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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.09.1955, Az.: III ZR 276/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.09.1955
Aktenzeichen
III ZR 276/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 13382
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts - 11.12.1953

Prozessführer

der Ehefrau Else F. geb. Er. in B., Fr.-E.-Allee ...,

Prozessgegner

die Rechtsanwaltswitwe Margarethe W. geb. T. in Sch., M.strasse ...,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger und der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Wolany und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 11. Dezember 1953 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Hausgrundstücks in Fl.. Auf dem Grundstück lastet eine Darlehensbriefhypothek von 10.000 Feingoldmark, die seit 1936 der Witwe Helene Bu., einer dänischen Staatsangehörigen, zustand. Im März 1945 kündigte der Bürovorsteher N., der das Grundstück verwaltete, im Auftrag des Ehemannes der Klägerin, eines Landgerichtsdirektors, die Hypothek zur Rückzahlung am 30. Juni 1945. Dazu kam es aber nicht, weil die Gläubigerin den Hypothekenbrief, den sie aus Sicherheitsgründen während des Krieges nach D. verbracht hatte, nicht herausgeben konnte.

2

Mit Schreiben vom 23. Oktober 1945 bat der Ehemann der Klägerin den ihm bekannten, damals in Schleswig als Rechtsanwalt und Notar tätigen Erblasser der Beklagten, "die nötigen Schritte beschleunigt zu tun, damit die Rückzahlung bezw., wenn der Hypothekenbrief noch nicht greifbar ist, die Hinterlegung des Kapitals alsbald erfolgen kann". Der Rechtsanwalt wandte sich an den Bürovorsteher N., der seinerseits mit der Gläubigerin Rücksprache nahm. Diese erklärte sich im Dezember 1945 mit einer Hinterlegung des Betrags bei der Sparkasse in Fl. einverstanden, ab Mitte Januar 1946 berief sie sich aber darauf, dass ihr Vermögen der Sperre nach dem Militärregierungsgesetz Nr. 52 unterliege. Eine Genehmigung der Militärregierung, um deren Erwirkung sie Rechtsanwalt W. bat, holte sie nicht ein. Auf diese Weise kam es nicht zu der beabsichtigten Hinterlegung.

3

Ende Juli 1946 trug der Ehemann der Klägerin dem Rechtsanwalt auf, eine gerichtliche Hinterlegung vorzunehmen. Der Rechtsanwalt übersandte am 12. August 1946 dem Auftraggeber den Entwurf eines Hinterlegungsantrags, fügte aber hinzu, dass er persönlich erhebliche Bedenken gegen die Hinterlegung habe und auch aus wirtschaftlichen Gründen eine Rückzahlung der Hypothek nicht befürworten würde. Am 30. September 1946 schrieb ihm der Ehemann der Klägerin: " ... Tun Sie in der Hypothekensache Bu. bitte vorläufig nichts. Sie haben Recht, im Hinblick auf die Unsicherheit der Entwicklung der Währungsverhältnisse ist es wohl zweckmässig, sich zunächst noch die Verfügungsmöglichkeit über das Kapital zu erhalten ...". Daraufhin geschah bis November 1947 nichts weiter.

4

Als Rechtsanwalt W. mit Brief vom 6. November 1947 anfragte, ob er die Angelegenheit als erledigt betrachten könne, antwortete der Ehemann der Klägerin am 9. November 1947, dass es ihm natürlich am liebsten wäre, wenn die Hypothek zur Löschung käme; er schrieb: "Ich glaube, dass man durch persönliche Rücksprache mit Frau Bu. zu dem gewünschten Ziel kommen kann und möchte sie darum bitten, doch einmal in dem Sinn mit ihr zu sprechen, wenn Sie wieder nach Fl. kommen .... Der Kapitalbetrag steht ... zur Verfügung und werde ich ihn sofort überweisen lassen, sobald Hypothekenbrief und Löschungsbewilligung gegeben werden und ich weiss, wohin das Geld gehen soll". Rechtsanwalt W. setzte sich mit Rechtsanwalt H., einem Schwager der Gläubigerin, in Verbindung, erreichte aber nichts.

5

Ende April 1948 verzog die Gläubigerin von Fl. nach D.. Der Ehemann der Klägerin überwies kurz vor der Währungsreform den Hypothekenbetrag auf ein Konto der Gläubigerin bei der Sparkasse in Fl.. Der Betrag wurde dort aber erst am 23. Juni 1948 gutgeschrieben. Die Gläubigerin widersprach der Zahlung und stellte das Geld zur Verfügung.

6

Die Klägerin behauptet, dass durch Verschulden des Erblassers der Beklagten eine Rückzahlung der Hypothek in Reichsmark versäumt worden sei. Die Gläubigerin sei ursprünglich selbst mit einer Hinterlegung einverstanden gewesen; in dieser Zeit hätte Rechtsanwalt W. die Einzahlung vornehmen müssen. Das Militärregierungsgesetz Nr. 52 habe dem nicht entgegengestanden. Notfalls hätte eine Genehmigung auch seitens des Rechtsanwalts beantragt werden müssen. Schon im Mai 1946 sei aber auch eine Aufhebung der Vermögenssperre erfolgt. Der Rechtsanwalt hätte sich darum kümmern und auf alle Fälle nunmehr um eine ordnungsmässige Erledigung seines Auftrags bemüht sein müssen. Statt dessen habe er zu einer Abstandnahme von der Rückzahlung geraten. Ebenso habe er sich um die Jahreswende 1947/48 nicht über die Rechtslage vergewissert.

7

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Schadloshaltung. Sie hat zuletzt beantragt,

8

die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin in Höhe von 1.100 DM von allen Ansprüchen und Verpflichtungen freizustellen, die insoweit aus der im Grundbuch von Fl. Band 89 Nr. 2670 in Abt. III unter Nr. 12 eingetragenen Hypothek von 10.000 RM/GM wegen der Kapitalforderung jetzt oder in Zukunft gegen die Klägerin erhoben werden, und

9

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin den über den im Antrag genannten Betrag von 1.100 DM hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass die Hypothek Blatt 2670 des Grundbuchs von Fl. Abt. III Nr. 12 und die derselben zugrunde liegende persönliche Forderung nicht vor dem 21. Juni 1948 getilgt worden ist.

10

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie behauptet, es lägeüberhaupt nur ein Gefälligkeits-, kein Vertragsverhältnis vor. Im übrigen bestreitet sie eine Pflichtverletzung seitens ihres Ehemannes. Das Vermögen der Gläubigerin sei die ganze Zeit hindurch gesperrt gewesen. Der Ehemann der Klägerin habe ausserdem die Unterlassung der Hinterlegung gebilligt. 1947 sei dem Rechtsanwalt nur ein beschränkter Auftrag erteilt worden, den er voll ausgeführt habe.

11

Die beiden Vordergerichte haben die Klage als unbegründet angesehen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

12

Das Berufungsgericht geht vom Vorliegen eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Erblasser der Beklagten und der "Klägerin als Auftraggeberin" aus. Auch auf dieser Grundlage erachtet es aber den geltend gemachten Anspruch nicht für begründet.

13

1.

Der Berufungsrichter nimmt für die Zeit von der Auftragserteilung bis Mai 1946 an, dass das Vermögen der Gläubigerin auf Grund des Militärregierungsgesetzes Nr. 52 gesperrt gewesen sei, dass die Gläubigerin nicht willens gewesen sei, eine Genehmigung einzuholen, und dass eine Genehmigung auf Antrag der Schuldnerin von der Militärregierung in dieser Zeit nicht erteilt worden wäre; deshalb sieht er etwaige pflichtwidrige Unterlassungen des Erblassers der Beklagten aus dieser Zeitspanne für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden nicht als ursächlich an.

14

Die Revision vertritt demgegenüber den Standpunkt, dass eine der Tilgung der Hypothek entgegenstehende Sperre des Vermögens der Gläubigerin nicht vorgelegen habe, und führt weiter aus, dass auch die tatsächliche Annahme des Berufungsgerichts, eine seitens der Klägerin beantragte Genehmigung wäre nicht erteilt worden, unrichtig sei; das Berufungsgericht habe §286 ZPO verletzt, indem es den als sachverständigen Zeugen benannten Rechtsanwalt G. nicht vernommen habe, der bekundet hätte, dass auf das inländische Vermögen von Dänen die Sperre von den zuständigen Stellen nicht angewendet worden sei.

15

Auf die Frage, ob diese Rügen berechtigt sind, kommt es nicht an. Schon aus folgenden Gründen ergibt sich die Unbegründetheit des von der Klägerin erhobenen Anspruchs:

16

a)

In dem Auftragsschreiben vom 23. Oktober 1945 war Rechtsanwalt W. ausdrücklich gebeten worden, sich "mit Herrn N. ins Benehmen zu setzen". Dieser wohnte mit der Gläubigerin an einem Ort, während der Rechtsanwalt seinen Wohnsitz in Sch. hatte. N. sollte also feststellen, ob Hypothekenbrief und Löschungsbewilligung vorhanden seien; denn nur unter dieser Bedingung war eine Rückzahlung vorgesehen. Anderenfalls sollte eine Hinterlegung vorgenommen werden. Der Beauftragte handelte demgemäss voll in Übereinstimmung mit den ihm erteilten Weisungen, wenn er sich zunächst an N. wandte. Sein Vorschlag, die Hinterlegung bei einer Bank statt beim Gericht vorzunehmen, den er machte, als klargestellt war, dass der Hypothekenbrief nicht erreichbar sei, lag im Interesse der Klägerin - weil dadurch eine höhere Verzinsung zu erreichen gewesen wäre - und muss deshalb als gerechtfertigt bezeichnet werden. Zu dieser Hinterlegung bedurfte es aber des Einverständnisses der Gläubigerin, wenn dadurch die Schuld getilgt werden sollte. Dass vor der Antwort, die diesen Punkt betraf, eine Hinterlegung nicht vorgenommen wurde, war sachentsprechend. Bis zum Eingang des Schreibens von N. vom 11. Dezember 1945, in welchem mitgeteilt wurde, dass die Gläubigerin mit der vorgeschlagenen Hinterlegung einverstanden sei, ist dem Beauftragten danach kein Vorwurf irgend einer Nachlässigkeit zu machen.

17

b)

In der Zeit von Mitte Dezember 1945 bis Mitte Januar 1946, da der Brief von N. vom 15. Januar 1946 ankam, in dem mitgeteilt wurde, dass die örtliche Militärregierung von Fl. eine Anmeldung des Vermögens der Dänen angeordnet habe, musste der Rechtsanwalt allerdings davon ausgehen, dass von Seiten der Gläubigerin einer Hinterlegung des Hypothekenbetrags nichts im Wege stehe.

18

aa)

Dennoch kann ihm daraus, dass er das Geld nicht an die Stadtsparkasse Fl. in dieser Zeit überwiesen hat, der Vorwurf eines schuldhaft pflichtwidrigen Verhaltens nicht gemacht werden. Es mag dahinstehen, ob nicht bereits allgemein eine Verzögerung von etwa 4 Wochen in der Weihnachts - und Neujahrszeit 1945/46 noch als vertretbar zu bezeichnen wäre, wenn die damaligen Verhältnisse und der Umstand, dass mit irgend einer der Klägerin nachteiligen Veränderung der Lage in nächster Zeit nicht zu rechnen war, berücksichtigt werden. Ein Verschulden muss jedenfalls bei Beachtung der persönlichen Einstellung des Rechtsanwalts verneint werden. Wie dieser dem Ehemann der Klägerin bereits im Brief vom 21. Januar 1946 mitteilte, hat er die Hinterlegung wegen der dänischen Staatsangehörigkeit der Gläubigerin nicht vorgenommen.

19

Dass er von einer Anwendbarkeit des Militärregierungsgesetzes Nr. 52 auf die Gläubigerin ausgegangen ist, kann ihm nicht zum Vorwurf gereichen. Selbst wenn mit der Revision objektiv anzunehmen sein sollte, dass die Sperre die Hypothek der Gläubigerin nicht ergriffen habe, müsste man zugunsten des Rechtsanwalts die Zweifelhaftigkeit der Frage an sich und die Verhältnisse der damaligen Zeit, in der noch keine Kommentare und behördliche Stellungnahmen, wie sie die Revision jetzt anführen kann, vorhanden waren, berücksichtigen und seine Ansicht jedenfalls als vertretbar bezeichnen. Wenn selbst jetzt noch im Verlaufe dieses Rechtsstreits zwei Kollegialgerichte im Gegensatz zu der Meinung der Revision davon ausgegangen sind, dass die Gläubigerin unter das Militärregierungsgesetz Nr. 52 in der hier fraglichen Zeit gefallen sei, so kann man dem Rechtsanwalt nicht vorwerfen, dass er sich in fahrlässiger Weise verhalten hätte, wenn er 1946 von der gleichen Ansicht ausging.

20

Konnte der Rechtsanwalt aber von einer Anwendbarkeit des Militärregierungsgesetzes Nr. 52 ausgehen, dann konnte er auch von der Unerlaubtheit einer Zahlung und der damit verbundenen Tilgung der Schuld und Verfügung über die Hypothek ohne Genehmigung der Militärregierung ausgehen. Die Klägerin wird der Rechtslage nicht gerecht, wenn sie wiederholt anführt, eine Genehmigung sei nur zur Erteilung der löschungsfähigen Quittung und Herausgabe des Hypothekenbriefes erforderlich gewesen; das Verbot nach Art. II des Militärregierungsgesetzes Nr. 52 erstreckte sich vielmehr auf jeden Einzelakt des Verfügungsgeschäfts. Auch die von der Revision vertretene Meinung, dass eine Hinterlegung selbst bei einer Anwendbarkeit der Sperrvorschriften des Militärregierungsgesetzes Nr. 52 auf die hier fragliche Hypothek möglich gewesen wäre, weil durch eine nachträgliche Genehmigung das Verfügungsgeschäft hätte Wirksamkeit erlangen können, geht an der hier interessierenden Frage, ob der Rechtsanwalt schuldhaft gehandelt hat, vorbei; denn entscheidend ist nicht die zivilrechtliche Wirkung einer nichtgenehmigten Hinterlegung, sondern die Frage, ob die hierzu erforderlichen Handlungen erlaubt waren; das ist aber zu verneinen, wie sich aus Art. II und VIII des Gesetzes ergibt.

21

bb)

Einen Vorwurf könnte man dem Rechtsanwalt möglicherweise deswegen machen, weil er nicht alsbald etwas unternahm, um die von ihm für erforderlich gehaltene Genehmigung der Militärregierung zu beschaffen.

22

In der hier fraglichen Zeit bis Mitte Januar 1946 kommt nur in Betracht, ob er nicht durch N. die Gläubigerin hätte ersuchen lassen sollen, die Genehmigung zu beantragen. Dass er selbst an sie hätte schreiben sollen, war nicht zu verlangen; er wusste damals, wie sich aus seinem späteren Brief vom 8. März 1946 ergibt, noch nicht einmal ihre Adresse; ausserdem konnte von einer persönlichen Verhandlung mit der Gläubigerin mehr erwartet werden als von einem Brief. Dass der Rechtsanwalt alsbald seinerseits einen Antrag im Namen der Klägerin hätte stellen sollen, kann ebenfalls nicht gefordert werden; vor einer Stellungnahme der Gläubigerin lag der Gedanke an diesen Weg zu fern, um in Erwägung gezogen werden zu müssen.

23

Soweit die erwähnte Unterlassung eines Herantretens an die Gläubigerin in Betracht kommt, kann ein Schadensersatzanspruch der Klägerin auch deshalb nicht zugesprochen werden, weil nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts davon ausgegangen werden muss, dass die Gläubigerin einen Antrag auf Genehmigung nicht gestellt haben würde. Diese aus der eigenen Bekundung der Gläubigerin gezogene Folgerung tatsächlicher Art kann auch die Revision nicht als unzutreffend bezeichnen. Besteht aber eine Pflichtverletzung lediglich in einer Unterlassung, dann kann von einer Verursachung nur dann die Rede sein, wenn ein pflichtgemässes Handeln den Eintritt des schädigenden Erfolges verhindert hätte (vgl. RGZ 147, 130 und die gleichlautende ständige Rechtsprechung des Senats).

24

c)

In der Zeit von Mitte Januar bis Anfang Mai 1946 war die Lage so, dass der Rechtsanwalt nicht nur nach wie vor aus den schon dargelegten Gründen von einer Sperre des Vermögens der Gläubigerin ausgehen konnte, sonder dass er auch durch die eigene Erklärung der Gläubigerin, die nunmehr eine Hinterlegung des Betrags unter Berufung auf die Aufforderung der örtlichen Militärregierung zur Anmeldung ihres Vermögens ablehnte, von einer Einzahlung ohne Genehmigung der Militärregierung abgehalten wurde.

25

Die Klägerin wirft dem Erblasser der Beklagten zu Unrecht vor, dass er die Gläubigerin nicht energisch genug angehalten habe, die von ihm für erforderlich gehaltene Genehmigung zu beantragen. Der Rechtsanwalt hat Antragsformulare an N. geschickt und ihn gebeten, an die Gläubigerin heranzutreten und "die Ausführung und Bearbeitung des übersandten Antrags zu erwirken". An andere Schritte wäre erst nach dem Schreiben von N. vom 8. April 1946, in welchem er mitteilte, dass seine Bemühungen erfolglos geblieben seien, zu denken gewesen.

26

Es mag sein, dass, wie die Revision ausführt, trotz der Sperre eine Verpflichtung der Gläubigerin bestanden hat, die nötigen Schritte zu unternehmen, um die von ihr selbst mehrfach zugestandene Tilgung der Hypothek zu ermöglichen, und dass auch die Möglichkeit gegeben war, durch einen Antrag der Schuldnerin zu einer Genehmigung seitens der Militärregierung zu gelangen. Es würde aber eine Überforderung bedeuten, wollte man verlangen, dass der Rechtsanwalt von sich aus einen solchen Antrag hätte stellen oder die Gläubigerin unter Klageandrohung hätte auffordern sollen, ihrerseits die Genehmigung zu beantragen. Es ist zu beachten, dass der Ehemann der Klägerin, der den Erblasser der Beklagten nur zur "Hilfe", wie es in dem Schreiben vom 23. Oktober 1945 heisst, herbeigezogen hat, selbst Jurist ist und auch selbst die Tilgung der Hypothek betrieben hat; er ist von Anfang an jeweils um eine eigene Stellungnahme gebeten worden, wenn bisher nicht weiter beachtete Umstände aufgetreten waren, so auch nach Eingang des Schreibens von N. vom 8. April 1946. In seinem Antwortschreiben vom 28. April 1946 hat er dem Erblasser der Beklagten keinerlei weitere Weisungen gegeben, sondern nur den alten Auftrag zur Hinterlegung wiederholt und im übrigen danach gefragt, wie der Rechtsanwalt die Aussichten eines Prozesses gegen die Gläubigerin beurteile. Nach der persönlichen Rücksprache zwischen der Gläubigerin und dem Ehemann der Klägerin im Juli 1946 hat dann dieser dem Erblasser der Beklagten ausdrücklich geschrieben, dass er mit Frau Bu. nicht gern prozessieren und auch einen Antrag auf Genehmigung bei der Militärregierung nicht gegen ihren Willen stellen möchte, weil er als Deutscher mit einer Ablehnung rechnen müsste.

27

Es ist nicht ersichtlich, wieso der Rechtsanwalt schuldhaft gehandelt haben sollte, wenn er den gleichen Standpunkt eingenommen hat; man würde die Verhältnisse von 1946 verkennen, wollte man verlangen, dass der Rechtsanwalt zu einem Prozess gegen eine Ausländerin hätte raten oder mit einer Genehmigung gegen den Willen des ausländischen Beteiligten seitens der Militärregierung hätte rechnen sollen.

28

2.

Für die Zeit vom Mai 1946 bis zu dem Brief des Ehemanns der Klägerin vom 30. September 1946 sieht das Berufungsgericht die Möglichkeit, dass die Sperre über das Vermögen der Gläubigerin auch auf Antrag der Klägerin aufgehoben worden wäre, als gegeben an, erklärt aber das Verhalten des Erblassers der Beklagten für nicht schuldhaft.

29

a)

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist von der Reichsbankleitstelle erst am 16. Mai 1947 den einzelnen Bankinstituten mitgeteilt worden, dass nicht nur Bankkonten, sondern auch das sonstige in Deutschland gelegene nichtgeschäftliche Vermögen der Angehörigen der Vereinten Nationen und neutraler Staaten entsperrt werden könne. Auch die Revision vermag nicht anzuführen, dass schon früher derartiges verlautbart worden wäre oder dass auf sonstige Weise die von dem Zeugen G. bekundete Handhabung der Reichsbankleitstelle, Vermögen bereits seit Mai 1946 zu entsperren, zu einer allgemeineren Kenntnis gelangt wäre.

30

Unter diesen Umständen kann man dem Rechtsanwalt in der Tat keinen Vorwurf machen, wenn er während des Sommers 1946 von der Möglichkeit einer Entsperrung keine Kenntnis hatte und deshalb auch die Klägerin auf diese Möglichkeit nicht aufmerksam gemacht hat. Dass die Verhältnisse wirr waren, ergibt sich nicht nur aus den Feststellungen des Berufungsgerichts, sondern auch aus dem eigenen Vortrag der Klägerin. Das Berufungsgericht weist darauf hin, dass nach der Mitteilung der Landeszentralbank vom 29. Februar 1952 von der Aufsichtsabteilung des Finanzberaters beim Regional Commissioner des Landes Schleswig-Holstein noch im Juni 1949 die Ansicht vertreten wurde, dass nur Bankkonten, nicht aber auch das sonstige Vermögen der Angehörigen der Vereinten Nationen entsperrt seien. In der Rundverfügung der Reichsbankleitstelle 5/47 vom 4. Januar 1947 war ebenfalls betont worden, dass die Entsperrung sich nur auf die Bankkonten und Wertpapierdepots beziehe. Die selbe Auskunft hatte im Juli 1946 Nielsen dem Ehemann der Klägerin erteilt, der davon seinerseits wieder dem Erblasser der Beklagten berichtete. Verbunden wurde diese Mitteilung im Brief vom 27. Juli 1946 nicht mit der Aufforderung, die Rechtslage näher nachzuprüfen und aufzuklären, sondern mit der Weisung, nunmehr eine gerichtliche Hinterlegung vorzunehmen und zwar u.a. auch deshalb, weil die Klägerin wegen der Möglichkeit des Vorliegens eines Verfügungsverbots nicht mit Sicherheit an die Gläubigerin den Schuldbetrag leisten könne.

31

Die Revision überspannt die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines zur Mitwirkung beigezogenen Rechtsanwalts, wenn sie meint, der Erblasser der Beklagten hätte von sich aus bei der Reichsbankleitstelle nachfragen müssen, ob nicht doch eine Möglichkeit gegeben sei, die Schuld auf sichere Weise zu tilgen. Der Rechtsanwalt war nicht zur Beratung über die Rechtslage nach dem Militärregierungsgesetz Nr. 52 und den dazu ergangenen Anweisungen beigezogen worden, sondern nur zur Bewerkstelligung der Zahlung oder Hinterlegung; er war, wie dem Ehemann der Klägerin bekannt war, auch kein Spezialist gerade auf dem Gebiet der Vermögenskontrolle. Es geht nicht an, ihm mit der Revision aus seiner dem Ehemann der Klägerin gegenüber offen zugestandenen Überbelastung einen Vorwurf zu machen; 1946 herrschten keine normalen Verhältnisse; dass der Rechtsanwalt in fahrlässiger Weise mehr Aufträge übernommen hätte, als er bewältigen konnte, vermag die Klägerin nicht zu behaupten. Zu fordern war von ihm auch in der Angelegenheit der Klägerin nur die verkehrsübliche durchschnittliche Sorgfalt, nicht aber eine übergewöhnliche Umsicht, kraft deren er auch auf den fernliegenden Gedanken hätte kommen können, dass die Praxis der Reichsbankleitstelle anders sein könnte, als es den vorhandenen Verlautbarungen entsprach.

32

Nach alledem muss dem Berufungsgericht darin zugestimmt werden, dass von einem Verschulden nicht gesprochen werden kann, wenn der Erblasser der Beklagten nicht auf den Gedanken gekommen ist, bei der Reichsbankleitstelle Erkundigungen einzuziehen.

33

b)

Dem ihm mit Schreiben vom 27. Juli 1946 zuteil gewordenen Sonderauftrag, nunmehr eine Hinterlegung beim Gericht in die Wege zu leiten, ist er nachgekommen, indem er dem Ehemann der Klägerin die entsprechenden Antragsformulare zur Unterschrift zusandte. Dass er hierbei auch auf seine persönlichen Bedenken hinwies und zum Ausdruck brachte, dass er selbst auch ganz abgesehen von der Zweifelhaftigkeit der Rechtslage schon aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus - "weil das Schicksal unserer Währung zu ungewiss ist und man bei der Umstellung der Währung nicht wissen kann, was mit diesen hinterlegten Betragen tatsächlich oder rechtlich wird" - eine Hinterlegung nicht vornehmen würde, kann ihm nicht zum Vorwurf gereichen. Darin lag nicht einmal eine wirkliche Raterteilung, sondern nur die Wiedergabe seiner persönlichen Einstellung. Der Ehemann der Klägerin entschloss sich auch nicht wegen des Hinweises auf die Zweifelhaftigkeit der Rechtslage bezüglich der Hinterlegung, sondern aus wirtschaftlichen Erwägungen zu einer Abstandnahme von seinem Vorhaben, wie sein Brief vom 30. September 1946 zeigt. Eine richtige Voraussage hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung zu geben, stand nicht in der Macht des Rechtsanwalts. Das musste auch dem Ehemann der Klägerin klar sein.

34

c)

Nach Eingang der im Brief vom 30. September 1946 enthaltenen Weisung, der Rechtsanwalt sollte vorläufig nichts weiter tun, bestand keine Pflicht mehr, die Sache ohne eine neue Anweisung weiter zu verfolgen. Das im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegebene Vorbringen der Klägerin - auf das sich anscheinend die Revision beziehen will -, ihr Ehemann habe die Erklärung vom 30. September 1946 nur abgegeben, weil er nicht gewusst habe, dass die Gläubigerin sich bereits im Dezember 1945 und nicht erst nach der im Januar 1946 ergangenen Aufforderung zur Anmeldung ihres Vermögens mit einer Hinterlegung einverstanden erklärt habe, ist unerheblich. Es kommt nicht auf die Beweggründe, sondern auf die Erklärung an. Letztere lautet aber so, wie sie das Berufungsgericht aufgefasst hat. Wieso dieses §133 BGB verletzt haben sollte, wie die Revision anführt, ist nicht ersichtlich, wenn man von der für die Entscheidung nicht erheblichen Frage, ob es zu einer "Beendigung" des bisherigen Auftrags gekommen ist, absieht.

35

Auch die Rüge, dass §139 ZPO verletzt worden sei, ist unbegründet. Für die Feststellung des Inhalts des Schreibens vom 30. September 1946 kam es darauf, ob der Ehemann der Klägerin über den "Inhalt der Verhandlungen zwischen Rechtsanwalt W. und dem Bürovorsteher N." jeweils alsbald unterrichtet worden war, nicht an. Im übrigen ist die Behauptung der Revision, dass der Ehemann der Klägerin von dem Inhalt dieser Verhandlungen überhaupt erst "bei der Vorbereitung dieses Streitverfahrens" Kenntnis erhalten habe, offensichtlich unrichtig; im allgemeinen hat er jeweils eine Abschrift der betreffenden Schreiben erhalten, wie der Inhalt der Handakten des Rechtsanwalts W. zeigt. Es mag sein, dass er gerade von dem einen Brief N. vom 11. Dezember 1945, in welchem das Einverständnis der Gläubigerin mit einer Hinterlegung dem Rechtsanwalt mitgeteilt wurde, nicht unmittelbar Kenntnis erhielt. Auch hierüber wurde er aber durch die ihm zugesandte Abschrift des Briefes vom 15. Januar 1946 unterrichtet; dass er diese erhalten hat ergibt sich aus seinem eigenen Schreiben vom 3. Februar 1946; aus dem Brief vom 15. Januar 1946 ergab sich auch hinreichend, dass die Vereinbarung der Hinterlegung jedenfalls vor der Beauftragung des Rechtsanwalts J. mit der Anmeldung des Vermögens der Gläubigerin getroffen worden war. Daraus hätte der Ehemann der Klägerin auch schliessen können, dass diese Vereinbarung vor der Aufforderung zur Vermögensanmeldung abgeschlossen worden ist. Für seine gegenteilige Annahme ergab der ihm zugänglich gemachte Schriftwechsel überhaupt nichts.

36

Auch in diesem Punkt lässt sich nach alledem dem Berufungsgericht der Vorwurf einer Gesetzesverletzung nicht machen.

37

3.

Dasselbe gilt schliesslich auch von der Würdigung, die das Berufungsgericht dem Schreiben des Ehemanns der Klägerin vom 9. November 1947 hat zuteil werden lassen. Der dort enthaltene Auftrag an den Rechtsanwalt ist nach dem Wortlaut darauf beschränkt, in Fl. einmal mit der Gläubigerin zu sprechen. Der Ehemann der Klägerin schrieb auch noch ausdrücklich, dass er dann das Geld überwiesen lassen würde. Daraus konnte der Erblasser der Beklagten entnehmen, dass er selbst nur auf die Gläubigerin einwirken sollte, dass sie nunmehr gemäss ihrer zuletzt dem Ehemann der Klägerin gegenüber im Juli 1946 gemachten Zusage den Hypothekenbrief beschaffe, das Geld annehme und die Hypothek zur Löschung bringe. Auch die Umstände waren nicht so, dass der Rechtsanwalt an einen weitergehenden Auftrag hätte denken sollen, wie es die Revision verlangt, wenn sie ausführt, er hätte die Besprechung mit der Gläubigerin durch eine, "rechtliche Information" vorbereiten und dabei feststellen müssen, dass nunmehr eine Entsperrung des Vermögens der Gläubigerin auch auf Antrag der Klägerin möglich sei, worüber dann auch der Ehemann der Klägerin aufzuklären gewesen wäre. Der Auftrag ging von einem Juristen aus, von dem der Rechtsanwalt mangels eines gegenteiligen Hinweises annehmen könnte, dass er nicht minder als er selbst imstande sei, die Rechtslage zu prüfen, und dass er nur das an Hilfe haben wolle, worum er bat. Zugunsten des Rechtsanwalts spricht vor allem auch der Umstand, dass der Ehemann der Klägerin auf seinen Brief vom Dezember 1947 erst im Mai 1948 antwortete; dieses Schweigen musste ihn in der Annahme, dass er nur mit Frau Bu. sprechen sollte, bestärken.

38

Welche Vorschrift das Berufungsgericht in dem hier interessierenden Zusammenhang verletzt haben sollte, ist nicht ersichtlich. Die Tragweite eines Auftrags ergibt sich aus dem dem Beauftragten erkennbaren Willen des Auftraggebers; erst bei der Erfüllung des so festzustellenden Auftrags kommt §242 BGB zum Zuge. Die Revision vermag nicht einmal zu behaupten, dass das, was jetzt an Tätigkeiten seitens des Erblassers der Beklagten verlangt wird, dem wirklichen Willen des Ehemanns der Klägerin auch schon damals entsprochen hätte, als er seinen Brief vom 9. November 1947 schrieb; worin ein Verschulden des Beauftragten zu erblicken sein sollte, wenn er den ihm von einem Juristen erteilten Auftrag nur so verstanden hat, wie es der Wortlaut ergibt, ist nicht ersichtlich.

39

Nach alledem muss die Entscheidung des Berufungsgerichts als dem Gesetz entsprechend und die Revision als unbegründet angesehen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus §97 ZPO.

Dr. Geiger Dr. Pagendarm Dr. Weber Wolany Dr. Hußla