Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.06.1955, Az.: I ZR 81/54
„Sunpearl“
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.06.1955
- Aktenzeichen
- I ZR 81/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 13044
- Entscheidungsname
- Sunpearl
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 31.07.1952
- OLG Celle - 12.12.1953
Rechtsgrundlagen
- § 24 WZG
- § 31 WZG
Fundstellen
- DB 1955, 822 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1955, 1555 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
der Firma S.-Werke Si. & P., Kommanditgesellschaft in Se./H., vertreten durch die Komplementäre Heinz P. und Kurt P.,
Prozessgegner
die Firma K. Pr. Ma. O.V. in A. (Ho.), Sin.,
Amtlicher Leitsatz
- 1.)
Ein Warenzeichen wird in seiner Kennzeichnungskraft für ein bestimmtes Warengebiet durch die Verwendung ähnlicher Zeichen auf benachbarten Gebieten nur dann geschwächt, wenn der Verkehr sich genötigt sieht, das Zeichen mit jenen ähnlichen Zeichen auch dann in Vergleich zu setzen und auf die Unterschiede der mehreren Zeichen zu achten, wenn es sich um den Einkauf von Waren aus dem Warengebiet handelt, für welches der Zeichenschutz beansprucht wird. Diese Voraussetzung ist jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn sich jenes Warengebiet (hier: Obst- und Gemüsekonserven) von den benachbarten Warengebieten (hier insbesondere: Fleisch- und Fischkonserven, Honig) in der Vorstellung des Verkehrs klar abhebt und sich dem Verkehr in einer gewissen Geschlossenheit anbietet. Ob die Waren des benachbarten Gebietes in zeichenrechtlichem Sinne den Waren des Gebietes gleichartig sind, für das der Schutz begehrt wird, und ob der Verwendung ähnlicher Zeichen auf dem benachbarten Gebiet aus diesem oder einem sonstigen Rechtsgrunde, etwa unter dem Gesichtspunkt der Verwässerungsgefahr (§§1 UnlWG, 826 BGB) entgegengetreten werden könnte, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.
- 2.)
Wer behauptet, daß die Kennzeichnungskraft eines Zeichens durch ähnliche Zeichen geschwächt worden sei, ist für die Benutzung dieser Zeichen sowie für den Umfang der Benutzung darlegungs. und beweispflichtig (Abweichung von RG MuW 1922/23, 108 [110]).
- 3.)
Für die Frage der Verwechslungsgefahr einer fremdsprachlichen Bezeichnung mit einem Wortzeichen der deutschen Sprache (hier: "sun" gegen "Sonne") muß berücksichtigt werden, daß heute auf einzelnen Warengebieten die Verwendung fremdsprachlicher Bezeichnungen durch deutsche Unternehmer auch für den Inlandsvertrieb nichts Ungewöhnliches mehr ist.
- 4.)
Einem nicht unbeträchtlichen Teil der für Obst- und Gemüsekonserven in Frage kommenden Käuferkreise ist die deutsche Bedeutung des englischen Wortes "sun" bekannt. Die Verwechslungsgefahr mit "Sonne" ist daher zu bejahen.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. h.c. Wilde, Dr. Nastelski, Dr. Christoph, Dr. Weiß und Dr. Nörr
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 12. Dezember 1953 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Ferienkammer für Handelssachen des Landgerichts in Hannover vom 31. Juli 1952 wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Verurteilung zur Unterlassung in Ziffer 3 dieses Urteils und zur Erteilung von Auskunft über die Verwendung der dort beschriebenen bildlichen Darstellung (Ziff. 4 des Urteils) sowie gegen die Feststellung der Schadensersatzpflicht hinsichtlich der Verwendung dieser bildlichen Darstellung (Ziff. 5 des Urteils) richtet.
Im übrigen wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien stehen miteinander in Wettbewerb. Die Klägerin befaßt sich insbesondere mit der Herstellung und dem Vertrieb von Obst- und Gemüsekonserven, Gurkenkonserven, Konfitüren und Marmeladen, Obst- und Gemüsesäften einschließlich Himbeer- und Tomatensäften, sonstigen Tomatenprodukten sowie Teigwaren, nämlich Nudeln aller Art und Eier-Raviolis. Die Beklagte, ein niederländisches Unternehmen, führt in zahlreiche Länder, darunter seit dem Jahre 1949 auch in die Bundesrepublik, Obstkonserven ein, die in den Vereinigten Staaten von Amerika hergestellt werden.
Für die Klägerin ist während der Geltung des Gesetzes über Markenschutz vom 30. November 1874 auf Grund ihrer Anmeldung vom 5. September 1890 bei dem Amtsgericht Seesen in das bei diesem geführte Zeichenregister ein Bildzeichen eingetragen worden, das eine Sonne mit menschlichem Gesicht darstellt. Sie hat dieses Zeichen am 3. Juli 1896 gemäß §24 WZG (1894) zur Eintragung in die Zeichenrolle des Reichspatentamts angemeldet, in die es unter Nr. 18 475 am 12. August 1896 mit Priorität vom 5. September 1890 für Gemüsekonserven, Früchtekonserven und Pickles eingetragen worden ist. Später hat sich die Klägerin noch zahlreiche weitere Zeichen für Obst- und Gemüsekonserven sowie für sonstige Waren ihrer Produktion eintragen lassen. Von diesen weisen die am 25. Januar 1922 eingetragenen Etikettzeichen Nr. 278 565 bis 278 570 rechts auf dem Etikett als Marke das Bild einer strahlenden Sonne auf, die von den Worten "Schutzmarke Sonne" umgeben ist. Die übrigen Bildzeichen bringen das Bild einer strahlenden Sonne in im einzelnen unterschiedlicher Darstellung, und zwar teils allein, teils mit Zusätzen wie insbesondere "Marke Sonne" und "Seesener Konserven".
In den Jahren 1931, 1941 und 1942 eingetragene Wortzeichen lauten: "Sonnenkonserven", "Sonnenkonfitüre", "Sonnenmarmelade", "Sonnengurken", "Sonnenfruchtsaft" und "Sonnenpflaumenmus". Sämtliche Zeichen sind aufrechterhalten worden. Seit dem Jahre 1940 hat die Klägerin in ihre Firma auch die Bezeichnung "Sonnenwerke" als Bestandteil aufgenommen.
Die Beklagte hat sich am 2. März 1942 in Holland das Wortzeichen "Sunpearl" eintragen lassen. Das Zeichen ist am 4. Juni 1942 unter der Nr. 109 945 international registriert worden. Die Beklagte verwendet es unter anderem auf den Etiketten ihrer in die Bundesrepublik eingeführten Obstkonserven. Die Etiketten sind ferner mit einem - nicht eingetragenen - Bildzeichen versehen. Dieses besteht aus einer von einem roten oder schwarzen Strahlenkranz umgebenen goldfarbenen Kreisfläche, die in ihrer Mitte ein "S" und rechts oben einen Stiel aufweist, an dem ein ebenfalls goldfarbenes Blatt hängt. Das Zeichen ist auf den Etiketten teils in Alleinstellung und teils in der Weise angebracht, daß sich an das "S" in der Mitte der Kreisfläche die übrigen Buchstaben des Wortzeichens "Sunpearl" - das "u" noch zu einem Teil auf der Kreisfläche - anschließen.
Die Klägerin hat in der Verwendung der beiden Zeichen eine Verletzung ihrer Zeichenrechte und ihres Namensrechts erblickt. Sie hat überdies Ausstattungsschutz für sich in Anspruch genommen und fühlt sich auch in diesem Recht durch die Beklagte beeinträchtigt. Mit Schreiben vom 20. Juni 1950 hat sie die Beklagte erfolglos verwarnt.
Ursprünglich hatte sie beantragt:
Die Beklagte zu verurteilen,
- 1.
auf den Schutz ihrer unter der Nummer 109 345 international registrierten Marke vom 4. Juni 1942 für das Deutsche Bundesgebiet zu verzichten und ihr den Schutz dieses Zeichens für das Bundesgebiet zu entziehen,
- 2.
es zu unterlassen, Frucht- und Gemüsekonserven, frische und getrocknete Früchte, Cacao und Cacaoerzeugnisse, sowie Gewürze oder deren Verpackung, Umhüllungen, Inserate, Ankündigungen, Preislisten, Rechnungen oder dergleichen, die mit dem zu 1) genannten Zeichen versehen sind, im deutschen Bundesgebiet in den Handel zu bringen;
- 3.
es zu unterlassen, Frucht- und Gemüsekonserven, irische und getrocknete Früchte, Cacao und Cacaoerzeugnisse, sowie Gewürze, deren Verpackung oder Umhüllung, Inserate, Ankündigungen, Preislisten, Rechnungen oder dergleichen, die mit der bildlichen Darstellung einer strahlenden Sonne versehen sind, im deutschen Bundesgebiet in den Verkehr zu bringen;
- 4.
Auskunft über die bisherige Verwendung ihrer international registrierten Marke 109 345 und der Darstellung einer strahlenden Sonne innerhalb des deutschen Bundesgebietes zu geben;
- 5.
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den aus den Zuwiderhandlungen zu 2) bis 4) entstandenen Schaden zu ersetzen.
Im Verlaufe des ersten Rechtszuges hat sie "für diesen Prozeß" Schutz nur noch für Obst- und Gemüsekonserven in Anspruch genommen und dementsprechend den Klageantrag eingeschränkt.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.
Sie hat die Einschränkung des Klageantrages als Klageänderung, hilfsweise als Teilrücknahme der Klage beanstandet. Im übrigen hat sie in Abrede gestellt, daß sie mit ihren Zeichen in Rechte der Klägerin eingreife. Es bestehe keine Verwechslungsgefahr, da sich ihre Zeichen von denen der Klägerin hinreichend unterschieden. Ihr Bildzeichen insbesondere stelle keine strahlende Sonne dar, sondern einen Apfel mit Strahlen, also eine "Strahlfrucht". Überdies seien die Zeichen der Klägerin durch überaus zahlreiche Sonnenzeichen, die für gleiche oder ähnliche Waren eingetragen seien und benutzt würden, stark verwässert worden, so daß schon kleine Unterschiede genügten, um die Verwechslungsgefahr auszuschließen.
Das Landgericht hat der Klage - hinsichtlich des Bildzeichens mit einer Fassungsänderung - stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter, während die Beklagte um Zurückweisung des Rechtsmittels bittet.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist im Anschluß an eine zusammenfassende Darstellung der zeichenrechtlichen Grundsätze, nach denen der im vorliegenden Falle gegebene Sachverhalt zu beurteilen sei, in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, daß der flüchtige Verkehr aus jedem der Bildzeichen der Klägerin den Begriff der Sonne in sich aufnehme, die Bildzeichen zum Teil auch durch Wortzusätze auf diesen Begriff hinwiesen und schließlich in den Wortzeichen das Wort "Sonne" durchweg hervortrete. Alsdann hat es ausgeführt, der Begriff der Sonne gebe in Verbindung mit den organischen Waren der Klägerin den Gedanken wieder, daß diese Waren Erzeugnisse der Sonne seien. Auch der flüchtige Verkehr könne diesen Sinngehalt erfassen. Denn obwohl die Kenntnis über die Bedeutung der Vitamine sich erst nach der Jahrhundertwende allmählich durchgesetzt habe, sei doch der Gedanke Gemeingut, daß Wachsen und Gedeihen von der Sonne abhänge, und die Allgemeinheit wisse seit langem, daß nicht nur die Masse, sondern auch die Güte der Bodenerzeugnisse, insbesondere der Gemüse und Früchte, durch die Sonnenbestrahlung beeinflußt werde. Die Zeichen der Klägerin enthielten deshalb weder bild- noch begriffsmäßig einen besonders originellen, charakteristischen und einprägsamen Gedanken, sondern näherten sich einer Beschaffenheitsangabe. Schon aus diesem Grunde genössen sie keinen "Motivschutz". Sie könnten an sich nicht einmal als Zeichen mit ausgesprochen "starker" Kennzeichnungskraft angesprochen werden. Das älteste Bildzeichen der Klägerin - Nr. 18 475 - sei allerdings zu einer Zeit eingetragen worden, zu der die Konservenindustrie erst im Entstehen begriffen gewesen sei. Ähnliche Warenzeichen für Konserven oder gleichartige Waren aus dieser Zeit habe auch die umfangreiche Zeichenrecherche der Beklagten nicht zutage gefördert. Deshalb könne unterstellt werden, daß mindestens dieses älteste Zeichen Verkehrsgeltung mit dem Erfolge erlangt habe, daß der flüchtige Verkehr unter dem Sonnenzeichen feilgehaltene Konserven und gleichartige Waren als aus dem Betrieb der Klägerin stammend angesehen habe. Der Klägerin sei es aber nicht gelungen, ihre Monopolstellung, soweit sie eine solche überhaupt gehabt habe, zu behaupten. Sämtliche Warenzeichen der Klägerin hätten vielmehr ihre Kennzeichnungskraft zum erheblichen Teil verloren, weil im Laufe der Zeit ähnliche, verwechslungsfähige Warenzeichen hochgekommen seien. Die Entwicklung sei dahin gegangen, daß Sonnenzeichen von einigen Firmen für gleichartige Waren benutzt würden. Auf benachbarten und entfernter liegenden Warengebieten sei das Sonnenzeichen sogar zu einer beliebten, in großer Menge verwendeten Marke geworden, an die sich der Verkehr gewöhnt habe. Deshalb hätten die Warenzeichen der Klägerin nur noch schwache Kennzeichnungskraft. Das Berufungsgericht setzt sich mit einer Reihe von diesen - noch zu erörternden - Zeichen im einzelnen auseinander. Es weist ferner auf eine große Zahl von eingetragenen Sonnenzeichen hin, die beim Vertrieb von Honig, Fleisch- und Fischwaren sowie Fischkonserven verwendet würden und die Kennzeichnungskraft der Zeichen der Klägerin geschwächt hätten, weil sie dem Gebiet der Obst- und Gemüsekonserven benachbarte Warengebiete beträfen, und behandelt schließlich die unter Nr. 154 965, 173 816 und 176 394 eingetragenen Zeichen der Firma E., Verband Deutschen Kaufmännischer Genossenschaften e.V., die sämtlich das Bild einer strahlenden Sonne, wenn auch mit dem Wortzusatz "E.", enthielten und, obwohl sie möglicherweise seit dem Jahre 1952 auf Grund einer Vereinbarung mit der Klägerin nur noch beim Vertrieb von Margarine verwendet würden, doch auch in dieser beschränkten Verwendung nicht außer Betracht gelassen werden dürften, weil die Verhältnisse auf entfernteren Warengebieten jedenfalls dann für die Kennzeichnungskraft eines Warenzeichens von Bedeutung seien, wenn dort verwechslungsfähige Zeichen in großer Zahl aufträten und sich der Verkehr deshalb mehr oder weniger allgemein an die Marke gewöhnt habe. Abschließend führt das Berufungsgericht aus, daß das Wortzeichen "Sunpearl" der Beklagten nach Bild, Sinn und Klang mit den Zeichen der Klägerin schlechthin nicht verwechslungsfähig sei und mit Rücksicht auf die Schwäche der Kennzeichnungskraft dieser Zeichen auch im Verhältnis zu dem - nicht eingetragenen - Bildzeichen der Beklagten, das vom Berufungsgericht allerdings nur in seiner Kombination mit dem Wortzeichen "Sunpearl" gewürdigt wird, keine Verwechslungsgefahr bestehe.
II.
Dem angefochtenen Urteil kann in wesentlichen Teilen seiner Begründung und auch im Ergebnis nicht beigetreten werden.
Zunächst halten die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht darlegt, den Zeichen der Klägerin sei nur ein so beschränkter Schutzbereich beizumessen, daß keine Verwechslungsgefahr mit dem Bildzeichen der Beklagten bestehe, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
Das Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, daß den Zeichen der Klägerin, wenn sie mangels eines besonderen, eigenartigen Sinngehaltes auch keinen "Motivschutz" beanspruchen könnten und von Hause aus nicht als Zeichen von starker Kennzeichnungskraft anzusprechen seien, in einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt der Vergangenheit jedenfalls normale Kennzeichnungskraft zugekommen sei. Soweit die Klage das Bildzeichen der Beklagten betrifft, kann hiervon auch für die Revisionsinstanz ausgegangen werden, ohne daß hier geprüft zu werden braucht, ob die Zeichen der Klägerin - wie das Berufungsgericht für das älteste dieser Zeichen zugunsten der Klägerin unterstellt - Verkehrsgeltung erlangt haben. Die Frage, ob Warenzeichen, die das Wort "Sonne" oder bildliche Darstellungen der Sonne als Hauptbestandteile enthalten, an sich nur eine geringe Kennzeichnungskraft besitzen, weil das Sonnenmotiv als solches nur wenig unterscheidungskräftig sei, kann daher auf sich beruhen. Denn da die Klägerin ihre Sonnenzeichen, wie die Beklagte nicht in Abrede gestellt hat, für Obst- und Gemüsekonserven seit Jahrzehnten benutzt und in diesen Waren fortlaufend sehr erhebliche Umsätze erzielt hat, ist unbedenklich anzunehmen, daß sie die aus dem angegebenen Grunde etwa vorhanden gewesene anfängliche Schwäche ihrer Zeichen überwunden und diesen mindestens normale Kennzeichnungskraft verschafft hat. Das gilt auch dann, wenn die fortlaufende und umfängliche Benutzung der Sonnenzeichen zu einer Verkehrsgeltung im Sinne des §25 WZG nicht geführt haben sollte. Die Ausführungen indessen, mit denen das Berufungsgericht darlegt, daß sämtliche Warenzeichen der Klägerin ihre Kennzeichnungskraft zum erheblichen Teile verloren hätten, weil im Laufe der Zeit ähnliche, verwechslungsfähige Warenzeichen - auch für das Gebiet der Obst- und Gemüsekonserven - hochgekommen seien, beruhen auf rechtsirrigen Erwägungen.
a)
Zunächst kann dem Berufungsgericht insoweit nicht beigetreten werden, als es annimmt, daß auch solche ähnlichen Zeichen, die auf entfernt liegenden Warengebieten aufgetreten sind, die Kennzeichnungskraft eines Zeichens zu beeinträchtigen vermöchten. Das Berufungsgericht beruft sich hierfür auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 98, 225. Das Reichsgericht ist jedoch von dieser Entscheidung, die übrigens auch im Schrifttum Widerspruch gefunden hatte (vgl. Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 3. Aufl. Kap. 22 Anm. 5), in späteren Entscheidungen abgerückt und hat seitdem in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz befolgt, daß für die Schwächung der Kennzeichnungskraft eines Zeichens nur solche Zeichen in Betracht kämen, die auf dem gleichen und allenfalls auf einem benachbarten Warengebiete benutzt würden (RG MuW XXII, 109 [Stern]; MuW XXVI, 254 [Zahnrad]; JW 1930, 1679 [Stern-Sternteppich]; MuW XXXI, 375 [Pferdemotiv]; GRUR 1936, 961, 865 [Biene]). Der erkennende Senat hat sich dieser jüngeren Rechtsprechung angeschlossen (BGHZ 14, 15 [17] und die dort angeführten Entscheidungen). Hiervon abzuweichen, besteht kein begründeter Anlaß. Auf entfernteren Warengebieten benutzte Zeichen müssen daher im vorliegenden Falle für die Beurteilung entgegen der Meinung des Berufungsgerichts außer Betracht gelassen werden.
b)
Rechtlich nicht bedenkenfrei ist ferner, wie die Revision mit Recht rügt, die Auffassung des Berufungsgerichts über den Einfluß der auf benachbarten Warengebieten aufgetretenen ähnlichen Zeichen auf die Kennzeichnungskraft der Zeichen der Klägerin für das von dieser allein noch beanspruchte Gebiet der Obst- und Gemüsekonserven. In der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist zwar, wie erwähnt, in Betracht gezogen worden, daß die Kennzeichnungskraft eines Zeichens auch durch solche ähnlichen Zeichen beeinträchtigt werden könne, die zwar nicht auf gleichen, wohl aber auf benachbarten Warengebieten benutzt würden. Damit sollte jedoch, worüber die Formulierung des Reichsgerichts ("allenfalls") keinen Zweifel läßt, keineswegs gesagt werden, daß die Kennzeichnungskraft eines Zeichens stets dann beeinträchtigt werden müsse, wenn ähnliche Zeichen auf benachbarten Warengebieten aufträten. Ersichtlich sollte vielmehr nur die Möglichkeit offengelassen werden, auch den von diesen Zeichen ausgehenden Einfluß berücksichtigen zu können, wenn sich im Einzelfalle ein solcher Einfluß tatsächlich feststellen läßt. Der erkennende Senat hat in den angeführten Entscheidungen insoweit von der Rechtsprechung des Reichsgerichts nicht abweichen wollen. Die Feststellung, daß auf einem benachbarten oder nahe verwandten Warengebiet ähnliche Zeichen aufgetreten sind, reicht daher für sich allein nicht aus, um eine Schwächung der Kennzeichnungskraft eines Zeichens für ein bestimmtes Gebiet anzunehmen. Dazu bedarf es vielmehr zusätzlich noch der Prüfung, ob eine solche Schwächung in der Tat eingetreten ist. Das braucht keineswegs immer der Fall zu sein und wird nicht einmal die Regel bilden (vgl. dazu auch Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 3. Aufl., Kap. 22 Anm. 5 S. 286). Wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat, beruht die Beeinträchtigung der Kennzeichnungskraft eines Zeichens durch ein ihm ähnliches Zeichen allein darauf, daß der Verkehr durch das Nebeneinanderbestehen der beiden Zeichen genötigt wird, auch auf geringfügige Unterschiede zu achten (Urteil vom 15. Februar 1952 - Gumasol - LM Nr. 5 zu §24 WZG; vom 18. Januar 1955 - Arktuvan - I ZR 142/53 -). Ein Zeichen wird daher in seiner Kennzeichnungskraft für ein bestimmtes Warengebiet durch die Verwendung ähnlicher Zeichen auf benachbarten Gebieten nur dann geschwächt, wenn der Verkehr sich genötigt sieht, das Zeichen mit jenen ähnlichen Zeichen auch dann in Vergleich zu setzen und auf die Unterschiede der mehreren Zeichen zu achten, wenn es sich um den Einkauf von Waren aus dem Warengebiet handelt, für welches der Zeichenschutz beansprucht wird. Die Frage, wann diese Voraussetzung gegeben ist, braucht im vorliegenden Falle nicht allgemein beantwortet zu werden. Sie ist jedenfalls nicht erfüllt, wenn das Warengebiet, für welches der Zeichenschutz begehrt wird, sich von den benachbarten Warengebieten, auf denen ähnliche Zeichen Verwendung finden, in der Vorstellung des Verkehrs klar abhebt und sich dem Verkehr in einer gewissen Geschlossenheit darbietet. So liegt es aber, wie noch darzulegen ist, im vorliegenden Falle.
Die Frage nach dem Einfluß, den auf benachbarten Warengebieten verwendete ähnliche Zeichen auf die Kennzeichnungskraft eines Zeichens für ein bestimmtes anderes Warengebiet ausüben, ist auch unabhängig davon zu beantworten, ob die Waren des benachbarten Gebietes in zeichenrechtlichem Sinne den Waren des Gebietes gleichartig sind, für das der Schutz begehrt wird, und ob der Verwendung ähnlicher Zeichen auf dem benachbarten Gebiet aus diesem oder einem sonstigen Rechtsgrunde, etwa unter dem Gesichtspunkt der Verwässerungsgefahr (§§1 UnlWG, 826 BGB) entgegengetreten werden könnte. Insbesondere kann aus dem Umstande, daß der Zeicheninhaber berechtigt ist, sich gegen die Verwendung ähnlicher Zeichen für gleichartige Waren zur Wehr zu setzen, und gegebenenfalls sogar Angriffe gegen derartige Zeichen auch bei Ungleichartigkeit der Waren möglich sind, nicht entnommen werden, daß er, um sich die Kennzeichnungskraft seines Zeichens für ein bestimmtes, beschränktes Warengebiet zu erhalten, in jedem Falle auch gezwungen wäre, seine Rechte in diesem Umfange geltend zu machen. Maßgebend für die Frage, ob und in welchem Umfange der Zeicheninhaber auch andere Waren in den Schutzbereich seines Zeichens einzubeziehen bestrebt sein muß, ist vielmehr allein die Auffassung des Verkehrs, die dabei im Einzelfalle keineswegs durch den Begriff der zeichenrechtlichen Warengleichartigkeit bestimmt zu sein braucht.
Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze verkannt. Es hat insbesondere Fleisch- und Fischwaren sowie Fischkonserven, ferner auch Honig als zu Warengebieten gehörend betrachtet, die dem Gebiet der Obst- und Gemüsekonserven benachbart seien, und hat allein aus der Tatsache, daß auf diesen - nach seiner Auffassung zum Teil gleichartige Waren umfassenden - Gebieten ähnliche Zeichen in größer Zahl verwendet werden, eine Schwächung der Kennzeichnungskraft der Zeichen der Klägerin für Obst- und Gemüsekonserven hergeleitet. Dem kann nicht beigetreten werden. Bei den angeführten Waren handelt es sich zwar ebenso wie bei Obst- und Gemüsekonserven um Nahrungsmittel, die in konservierter Form durchweg auch in den gleichen Geschäften angeboten werden. In der Vorstellung des Verkehrs bilden sie aber dennoch Gruppen, von denen sich das Gebiet der Obst- und Gemüsekonserven seiner Art nach mit einer gewissen Geschlossenheit klar abhebt. Der Verkehr wird auch keineswegs zwangsläufig zu der Annahme geführt, daß sie aus derselben Herstellungsstätte wie diese Konserven stammen könnten. Er muß zwar beim Einkauf von Fleisch- und Fischkonserven oder Honig auf die Einzelheiten der dort verwendeten zahlreichen ähnlichen Marken achten, doch wird er dadurch nicht genötigt, bei Obst- und Gemüsekonserven auch die Zeichen der Klägerin genauer in Augenschein zu nehmen, sofern diese Zeichen auf diesem - in seiner Vorstellung in sich abgeschlossenen - Gebiet eine Alleinstellung innehaben. Ist dem aber so, so ist nach dem Gesagten für das im vorliegenden Falle allein noch in Betracht kommende Gebiet der Obst- und Gemüsekonserven eine Schwächung der Kennzeichnungskraft der Zeichen der Klägerin durch die auf den erwähnten Nachbargebieten verwendeten ähnlichen Zeichen nicht eingetreten. Dieselben Erwägungen gelten, zum Teil in verstärktem Maße, auch insoweit, als das Berufungsgericht eine Schwächung der Kennzeichnungskraft der Zeichen der Klägerin für Obst- und Gemüsekonserven daraus hergeleitet hat, daß ähnliche Zeichen für Essig, Senf, Gewürze, Konservierungsmittel, Mandeln und alkoholfreie Getränke (abgesehen von Fruchtsäften und Süßmosten) Verwendung fänden. Alle diese Zeichen müssen daher außer Betracht bleiben.
c)
Ein Zeichen kann schließlich, wie die Revision mit Recht hervorhebt, die Kennzeichnungskraft eines anderen überhaupt nur dann beeinträchtigen, wenn es im Verkehr benutzt wird. Die Beeinträchtigung der Kennzeichnungskraft eines Zeichens durch ein ihm ähnliches Zeichen beruht, wie erwähnt, allein darauf, daß der Verkehr durch das Nebeneinanderbestehen der beiden Zeichen genötigt wird, auch auf geringfügige Unterschiede zu achten. Das setzt aber voraus, daß das ähnliche Zeichen im Verkehr in Erscheinung getreten ist. Darüber hinaus ist aber auch die bloße Tatsache der Benutzung eines Zeichens - selbst auf dem gleichen Warengebiet - noch keineswegs in jedem Falle hinreichend, um die Kennzeichnungskraft eines anderen Zeichens spürbar zu schwächen. Erforderlich ist dafür vielmehr, daß die Benutzung einen gewissen Umfang erreichte, da der Verkehr nur in diesem Falle in rechtlich beachtlichem Maße veranlaßt wird, den Unterschieden der beiden Zeichen genauere Beachtung zu schenken (Urteil des erkennenden Senats vom 10. Mai 1955 - I ZR 91/53 - Luxor -). Die Darlegungs- und Beweispflicht für die Benutzung des ähnlichen Zeichens und für den Umfang dieser Benutzung trifft denjenigen, der die Schwächung der Kennzeichnungskraft des anderen Zeichens einwendet (Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 3. Aufl., Kap. 22 Anm. 6; Baumbach-Hefermehl, Anm. 5 H zu §31 WZG). Das Reichsgericht hat zwar, worauf die Revisionsbeklagte hinweist, in älteren Entscheidungen - MuW 1922/23, 108 [110]; vgl. auch MuW XXX, 171 [172] - die gegenteilige Ansicht vertreten. Diese Ansicht beachtet indessen nicht, daß die Schwächung der Kennzeichnungskraft eines Zeichens durch die Benutzung ähnlicher Zeichen einen Ausnahmetatbestand bedeutet, den nach allgemeiner Beweisregel derjenige beweisen muß, der sich auf ihn beruft, und daß die Eintragung eines Zeichens in die Warenzeichenrolle auch keine Vermutung für dessen Benutzung begründet sowie daß schließlich der Inhaber des angeblich geschwächten Zeichens den praktisch vielfach kaum zu erbringenden Beweis für eine Negative führen müßte, wenn ihm die Beweislast für die Nichtbenutzung der entgegengehaltenen Zeichen aufgebürdet würde (vgl. Reimer, MuW XXX 344 [348]; GRUR 1931, 447 [462]). Die Frage, welche Anforderungen hinsichtlich des Umfanges der Benutzung zu stellen sind, ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalles zu beantworten und steht überdies in Abhängigkeit von dem Ausmaß der Verkehrsgeltung, die das Zeichen erlangt hat, dessen Kennzeichnungskraft beurteilt werden soll. Das Berufungsgericht hat auch diese Grundsätze nicht beachtet. Es hat den Zeichen der Klägerin auch solche Zeichen entgegengehalten, von denen es zwar die Eintragung, nicht aber die Benutzung festgestellt hat, und hat ferner über den Umfang der Benutzung - von einer Ausnahme abgesehen - keine Feststellungen getroffen.
2.
Müssen hiernach die vom Berufungsgericht für Margarine (nach Auffassung des Berufungsgerichts: entfernteres Warengebiet), Fleisch- und Fischwaren, Fischkonserven, Honig, Essig, Senf, Mandeln, alkoholfreie Getränke - außer Fruchtsäften und Süßmost - (nach Auffassung des Berufungsgerichts: benachbarte Warengebiete) angeführten Zeichen und ferner die Zeichen außer Betracht gelassen werden, von denen das Berufungsgericht zwar die Eintragung, nicht aber die Benutzung festgestellt hat, so bleiben von den im angefochtenen Urteil erörterten Zeichen nur noch
- a)
das Wortzeichen Nr. 136 555 "Hol.-Sonne" der Firma Arnold Hol. Wwe, in Bi., für Fruchtsäfte,
- b)
das Wortzeichen Nr. 514 670 "G.sonne" der Firma Sch. & Bis. in B.-T., für Fruchtsäfte und Süßmoste,
- c)
das Wortzeichen Nr. 525 029 "Dü. Sonnentrank" der Firma Ka. & O. in Bad D., für Traubensaft,
- d)
die drei aus dem Bild einer strahlenden Sonne und dem Wort "E." zusammengesetzten Zeichen der oben genannten Firma E., hinsichtlich deren nach dem Zusammenhang des angefochtenen Urteils für die Zeit bis zum Jahre 1952 eine umfassende Benutzung auch für Obst- und Gemüsekonserven anzunehmen ist.
Durch diese Zeichen können aber die im gegenwärtigen Zusammenhang vor allem in Betracht kommenden Bildzeichen der Klägerin in ihrer Kennzeichnungskraft nicht in dem Maße geschwächt worden sein, daß sich die Begründung rechtfertigen ließe, mit der das Berufungsgericht die Gefahr von Verwechslungen des Bildzeichens der Beklagten mit den Bildzeichen der Klägerin verneint hat.
Die Zeichen der Firma E. kommen in ihrem Bildteil den Bildzeichen der Klägerin zwar recht nahe. Eine wesentliche Beeinflussung der Bildzeichen der Klägerin kann von ihnen aber nicht ausgegangen sein, da der seinem Sinngehalt nach allgemein bekannte Wortteil "E." auch im flüchtigen Verkehr nicht übersehen werden kann und eben deshalb, weil er in seiner Bedeutung allgemein bekannt ist, den Bildbestandteil der Zeichen weitgehend zurücktreten läßt. Gegen das Zeichen zu b), Goldsonne, von dem als reinem "Sonnenzeichen" in der Tat eine Schwächung der Zeichen der Klägerin hätte ausgehen können, hat sich die Klägerin Anfang der vierziger Jahre mit dem Erfolge zur Wehr gesetzt, daß es nur noch im Raum von Groß-Berlin und zudem mit Beschränkung auf Fruchtsäfte und Süßmoste benutzt werden durfte (Urteil des Reichsgerichts vom 21. Oktober 1943 in GRUR 1943, 343). Mit dieser örtlich und gegenständlich beschränkten Benutzung ist aber eine Schwächung der Zeichen der Klägerin, wie sie das Berufungsgericht angenommen hat, nicht zu begründen. Für die Annahme etwa, daß das Zeichen G.sonne entgegen dem Urteil des Reichsgerichts über die dort verfügte Beschränkung hinaus benutzt worden sei, bietet der Sachvortrag der Beklagten keinen Anhalt. Auch das angefochtene Urteil geht ersichtlich davon aus, daß sich die Benutzung des Zeichens in den vom Reichsgericht gezogenen Grenzen gehalten habe. Von den Zeichen zu a) und c) - Hol.-Sonne und Dü. Sonnentrank - schließlich kann schon mit Rücksicht auf die Bestandteile "Hol." und "Dü.", durch die ihnen der Charakter reiner Sonnenzeichen genommen und ein für den Verkehr beachtlicher Abstand zumal gegenüber den Bildzeichen der Klägerin hergestellt wird, entgegen der Meinung des Berufungsgerichts kein die Kennzeichnungskraft dieser Zeichen wesentlich beeinträchtigender Einfluß ausgegangen sein. Eine davon abweichende Beurteilung wäre allenfalls dann geboten, wenn jenen Zeichen eine starke Verkehrsgeltung zukäme. Dafür ist aber aus dem Sachvortrag der Beklagten Hinreichendes nicht zu entnehmen.
3.
Damit ist dem angefochtenen Urteil, soweit es das Bildzeichen der Beklagten betrifft, die Grundlage entzogen. Sind die Bildzeichen der Klägerin in ihrer Kennzeichnungskraft nicht so geschwächt, wie das Berufungsgericht es angenommen hat, so ist die Gefahr von Verwechslungen mit dem Bildzeichen der Beklagten unbedenklich zu bejahen. Insbesondere die prioritätsälteren Zeichen Nr. 18 475, 278 565 bis 278 570 und 446 996 enthalten als kennzeichnenden Bestandteil die von einem Strahlenkranz umgebene kreisrunde Sonnenscheibe. Derselbe Bestandteil ist für das Bildzeichen der Beklagten kennzeichnend. Die geringen Unterschiede treten demgegenüber zurück und vermögen die Verwechslungsgefahr nicht auszuschließen. Das gilt insbesondere für den Stiel und das Blatt in dem Zeichen der Beklagten, die im flüchtigen Verkehr nicht beachtet werden. Auch das Berufungsgericht stellt in dieser Hinsicht fest, daß die bildliche Darstellung des Zeichens der Beklagten von dem goldenen Kreis und den Strahlen beherrscht und deshalb im Verkehr als eine strahlende Sonne angesehen werde. Daß das Zeichen der Beklagten in einer neuzeitlichen und, wie das Berufungsgericht meint, fremdländisch anmutenden Aufmachung erscheint, ist zeichenrechtlich ohne Belang. Das Berufungsgericht hat, wie erwähnt, das Bildzeichen der Beklagten nur insoweit gewürdigt, als es in unmittelbarer Verbindung mit dem Wortzeichen "Sunpearl" benutzt wird, und entscheidendes Gewicht darauf gelegt, daß der Gesamteindruck des so aus Bild und Wort zusammengesetzten Zeichens durch die Kombination dieser beiden Bestandteile bestimmt werde. Mit dieser Erwägung läßt sich indessen die Verwechslungsgefahr nicht verneinen. Auch die Hinübernahme des kennzeichnenden Bestandteils eines Zeichens in ein anderes zusammengesetztes Zeichen kann die Verwechslungsgefahr begründen, wenn der Bestandteil in diesem seine Selbständigkeit behalten hat, also nicht in ihm derart untergegangen ist, daß er durch seine Einfügung in das neue Zeichen aufgehört hat, für den Verkehr die Erinnerung an das alte Zeichen wachzurufen (BGH GRUR 1954, 123 -Autofox-; RG JW 1932, 1858 Nr. 30; JW 1927, 1563 Nr. 6). Daß das Berufungsgericht aber angenommen habe, im vorliegenden Falle sei der mit den vorgenannten Zeichen der Klägerin verwechslungsfähige Bildbestandteil in dem "zusammengesetzten" Zeichen der Beklagten in diesem Sinne untergegangen, ist aus seinen Ausführungen nicht zu entnehmen. Eine solche Annahme wäre auch sachlich nicht zu rechtfertigen. Wenn auch vielfach bei aus Bild und Wort zusammengesetzten Zeichen der Wortbestandteil an Bedeutung für den Gesamteindruck den Bildbestandteil überragt (RG GRUR 1940, 106 [110]), so gilt diese Regel doch nicht ausnahmslos (RG GRUR 1941, 105 [109]). Im vorliegenden Falle kann sie für jene Annahme schon deshalb nicht herangezogen werden, weil der Wortbestandteil "Sunpearl" durch seine in ihrer Sinnbedeutung heute weiten Verkehrskreisen verständliche Anfangssilbe "Sun" auf den Bildbestandteil hinweist und diesen dadurch auch für diejenigen Verbraucher, denen der Sinn des Gesamtwortes "Sunpearl" nicht oder doch nicht ohne weiteres verständlich ist, besonders hervortreten läßt.
Soweit die Beklagte schließlich hinsichtlich der vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten Ausführungsform ihres Bildzeichens in Alleinstellung (ohne den Zusatz "Sunpearl") in dem bei dieser Ausführungsform in der Kreisfläche befindlichen "S" ein die Verwechslungsgefahr ausschließendes Unterscheidungsmerkmal erblickt, kann ihr nicht gefolgt werden. Dieser Buchstabe "S" wird im flüchtigen Verkehr vielfach übersehen werden. Wenn er aber bemerkt wird, so wird er eher auf die Zeichen der Klägerin hinweisen als von ihnen ablenken, da er den Anfangsbuchstaben des Wortes "Sonne" darstellt. Die Beklagte kann auch nicht geltend machen, daß sie das Bildzeichen ohne den Zusatz "Sunpearl" nur zur Ausschmückung - und nicht zeichenmäßig - auf ihren Etiketten verwende. Auf die Absicht, in der eine bildliche Darstellung auf der Ware, ihrer Verpackung oder Umhüllung benutzt wird, kommt es für die Frage, ob ein warenzeichenmäßiger Gebrauch vorliegt, nicht an. Entscheidend ist allein, ob der Verkehr die Darstellung dahingehend auffaßt, daß sie auf den Ursprung der Ware aus einem bestimmten Betrieb hinweist (Urteil des erkennenden Senats vom 10. Mai 1955 - I ZR 91/53 - Luxor). Diese Voraussetzung für den warenzeichenmäßigen Gebrauch ist aber im vorliegenden Falle hinsichtlich des Bildzeichens der Beklagten, auch soweit es ohne den Zusatz "Sunpearl" verwendet wird, mit Rücksicht auf die typisch zeichenmäßige Art der Darstellung unbedenklich gegeben.
4.
Soweit sich das angefochtene Urteil auf das Bildzeichen der Beklagten bezieht, bedarf es keiner Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Der Senat ist vielmehr auf Grund des vorgetragenen Sachverhalts in der Lage, insoweit selbst in der Sache zu entscheiden.
Das Berufungsgericht hat zwar bei einer Anzahl der in dem angefochtenen Urteil erörterten Zeichen offengelassen, ob sie für Obst- und Gemüsekonserven benutzt würden. Auch hat die Beklagte den Zeichen der Klägerin weitere Zeichen entgegengehalten, die das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil nicht berücksichtigt hat. Die Beklagte hat hinsichtlich aller dieser Zeichen behauptet und unter Zeugenbeweis gestellt, daß sie, sofern die Eintragung dahin laute, auch für Obst- und Gemüsekonserven benutzt würden. Hierauf kann es jedoch nicht ankommen. Die Zeichen, für die sich möglicherweise auf Grund des Beweiserbietens der Beklagten die Benutzung für Obst- und Gemüsekonserven feststellen ließe, halten von den Bildzeichen der Klägerin durchweg einen erheblich größeren Abstand ein, als ihn das Bildzeichen der Beklagten einhält. Sie rechtfertigen es daher nicht, den Zeichen der Klägerin gegenüber dem der Beklagten den Schutz zu versagen (BGH LM Nr. 5 zu §31 WZG -Gumasol-; LM Nr. 1 zu §31 WZG -Störche-). Soweit dies bei einigen aus Anlaß der Vereinigung Österreichs mit dem Altreich in die deutsche Warenzeichenrolle übertragenen Zeichen zweifelhaft sein könnte, fehlt es an einem hinreichend bestimmten Vortrag der Beklagten dahin, daß diese Zeichen, insbesondere nach dem Kriege, im Gebiete der Bundesrepublik verwendet worden seien. Gegenüber dem substantiierten Vortrag der Klägerin, nur die Firma Ha. habe versucht, ihre Zeichen im Altreich zu benutzen, auch diese Firma sei aber entsprechend ihrem - zu den Akten überreichten (Bl. 105) - Schreiben vom 14. Dezember 1942 die Verpflichtung eingegangen, diese Benutzung einzustellen, kann die Beklagte mit ihrer allgemeinen, ersichtlich ohne sachliche Grundlage aufgestellten Behauptung, sämtliche für Obst- und Gemüsekonserven eingetragenen Warenzeichen würden auch für diese Waren benutzt, nicht gehört werden. Jene ursprünglich österreichischen Zeichen können daher außer Betracht gelassen werden. Ebensowenig brauchen die erst in jüngerer Zeit eingetragenen Zeichen berücksichtigt zu werden, gegen deren Eintragung sich die Klägerin, sei es durch Widerspruch oder im Verhandlungswege, gewehrt und hinsichtlich deren sie jedenfalls die Möglichkeit gerichtlichen Einschreitens noch nicht verloren hat. Auf die danach verbleibenden Gegenzeichen kann sich die Beklagte aber aus dem angegebenen Grunde mit Erfolg nicht berufen.
Der vorsorglich erhobene Einwand der Verwirkung kann schon deshalb nicht durchgreifen, weil die Beklagte ihre Obstkonserven erst seit 1949 in die Bundesrepublik einführt, die Klägerin sie schon am 20. Juni 1950 verwarnt und die Klage im April 1951 erhoben hat.
Hieraus ergibt sich zunächst, daß der mit der Klage noch verfolgte Unterlassungsanspruch begründet ist, soweit er sich auf das Bildzeichen der Beklagten bezieht. Insoweit sind aber auch die Anträge auf Verurteilung zur Auskunfterteilung und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begründet. Denn das Bildzeichen der Beklagten kommt den oben genannten Bildzeichen der Klägerin so nahe, daß die Beklagte bei Anwendung gehöriger Sorgfalt damit hätte rechnen können, sie werde mit dessen Benutzung in die Zeichenrechte der Klägerin eingreifen. Der Beklagten fällt sonach Fahrlässigkeit zur Last, so daß sie nach §24 Abs. 2 WZG der Klägerin schadensersatzpflichtig und damit nach anerkanntem Rechtsgrundsatz auch zur Auskunfterteilung verpflichtet ist. Auf die Privatgutachten des Privatdozenten Dr. E.D. Hi. Ba. vom 22. Juli 1951 und von Professor Dr. Kurt Bu. vom 7. Dezember 1952, die beide die Verwechslungsgefahr verneint haben, kann sich die Beklagte in diesem Zusammenhang zu ihrer Entschuldigung schon deshalb nicht berufen, weil sie diese Gutachten erst während des Rechtsstreits, also nach Beginn der Verletzungshandlungen, das Gutachten von Professor Dr. Bußmann sogar erst nach dem Erlaß des landgerichtlichen Urteils, eingeholt hat, aus dem sie entnehmen konnte, daß die Rechtslage einer gegenteiligen Beurteilung zugänglich war. Sie handelte aber fahrlässig, wenn sie sich der für sie günstigen Auffassung anschloß.
Hiernach war das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es das Bildzeichen der Beklagten betrifft. Insoweit war das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Gegen die vom Landgericht gewählte Fassung des Unterlassungsgebots, die auf die konkrete Verletzungsform abstellt, bestehen keine Bedenken.
III.
Das angefochtene Urteil konnte jedoch auch insoweit keinen Bestand haben, als es die Verwechslungsfähigkeit des Wortzeichens "Sunpearl" mit den Zeichen und dem Firmenschlagwort der Klägerin verneint.
Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt: Es könne auf sich beruhen, ob das sachliche Gewicht des Wortes auf "sun" oder "pearl" liege. Der Unterschied in Schriftbild und Klang gegenüber dem deutschen Wort "Sonne" sei so erheblich, daß auch ein flüchtig betrachtender Durchschnittskäufer nicht auf den Gedanken komme, die Warenzeichen seien identisch oder die Ware der Beklagten stamme aus dem Betriebe der Klägerin. Ein solcher Käufer werde auch nicht annehmen, daß eine - zwischen in- und ausländischen Firmen ohnehin seltene - organisatorische Verbindung zwischen den Unternehmen der Parteien bestünde. Darauf habe es auch keinen Einfluß, daß einige deutsche Firmen dazu übergegangen seien, ihre Waren zur Hebung des Absatzes, insbesondere beim Export, mit Etiketten in englischer Sprache zu versehen. Der Wort sinn könne allerdings verwechslungsfähig sein. Doch könne der Durchschnittskäufer den Ausdruck "Sunpearl" nicht ohne Nachdenken in das Deutsche übertragen. Bei den hier in Betracht kommenden Käuferkriesen, insbesondere den Hausfrauen, sei die Kenntnis der englischen Sprache nicht so verbreitet, daß das Gegenteil angenommen werden könne. Der Auffassung der Klägerin, diese Kenntnis habe in der Besatzungszeit so zugenommen, daß die englische Sprache auch von weniger bemittelten Schichten weitgehend verstanden und gesprochen werde, könne nicht zugestimmt werden. Bei der Jugend innerhalb der britischen und amerikanischen Besatzungszone möge dies bis zu einem gewissen Grade zutreffen, für die französische Zone könne es schlechthin nicht anerkannt werden. Die Jugend trete im übrigen als Käufer von Konserven und benachbarten Waren zurück. Personen, die in Diensten der Besatzungsmacht stünden, pflegten ihre Konserven weniger in deutschen Läden einzukaufen. Sonstige Käufer, die mit der Besatzungsmacht enger in Berührung kämen, bildeten keinen beachtlichen Teil der Käuferschaft.
Die Auffassung des Berufungsgerichts deckt sich im Ergebnis und zum Teil auch in der Begründung mit der Auffassung, zu der das Reichsgericht in seinem Urteil vom 15. November 1932 - II 103/32 - in dem Rechtsstreit der Klägerin gegen die Firma Fa. I. d. C. Al. "Le So." M. & Co in Me. (Belgien) gelangt ist. Das Reichsgericht hat dort der Klägerin den Zeichenschutz gegenüber dem Firmenschlagwort "Le So." versagt und ausgeführt, es bestehe keine Verwechslungsgefahr, weil das Wort "Le So." nur mittels eines Denkprozesses im Sinne des deutschen Wortes "Sonne" verstanden werden könne, der im täglichen Geschäftsverkehr mit Waren von nicht erheblichem Wert, wie Gemüse- und Früchtekonserven, nicht angestellt werden könne und daher auch nicht angestellt werde, und weil es jedenfalls nicht zu den täglichen und daher gebräuchlichen Erscheinungen gehöre, daß eine deutsche Firma ihre Erzeugnisse bei deren Vertrieb innerhalb Deutschlands mit einer französischen Bezeichnung versehe. Diese Erwägungen können indessen für den vorliegenden Fall nicht ohne weiteres Geltung beanspruchen. Denn die Kenntnis der englischen Sprache ist heute im westlichen Deutschland weiter verbreitet als die der französischen im Jahre 1932 und ebenso ist es heute jedenfalls auf einzelnen Warengebieten nichts Ungewöhnliches mehr, daß fremdsprachliche Ausstattungen und Bezeichnungen von deutschen Unternehmen auch für den Inlandsvertrieb bevorzugt werden. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen die Verwechslungsgefahr schlechthin verneint, so begegnet das rechtlichen Bedenken. Es mag zwar zutreffen, daß das Wortzeichen "Sunpearl" im Verkehr nicht nur mit seinem ersten, heute vielleicht in weiteren Kreisen verständlichen Bestandteil "sun", sondern - trotz der Verwendung unterschiedlicher Druckbuchstaben für die beiden Bestandteile - als einheitlicher, in sich geschlossener Ausdruck in Erscheinung tritt. Dem Berufungsgericht ist auch zuzugeben, daß das Gesamtwort " Sunpearl" selbst heute von der überwiegenden Mehrheit der hier in Betracht kommenden Käuferschichten, insbesondere den Hausfrauen, wenn überhaupt, so doch nicht ohne besonderen Denkprozeß ins Deutsche übertragen werden kann. Dagegen kann nicht anerkannt werden, daß der Bestandteil " sun" damit jede selbständige Bedeutung für den Verkehr eingebüßt habe. Die nicht unbeträchtlichen Verkehrskreise, die zwar das Gesamtwort "Sunpearl" nicht oder doch nicht ohne weiteres zu übersetzen vermögen, denen aber doch die deutsche Bedeutung des Bestandteils "sun" geläufig ist, werden diesem Bestandteil, gerade weil ihnen das Gesamtwort nicht verständlich ist, Beachtung schenken, obwohl er ihnen nur als Teil des Gesamtwortes begegnet. Nun mag zwar dem Zusatz "pearl" eine gewisse Unterscheidungswirkung zukommen. Ob sie aber ausreicht, die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen, hängt von der Kennzeichnungskraft der Klagezeichen, im besonderen der Wortzeichen, und des Firmenschlagwortes "Sonnenwerke" der Klägerin ab, die wiederum durch den Grad ihrer Durchsetzung im Verkehr bestimmt sind. Die Gefahr von Verwechslungen des Wortzeichens der Beklagten mit den prioritätsälteren Warenzeichen und dem Firmenschlagwort der Klägerin kann jedenfalls dann nicht ohne weiteres verneint werden, wenn die Klägerin, wie sie vorgetragen hat, für ihre Zeichen und das Firmenschlagwort auf dem Gebiet der Obst- und Gemüsekonserven Verkehrsgeltung erlangt hat und noch besitzt. Bei denjenigen Verkehrskreisen, die den Bestandteil "sun" des Wortzeichens der Beklagten beachten und dessen deutsche Wortbedeutung verstehen, kann unter dieser Voraussetzung durch das Wortzeichen die Erinnerung an die ihnen bekannten Zeichen und das Firmenschlagwort der Klägerin wachgerufen werden. Sie werden deshalb möglicherweise geneigt sein, aus der Verwendung des Wortzeichens der Beklagten für deren Fruchtkonserven zu schließen, daß diese Waren entweder aus dem gleichen Betriebe wie die Konserven der Klägerin stammten oder doch daß zwischen der Klägerin und der Beklagten irgendwie geartete geschäftliche Beziehungen bestünden, kraft deren die Klägerin Einfluß auf die Herstellung und den Vertrieb der mit dem Zeichen "Sunpearl" versehenen Konserven nehmen könne (Verwechslungsgefahr im engeren und weiteren Sinne). Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts steht dem nicht entgegen, daß es sich bei dem Wortzeichen der Beklagten um ein ausländisches Wort handelt. Denn gerade weil die Verwendung fremdsprachlicher Ausstattungen und Bezeichnungen heute auf verschiedenen Warengebieten durch deutsche Firmen auch im Inlande nichts Ungewöhnliches mehr ist, kann der Verkehr annehmen, daß die Klägerin zu gleichartigen Maßnahmen übergegangen sei. Er wird sich daher allein durch den Umstand, daß das Wortzeichen der Beklagten aus einem englischen Wort besteht, nicht von jenen die Annahme der Verwechslungsgefahr rechtfertigenden Schlußfolgerungen abhalten lassen. Selbst wenn sich im übrigen aus dem einen oder anderen Grunde Verwechslungsgefahr im engeren oder weiteren Sinne nicht feststellen ließe, kann für die Klägerin unter der Voraussetzung besonders gesteigerter Verkehrsgeltung ihrer Zeichen oder ihres Firmenschlagwortes die Möglichkeit gegeben sein, dem Wortzeichen der Beklagten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verwässerungsgefahr entgegenzutreten (§§1 UnlWG, 826 BGB).
Das Berufungsgericht hat den vorgetragenen Sachverhalt unter diesen Gesichtspunkten nicht gewürdigt. Es hat zwar zugunsten der Klägerin unterstellt, daß das älteste Zeichen einmal eine gewisse Verkehrsgeltung erlangt habe. Jedoch ist es, wie die Revision mit Recht rügt, nicht auf die - durch Auskünfte der Industrie- und Handelskammern unter Beweis gestellte - Behauptung der Klägerin eingegangen, daß sie für ihre Zeichen und ihr Firmenschlagwort im gesamten Gebiet der Bundesrepublik durch jahrzehntelange Werbung und sehr erhebliche Umsätze Verkehrsgeltung erworben und diese sich auch erhalten habe. Diese Behauptung ist nach dem Gesagten entscheidungserheblich, soweit die Klage sich auf das Zeichen "Sunpearl" der Beklagten bezieht. Das angefochtene Urteil war daher auch insoweit aufzuheben, als dieser Teil der Klage abgewiesen worden ist. In diesem Umfange mußte der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, das zunächst zu klären haben wird, ob und gegebenenfalls in welchem Maße die Klägerin für ihre Warenzeichen und ihr Firmenschlagwort "Sonnenwerke" auf dem Gebiet der Obst- und Gemüsekonserven Verkehrsgeltung genießt, und alsdann die Frage nach der Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen oder dem Firmenschlagwort der Klägerin einerseits und dem Wortzeichen "Sunpearl" der Beklagten anderseits erneut prüfen, gegebenenfalls den Sachverhalt aber auch unter dem Gesichtspunkt der Verwässerungsgefahr würdigen muß. Sollte das Berufungsgericht auf Grund der erneuten Verhandlung dazu gelangen, der Klage stattzugeben, soweit sie das Wortzeichen der Beklagten betrifft, so wird noch zu berücksichtigen sein, daß die Klägerin im ersten Rechtszuge eine Einschränkung ihrer Klageanträge vorgenommen hat, die entgegen der Meinung des Landgerichts als eine teilweise Klagerücknahme aufzufassen sein wird.
Die teilweise Sachaufhebung bedingte zugleich die Aufhebung der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu überlassen.