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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.09.1955, Az.: I ZR 194/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.09.1955
Aktenzeichen
I ZR 194/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 13599
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 06.07.1953
OLG München - 04.07.1953

Fundstellen

  • BGHZ 18, 175 - 184
  • DB 1955, 1039 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1955, 1038-1039 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1955, 1753-1755 (Volltext mit amtl. LS) "Rechtsschutz für eine Werbeidee"

Prozessführer

des Sebastian L. Inhaber: Sebastian L. M. vor M., S.,

Prozessgegner

die Firma S. Volkszeitung, H.-Druck GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Karl R., K., B.str. ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Das Urheberrecht stellt nur bestimmte einzelne, durch ihren Gedankeninhalt gekennzeichnete Schriftwerke unter Schutz. Die vom Gedankeninhalt losgelöste, äußere Formgestaltung als Merkmal einer bestimmten Gattung von Schriftwerken ist nicht Gegenstand des Urheberschutzes (Bestätigung von RGZ 116, 292).

  2. 2.

    Die bloße Erteilung von Lizenzen an gewerblichen oder urheberrechtlichen Schutzrechten stellt keinen Geschäftsbetrieb im Sinne des §1 WZG dar (für Patentlizenz RGZ 101, 407).

  3. 3.

    Das Klagerecht aus §13 Abs. 1 UnlWG ist nicht davon abhängig, ob die Parteien auf gleichen Stufen des Wirtschaftslebens stehen und für sie der gleiche Abnehmerkreis in Betracht kommt. Maßgebend für das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses im Sinne dieser Bestimmung ist allein, ob sich Waren oder gewerbliche Leistungen gegenüberstehen, die nach der Verkehrsanschauung - sei es auch nur mittelbar - einander im Absatz behindern können.

  4. 4.

    Für eine Werbeidee als solche ist nach geltendem Recht, auch wenn sie neu und eigenartig ist, grundsätzlich ein Rechtsschutz nicht gegeben. Ein wettbewerblicher Schutz kann nur für die Art der praktischen Durchführung dieser Idee in Betracht kommen, wenn es sich insoweit um eine selbständige Leistung besonderer Eigenart handelt.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. h. c. Wilde, Dr. Birnbach, Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland und Dr. Weiß

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das den Parteien am 4. und 6. Juli 1953 mitgeteilte Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Dem Kläger, der sich u.a. mit der Gestaltung von Werbemitteln befaßt, steht das Urheberrecht oder doch mindestens das Verlagsrecht an verschiedenen Werken belehrenden Inhalts zu, so an den Nachschlagewerken "Ich weiß alles", "Der Arzt als Helfer", "Volks-Lexikon", "Handbuch der Gesundheit" und "Koch-Lexikon". In den Jahren 1935 bis 1937 und nach dem Kriege wieder seit 1949 hat der Kläger gematerte Unterlagen dieser Werke Zeitungsverlagen zum Abdruck zur Verfügung gestellt, wobei er innerhalb des Verbreitungsgebietes der einzelnen Zeitungen jeweils nur mit einem Zeitungsverlag abschließt. Das Wesentliche dabei ist, daß der Abdruck in den Zeitungen in Fortsetzungen, die zum Ausschneiden geeignet sind, stattfindet, und zwar in einer besonderen Gestaltung, die der Kläger nach seiner Behauptung in langjähriger Arbeit entwickelt und erstmals und allein angewandt hat, und für die er urheberrechtlichen und wettbewerblichen Schutz in Anspruch nimmt. Diese vom Kläger für sich allein in Anspruch genommene Werbegestaltung besteht darin, daß ein beliebiges Sammelwerk, das aus kürzeren, in sich geschlossenen und in bestimmter Ordnung gehaltenen Beiträgen besteht, in Tageszeitungen oder Zeitschriften derart abgedruckt wird, daß die jeweils auf der Vorder- und Rückseite eines Blattes abgedruckten Fortsetzungen gleichbleibend in der gebräuchlichen Größe von Buchseiten gehalten sind sowie daß die Seiten fortlaufend durchnummeriert und mit einem besonderen Heftrand versehen sind. Zu diesen Merkmalen kommt, daß Werbeanzeigen auf den einzelnen Abdrucken, insbesondere auf den Stegen außerhalb des im übrigen von Folge zu Folge gleichbleibenden Satzspiegels aufgenommen werden und daß zur Aufnahme der fortlaufenden Abdrucke ein besonderer Hefter in angepaßtem Format geliefert wird, der den Titel der veröffentlichenden Zeitung oder Zeitschrift aufgedruckt erhält.

2

Seit Ende Oktober 1952 druckt die Beklagte in ihrer Zeitung in Fortsetzungen ein Nachschlagewerk "Der praktische Ratgeber" ab. Dieses Nachschlagewerk stimmt inhaltlich in keiner Weise mit den vorbezeichneten Nachschlagewerken des Klägers überein, die Veröffentlichung findet aber in der vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Gestaltung statt ohne daß die Beklagte in ein Vertragsverhältnis zum Kläger getreten wäre.

3

Der Kläger erblickt hierin einen Eingriff in seine Rechte. Er hat nach vorhergehender erfolgloser Abmahnung Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Unterlassung folgender Handlungen zu verurteilen:

  1. 1.

    der Vervielfältigung, Ankündigung und Verbreitung von Werbegestaltungen, soweit diese in der zusammengefaßten Ausführung folgender Werbeelemente bestehen.

    1. a)

      Abdruck eines aus kürzeren, in sich geschlossenen und in bestimmter Ordnung gehaltenen Beiträgen bestehenden Sammelwerks,

    2. b)

      Abdruck dieser Beiträge in gebräuchlichem Buchformat innerhalb einer Tageszeitung oder Zeitschrift dergestalt, daß der betreffende Teil der Zeitung oder Zeitschrift mit diesen Beiträgen auf Vorder- und Rückseite, also in Schön- und Widerdruck versehen wird, daß die Formate der Satzspiegel und Randstege unverändert von Folge zu Folge bleiben, ein besonderer Heftrand vorgesehen ist und das Sammelwerk von Folge zu Folge durchnummeriert wird,

    3. c)

      Aufnahmen von Werbeanzeigen auf den einzelnen Abdrucken, insbesondere auf den Stegen außerhalb des Schriftsatzspiegels,

    4. d)

      Lieferung eines besonderen Ausschnittheftes in dem in Ziffer b) beschriebenen Format, der den Namen derjenigen Zeitung aufgedruckt erhält, welche diese Abdrucke von Beiträgen veröffentlicht, unb bei welchen die ausgeschnittenen Abdrucke nach Seitenzahlen hintereinander geheftet werden können,

  2. 2.

    insbesondere der Vervielfältigung, Ankündigung und Verbreitung des Sammelwerkes "Praktischer Ratgeber der Volkszeitung" in der gegenwärtig verwendeten, in Ziffer 1) beschriebenen Form innerhalb der Schleswig Holsteinischen Volkszeitung.

4

Der Kläger hat weiterhin beantragt, die Beklagte zur Rechnungslegung bzw. Auskunfterteilung und zum Schadensersatz zu verurteilen.

5

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie bestreitet das Bestehen von Rechten des Klägers an der von ihr verwendeten Gestaltung ihres "Praktischen Ratgebers".

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klaganträge weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

7

Die Revision konnte keinen Erfolg haben. Das Klagebegehren ist weder nach urheberrechtlichen oder wettbewerblichen Rechtsvorschriften noch nach den allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchesüber unerlaubte Handlungen begründet.

8

I.

Wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei dargelegt hat, scheidet §1 LitUrhG als Rechtsgrundlage für die Klageansprüche schon deshalb aus, weil der Kläger nicht etwa Schutz für ein bestimmtes Werk begehrt, sondern nur für die Art der Veröffentlichung eines beliebigen Werkes; denn der Kläger beanstandet nicht die Veröffentlichung des "Praktischen Ratgebers" als solche, sondern nur die Form, in der die Beklagte diese Veröffentlichung vornimmt. Der Kläger begehrt somit einen Schutz für eine bloß äußere Formgestaltung, die vom Gedankeninhalt des veröffentlichten Sammelwerkes unabhängig ist. Die vom Inhalt losgelöste, äußere Formgebung eines Schriftwerkes ist aber nicht Gegenstand des Urheberschutzes. Der urheberrechtliche Schriftwerkschutz setzt vielmehr einen durch das Mittel der Sprache ausgedrückten Gedankeninhalt voraus (RGZ 143, 412 [413]). Eine rein äußere Formgebung, die sich nicht der Sprache als des Ausdrucksmittels für die sinnliche Wahrnehmbarmachung bedient, stellt kein Schrift- oder Sprachwerk im Sinne des literarischen Urhebergesetzes dar. Das Klagbegehren, das einen Urheberschutz für gewisse Merkmale der Einteilung und äußeren Anordnung des Schriftspiegels einer bestimmten Gattung von Sammelwerken anstrebt, ist mit dem leitenden Gedanken des Urheberrechts unvereinbar, wonach nur bestimmte einzelne durch ihren Gedankeninhalt gekennzeichnete Werke urheberrechtsschutzfähig sind. Wenn die Revision demgegenüber auf die Rechtsprechung verweist, die u.a. auch Adress- und Geschäftsbücher als schutzfähig angesehen hat, wenn die Sammlung, Einteilung oder Anordnung eine eigentümliche selbständige Geistestätigkeit erkennen läßt, so übersieht sie, daß das Urheberrecht doch stets nur das einzelne Werk, nicht aber die vom Gedankeninhalt losgelöste Formgestaltung als Gattungsmerkmal literarischer Erzeugnisse unter Schutz stellt (RGZ 116, 292 [298]). Ob in der Anordnung und Gliederung der Sammelwerke des Klägers eine urheberschutzfähige Leistung zu erblicken ist, könnte somit nur für die hier nicht interessierende Frage von Bedeutung sein, ob diesen Sammelwerken Schriftwerkcharakter im Sinne des §1 LitUrhG zuzusprechen ist. Selbst wenn dies zu bejahren wäre, würde hieraus nicht folgen, daß der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Verletzung seines Urheberrechtes ein Ausschließlichkeitsrecht für die einzelnen Elemente dieser Formgestaltung, losgelöst von dem Gedankeninhalt seiner Sammelwerke, beanspruchen könnte. Ein solcher, von dem einzelnen Werk unabhängiger Formungsschutz ist dem Urheberrecht fremd.

9

II.

a)

Das Berufungsgericht hat auch einen Eingriff in Ausstattungsschutzrechte des Klägers zu Recht abgelehnt.

10

Das Berufungsgericht neigt der vom Landgericht vertretenen Auffassung zu, daß die von dem Kläger gewählte Form der Veröffentlichung technisch-funktionell bedingt sei. Das Berufungsgericht führt aus, es komme nicht darauf an, ob die Aufmachung die zur Erreichung des Gebrauchszweckes unbedingt nötige Gestaltung sei, es genüge vielmehr, daß sie sich als geeignetes Mittel zur Förderung der praktischen Brauchbarkeit darstelle. Diese Auffassung steht nicht im Einklang mit den Rechtsgrundsätzen, die der Senat in seiner Entscheidung vom 30. Oktober 1953 (BGHZ 11, 129 [132 ff]) entwickelt hat. Da jedoch das angefochtene Urteil nicht auf dieser Rechtsauffassung beruht, das Berufungsgericht vielmehr die Frage der Ausstattungsschutzfähigkeit im Ergebnis hat dahinstehen lassen, bedarf es insoweit keiner weiteren Erörterung.

11

Nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger einen Ausstattungsschutz aus §25 WZG schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil er keine Ware im Sinne von §1 WZG in den Verkehr bringe. Eine schutzfähige Ausstattung aber müsse mit einer Ware, also einer körperlichen Sache, in Beziehung stehen, auf deren Herkunft aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb die Ausstattung hinweise. Der Kläger aber vergebe nur das Recht, gegen eine Nutzungsgebühr bestimmte Sammelwerke in bestimmter Form nachzudrucken. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet. Nach dem eindeutigen Wortlaut des §25 WZG kann Ausstattungsschutz nur die Aufmachung einer Ware geniessen, die geeignet ist, die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb zu kennzeichnen. Berechtigter aus §25 WZG kann deshalb nur sein, wer Waren in Verkehr bringt, wobei die Frage offen bleiben kann, ob etwa dem Warenverkehr die Erbringung gewerblicher Leistungen (z.B. des Spediteurs oder Versicherers) gleichzustellen ist. Dann jedenfalls stellt die bloße Erteilung von Lizenzen an gewerblichen oder urheberrechtlichen Schutzrechten - im Streitfall also die Vergabe von Verlagslizenzen - keinen Geschäftsbetrieb im Sinne des §1 WZG dar, mag diese Verwertung von Urheberin. Vertragsrechten auch gewerbsmäßig geschehen (RGZ 101, 407 [412] Simonsbrot).

12

Zu Unrecht meint die Revision, im Streitfall müsse eine andere Beurteilung Platz greifen, weil der Kläger zugleich mit der Vergabe der Nachdrucksrechte die Matern für den Abdruck seiner Sammelwerke liefere. Gewiß können die von dem Kläger an die Zeitungsverlage als Druckunterlage gelieferten Metern in gleicher Weise wie die für den Letztverbraucher, den Leser bestimmten Verlagserzeugnisse wie Bücher, Zeitungen und Zeitschriften. Waren im Sinne des Warenzeichengesetzes sein (RG GRUR 1936, 130; RG GRUR 1921, 67 Inselbücherei). Ein etwaiger Ausstattungsschutz könnte aber nur für die vom Kläger zar Ausübung des eingeräumten Nachdrucksrechtes zur Verfügung gestellten Hilfsmittel (Matern), nicht aber für die mittels dieser Matern von seinen Lizenznehmern unter deren Namen hergestellten und vertriebenen Verlagserzeugnisse in Betracht kommen. Die von dem Kläger gelieferten Matern sind aber mit den von der Beklagten in Verkehr gebrachten Zeitungen nicht gleichartig im Sinne des Warenzeichenrechtes (§25 WZG). Es handelt sich zwar sowohl bei den Matern des Klägers wie den Zeitungen der Beklagten um die körperliche Festlegung von Schriftwerken, der Gebrauchszweck ist aber ein völlig verschiedener. Die Matern sollen nicht unmittelbar den Inhalt des Werkes vermitteln, sondern lediglich als Unterlagen für den Druck einer Vielzahl von Werkexemplaren dienen, während die von der Beklagten hergestellten Zeitungen das endgültige, für den Leser bestimmte Vervielfältigungsprodukt darstellen. Dementsprechend wenden sich die Parteien an völlig verschiedene Abnehmerkreise, der Kläger an Zeitungsverlage und Anzeigenbüros, die Beklagte dagegen an Bevölkerungskreise, die als Leser ihrer Zeitung in Betracht kommen. Diese Abnehmer der Beklagten haben, jedenfalls in ihrer überwiegenden Mehrzahl, für die von dem Kläger angebotenen Matern keinen Bedarf. Schon dieser Umstand steht der Annahme entgegen, beteiligte Verkehrskreise könnten bei gleicher Aufmachung der hier einander gegenüberstehenden Waren - der Matern des Klägers und der Zeitungen der Beklagten - dem Irrtum unterliegen, diese Waren stammten aus dem gleichen Geschäftsbetrieb. Es ist somit im Kern zutreffend, wenn das Berufungsgericht im Rahmen seiner Prüfung, ob §25 WZG als Anspruchsgrundlage dienen könne, unter Hinweis auf die verschiedenen Abnehmerkreise der Parteien eine Verwechslungsgefahr verneint; denn für die Frage der Warengleichartigkeit ist der Gesichtspunkt der Irreführung des Verkehrs über die Herkunfsstätte von maßgebender Bedeutung.

13

Selbst wenn es zutreffen sollte, wie die Revision geltend macht, daß der Kläger nicht nur seine unmittelbaren Abnehmer, die Zeitungsverlage und Anzeigengesellschaften, sondern mittelbar auch den Zeitungsleser "anspreche", so ist damit in keiner Weise dargetan, daß für einen beachtlichen Kreis der Zeitungskunden der Beklagten die Annahme nahe läge, die Druckunterlagen für den fraglichen Teil der Zeitung seien dem Zeitungsverlag von dem Kläger zur Verfügung gestellt worden. Der Kläger hat dementsprechend eine Verkehrsanerkennung für die fragliche Art der Veröffentlichung von Sammelwerken auch nur innerhalb seines eigenen Abnehmerkreises, für den er allein die Zeitungsverlage und Anzeigengesellschaften aufführt, behaupten und unter Beweis gestellt. Da §25 WZG als Anspruchsgrundlage schon deshalb entfällt, weil die Vergabe von Nachdrucksrechten den Warenbegriff des Warenzeichengesetzes nicht erfüllt, die Matern aber, die nur als Druckunterlagen für die gewerbsmäßige Vervielfältigung dienen sollen, nicht als gleichartig mit den Zeitungen der Beklagten erachtet werden können, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht dem Beweisangebot des Klägers über die angebliche Verkehrsanerkennung seiner Werbegestaltung nicht nachgegangen ist.

14

b)

Rechtsirrtumsfrei hat das Berufungsgericht auch verneint, daß das Klagbegehren auf §16 Abs. 3 UnlWG gestützt werden könne. Das Berufungsgericht führt hierzu aus, daß in Anbetracht der verschiedenen Abnehmerkreise eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben sei, in der Art der Veröffentlichung die in den Zeitungen und Zeitschriften der Lizenznehmer des Klägers ohne Hinweis auf den Kläger erfolge, auch keine Kennzeichnung des Geschäftsbetriebs des Klägers im Sinne dieser Bestimmung erblickt werden könne. Diese Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Sie werden auch von der Revision nicht im einzelnen angegriffen.

15

III.

Schließlich ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Voraussetzungen des §1 UnlWG nicht als erfüllt angesehen hat. Die Auffassung des Berufungsgerichts, diese Gesetzesbestimmung könne schon deshalb nicht zur Anwendung kommen, weil es zwischen den Parteien an einem Wettbewerbsverhältnis fehle, erscheinen zwar nicht bedenkenfrei. Das Klagerecht aus §1 UnlWG, das nach §13 Abs. 1 UnlWG jedem Mitbewerber offensteht, ist nicht davon abhängig, ob die Parteien auf gleichen Stufen des Wirtschaftslebens stehen und denselben Abnehmerkreis haben. Dies kann zwar für den Begriff der Warengleichartigkeit im Sinne des Warenzeichenrechtes bedeutsam sein, ist aber für die Frage ob Waren gleicher oder verwandter Art im Sinne des §13 UnlWG hergestellt oder vertrieben werden, nicht entscheidend. Maßgebendes Kriterium für das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses, wie es §13 Abs. 1 UnlWG der Sache nach voraussetzt, ist allein, ob sich Waren oder gewerbliche Leistungen gegenüberstehen, die nach der Verkehrsanschauung einander im Absatz behindern können, mögen auch die unmittelbaren Abnehmer verschiedenen Verkehrskreisen angehören. Denn auch die Gefahr einer nur mittelbaren Beeinträchtigung des Absatzes kann ausreichen, ein Klagerecht aus §13 UnlWG zu gewähren. Es erscheint aber nun im Streitfall nicht ausgeschlossen, daß es sich nachteilig auf den Absatz der Matern der Sammelwerke, an denen der Kläger Verlagslizenzen vergibt, auswirken kann, wenn Zeitungs- oder Zeitschriftenverlage, wie die Beklagte, dazu übergehen, andere Sammelwerke, für deren Abdruck sie nicht einer Verlagslizenz des Klägers bedürfen, in einer der Werbegestaltung des Klägers entsprechenden Art zu vervielfältigen und zu verbreiten.

16

Es bedarf jedoch keiner abschließenden Stellungnahme zu der Frage, ob die Parteien als Mitbewerber im Sinne des §13 UnlWG anzusehen sind, weil die Gründe, aus denen das Berufungsgericht - im Rahmen der Prüfung von §826 BGB als Anspruchsgrundlage - ein sittenwidriges Handeln der Beklagten verneint hat, auch die Abweisung der Klage aus §1 UnlWG rechtfertigen. Wie der Senat in Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts bereits mehrfach ausgeführt hat, ist auch die zu Wettbewerbszwecken erfolgende Benutzung eines fremden, mit Mühen und Kosten errungenen Arbeitsergebnisses nicht ohne weiteres sittenwidrig. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, um eine solche Ausnutzung unerlaubt zu machen (BGHZ 5, 1[BGH 22.01.1952 - I ZR 68/51] [10]). Solche besonderen Umstände aber sind nach dem tatsächlichen Vortrag des Klägers nicht erkennbar.

17

Es ist daher dem Berufungsgericht beizupflichten, daß die Behauptung des Klägers, er habe die fragliche Werbegestaltung in jahrelanger Arbeit mit großen Mühen und Kosten entwickelt, nicht ausreicht, einen Anspruch auf Rechtsschutz zu begründen. Entscheidend ist allein, ob das Arbeitsergebnis als solches schutzwürdig erscheint und die Art und Weise seiner Benutzung durch einen Mitbewerber lauteren Wettbewerbsgrundsätzen widerstreitet. Dafür, daß diese Voraussetzungen erfüllt sind, bestehen jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte. Wie das landgerichtliche Urteil zutreffend hervorhebt, hat der Kläger dafür, daß etwa die Beklagte subjektiv verwerflich, insbesondere mit Täuschungsabsicht oder unter Begehung oder Ausnutzung eines Vertrauensbruches gehandelt hat, nichts dargetan. Auch eine Verwechslungsgefahr ist unter Hinweis auf die unterschiedlichen Abnehmerkreise der Parteien vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei verneint worden.

18

Die Ansicht der Revision schließlich, es handle sich bei der Nachahmung der einzelnen Merkmale der vom Kläger gewählten Veröffentlichungsart um die Ausnutzung eines Arbeitsergebnisses, das sich durch besondere Eigenart auszeichne, findet in den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keine Stütze. Zwar hat sich das Berufungsgericht mit der Frage, ob in der äußeren Formgebung der dem Verlagsrecht des Klägers unterliegenden Sammelwerke und der Art ihrer Veröffentlichung eine selbständige, eigenartige Leistung zu erblicken sei, nicht ausdrücklich auseinandergesetzt. Daraus aber, daß das Berufungsgericht hervorhebt, es neige der Ansicht des Landgerichts zu, wonach die vom Kläger gewählte Form der Veröffentlichung technisch-funktionell bedingt sei, und die Klagabweisung abschließend damit begründet, daß Werbeideen als solche einen Schutz kraft Gesetzes nicht beanspruchen können, ist zu entnehmen, daß das Berufungsgericht die vom Landgericht vertretene Auffassung teilt, wonach die einzelner Formungselemente, für die der Kläger ein Ausschließlichkeitsrecht beansprucht, lediglich die naheliegende, schöpferischer Eigenart entbehrende Lösung der Werbe idee darstellen, ein Sammelwerk belehrenden Inhalts zum Zweck der Sammlung und Aufbewahrung durch den Leser in Zeitungen oder Zeitschriften abdrucken und mit Inseraten versehen zu lassen. Da für diese Werbeidee als solche, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei dargelegt hat, nach geltendem Recht ein Rechtsschutz nicht gegeben ist (vgl. Friedrich, Markenartikel 1951, 10), die Art der praktischen Durchführung dieser Werbeidee durch den Kläger aber auch nach Auffassung des erkennenden Senats eine selbständige Leistung besonderer Eigenart nicht erkennen läßt, ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht ein sittenwidriges Handeln der Beklagten verneint hat.

19

Die Revision war nach alledem zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.

Wilde Birnbach Bock Krüger-Nieland Weiss