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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.06.1955, Az.: II ZR 232/54

Gesellschaftsvertrag; Übertragung der Geschäftsführung; Abhängigkeitsverhältnis; Dienstverpflichteter; Gesellschaftsrechte; Vertragliche Erweiterung; Widerruf der Prokura

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.06.1955
Aktenzeichen
II ZR 232/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 10156
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 17, 392 - 398
  • DB 1955, 751 (Volltext mit amtl. LS)
  • DNotZ 1955, 536-538
  • JZ 1955, 581-582 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1956, 151-152 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NJW 1955, 1394-1395 (Volltext mit amtl. LS) "Anfechten einer Kostenentscheidung"

Redaktioneller Leitsatz

1. Sieht der Gesellschaftsvertrag die Übertragung des Rechts und der Pflicht zur Geschäftsführung auf den Kommanditisten vor, tritt dieser der Gesellschaft und dem persönlich haftenden Gesellschafter gegenüber nicht in das Abhängigkeitsverhältnis eines Dienstverpflichteten. Seine Rechte und Pflichten werden dabei von ihm in seiner Eigenschaft als Gesellschafter aufgrund vertraglicher Erweiterung seiner Gesellschaftsrechte und -pflichten ausgeübt.

2. Die einem Kommanditisten gesellschaftsvertraglich eingeräumte Prokura darf in Abweichung von § 52 Abs. 1 HGB nur nach Maßgabe des § 117 HGB bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufen werden.