Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.09.1955, Az.: 3 StR 266/55
Mittelbare Anstiftung durch ein gutgläubiges Werkzeug; Verantwortlichkeit des Vormannes für den Mittelsmann bei Irrtum über den Vorsatz des Mittelsmanns; Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt; Voraussetzungen für das Vorliegen eines vorsätzlichen Bestimmens; Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Beweisantrages
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.09.1955
- Aktenzeichen
- 3 StR 266/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 10134
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 16.03.1955
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 8, 137 - 139
- NJW 1955, 1642 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Anstiftung zur Falschbeurkundung
Amtlicher Leitsatz
Der Umstand, dass ein Mittelsmann den Sachverhalt nicht überschaut und deshalb bei der Bestimmung des Nachmannes seinerseits nicht vorsätzlich handelt, hebt die Verantwortlichkeit des Vormannes wegen mittelbarer Anstiftung auch dann nicht auf, wenn der Vormann annimmt, der Mittelsmann überschaue den Sachverhalt (Weiterbildung von BGHSt 6, 359).
Redaktioneller Leitsatz
Es ist möglich, daß sich der Anstifter bei der mittelbaren Anstiftung auch eines gutgläubigen Werkzeugs bedient. Der Umstand, daß ein Mittelsmann den Sachverhalt nicht übersieht und deshalb bei der Bestimmung des Nachmanns nicht vorsätzlich handelt, schließt demenstprechend die Verantwortlichkeit des Vormanns wegen mittelbarer Anstiftung nicht aus. Uch dann nicht, wenn der Vormann annimmt, der Mittelsmann überschaue den Sachverhalt.
In der Strafsache
hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 7. September 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch,
Bundesrichter Werner,
Bundesrichter Dr. Jagusch,
Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 16. März 1955 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Zu den Verfahrensrügen.
1.)
Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung beantragt,
den in Argentinien wohnhaften Schwager des Beschwerdeführers, den Landwirt von W., als Zeugen im Wege der Rechtshilfe unter anderem darüber zu hören,
- 1.)
dass die Idee der Pässebeschaffung vom Angeklagten L. stammen der den Beschwerdeführer in dieser Richtung gedrängt habe,
- 2.)
...,
- 3.)
dass das Geld für die Beschaffung der Pässe am Abend des für die Ausreise vorgesehenen Tages, und zwar am 17.1.1952 gegen 18 Uhr an den Angeklagten L. gezahlt worden sei.
Das Landgericht hat diesen Beweisantrag zu 1 und 3 mit der Begründung abgelehnt, die in das Wissen von W. gestellten Behauptungen seien für die Entscheidung ohne Bedeutung.
Die Revision beanstandet, dass in dem Beschluss nicht angegeben ist, ob der Beweisantrag aus rechtlichen oder aus tatsächlichen Erwägungen abgelehnt worden ist. Sie findet darin eine Verletzung der Vorschrift des § 34 StPO und macht geltend, mangels ordnungsmässiger Begründung der Ablehnung des Beweisantrages könnten die Tatsachen, die in das Wissen von W. gestellt worden waren, nicht als bedeutungslos angesehen werden und es müsse davon ausgegangen werden, dass das Urteil auf der Verletzung des § 34 StPO beruhe.
Wie in der Rechtsprechung feststeht, muss die Begründung des ablehnenden Beschlusses erkennen lassen, weshalb das Gericht den Beweisantrag für unerheblich ansah (BGH NJW 1953, 35 Nr. 21). Der Angeklagte soll dadurch in den Stand gesetzt werden, seine weitere Verteidigung sachgemäss einzurichten. Dem Revisionsgericht soll ermöglicht werden zu prüfen, ob der Tatrichter den Beweisantrag zu Recht abgelehnt hat. Darin, dass das Landgericht den beanstandeten Beschluss nicht entsprechend diesen Erfordernissen begründet hat, liegt in der Tat ein Verstoss gegen § 34 StPO. Indessen kann das Urteil nicht auf diesem Verfahrensmangel beruhen.
Der erkennende Senat hatte bereits in dem Urteil vom 8. Juli 1954 dargelegt, dass und weshalb es für die Frage, ob L. und der Beschwerdeführer sich der Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amte schuldig gemacht hätten, ohne Bedeutung sei, wer von beiden zuerst den Gedanken ausgesprochen habe, für die Ausreise des Beschwerdeführers und seiner Familie die Pässe zu beschaffen. Diese Rechtsauffassung, an die das Landgericht gemäss § 358 Abs. 1 StPO gebunden war, war dem Beschwerdeführer und seinem Verteidiger bekannt. In dem Revisionsurteil ist allerdings nichts darüber ausgeführt, dass für die Annahme, der Beschwerdeführer habe sich der Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amte schuldig gemacht, auch der Zeitpunkt der Zahlung des für die Pässe verlangten Betrages von 25.000 DM ohne Bedeutung sei. Dazu lag keine Veranlassung vor, weil nach den damaligen tatrichterlichen Feststellungen der jetzige Beschwerdeführer den geforderten Betrag dem Angeklagten L. übergeben hatte, ehe dieser die Eheleute Bornstein endgültig mit der Beschaffung der Pässe beauftragte. Indessen ergab sich aus den Ausführungen des Revisionsurteils auch für den Angeklagten und seinen Verteidiger hinreichend deutlich, dass der Beschwerdeführer den Mitangeklagten L. schon dadurch zu dessen Anstiftertätigkeit bestimmt haben könnte, dass er seinen Vorschlag annahm und sich bereit erklärte, den geforderten Betrag zu bezahlen. Dass der Beschwerdeführer dies getan hat und dass L. daraufhin den Eheleuten B. den Auftrag gegeben hat, die Pässe zu beschaffen, hat das Landgericht festgestellt und wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Unter diesen Umständen lag es für alle Beteiligten offen zu Tage, dass der Beschwerdeführer sich auch dann der (mittelbaren) Anstiftung zur Falschbeurkundung schuldig gemacht haben würde, wenn er den preis für die Pässe nicht bei Auftragserteilung, sondern erst am 17. Januar 1952 gezahlt haben sollte. Es kann schon deshalb nicht die Rede davon sein, dass infolge des gerügten Mangels der Begründung die Verteidigung über die Erwägungen, die das Gericht zur Ablehnung des Beweisantrages veranlassten, im unklaren geblieben wäre. Nimmt man aber an, der Beschwerdeführer hätte in diesem Punkte die Sachlage trotz ihrer Klarheit und trotz den Ausführungen des Revisionsurteils vom 8. Juli 1954 nicht überschaut, so ist nicht ersichtlich, inwiefern ihn dies in seiner Verteidigung hätte behindern können oder inwiefern die Kenntnis der Ablehnungsgründe ihn befähigt hätte, weitere Tatsachen und Beweismittel über seine Einlassung hinaus vorzubringen.
Da es für die Annahme der Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amte ohne Bedeutung ist, ob L. dem Beschwerdeführer den Vorschlag machte, Pässe zu besorgen, und ferner an welchem Tage der Beschwerreführer das hierfür ausbedungene Entgelt an L. gezahlt hat, ist durch die Ablehnung des Beweisantrages weder die Vorschrift des § 244 Abs. 3 StPO noch die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt.
2.)
In der Revisionsbegründungsschrift wird im Zusammenhang hiermit noch bemerkt, von W. hätte als Zeuge auch bekunden können, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an die Beschaffung echter Pässe geglaubt habe. Diese Tatsache sei für die innere Seite der Tat von Bedeutung.
Der Verteidiger hatte unter Punkt 2 des abgelehnten Beweisantrages gebeten, von W. als Zeugen darüber hören zu lassen, dass L. diesem Zeugen und dem Beschwerdeführer gegenüber in seinem Büro erklärt habe, es handle sich um echte Pässe, es sei alles in Ordnung. Das Landgericht hat den Beweisantrag in diesem Punkte abgelehnt, weil das Beweisthema als wahr unterstellt werden könne, und ist auf Grund der Angaben L. und der gesamten Umstände zu der Überzeugung gekommen, dass beide Angeklagte unter "echten" Pässen Pässe verstanden haben, die auf amtlichen Vordrucken ausgestellt, aber auf ungesetzlichem Wege beschafft würden. Da das Landgericht die unter Beweis gestellte Tatsache als wahr behandeln wollte, erübrigte sich die Vernehmung von W. hierzu. Mit der Ablehnung des Beweisantrages hat es daher entgegen der Ansicht der Revision die Aufklärungspflicht nicht verletzt. Dass die Zusage der Wahrunterstellung nicht eingehalten worden sei, macht die Revision nicht geltend.
II.
Zur Sachrüge.
Das Landgericht geht davon aus, dass in der Kette der Mittelsmänner S. nicht schuldhaft gehandelt habe, hält dies aber für unerheblich, weil es insoweit lediglich auf die Schuld der beiden Angeklagten und ihrer unmittelbaren Nachmänner ankomme. Aus welchem Grunde der Mittelsmann S. nicht schuldhaft gehandelt hat, ist im Urteil nicht dargelegt. Die Revision macht geltend, S. sei "gutgläubig" gewesen, das will sagen, er habe weder gewusst noch gewollt, dass die Pässe im Wege der Falschbeurkundung im Amte beschafft werden sollten. Damit sei die Kette der mehreren Anstifter unterbrochen. Die blosse Weitergabe der Mitteilung eines Vormannes durch den gutgläubigen Fachmann sei kein "vorsätzliches Bestimmen zu einer mit Strafe bedrohten Handlung" im Sinne von § 48 StGB.
Offensichtlich ist auch das Landgericht der Meinung, dass S. bei Weitergabe des Auftrages nicht vorsätzlich im Sinne der mittelbaren Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amte gehandelt hat. Denn dafür, dass er im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit oder im entschuldigenden Notstande (§§ 52, 54 StGB) oder im entschuldigenden Verbotsirrtum und deshalb nicht schuldhaft gehandelt hätte, bietet das Urteil keinerlei Anhaltspunkte. Die Frage, ob der Vorsatz Schuldelement ist, wie der Tatrichter anzunehmen scheint, kann unerörtert bleiben. Ist S. gutgläubig gewesen, so hat der Vormann H. sich seiner als eines Werkzeuges bedient, um den Nachmann M. seinerseits zur Besorgung der Pässe im Wege der Falschbeurkundung in Amte zu bestimmen. Das ist möglich. Wie der Täter zur Ausführung der Tat, so kann der Anstifter zur Bestimmung des Täters sich eines gutgläubigen, den Sachverhalt nicht überschauenden Werkzeuges bedienen. Auch in diesem Falle ist er als Anstifter verantwortlich. Das gleiche gilt für die Anstiftung zur Anstiftung. Auch hier kann sich der Anstifter eines gutgläubigen Werkzeuges bedienen, um einen anderen dazu zu bestimmen, einen Dritten (den Täter) zu einer bestimmten Straftat anzustiften. Die vom ersten Anstifter bis zum Täter reichende Kette der Bestimmenden wird dadurch nicht unterbrochen. Jeder der mit Wissen und Wollen Bestimmenden ist der Anstiftung zur Tat schuldig, auf deren schliessliche Begehung seine bestimmende Tätigkeit gerichtet ist. Das gilt auch dann, wenn der Bestimmende irrtümlich annimmt, dass derjenige, an den als Mittelsmann er sich wendet, den Sachverhalt überschaue, d.h. wenn er ihn nicht als Werkzeug benutzen, sondern zur Anstiftung anstiften will. Denn der Vorsatz des mittelbaren Anstifters ist darauf gerichtet, dass rein Mittelsmann den Tatentschluss des Täters seinem - des mittelbaren Anstifters - Willen entsprechend weckt. Ob der Mittelsmann seinerseits den Sachverhalt überschaut oder nicht, ist hierbei für die strafrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. Der Wille des mittelbaren Anstifters, durch einen die Sachlage überschauenden Anderen den Dritten zur Begehung der vorgesetzten Straftat zu bestimmen, umfasst auch die Möglichkeit, dies durch einen gutgläubigen Anderen zu tun. In beiden Fällen liegt mittelbare Anstiftung vor. Dem Landgericht ist deshalb im Ergebnis beizupflichten. Für die Frage, ob der Beschwerdeführer sich der Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt, begangen durch St. in D., schuldig gemacht hat, ist es unerheblich, wenn S. den Sachverhalt nicht überschaut haben sollte.
Soweit die Revision vorträgt, der Beschwerdeführer habe eine strafbare Beschaffung der Pässe nicht für möglich gehalten, geht sie von einem anderen Sachverhalt aus. Das Landgericht hat das Gegenteil festgestellt.
Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 StrFrG 1954 liegen nicht vor.
Auch die Sachrüge bleibt demnach ohne Erfolg.
Busch
Werner
Jagusch
Menges