zwangslage gekommen, der sie nicht anders als durch Bremsen habe begegnen können.

4

Der Erstkläger hat von beiden Beklagten einen Betrag von 3.559,08 DM gefordert, der sich aus Sachschaden (2.851,73 DM) und Aufwendungen für Behebung der Körperschäden (707,35 DM) zusammensetzt. Er hat ferner um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten verpflichtet sind, ihm den weiteren aus dem Unfall entstandenen Schaden zu ersetzen. Endlich haben alle Kläger vom Beklagten zu 2) ein Schmerzensgeld verlangt.

5

Die Beklagten haben entgegnet, mit dem Überholungsvorgang sei begonnen worden, als der Lastkraftwagen noch über 300 m von der Bekaubrücke entfernt gewesen sei. In einer Entfernung von 200 m vor der Brücke sei der Lastzug in gleicher Höhe mit dem Lastkraftwagen H. gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Volkswagen die Brücke noch nicht erreicht gehabt. Beim Zusammenstoß sei der Überholungsvorgang beendet gewesen. Jedenfalls habe der Volkswagen Platz genug gehabt, um ungehindert an dem Lastkraftwagen und dem Anhänger vorbeifahren zu können. Der Zusammenstoß sei nur auf das plötzliche und unsachgemäße Bremsen zurückzuführen, das den Wagen ins Schleudern gebracht habe. Der Volkswagen sei auch angesichts der vereisten Fahrbahn und der beschränkten Sichtverhältnisse zu schnell gefahren.

6

Das Landgericht hat durch Teil- und Grundurteil den Klageantrag des Erstklägers auf Zahlung des vermögensrechtlichen Schadens gegen den Erstbeklagten dem Grunde nach zu einem Drittel für gerechtfertigt erklärt und in diesem Rahmen auch die beantragte Feststellung gegen den Erstbeklagten ausgesprochen. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich, daß die Haftung nur im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes bejaht werden sollte. Die weitergehende Klage ist abgewiesen worden. Mit der Berufung haben die Kläger ihre vollen Klageansprüche weiter verfolgt. Dabei hat der Erstkläger unter Hinweis auf eine erhebliche körperliche Beeinträchtigung und ihre nachteilige Auswirkung in seiner Berufstätigkeit den Klageantrag auf Ersatz des Vermögensschadens um 30.000 DM erhöht und die Bemessung des Schmerzensgeldes in das Ermessen des Gerichts gestellt. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil, soweit es den Erstkläger betrifft, wie folgt abgeändert:

  1. 1.

    Der von dem Kläger zu 1) gegen die beiden Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Ersatz von Vermögensschaden ist - gegen den Beklagten zu 1) jedoch nur im Rahmen der Haftungsgrenzen des Kraftfahrzeuggesetzes - dem Grunde nach zu zwei Dritteln gerechtfertigt, soweit er nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger übergegangen ist.

  2. 2.

    Der von dem Kläger zu 1) gegen den Beklagten zu 2) geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch ist dem Grunde nach zu zwei Dritteln gerechtfertigt.

  3. 3.

    Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind - der Beklagte zu 1) jedoch nur im Rahmen der Haftungsgrenzen des Kraftfahrzeuggesetzes -, dem Kläger zu 1) zwei Drittel allen Vermögensschadens zu ersetzen, der dem Kläger zu 1) in Zukunft noch aus dem am 31. März 1952 auf der Straße Wilster-Itzehoe in der Nähe der "Büchsenkate" erlittenen Kraftfahrzeugunfall erwachsen wird, soweit die Ansprüche des Klägers zu 1) nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger übergegangen sind oder übergehen werden.

  4. 4.

    Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger zu 1) mehr als zwei Drittel seines Vermögensschadens und eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie die Feststellung begehrt, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihm mehr als zwei Drittel seines künftigen Schadens zu ersetzen.

7

Mit der Revision verfolgt der Erstkläger den Antrag weiter, seine Ansprüche in vollem Umfange dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären. Die beiden anderen Klägerinnen haben ihre Revision zurückgenommen.

8

Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

9

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Fahrer beider Fahrzeuge den Zusammenstoß schuldhaft verursacht haben. Angesichts der ungünstigen Sichtverhältnisse, der starken Schneeglätte und da infolge der Schneebedeckung der Bankette nur eine schmale Fahrbahn zur Verfügung gestanden habe, sei ein besonders vorsichtiges und sorgfältiges Fahren erforderlich gewesen. Dieser Anforderung habe die Fahrweise der beiden Fahrer nicht entsprechen. Der mit etwa 40 km/st fahrende Zweitbeklagte habe zum Überholen des Lastkraftwagens H. angesetzt, obwohl die Sichtweite höchstens 200 bis 300 m betragen habe. Beim Kilometerstein 6, 3 hätten sich die beiden Lastkraftwagen auf gleicher Höhe befunden und die gesamte Fahrbahn versperrt. Dieses Überholen habe eine Gefährdung des von der Bekaubrücke kommenden Gegenverkehrs bedeutet. Der Zweitbeklagte habe daher bis zur Brücke hinter dem Lastzug H. zurückbleiben müssen, zumal er schon beim Ansetzen zum Überholen den entgegenkommenden Volkswagen habe sehen müssen. Andererseits sei die Zweitklägerin, die eine Geschwindigkeit von mindestens 40 km/st eingehalten habe, zu schnell gefahren. Sowohl die vereiste Fahrbahn wie die beschränkte Sichtmöglichkeit in die Straße hinter der Bekaubrücke hätten ihr Veranlassung geben müssen, die Geschwindigkeit rechtzeitig herabzusetzen. In diesem Falle habe sie der Gefahrlage durch Anhalten Rechnung tragen können. Infolge des überhöhten Tempos sei es zu dem starken Bremsen und dadurch zum Schleudern des Wagens gekommen. Sei der Unfall auch durch die fahrlässige Fahrweise der beiden beteiligten Fahrer entstanden, so überwiege doch erheblich die von dem überholenden Lastzug ausgehende Gefährdung, der durch das unzulässige Überholungsmanöver eine besonders starke Gefahrenquelle geschaffen und bei der Zweitklägerin die Vorstellung erweckt habe, sie komme ohne scharfes Bremsen an dem Lastzug nicht mehr vorbei. Hierdurch sei die verfehlte Reaktion der Zweitklägerin, nämlich das zu scharfe Bremsen und dadurch das zum Zusammenstoß führende Schleudern des Volkswagens ausgelöst worden. Das Maß der Verursachung hat das Berufungsgericht dahin verteilt, daß ein Drittel auf den Volkswagen und zwei Drittel auf den Lastzug der Beklagten entfallen.

10

II.

1.

Soweit die Würdigung das Verhalten des Zweitbeklagten betrifft, entspricht sie dem anerkannten Verkehrsgrundsatz daß ein Überholen nur dann zulässig ist, wenn eine Gefährdung des Gegenverkehrs nicht zu befürchten ist. Mit Recht hat das Berufungsgericht beim Zweitbeklagten angesichts der beschränkten Sichtmöglichkeit und der Straßenglätte einen schweren, und für den Unfall ursächlichen Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 1, 10, Abs. 1 StVO bejaht.

11

2.

Die Angriffe der Revision richten sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts auch die Zweitklägerin habe schuldhaft gehandelt.

12

a)

Die Revision beanstandet zunächst die Annahme des Berufungsgerichts, die Straße sei für die Zweitklägerin nicht übersichtlich gewesen. Sie meint, es habe sich für die Zweitklägerin um eine auf viele hundert Meter hin zu übersehende Landstraße gehandelt, auf der auch bei Schneeglätte eine Geschwindigkeit von 40 km/st unbedenklich gewesen sei, zumal andere Fahrer nach der Beweisaufnahme auch mit einer solchen Geschwindigkeit gefahren seien.

13

Die Revision wendet sich insoweit gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die auf einer verfahrensrechtlich einwandfrei geschaffenen Grundlage beruhen. Bereits das Landgericht hatte bei der Einnahme des Augenscheins seinen Eindruck von der Örtlichkeit dahin niedergelegt, die in einer leichten Rechtskurve verlaufende Fahrbahn hinter der Bekaubrücke in Richtung Itzehoe sei insbesondere wegen der Chausseebäume verhältnismäßig schlecht zu übersehen, und der gerichtliche Sachverständige Dipl. Ing. Rick, dessen Beurteilung das Berufungsgericht ersichtlich folgt, spricht von sehr ungünstigen Sichtverhältnissen für die Fahrer in des Personenkraftwagens. In der Revisionsinstanz muß von dieser Feststellung ausgegangen werden, die durch die Rügen der Revision nicht erschüttert werden kann. War es aber schwierig, wenigstens die rechte Fahrbahn der vereisten Straße auf eine längere Strecke einzusehen, so ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Fahrgeschwindigkeit der Zweitklägerin als zu hoch angesehen hat. Es ist eine dem Kraftfahrer geläufige Erfahrungstatsache, daß jede Bremsbetätigung auf vereister Fahrbahn zu einem Schleudern des Kraftwagens und damit zu einer Gefährdung des Strfaßenverkehrs führen kann. Im allgemeinen wird der Kraftfahrer nur durch langsames und vorsichtiges Gaswegnehmen eine Herabsetzung der Geschwindigkeit unter Beibehaltung der Fahrtrichtung erreichen können. Entstehen damit auf schneeglatten Straßen lange Anhaltestrecken, so ergibt sich von selbst die Notwendigkeit rechtzeitiger Geschwindigkeitsbegrenzung, damit den Verpflichtungen im Verkehr Genüge geleistet werden kann (§ 9 Abs. 2 StVO in der Fassung vom 19.11.1937). Welche Geschwindigkeit im Einzelfall zulässig ist, wird nur unter Berücksichtigung des Grades der Glätte, der konkreten Verkehrslage und der Sichtverhältnisse entschieden werden können. Diese Umstände sind aber vom Berufungsgericht berücksichtigt worden, das sich mit seiner Beurteilung, die Geschwindigkeit sei zu hoch gewesen, in Übereinstimmung mit den im ersten und zweiten Rechtszug gehörten Sachverständigen befindet Dabei beruht die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht etwa darauf, daß die Zweitklägerin gerade mit einem unzulässigen Überholungsmanäver, wie es hier erfolgt ist, habe rechnen müssen. Vielmehr ist zutreffend darauf abgestellt, daß die Geschwindigkeit, die in der Klageschrift übrigens auf 40 bis 50 km/st angegeben war, nicht mehr die Erfüllung der allgemeinen Verkehrspflichten an dieser Stelle der schneeglatten Fahrbahn gewährleistet habe. Dann aber ist der Zweitklägerin mit Recht ein fahrlässiger Verstoß gegen das Schutzgesetz des § 9 Abs. 2 StVO in der Fassung vom 19. November 1937 vorzuwerfen, und es kommt nur darauf an, ob dieser Verstoß auch ursächlich für den Verkehrsunfall gewesen ist. Diese Überzeugung hat das Berufungsgericht erlangt. Denn es trifft die Feststellung, die Zweitklägerin habe eben wegen des zu schnellen Tempos auf der glatten Fahrbahn den Wagen vor dem Hindernis nicht mehr anhalten können, ferner sei ohne die überhöhte Geschwindigkeit kein Anlaß zu dem scharfen Bremsen gewesen, das sich als verfehlte Reaktion dargestellt und das Schleudern verursacht habe. Daß die von der Fahrweise der Zweitklägerin ausgehende Verursachung des Zusammenstoßes noch im Rahmen eines auch adäquaten Zusammenhangs liegt, ergibt sich daraus, daß ein solcher Geschehensablauf auf winterglatter Straße keineswegs ganz ungewöhnlich ist.

14

b)

Wenn das Berufungsgericht bei der Abwägung auch das zu scharfe Bremsen der Zweitklägerin mitberücksichtigt hat, so bestehen dagegen keine Bedenken. Das Berufungsgericht hält sich im Rahmen zulässiger Beweiswürdigung, wenn es dem Urteil des Sachverständigen folgt und das scharfe Bremsen als verfehlte Reaktion in einer Gefahrenlage bezeichnet. Entscheidend für die Bewertung des Verhaltens der Zweitklägerin bei der Abwägung ist aber, daß ihre fehlerhafte Fahrweise zu der Entstehung des Unfalls beigetragen hat. Auch wenn man Bedenken trägt, angesichts der besonderen Umstände der Lage und der Schwierigkeit, den Abstand zu dem entgegenkommenden Lastkraftwagen richtig einzuschätzen, der Zweitklägerin das Bremsen als solches subjektiv zur Last zu legen, so ist doch nicht daran vorbeizukommem, daß es zu dem Bremsen und damit zum Schleudern des Wagens nicht gekommen wäre, wenn die Zweitklägerin die Geschwindigkeit den Straßen- und Sichtverhältnissen angepaßt hätte. In diesem Sinne mußte das Gesamtverhalten der Zweitklägerin bei der Schadensabwägung zum Nachteil des Erstklägers ins Gewicht fallen, da die an sich schon nicht geringe Betriebsgefahr eines auf glatter Fahrbahn fahrenden Kraftfahrzeugs durch fehlerhafte Fahrweise des Fahrers wesentlich gesteigert wird.

15

3.

Bei der Schadensausgleichung ist zutreffend davon ausgegangen, daß sich auch der als Insasse verletzte Halter eines Kraftfahrzeuges die Betriebsgefahr seines Wagens nach § 17 KfzG anrechnen lassen muß (BGHZ 6, 319). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts geht bei der Abwägung die fehlsame Fahrweise der Fahrerin auch denn zu Lasten des Erstklägers als des Halters des Wagens, wenn sich dieser gemäß § 831 BGB hinsichtlich seiner Tochter entlasten könnte, so daß es insoweit auf die Führung des Entlastungsbeweises nicht ankommt (BGHZ 12, 124; Gelhaar, DAR 1954, 272). Allerdings könnte ein eigenes Überwachungs- oder Auswahlverschulden bei der Abwägung mit ins Gewicht fallen. In diesem Sinn mag die Abwägung - und das ist der Revision zuzugeben - von der Erwägung mit beeinflußt sein, der Erstkläger sei gehalten gewesen, die Tochter zu langsamerem Fahren anzuhalten. Diese Erwägung hält aber einer rechtlichen Überprüfung stand. Allerdings hat der erkennende Senat ausgesprochen, der weisungsberechtigte Eigentümer eines Kraftfahrzeugs sei in der Regel nur dann verpflichtet, die fehlsame Fahrweise seines Fahrers zu beanstanden, wenn er ein unvorsichtiges Fahren bemerkt habe oder es ihm schlechthin habe erkennbar sein müssen (LM Nr. 5 zu § 831 (F c) BGB). Hier lagen aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ganz besondere Verhältnisse vor. Der Kläger, selbst ein erfahrener Kraftfahrer, saß neben seiner Tochter, deren Führung er den noch fast fabrikneuen Volkswagen anvertraut hatte. Zwar kann die Zweitklägerin angesichts ihrer dreijährigen Fahrpraxis nicht als unerfahrene Fahrerin bezeichnet werden. Doch lag es auf der Hand, daß die Fahrt über die besonders glatte und zudem enge Straße bei beschränkter Sichtmöglichkeit ungewöhnliche Gefährdungsmomente bot und starke Anforderungen an die Fahrkunst der Fahrerin stellte. Der Erstkläger, dem der gefährliche Straßenzustand und die beschränkten Sichtverhältnisse genau bekannt waren, hätte unter diesen besonderen Umständen auf eine bedachte und langsame Fahrweise Einfluß nehmen müssen. Daß er auch nur eine Aufforderung in diesem Sinne an seine Tochter gerichtet hat, ist von ihm selbst nicht behauptet worden. Wenn das Berufungsgericht diese Untätigkeit des Erstklägers bei der Abwägung zu seinen Lasten mitgewürdigt hat, so ist das um so weniger zu beanstanden, als er gemäß § 831 BGB mangels ausreichender Entlastung für den angerichteten fremden Schaden mitverantwortlich wäre. Liegt aber beim Erstkläger der Tatbestand des § 831 BGB, also eine deliktische Verantwortung vor, so bedarf es nicht des Eingehens auf die Rechtsfrage, ob die Schadensabwägung beim Schmerzensgeldanspruch der gleichen Regelung des § 17 KfzG unterliegt, wie sie bei vermögensrechtlichen Ansprüchen erfolgt. Es ist hier nicht zu entscheiden, ob der Auffassung des Reichsgerichts (RG JW 1931, 3315), daß eine Kürzung des Schmerzensgeldanspruchs nicht schon wegen einer vom Kläger zu vertretenden Betriebsgefahr, sondern nur bei nachgewiesenem oder gemäß § 831 BGB vermutetem Verschulden erfolgen könne, beizutreten ist, denn im vorliegenden Falle sind die Voraussetzungen einer Kürzung auf Grund des § 254 BGB auch beim Schmerzensgeldanspruch gegeben.

16

4.

Die Schadensabwägung des Berufungsgerichts hält sich, soweit sie das Verhältnis des Erstklägers zum Zweitbeklagten betrifft, im Rahmen zutreffender rechtlicher Würdigung und ist daher, da auch die maßgebenden tatsächlichen Umstände berücksichtigt sind, für das Revisionsgericht bindend.

17

Dagegen rügt die Revision mit Recht, daß im Verhältnis des Erstklägers zum Erstbeklagten der Klageantrag nicht erschöpft sei. Der Erstkläger hatte die gegen den Erstbeklagten erhobenen Ansprüche im zweiten Rechtszug ausdrücklich auch auf die Vorschriften über unerlaubte Handlung gestützt (Schriftsatz vom 26.6.1953, Bl. 82 d.A.). Wenn auch gegen den Erstbeklagten ein Schmerzensgeldanspruch nicht geltend gemacht war, so mußte doch schon die Klagebegründung und der ohne Einschränkung gestellte Feststellungsantrag dem Berufungsgericht Veranlassung geben, auch auf den Klagegrund der unerlaubten Handlung einzugehen. Obwohl vom Erstbeklagten ein Entlastungsbeweis nach § 831 BGB nicht angetreten worden ist, hat das Berufungsgericht die Klageansprüche gegen den Erstbeklagten nur im Rahmen der Haftungsgrenze des Kraftfahrzeuggesetzes für gerechtfertigt erklärt. In den Entscheidungsgründen ist ohne nähere Begründung ausgeführt, Ansprüche gegen den Erstbeklagten ließen sich nur aus dem Kraftfahrzeuggesetz herleiten. Am Schluß der Entscheidungsgründe findet sich dann unter Nr. 7 die überraschende Erwägung, das Berufungsgericht könne über Ansprüche, die über die Haftungsgrenzen des Kraffahrzeuggesetzes hinausgingen, nicht entscheiden, da sie erst im Berufungsrechtszug geltend gemacht worden seien. Danach scheint es, als solle diese Entscheidung dem Landgericht überlassen werden, an das die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wurde. Eine solche Zurückverweisung war aber nicht angängig. Über die Klageansprüche des Erstklägers gegen den Erstbeklagten mußte dem Grunde nach einheitlich und abschließend entschieden werden, auch wenn sie auf zweifache rechtliche Begründung gestützt waren. Ob das Landgericht schon Anlaß gehabt hatte, auf die Klagegrundlage der unerlaubten Handlung einzugehen, war dabei belanglos. Die Zivilprozeßordnung ließ insoweit die Möglichkeit einer Zurückverweisung nicht zu, vielmehr konnte nur die Entscheidung über die Höhe der Ansprüche dem Landgericht übertragen werden (vgl. §§ 538 bis 540 ZPO). Im übrigen war es auch deshalb rechtlich nicht möglich, die Frage, ob der Erstbeklagte nach § 831 BGB haftete, zunächst auszuscheiden und die Entscheidung hierüber einem anderen Verfahrensabschnitt zu überlassen, da einem Verschulden des Halters bei der Auswahl oder Überwachung seines Fahrers auch für die Abwägung des § 17 KfzG Einfluß zukommen konnte (vgl. RGZ 139, 302 [304]; 140, 386 [392]). Da das Berufungsgericht die Haftung des Erstbeklagten nach § 831 BGB nicht erörtert hat, erschien es nicht angängig, daß diese Haftung vom Revisionsgericht festgestellt wird. Vielmehr mußte, um dem Erstbeklagten Gelegenheit zu einer sachgemäßen Verteidigung zu bieten, das Berufungsurteil insoweit aufgehoben werden, als es zum Nachteil des Erstklägers dessen Anträge dem Grunde nach nicht erschöpft hat. Die Sache war in diesem Umfang an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

18

Es erschien zweckmäßig, dem Berufungsgericht auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen.

Dr. Kleinewefers Dr. Gelhaar Dr. Bode Dr. Hauß Erbel