Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.06.1955, Az.: 4 StR 234/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.06.1955
- Aktenzeichen
- 4 StR 234/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12263
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kassel - 22.03.1955
Verfahrensgegenstand
fahrlässige Tötung
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 23. Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Güde als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. K. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 22. März 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Beschwerdeführer die Fahrerlaubnis entzogen und sein Führerschein eingezogen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels; an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist seit dem Jahre 1951 Fernfahrer bei einer westberliner Speditionsfirma. Er fährt einen 20 m langen Lastzug. Ende Oktober 1954 trat er eine mehrtägige Fernfahrt an, die über die Zonengrenze in die Nähe von Magdeburg führte. Dort nahm er eine Ladung Tabak auf, die er nach Bruchsal bringen sollte. Auf der Weiterfahrt nach Kassel verließ er in Hedemünden die Autobahn, weil er einige größere Steigungen vermeiden wollte, um schneller zum Ziel zu kommen. Als er kurz vor Kassel das Fuldatal verlassen und die auf der Höhe liegende Ortschaft Ihringshausen erreicht hatte, war das Basaltsteinpflaster der Straße durch Regen glatt und schlüpfrig geworden. Er schaltete nun den höchsten Gang ein und durchfuhr das Dorf mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/st. Da der Weg einige hundert Meter weit mit geringem Gefälle verläuft, wollte der Angeklagte kurz vor der am Ende der Gefällestrecke beginnenden S-Kurve wieder auf einen niedrigeren Gang zurückschalten. Dies gelang ihm nicht mehr, weil der Wagen zu schnell fuhr. Als er deshalb die Geschwindigkeit mit der Fußbremse zu drosseln versuchte, geriet der Anhänger ins Schleudern. Das wollte der Angeklagte durch Gasgeben ausgleichen, so dass er mit nahezu unverminderter Geschwindigkeit in die Kurve fuhr. Infolgedessen wurde er aus ihr hinausgetragen. Der Lastzug geriet auf den an der linken Straßenseite verlaufenden Fußgängerweg. Ein ihm dort entgegenkommender, 16 Jahre alter Lehrling wurde von dem schleudernden Anhänger erfaßt und zu Boden geworfen. Er starb an dem hierdurch erlittenen Schädelbruch.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und diese Strafe zur Bewahrung ausgesetzt. Auch hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen und seinen Führerschein eingezogen. Eine neue Fahrerlaubnis darf dem Angeklagten nicht vor Ablauf von sechs Monaten erteilt werden. Gegen diese Maßnahmen richtet sich die Revision. Sie muß Erfolg haben.
Bis zu diesem Verkehrsunfall hat sich der Beschwerdeführer - soweit bisher festgestellt werden konnte - als zuverlässiger Fahrer erwiesen. Mithin handelt es sich um eine einmalige Verfehlung, die nach den Urteilsfeststellungen überdies "im Rahmen allgemein-menschlichen Versagens" liegt. Die Fahrlässigkeit des Angeklagten bestand darin, dass er den höchsten Gang einschaltete, obwohl er feststellen mußte, dass der Weg wieder bergab führte. Auch ließ er das am Ortseingang angebrachte Verkehrsschild unbeachtet, das eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 40 km/st gebietet. Dieses Verschulden wiegt nach der rechtlich unangreifbaren Würdigung des Tatrichters nicht besonders schwer, zumal zur Zeit des Unfalles noch kein Warnschild auf die Kurve und die Schleudergefahr in ihr hinwies. Die starke Wölbung der Straßendecke und die Schlüpfrigkeit der Fahrbahn sind ebenfalls als schuldmindernde Unfallsursachen angesehen worden. Die Strafkammer ist auf Grund des persönlichen Eindrucks des Angeklagten auch der Überzeugung, daß er ohne Strafvollstreckung allein unter dem. Einfluß der Strafaussetzung zur Bewährung in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen wird. Sie meint also, der Angeklagte werde auch keine Verkehrsstraftaten mehr begehen.
Mit diesen Erwägungen sind jedoch die Urteilsgründe zur Entziehung der Fahrerlaubnis nicht zu vereinbaren: Der Angeklagte habe sich "jedenfalls zur Zeit noch" als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Ihm fehle noch das in jedem Augenblick gegenwärtige, stets nahe Verantwortungsbewußtsein, das ein Kraftfahrer heute haben müsse. Dies sei auch in dem "Verlassen der Autobahn ohne einen zwingenden Grund" zutage getreten; denn er hätte sich sagen müssen, daß sein großer und schwerer Lastzug auf den oft engen, gewundenen und häufig bergauf und bergab führenden Landstraßen eine große Verkehrsgefahr bedeute. Die Annahme unzulänglicher Überlegung beim Verlassen der Autobahn ist allein kein Beweis für die mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen; denn diese Maßnahme war nicht verkehrswidrig. Aus der Benutzung der für den Lastwagenverkehr unbeschrankt zugelassenen Bundesstraßen läßt sich nicht ohne weiteres auf einen Mangel an Verantwortungsgefühl schließen. Selbst wenn für diesen Entschluß die Möglichkeit entscheidend war, schneller ans Ziel zu kommen, so bedeutet das noch keine Rücksichtslosigkeit. Für einen Berufsfahrer kann sich die Notwendigkeit, die Arbeitszeit abzukürzen, aus den ihm durch das Arbeitsverhältnis auferlegten Pflichten ergeben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtfertigt ein einmaliges, nicht allzu schweres Versagen im Verkehr, das für sich allein noch keinen sicheren Schluß auf fahrtechnische und charakterliche Unzuverlässigkeit des Täters gestattet, nicht die Feststellung mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Zur Prüfung dieser Frage müssen vielmehr die Gesamtumstände sorgfältig abgewogen werden, und zwar auch, soweit sie für die Beurteilung der Persönlichkeit des Täters im Hinblick auf seine weitere Teilnahme am Straßenverkehr bedeutsam sein können (BGHSt 5, 168, 176 [BGH 05.11.1953 - 3 StR 504/53]; 7, 165, 176) [BGH 14.12.1954 - 3 StR 330/54]. Die Schwere der Maßnahme, die für einen Berufsfahrer selbst dann, wenn nur von der gesetzlichen Mindestsperrfrist Gebrauch gemacht wird, in der Regel den Verlust seiner Stellung bedeutet, erfordert ein besonders gründliches Eingehen auf seinen Charakter, sein Vorleben und seine sonstigen persönlichen Verhältnisse. In dieser Richtung enthalten die Urteilsgründe keine erschöpfenden Darlegungen. Die Sache muß deshalb zur erneuten Entscheidung über die Sicherungsmaßnahmen des § 42 m StGB an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Krumme
Seibert
Lang-Hinrichsen
Haager