Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.07.1955, Az.: 5 StR 130/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.07.1955
- Aktenzeichen
- 5 StR 130/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12321
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bückeburg - 20.11.1954
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 12. Juli 1955,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten Fritz R., Georg R., M. und D. wird das Urteil des Landgerichts in Bückeburg vom 20. November 1954 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:
Fritz R. wegen Betrages in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten,
Georg R. wegen Betruges zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten,
Wilhelm M. wegen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten,
Ernst D. wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten und zu einer Geldstrafe von 200 DM, hilfsweise zu weiteren 20 Tagen Gefängnis.
Sie hat ferner den Angeklagten Fritz und Georg R. die Ausübung des Berufs als selbständiger Kaufmann, als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter, als Agent oder Makler sowie als Angestellte ihrer Ehefrauen für die Dauer von drei Jahren untersagt.
Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten. Sie rügen Verletzung des sachlichen Strafrechts und des Verfahrensrechts. Die Rechtsmittel sind im Ergebnis begründet.
A.
Verfahrensrügen.
Die Angeklagten R. und M. erheben eine Reihe von Verfahrensrügen. Diese sind unbegründet.
I.
Die Angeklagten meinen, das Gericht erster Instanz habe seine sachliche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen, die Sache hätte nicht vor die Große Strafkammer, sondern vor das Schöffengericht gehört.
Diese Rüge ist unzulässig. Das Revisionsgericht darf niemals nachprüfen, ob anstelle eines Gerichts höherer Ordnung in Wahrheit ein Gericht niederer Ordnung zuständig gewesen wäre. Daß ergibt sich aus § 269 StPO, der es dem Gericht höherer Ordnung verwehrt, nachdem einmal vor ihm eröffnet worden ist, die Sache an ein Gericht niederer Ordnung abzugeben.
II.
Die Revisionen beanstanden, das Gericht habe zu Unrecht einen zusammenhängenden Sachverhalt in vier einzelne Verfahren aufgespalten. Sie berufen sich hierfür auf folgende Tatsachen, die durch die Akten erwiesen sind:
Am 19.7.1954 sind gegen die Angeklagten R. insgesamt vier Eröffnungsbeschlüsse ergangen, davon drei auch gegen den Angeklagten M. und zwei auch gegen den Angeklagten Dehne. Der erste Eröffnungsbeschluß (gegen alle vier Angeklagten) betrifft ein Konkursverbrechen und ein Konkursvergehen sowie eine in Tateinheit mit dem Konkursvergehen stehende Unterschlagung des Fritz R.. Das Urteil in dieser Sache ist am 22.10.1954 ergangen und läuft nunmehr beim erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen 5 StR 128/55.
Der zweite Eröffnungsbeschluß (gegen Fritz und Georg R. und M.) betrifft zwei selbständige Betrugshandlungen, nämlich eine gegen den Landwirt L. anläßlich des Verkaufs eines Grundstücks und eine gegenüber der Deutschen Bundesrepublik (Milocorn-Aktion), letztere in Tateinheit mit Urkundenfälschung, ferner eine Unterschlagung des Georg R. gegenüber dem Kaufmann R. und einen versuchten Betrug des M. gegenüber der Konkursmasse R.. Das Urteil ist am 10. November 1954 ergangen. Das Verfahren schwebt vor dem erkennenden Senat jetzt unter dem Aktenzeichen 5 StR 129/55.
Der dritte Eröffnungsbeschluß (gegen alle vier Angeklagten) betrifft eine in sich fortgesetzte Betrugshandlung gegenüber der Norddeutschen Kreditbank in Bremen seitens der Angeklagten R. und Beihilfe des Angeklagten M., teilweise in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und eine Betrugshandlung des Angeklagten D. in Tateinheit mit Untreue, ebenfalls gegenüber der Norddeutschen Kreditbank. Das ist die hier vorliegende Sache.
Der vierte Eröffnungsbeschluß schließlich betrifft Betrugshandlungen der beiden Angeklagten R. gegenüber einer großen Anzahl von Firmen und Einzelpersonen als fortgesetzte Handlung. Die Strafkammer hat später nur die nach dem 6.6.1953 begangenen Handlungen als fortgesetzte Handlung angesehen, die vor diesem Zeitpunkt verübten als selbständige Handlungen. Sie hat für einen Teil der vor dem 6.6.1953 liegenden Einzelhandlungen das Verfahren nach § 154 StPO eingestellt, einen Teil der nach dem 6.6.1953 begangenen als unerheblich nicht mit erörtert.
Das Urteil ist am 4. Dezember 1954 ergangen. Die Sache schwebt in der Revisionsinstanz unter dem Aktenzeichen 5 StR 131/55.
Diesen vier Eröffnungsbeschlüssen lag eine einheitliche Anklage zugrunde; in dieser Anklage war zwischen den Betrugshandlungen, die den Gegenstand des dritten und vierten Eröffnungsbeschlusses bilden, Fortsetzungszusammenhang angenommen worden.
Die Zerlegung in vier Eröffnungsbeschlüsse war durch einen Trennungsbeschluß vom 19. Juli 1954 vorgenommen worden.
Von den im vierten Eröffnungsbeschluß enthaltenen Betrugshandlungen sind eine Reihe in entsprechender Anwendung des § 154 StPO dergestalt "eingestellt" worden, daß sie nicht in die fortgesetzte Handlung mit aufgenommen, sondern fallengelassen worden sind.
Die Angeklagten halten die Aufteilung in verschiedene Verfahren für unzulässig. Sie führen aus, sämtliche Taten ständen im engsten Zusammenhang mit dem Zusammenbruch der Firma der Angeklagten Fritz und Georg R. und seien nur aus diesem Zusammenbruch zu verstehen. Die Trennung sei daher unzweckmäßig gewesen, zumal das Gericht in jedem der vier Verfahren verschieden besetzt gewesen sei, die Trennung auch zur Folge habe, daß die Gesamtstrafe statt auf Grund einer Hauptverhandlung im Urteil ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß gebildet werden müsse. Die Trennung sei auch nicht zulässig gewesen, insbesondere soweit sie Handlungen betroffen habe, für die die Anklage Fortsetzungszusammenhang angenommen habe. Insofern habe die Verteilung der Einzelhandlungen auf zwei selbständige Verfahren es dem Gericht von vornherein unmöglich gemacht, auf Grund der Hauptverhandlung entsprechend der Auffassung der Anklage, entgegen der Auffassung der Eröffnungsbeschlüsse, nunmehr doch zu dem Ergebnis zu kommen, daß sämtliche Handlungen in Fortsetzungszusammenhang miteinander gestanden hätten.
Der im vorliegenden Verfahren abgeurteilte fortgesetzte Betrug stände auch mit den Betrugshandlungen Milocorn (2. Verfahren) und den Konkursdelikten (1. Verfahren) in Tateinheit, weil sowohl im Falle Milocorn als auch bei einigen Teilakten des im vorliegenden Verfahren behandelten fortgesetzten Betruges eine unrichtige Bilanz als Täuschungsmittel benutzt sei, in deren Erstellung ein Konkursvergehen erblickt worden sei. Schließlich, sei "aus der Annahme der Zweckmäßigkeit der Trennung des Verfahrens in vier Einzelverfahren die rechtliche Stellung des Zeugen Koller als Verletzten abgelehnt" worden.
Diese Verfahrensrüge ist unberechtigt.
1.)
Ob die Trennung eines Verfahrens in mehrere zweckmäßig ist, hat der Tatrichter nach freiem Ermessen zu entscheiden. Das Revisionsgericht ist nicht befugt, diese Ermessensentscheidung auf ihre Zweckmäßigkeit nachzuprüfen (vgl BGH NJW 1953, 836). Daran ändert auch der Umstand nichts, daß infolge der Trennung die Gesamtstrafe oft durch Beschluß gebildet worden muß, weil in einem späteren Vorfahren nur rechtskräftige Strafen in die Gesamtstrafe einbezogen werden dürfen. Diese Erwägung kann auch die Staatsanwaltschaft nicht zwingen, mehrere Taten gemeinschaftlich anzuklagen, oder die Gerichte, getrennte Verfahren zu verbinden. Im übrigen hat jetzt die Strafkammer auch die Möglichkeit, die neu zu verhandelnden Sachen wieder zu verbinden.
2.)
Es unterliegt jedoch der Prüfung des Revisionsgerichts, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Trennung vorliegen.
a)
Ein Verfahren kann nur dann in mehrere gegen denselben Angeklagten gerichtete zerlegt werden, wenn und soweit es mehrere "Taten" im Sinne des § 264 StPO betrifft. Dieselbe Tat kann immer nur in demselben Verfahren behandelt werden. Das folgt aus § 264 StPO, wonach das Gericht die ganze Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt, abzuurteilen hat, und aus Art. 103 GG, der seinem Wortlaut nach die mehrmalige Bestrafung eines Täters wegen derselben Tat verbietet, in Wahrheit aber bedeutet, daß die mehrmalige Verfolgung (auch des freigesprochenen Angeklagten) wegen derselben Tat unzulässig ist (BGHSt 5,324 [BGH 09.12.1953 - GSSt - 2/53]).
Die Ausführungen der Angeklagten laufen darauf hinaus, daß dieser Grundsatz verletzt sei; sie meinen, daß das gesamte in den vier Verfahren abgeurteilte Verhalten jedes von ihnen jeweils nur als eine Tat im Sinne des § 264 StPO anzusehen sei.
b)
Diese Ansicht der Beschwerdeführer ist rechtsirrig.
"Tat" im Sinne des § 264 StPO ist der einheitliche geschichtliche Vorgang, der durch den Eröffnungsbeschluß Gegenstand des Verfahrens geworden ist. Was als einheitlicher geschichtlicher Vorgang anzusehen ist, kann nur dem Zweck des § 264 StPO und des Art. 103 GG entnommen werden. Die Rechtsprechung verweist insoweit auf die natürliche Auffassung. Diese natürliche Auffassung muß aber gerade die strafrechtliche Bedeutung des Vorgangs berücksichtigen. Nur wenn man Handlungen und Ereignisse in ihrer strafrechtlichen Bedeutung erfaßt, läßt sich sagen, welche von ihnen einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang bilden, dergestalt, daß Eröffnungsbeschluß und Urteil die Sperrwirkungen des § 264 StPO und des Art. 103 GG auslösen. Dabei verbietet der Schutzzweck ebensosehr eine zu enge Begrenzung des Tatbegriffs, wie die Sperrwirkungen einer zu weiten Ausdehnung entgegenstehen. Es soll einerseits vermieden werden, daß der Angeklagte sich gegen denselben Vorwurf mehrfach verteidigen muß, wie andererseits verhindert werden muß, daß eine zu umfassende Rechtskraft einer vernünftigen und zweckmäßigen Aufteilung von Verfahren, insbesondere auch der Annahme der Teilanfechtung und Teilaufhebung eines Urteils entgegensteht.
Der Satz erweckt in dieser Allgemeinheit Bedenken.
aa)
Es ist praktisch niemals bestritten worden, daß dann eine Tat im Sinne des § 264 StPO vorliegt, wenn nur eine Handlung nach § 73 StGB gegeben ist.
bb)
Es kann also nur gefragt werden, inwieweit der Tatbegriff des § 264 StPOüber den Handlungsbegriff des § 73 StGB hinausgeht. Daß er über ihn hinausgehen muß, ergibt sich schön daraus, daß es sich in § 73 StGB immer um eine strafbare Handlung handeln muß, während die Tat des § 264 StPO auch eine nicht strafbare Handlung umfaßt, da ja auch bei einem Freispruch eine Tat abgeurteilt wird (vgl die in RGSt 44, 116 [118]; 56,324; 21,78 [82] abgeurteilten Fälle).
cc)
Zweifelhaft ist aber, ob auch mehrere Handlungen im Sinne des § 74 StGB eine Tat nach § 264 StPO sein können.
Das Reichsgericht hatte zunächst (RGSt 15,133 [136]) folgendes ausgesprochen:
"Nach den vom Reichsgericht für die Grenzen zulässiger Klagänderung anerkannten Grundsätzen liegt Identität der Tat im Sinne der §§ 263, 264 StPOüberall vor, sobald das im Eröffnungsbeschluß gekennzeichnete historische Vorkommnis in seinen wesentlichsten Elementen auch den Kern und Mittelpunkt der neu angeklagten Tat bildet, sobald also zwischen der letzteren und der Substanz des Eröffnungsbeschlusses die Unterstellung real konkurrierender Delikte schlechthin ausgeschlossen erscheint."
Damit hatte das Reichsgericht ausdrücklich die Möglichkeit abgelehnt, daß mehrere Handlungen im Sinne des § 74 StGB eine Tat im Sinne des § 264 StPO sein könnten.
Die späteren Entscheidungen des Reichsgerichts haben sich auf einen anderen Standpunkt gestellt; in den Entscheidungen RGSt 61,314 [317]; 62,112; 66,132 [138] ist trotz Tatmehrheit nach § 74 StGB eine einheitliche Tat nach § 264 StPO angenommen worden. Auch der Bundesgerichtshof geht hiervon aus (BGHSt 2,371 [374]).
Da bei Tatmehrheit nach § 74 StGB gegen den Täter zwei Strafen, wenn auch gegebenenfalls unter Bildung einer Gesamtstrafe, ausgesprochen werden müssen, wenn er in einem Verfahren abgeurteilt wird, § 79 StGB auch dafür Sorge trägt, daß er durch Aburteilung in zwei Verfahren sachlichrechtlich nicht schlechter gestellt wird, müssen besondere Gründe vorliegen, wenn man zu der Annahme einer Tat nach § 264 StPO kommen will. Trotz der sachlichrechtlichen Tatmehrheit muß ein enges Band zwischen den mehreren Straftaten bestehen. Dieses Band aber kann, will man die Sperrwirkung der Rechtshängigkeit und Rechtskraft nicht über Gebühr ausdehnen, nicht schon durch einen Gesamtplan des Täters geschaffen werden, der sehr häufig die verschiedensten Straftaten miteinander verbindet, noch dadurch, daß eine Handlung des Angeklagten zum Beweis für seine Täterschaft bei einer anderen dient, derentwegen er abgeurteilt wird, oder daß sie aus sonstigen Gründen im Ermittlungsergebnis der Anklageschrift zum besseren Verständnis der Gesamtlage mit aufgeführt wird (vgl BGH 1 StR 107/55 vom 24.6.1955). Vielmehr muß sich die notwendige innere Beziehung aus den mehreren Handlungen selbst und ihrer strafrechtlichen Bedeutung ergeben.
c)
Geht man hiervon aus, so können die zum Gegenstand der verschiedenen Verfahren gemachten Handlungen der Angeklagten nicht als eine Tat im Sinne des § 264 StPO angesehen werden.
aa)
Die in diesem Verfahren abgeurteilten Betragshandlungen richten sich gegen andere Personen als die, die Gegenstand der übrigen Verfahren sind. Weder stehen die beiden Gruppen in Fortsetzungszusammenhang miteinander noch steht etwa jede Gruppe für sich und damit beide Gruppen untereinander mit den Konkursdelikten des ersten Verfahrens in Tateinheit.
Nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zum Fortsetzungszusammenhang nicht nur die Gleichartigkeit der Begehungsweise und des angegriffenen Rechtsgutes, sondern darüber hinaus ein Gesamtvorsatz. Ein solcher Gesamtvorsatz liegt, wie es offenbar die Revision will, noch nicht dann vor, wenn ein Angeklagter die Absicht hat, sich durch jede sich ihm bietende Gelegenheit betrügerisch Kredite zu verschaffen, um den Zusammenbruch seines Geschäfts zu verhindern. Vielmehr ist hierzu erforderlich, daß der Angeklagte von vornherein die verschiedenen in Betracht kommenden Betrugshandlungen nach Zeit, Ort und Person des Geschädigten im einzelnen in seinen Vorsatz aufgenommen hat. Davon kann nach den Feststellungen der Strafkammer keine Rede sein. Es kann durchaus zweifelhaft sein, ob die Strafkammer mit Recht für die sämtlichen in dem vierten Verfahren abgeurteilten Betrugshandlungen, soweit sie nach dem 6.6.1953 begangen sind, Fortsetzungszusammenhang angenommen hat. In keinem Fall hat sie diesen Fortsetzungszusammenhang zu Unrecht zwischen den Betrugshandlungen des vierten und denen des hier zu behandelnden dritten Verfahrens abgelehnt.
Der Revision ist in diesem Zusammenhang zuzugeben, daß für die Frage, ob Tateinheit zwischen den in beiden Verfahren abgeurteilten Handlungen vorliegt, auch diejenigen betrügerischen Handlungen zu berücksichtigen sind, die zunächst Gegenstand der Anklage und des vierten Eröffnungsbeschlusses waren, später aber unter dem Gesichtspunkt des § 154 StPO nicht abgeurteilt worden sind. Es ergibt sich aber eindeutig, daß auch unter Berücksichtigung dieser Taten von einem Fortsetzungszusammenhang zwischen den beiden Handlungsgruppen keine Rede sein kann, da es sich auch bei den eingestellten Fällen um Betrügereien gegenüber Abnehmern und Lieferanten, nicht gegenüber der Norddeutschen Kreditbank handelt.
Die Revision will insbesondere einen solchen Zusammenhang zwischen den Betrugshandlungen gegenüber der Norddeutschen Kreditbank und den eingestellten Betrugshandlungen gegenüber den Firmen ... und Ra. deshalb annehmen, weil die Angeklagten insoweit dieselben Betrugsmittel gebraucht hätten. Das genügt aber nicht, weil es, wie ausgeführt, am Gesamtvorsatz fehlt.
Die Strafkammer war auch entgegen der Auffassung der Angeklagten durchaus in der Lage, trotz Trennung des ursprünglich einheitlichen Verfahrens in mehrere Verfahren in jedem der Einzelverfahren nachzuprüfen, ob etwa eine einheitliche Tat im Sinne des § 264 StPO oder gar eine Tateinheit nach § 73 StGB zwischen Handlungen in Betracht komme, die Gegenstand verschiedener Verfahren waren. Es ist möglich, und das ist nach den Urteilsgründen auch geschehen, zum Zwecke der Beurteilung dieser Frage den Prozeßstoff des einen Verfahrens auch in dem anderen Verfahren mitzuprüfen, soweit das hierzu erforderlich ist. Hierin liegt nicht etwa ein Verstoß gegen § 261 StPO, denn selbstverständlich muß zu diesem Zweck das erforderliche Stück des Prozeßstoffes des einen Verfahrens mit in das andere eingeführt werden. Das kann aber ganz kurz durch Befragung der Angeklagten geschehen und ist, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, offensichtlich auch geschehen.
bb)
Die Revision will weiter in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil Tateinheit zwischen den Konkursvergehen nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 u. 4 KO einerseits und denjenigen Betrugshandlungen andererseits annehmen, die durch Vorlage falscher Bilanzen begangen worden sind.
Läge sie vor, so würde allerdings das Konkursvergehen des ersten Verfahrens mit den Betrugshandlungen sowohl des dritten als auch des vierten Verfahrens in Tateinheit nach § 73 StGB stehen, und damit auch die Betrugshandlungen des dritten und vierten Verfahrens untereinander, und diese Tateinheit könnte nicht, wie das angefochtene Urteil meint, dadurch beseitigt werden, daß der betreffende Teilakt des Betruges bei der strafrechtlichen Würdigung, außer Betracht gelassen wird.
Eine Tateinheit nach § 73 StGB kommt aber nicht in Betracht.
Der Angeklagte Fritz R. legte nach den Urteilsfeststellungen im Jahre 1952 der Norddeutschen Kreditbank zwecks Erlangung eines Kredits eine Bilanz für den 31.12.1951 vor, in der größere Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern nicht mit aufgeführt waren. Diese Bilanz und andere falsche Bilanzen hat er auch in verschiedenen Betrugsfällen der anderen Verfahren vorgelegt. Das Urteil meint zu Unrecht, die Aufstellung dieser falschen Bilanz gehöre zu der unordentlichen Buchführung, derentwegen der Angeklagte im ersten Verfahren nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO bestraft worden ist, und diese unordentliche Buchführung stehe in Tateinheit mit dem fortgesetzten Betrug.
Selbst wenn man davon ausgeht, daß der Angeklagte die unrichtige Bilanz nicht ausschließlich zwecks Vorlage bei der Norddeutschen Kreditbank und anderen Firmen zur Erlangung von Krediten aufgestellt hat, sondern gleichzeitig auch als Bestandteil seiner Buchführung - nur dann kann darin überhaupt unordentliche Buchführung gesehen werden -, so würde diese unordentliche Buchführung nicht in Tateinheit mit dem Betrug gegenüber der Norddeutschen Kreditbank stehen. Denn die Aufstellung der Bilanz wäre auch in diesem Fall noch nicht eine Ausführungshandlung des Betruges gewesen, der erst mit dem Vorlegen bei der Bank begann.
Erst recht würde dies gegenüber dem Vergehen des § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO gelten, das in Betracht kommt, wenn die Bilanz so fehlerhaft war, daß sie nur als Scheinbilanz angesehen werden konnte, und keine weitere Handelsbilanz erstellt worden ist. Denn dann wird der Angeklagte nicht bestraft, weil er eine unrichtige, sondern weil er keine Bilanz aufgestellt hat. Diese Unterlassung kann nicht in Tateinheit mit einem durch tätiges Verhalten verübten Betrug stehen (vgl auch RGSt 68,315 [317]).
cc)
Auch sonstige Gründe, die das Konkursvergehen und die Betrugshandlungen als eine Tat im Sinne des § 264 StPO erscheinen ließen, liegen nicht vor. Zwischen dem Konkursvergehen des § 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO und einem durch Vorlage einer unrichtigen Bilanz zwecks Kreditaufnahme begangenen Betrug besteht nicht die innere Beziehung, die nach dem Ausgeführten Voraussetzung dafür ist, daß trotz sachlichrechtlicher Tatmehrheit verfahrensrechtlich eine Tat angenommen werden könnte. Weder ist eine betrügerische oder auch nur eine Täuschungsabsicht des Gemeinschuldners Tatbestandsmerkmal des Konkursvergehens, noch verlangt etwa das Gesetz auch nur eine ordnungsmäßige Buchführung deshalb, damit nicht dritte Personen durch Täuschung über den Vermögensstand des Schuldners zu Kredithingaben veranlaßt werden. Zweck der Buchführungspflicht ist es vielmehr, dem Kaufmann selbst jederzeit eine Übersicht über die wirtschaftliche Lage seines Unternehmens zu geben.
III.
Weiter erblicken die Angeklagten eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß das Verfahren gegen den Angeklagten Sch. abgetrennt worden sei, obgleich die Angeklagten R. der Abtrennung mit der Begründung widersprochen hätten, daß ohne Anwesenheit des Sch. eine Aufklärung des Sachverhalts nicht möglich sei. Da das Gericht ihrer Auffassung nicht gefolgt sei, hätte das Urteil, soweit der Fall Sch. in Frage komme, der Einlassung der Angeklagten folgen müssen. Das aber sei nicht geschehen. Obgleich Fritz R. vorgetragen habe, daß Sch. den Vorschlag des Wechsel- und Scheckaustattsches an ihn herangetragen habe, und daß er dadurch erst im wesentlichen zur Benutzung der Finanzierungsschecks übergegangen sei, stelle das Urteil nur folgendes fest:
"Fritz R. gab ihm den Betrag in Form eines Wechsels und erhielt auf sein Verlangen von Sch. einen Gegenwechsel. ..."
"Fritz und Georg R. geben diesen Sachverhalt zu." (Seite 23 u. 24 UA.)
Die Rüge ist unbegründet. Nach den bindenden Feststellungen haben die Angeklagten R. den Sachverhalt so, wie er festgestellt ist, zugegeben. Daß Sch. angeben könne, sein Vorschlag habe diese Angeklagten ganz allgemein auf den Gedanken des Scheckaustausches gebracht, brauchte sich dem Gericht nicht aufzudrängen.
IV.
Schließlich erblickt die Revision einen Verstoß gegen § 61 Abs. 2 StPO darin, daß der Zeuge K. vereidigt worden sei. Sie meint, auch diese Vereidigung sei nur eine Folge der Trennung der Verfahren gewesen, die verhindert habe, daß die Verletzteneigenschaft des Zeugen K. anerkannt worden sei.
Auch diese Rüge ist nicht begründet. Durch die Vorgänge, über die K. in diesem Verfahren vernommen worden ist, ist er nicht verletzt worden. Deshalb mußte er vereidigt werden (RG HRR 1937, 359), gleichgültig, ob die verschiedenen Taten der Angeklagten in einem oder in mehreren Vorfahren abgeurteilt wurden.
B.
Sachrügen.
Sämtliche Angeklagten greifen das Urteil in sachlichrechtlicher Beziehung an. Die Rüge greift durch.
I.
Gewisse Bedenken bestehen gegen das Urteil schon, soweit es eine Betrugshandlung des Angeklagten Fritz R. darin sieht, daß dieser durch Abtretung von Forderungen, die bereits anderweit abgetreten waren, den Mitangeklagten D. getäuscht und dadurch veranlaßt habe, weitere Kreditüberziehungen zu dulden.
Das Urteil läßt nämlich nicht ganz klar erkennen, ob D. tatsächlich getäuscht worden ist, oder ob ihm nur seine Behauptung, er habe von den mehrfachen Abtretungen nichts gewußt, nicht widerlegt werden konnte. Es heißt in dem Urteil:
"Er - Fritz R. - ist geschäftsgewandt genug, um erkannt zu haben, daß D. sich nur gerade wegen der durch die ständigen Kreditüberschreitungen heraufbeschworenen großen Gefahr sichern wollte. Sonst hätte die Forderungsabtretung gar keinen Sinn gehabt und wäre zwecklos gewesen. Dann hätte man sich auch nicht erst die Arbeit damit zu machen brauchen.
Dem Angeklagten D. kann nicht nachgewiesen werden, daß er von der mehrfachen Abtretung gewußt hat, weil er sich sonst auch mit dieser 'Sicherung' nicht begnügt hätte.
Der Angeklagte Fritz R. hat der Bank verschwiegen, daß die Forderungen bereits an die Firma Ra. abgetreten waren, und hat darüber hinaus die bewußt falsche Versicherung abgegeben, daß die Forderungen nicht anderweit abgetreten seien. Damit hat er in D. den Irrtum erregt, die zwischen den Stichtagen überzogenen Kredite seien durch die abgetretenen Forderungen abgesichert. Durch diesen Irrtum wurde D. bestimmt, die. Kreditüberschreitungen weiterhin zuzulassen, was er sonst jedenfalls nicht in der Höhe und dem zeitlichen Umfang getan hätte."
Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Zusammenhang des Urteils zu entnehmen ist, daß es sich bei den Worten, "dem Angeklagten D. kann nicht nachgewiesen werden, daß ..." nur um eine mißverständliche Ausdrucksweise handelt, da das Urteil ohnehin aus anderen Gründen aufgehoben werden muß.
II.
Mit Recht hat die Strafkammer einen Betrug durch Täuschung des Bankprokuristen Ba. seitens des Fritz R. unter Beihilfe des Angeklagten M., bei beiden in Tateinheit mit Urkundenfälschung, darin gesehen, daß sie durch Vorlage gefälschter Schuldanerkenntnisse angeblicher Schuldner der Firma R. Ba. zur Genehmigung eines weiteren Bankkredits veranlaßt haben.
III.
Durchgreifende Bedenken bestehen aber, soweit das Urteil einen Betrug der Angeklagten durch Verheimlichung von Kontoüberziehungen annimmt. Insoweit fehlt es an klaren und widerspruchsfreien Feststellungen darüber, wen die Angeklagten getäuscht und worüber sie getäuscht haben.
1.)
Während bei den übrigen Betrugshandlungen der Getäuschte genau bezeichnet ist (im 1. Fall D., im 2. Fall Ba., ist in diesem Fall immer nur davon die Rede, die Zentrale der Bank sei getäuscht worden. Getäuscht werden kann aber nur eine natürliche Person. Ob bei ihr ein Irrtum erregt worden ist und worüber, läßt sich nur feststellen, wenn man weiß, welche Gedanken sie sich gemacht hat. Es ist zwar auch in diesem Fall gelegentlich von dem Prokuristen Ba. die Rede; daß er aber derjenige war, der die Kontostandsmeldungen alle 10 Tage entgegennahm und überprüfte, ist weder ausdrücklich festgestellt, noch läßt es sich dem Urteil sonst mit hinreichender Sicherheit entnehmen.
Gerade bei Ba. aber hätte auch im übrigen besonders eingehend festgestellt werden müssen, welche Vorstellungen er sich gemacht hat. Ba. hat, wie das Urteil ergibt, gelegentlich einer Vertretung des D. Kontoüberziehungen der Angeklagten R. bemerkt. Das Urteil sagt nur, daß damals die Überziehungen noch nicht so hoch waren. Über die Frage, ob Ba. auch während seiner Vertretungszeit bemerkt hat, in welcher Weise die Angeklagten R. ihre Kontoüberziehungen an den Stichtagen verschleierten, ist nichts gesagt. Wenn Ba. der durch Einreichung der Kontenmeldungen Getäuschte sein soll, muß das geprüft werden. Denn wenn er das Geschäftsgebaren der Angeklagten an den Stichtagen überhaupt bemerkt hatte, dann mußte geprüft werden, ob und warum er in späterer Zeit davon ausgegangen ist, daß die Angeklagten von ihren Methoden abgegangen seien.
2.)
Auch die Ausführungen darüber, in welcher Weise D. die Zentrale täuschte, sind unzureichend. Es ist nur an zwei Stellen davon die Rede, daß D. jeweils an den Stichtagen den Kontostand der Debitoren mitzuteilen hatte (UA S 8 u. 31). Darüber, welche Einzelheiten über den jeweiligen Kontostand mitgeteilt wurden, enthält das Urteil nichts, so daß ihm noch nicht einmal mit Sicherheit zu entnehmen ist, ob überhaupt Mitteilungen über die jeweils gutgebrachten Schecks oder Wechsel darin enthalten waren. Bei dieser Sachlage ist die allgemeine Schlußfeststellung, Fritz R., Georg R. und D. hätten gemeinsam der Bremer Zentrale vorgetäuscht, daß die Firma R. kreditwürdig sei und den ihr gewährten Kredit im allgemeinen einhalte, indem sie an den Stichtagen den Saldo durch Kundenschecks und Kundenwechsel abdeckte, nicht ausreichend.
3.)
Bei der Erörterung einiger Einzelfälle, in denen die Angeklagten R. sogenannte Finanzierungswechsel und -schecks gegeben haben, trifft die Strafkammer keine ausdrücklichen Feststellungen darüber, ob die der Norddeutschen Kreditbank eingereichten Schecks Deckung hatten. Die Feststellungen erwecken aber den Eindruck, daß die Schecks einiger Partner der Angeklagten Deckung hatten, vor allem die des Kaufmanns E..
Die Strafkammer hält die in Betracht kommenden Gruppen von Schecks, die der Norddeutschen Kreditbank eingereicht wurden, nicht auseinander. Das ist aber zur rechtlichen Beurteilung erforderlich. Da die Strafkammer das betrügerische Verhalten der Angeklagten in der Verschleierung des Kontostandes an den Stichtagen sieht, war für jede Gruppe gesondert zu prüfen, ob die Angeklagten durch die Scheckhingabe die Verschleierung bewirkten oder beabsichtigten.
Soweit erkennbar, handelt es sich um 4 Gruppen:
- 1.
Ungedeckte Eigenchecks.
- 2.
Ungedeckte Fremdschecks.
Bei diesen beiden Gruben ist klar, daß sie nur eine Scheinabdeckung des jeweiligen Schuldsaldos enthielten.
- 3.
Gedeckte Fremdschecks.
Sie konnten der Kontenverschleierung dadurch dienen, daß die von den Angeklagten ausgestellten Gegenschecks auf die Norddeutsche Kreditbank gezogen wurden. Denn es war klar, daß diese Gegenschecks dann in wenigen Tagen bei der Bank zur Einlösung vorgelegt wurden, die sie honorierte, so daß praktisch durch Einreichung auch der gedeckten Schecks nur ein Scheinausgleich für diese wenigen Tage herbeigeführt wurde.
- 4.
Schließlich kommen aber auch gedeckte Fremdschecks in Betracht, ohne daß die Gegenschecks auf die Norddeutsche Kreditbank gezogen wurden. In diesen Fällen hatte die Bank durch den Fremdscheck endgültige Deckung. Die Tarnung dieser Schocks als Kundenschecke konnte aber den Zweck haben, zu verschleiern, daß die Angeklagten auch noch andere, weitere Schulden hatten.
In dem vierten Fall hatte also die Irrtumserregung einen anderen Inhalt als in den drei anderen Fällen. Auch insoweit wird die Strafkammer klare Feststellungen über die Vorstellung des Getäuschten zu treffen haben.
4.)
Das Urteil sagt bei seinen Rechtsausführungen zwar nur, daß wegen dieser durch Scheckreitereien erzielten Verdeckung der Kontonüberziehungen die Angeklagten Fritz und Georg R. und D. sich des Betruges schuldig gemacht hätten. Die mit Rücksicht auf die Unklarheiten in diesem Fall erforderliche Aufhebung muß aber auch den Angeklagten M. betreffen. Denn bei der Erörterung der Wechsel- und Scheckreitereien, die nur in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein können, wird (UA S 24) ausführlich die Einlassung des Angeklagten M. zu dem ihm selbst gemachten Vorwurf, er habe sich bewußt an der Scheckreiterei beteiligt, geprüft und als widerlegt bezeichnet. Es heißt dort, der Angeklagte M. habe gewußt, daß er durch seine Mitwirkung als mittelloser Angestellter der Firma R. durch Täuschung der Banken einen Kredit verschaffte. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer auch diesen Fall dem Angeklagten M. mit zur Last gelegt hat.
Aus diesem Grunde war das Urteil gegenüber sämtlichen Angeklagten aufzuheben.
C.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird noch auf folgendes hingewiesen.
I.
Soweit es sich um die Wechselreiterei handelt, wird es sich empfehlen, wenn die Strafkammer zum besseren Verständnis noch nähere Ausführungen macht.
II.
Die Strafkammer wird auch zu prüfen haben, ob sich die Angeklagten R. der Beihilfe zur Untreue des Angeklagten R. schuldig gemacht haben.
Dr. Koffka
Schmidt
Siemer
Börker