Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.07.1955, Az.: 5 StR 109/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.07.1955
- Aktenzeichen
- 5 StR 109/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 11761
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Braunschweig - 03.11.1954
Verfahrensgegenstand
Untreue
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 12. Juli 1955,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 3. November 1954 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Untreue zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 2.000 DM verurteilt worden.
Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Erfolg hat die Bemängelung, der Zeuge Dammerow sei ohne Angabe von Gründen nicht vereidigt werden, das Landgericht habe aber seine Aussage als eidliche verwertet.
Die behaupteten Tatsachen treffen zu. Aus der Sitzungsniederschrift ist nicht ersichtlich, daß der Zeuge D. vereidigt worden ist; sie schweigt auch über die etwaigen Gründe für ein Absehen von der Vereidigung. Dann aber ist im Hinblick auf §§ 274, 64 StPO davon auszugehen, daß die Vereidigung des Zeugen unterblieben ist, obwohl keine durch das Gesetz gebilligten Gründe dafür gegeben waren. Hierin liegt ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 59 StPO.
Ein weiterer rechtlicher Mangel ist darin zu finden, daß - wie die Urteilsgründe ergeben (UA S 23) - die Strafkammer die Bekundungen des Zeugen D. als eidliche verwertet hat. Dieser Irrtum hat möglicherweise zu einer unrichtigen Bewertung der Zeugenaussage geführt.
Das angefochtene Urteil kann auch auf den dargelegten Verstößen beruhen. Denn in den Entscheidungsgründen wird hervorgehoben, daß die Überzeugung der Strafkammer von der Schuld des Angeklagten unter anderem auf Grund der Aussage des Zeugen D. gewonnen worden ist. Die Bedeutung des Zeugen D. ergibt sich im übrigen auch aus dem Umstand seiner Gegenüberstellung mit anderen Zeugen; er war der polizeiliche Vernehmungsführer bei den Ermittlungen gegen den Angeklagten.
Das angefochtene Urteil mußte daher wegen der erörterten Mängel aufgehoben werden, ohne daß es auf die weiteren - im Ergebnis übrigens unbegründeten - Beanstandungen der Revision ankommt.
Nur ein Gesichtspunkt der Rechtsmittelbegründung sei vorsorglich noch behandelt: Der bisherige Sachverhalt ist unter anderem auf Grund eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. Damm festgestellt worden, der bei der Wirtschaftsabteilung der Kriminalpolizei Braunschweig Buchprüfer ist, Dr. Damm war auch während des Ermittlungsverfahrens als Sachverständiger zu Vernehmungen herangezogen worden.
Nun ist es zwar abwegig, wenn die Revision meint, Dr. Damm sei gemäß §§ 74, 22 StPO "kraft Gesetzes als Sachverständiger ausgeschlossen" gewesen. Nach § 74 StPO besteht nämlich nur die Möglichkeit der Ablehnung eines Sachverständigen durch ausdrücklichen Antrag. Ein solcher Antrag ist bis zum Schluß der Hauptverhandlung vor dem Landgericht nicht gestellt worden. Er kann im Revisionsverfahren auch nicht nachgeholt werden.
Sollte jedoch in der neuen Hauptverhandlung ein ausdrücklicher Antrag gestellt werden, so wird die Strafkammer folgendes zu beachten haben: Die Befangenheit eines Sachverständigen ergibt sich nicht schon daraus, daß der Sachverständige bereits am Vorverfahren beteiligt war (vgl u.a. RGSt 33, 198). Sie braucht nicht einmal aus dem Umstände hervorzugehen, daß das Verfahren auf Grund des erstatteten Gutachtens überhaupt erst eingeleitet wurde (vgl u.a. BayObLGSt 1949/51, 390). Ob wegen einer Tätigkeit im Auftrage der Polizei oder als Hilfsarbeamter der Staatsanwaltschaft die Ablehnung eines Sachverständigen als befangen gerechtfertigt ist, wird sich nach dem Einzelfalle richten; im allgemeinen wird ein Ablehnungsantrag dann allerdings Erfolg haben, wenn der Sachverständige bei der Ermittlung vor allen sicherheitspolizeiliche Aufgaben wahrgenommen hatte (vgl u.a. RG in HRR 1940 Nr. 54; JW 1938 S 3161 Nr. 10). Im übrigen ist die tatsächliche Würdigung eines etwaigen, sich gegen den Sachverständigen Dr. Damm richtenden Ablehnungsgesuches Sache des Landgerichts. Dieses hat die Einzelgründe des Gesuches darauf zu überprüfen, ob sie vom Standpunkt des Angeklagten aus vernünftigerweise die Annahme einer Befangenheit des Sachverständigen rechtfertigen könnten.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr. Koffka
Schmidt
Siemer
Börker