Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.06.1955, Az.: VI ZR 18/55
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.06.1955
- Aktenzeichen
- VI ZR 18/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12733
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 02.11.1954
- Landgerichts in Essen - 08.10.1953
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 1955, 1318-1319 (Volltext mit amtl. LS)
- ZZP 1955, 391-394
Prozessführer
des Kaufmanns Josef B. in G., V.-Strasse ...,
Prozessgegner
1. die M.-S. Steinkohlenbergwerke, Aktiengesellschaft, vertreten durch deren Vorstand in E.,
2. die Firma Johann S. in E., V.str. ...,
3. den Kaufmann Alfons S. in E., V.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
Auch bei verspätet eingelegter Berufung beginnt die Begründungsfrist mit der Einlegung der Berufung. Durch ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist und die Entscheidung des Gerichts auf dieses Gesuch wird der Lauf der Frist nicht berührt. Legt der Berufungskläger mit dem Wiedereinsetzungsgesuch eine neue Berufungsschrift vor, anstatt auf die bereits eingereichte Bezug zu nehmen (§ 236 Nr. 3 ZPO), so ist für die Begründungsfrist nur die zunächst eingelegte Berufung massgebend.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Erbel
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 2. November 1954 insoweit aufgehoben, als es auf die Berufung der Erstbeklagten das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts in Essen vom 8. Oktober 1953 zum Nachteil des Klägers abgeändert hat.
Die Berufung der Erstbeklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts in Essen vom 8. Oktober 1953 wird auf Kosten der Erstbeklagten als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Revision werden der Erstbeklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger hat am 3. Oktober 1950 einen Verkehrsunfall erlitten und von den Beklagten und dem Bauern L. Schadensersatz gefordert. Das Landgericht wies durch rechtskräftiges Grund und Teilurteil vom 18. Mai 1953 die Klage in vollem Umfange gegen L. und die Schmerzensgeldforderung gegen den Beklagten Alfons S. ab. Den Anspruch auf Ersatz des bis zum 31. April 1952 angeblich entstandenen vermögensrechtlichen Schadens in Höhe von 12.195,10 DM erklärte es dem Gründe nach gegen die Beklagten zu 1) bis 3) für gerechtfertigt. Ferner traf das Landgericht die Feststellung, dass die Beklagten dem Kläger auch den weiter noch entstehenden Schaden zu ersetzen hätten, und zwar die Erstbeklagte im Rahmen des Haftpflicht- und des Sachschädenhaftpflichtgesetzes, die Beklagten zu 2) und 3) im Rahmen des Strassenverkehrsgesetzes. Durch Schlussurteil vom 8. Oktober 1953 verurteilte das Landgericht die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner, an den Kläger 9.137,40 DM und 4 v.H. Zinsen seit dem 5. März 1953 zu zahlen. Den weitergehenden Zahlungsanspruch wies es ab.
Mit der Berufung verfolgten die Beklagten das Ziel der Klageabweisung weiter. Der Kläger änderte seinen Klageantrag in der Berufungsinstanz unter Berücksichtigung einer geleisteten Teilzahlung, einer Aufrechnungserklärung und der erfolgten Teilabtretung. Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Landgerichts vom 8. Oktober 1953 dahin ab, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt wurden, an die Rheinisch-Westfälische Bank, Filiale G. 1.556,36 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 5. März 1953 zu zahlen. Im übrigen wurde der Kläger mit der Klage abgewiesen.
Mit der Revision bittet der Kläger um Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit es die Erstbeklagte betrifft. Diese beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision rügt lediglich, dass das Berufungsgericht die Berufung der Erstbeklagten rechtsirrig als zulässig angesehen habe. Sie musste Erfolg haben.
1.
Das Schlussurteil des Landgerichts vom 8. Oktober 1953 war vom Prozessbevollmächtigten des Klägers dem Prozessbevollmächtigten der Erstbeklagten Rechtsanwalt J. am 31. Oktober 1953 durch Übermittlung einer beglaubigten Urteilsabschrift zugestellt worden. Rechtsanwalt J. hatte auf der Ausfertigung des Urteils die erfolgte Zustellung unter dem gleichen Datum quittiert und die Empfangsquittung dem zustellenden Anwalt zurückgehen lassen. Damit waren die Erfordernisse einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt, wie sie § 198 ZPO vorsieht, erfüllt. Das zuzustellende Schriftstück war erkennbar zum Zwecke der Zustellung in den Herrschaftsbereich des Zustellungsempfängers gekommen, der seinerseits das Schriftstück angenommen und den Empfang bescheinigt hatte. Wenn das Büro des Rechtsanwalts J. die übermittelte Urteilsabschrift versehentlich wieder zurücksandte, so konnte hierdurch die Zustellungswirkung nicht beseitigt werden. Nur wenn die Urteilsabschrift nach dem Willen des zustellenden Anwalts überhaupt nicht zum Verbleib bei dem Zustellungsempfänger bestimmt gewesen, sondern nur zur Quittungsleistung übersandt worden wäre, würde eine wirksame Zustellung nicht vorgelegen haben (BGH DM Nr. 1 zu § 198 ZPO). War also der 31. Oktober 1953 der Tag der Urteilszustellung, so ist die am 4. Dezember 1953 beim Berufungsgericht eingegangene Berufungsschrift der Erstbeklagten verspätet eingelegt worden (§ 516 ZPO).
2.
Nun hat das Berufungsgericht der Erstbeklagten durch Beschluss vom 26. Januar 1954 gegen die Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Versäumung der Berufungsfrist sei nur dadurch verursacht, dass das Büro des Rechtsanwalts J. die zugestellte Urteilsabschrift versehentlich an den zustellenden Anwalt zurückgesandt habe und dass infolgedessen die Notierung und Überwachung der Berufungsfrist unterblieben sei. Da Rechtsanwalt J. sein Büropersonal laufend über die formrichtige Behandlung von Zustellungen belehrt und die Eintragung der Fristvermerke überwacht habe, stelle das hier vorgekommene Büroversehen ein für den Anwalt unabwendbares Ereignis im Sinne des § 233 ZPO dar. Die Revision vertritt demgegenüber die Auffassung, der Anwalt habe bei Empfang der Zustellung selbst eine Anweisung zur Fristeintragung erteilen oder einen Fristvermerk schriftlich niederlegen müssen.
3.
Der Beschluss des Berufungsgerichts über die Wiedereinsetzung stellt einen vorweggenommenen Teil der Entscheidung des Berufungsgerichts dar. Hätte das Berufungsgericht über die Wiedereinsetzung und die Zulässigkeit der Berufung in einem Zwischenurteil oder in den Gründen des Endurteils entschieden, so stände es ausser Zweifel, dass das Revisionsgericht nicht an die Auffassung des Berufungsgerichts gebunden wäre. Dasselbe muss aber gelten, wenn - wie hier - das Berufungsgericht über die Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist durch einen Beschluss entschieden hat (RGZ 167, 213; OGHZ 4, 16; BGH DM Nr. 8 zu § 233 ZPO; BGHZ 6, 369). Der Beschluss über die Wiedereinsetzung unterliegt daher der Nachprüfung des Revisionsgerichts.
4.
Der Revision ist zuzugeben, dass die vom Berufungsgericht gewürdigten Gründe, die zur Erreichung der Wiedereinsetzung vorgetragen waren, die Entscheidung nicht tragen, wenn man der Rechtsprechung des Reichsgerichts (JW 1936, 3313 Nr. 9; HRR 1937 Nr. 1552) und des Bundesgerichtshofs (DM Nr. 34 zu § 233 ZPO = NJW 1953, 620; DM Nr. 21 zu § 232 ZPO) zu dieser Frage folgt. In den angeführten Entscheidungen ist ausgeführt, ein Anwalt, der eine Urteilszustellung gemäss § 195 ZPO entgegennehme, habe angesichts der entscheidenden Bedeutung, die der Urteilszustellung für die Wahrung der prozessualen Rechte seiner Partei zukomme, selbst die gebotenen Massnahmen zu treffen, um die Wahrung der Berufungsfrist sicherzustellen. Das gelte insbesondere deshalb, weil die unterzeichnete Empfangsquittung nicht bei den Handakten bleibe und weil nicht der Eingang des zugestellten Schriftstücks beim Büro, sondern die persönliche Kenntnis des Anwalts von dem Urteil für den Zustellungszeitpunkt und damit für den Beginn der Frist entscheidend sei. Der Anwalt genüge nur dann seiner Sorgfaltspflicht, wenn er nach Empfangnahme des Urteils selbst dem Büro die Anweisung gebe, den Lauf der Frist zu vermerken, oder wenn er in den Handakten einen Vermerk schriftlich niederlege, aus dem das Personal zweifelsfrei erkennen könne, in welchem Zeitpunkt das Urteil vom Rechtsanwalt als zugestellt angesehen werde, damit entsprechend dem Vermerk die Notierung der Frist erfolgen könne. Die Erstbeklagte hat in der Revisionsverhandlung vor dem Senat diese Rechtsauffassung angegriffen und überdies unter Überreichung von Beweismaterial das Vorbringen darüber ergänzt, in welcher Weise die büromässige Bearbeitung von Urteilszustellungen bei Rechtsanwalt Johannsen im allgemeinen erfolgte und aus welchen Gründen am 31. Oktober 1953 die Niederlegung eines Vermerks zu den anwaltlichen Vorgängen unterblieben ist. Es bedarf jedoch keines Eingehens darauf, ob das neue Vorbringen trotz der Sperrfrist des § 234 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 236 ZPO noch berücksichtigt werden kann (vgl. BGHZ 2, 342) und ob die vorgetragenen Angriffe die erwähnte Rechtsprechung erschüttern können. Denn selbst wenn die Wiedereinsetzung bestehen bleiben könnte, wäre die Berufung der Erstbeklagten unzulässig.
5.
Die Erstbeklagte hat nämlich - ganz unabhängig von der Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist - auch die Berufungsbegründungsfrist versäumt. Die Berufung war am 4. Dezember 1953 beim Berufungsgericht eingegangen (Bd I, Bl 189). Auf Antrag der Erstbeklagten vom 18. Dezember 1953 (Bl 204 d.A.) wurde durch Verfügung vom 21. Dezember 1953 die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 4. Februar 1954 einschliesslich verlängert (Bl 205 d.A.). Die Verfügung wurde dem Anwalt der Erstbeklagten am 23. Dezember 1953 zustellt (Bl 206 d.A.). Die Begründung der Berufung ging aber erst am 6. Februar 1954, also verspätet, ein (Bd II, Bl 1). Durch den Streit über die Rechtzeitigkeit der Berufung und durch das Wiedereinsetzungsverfahren wurde der begonnene Lauf der Begründungsfrist nicht berührt. Zutreffend hat das Reichsgericht ausgeführt, dass auch bei verspäteter Rechtsmitteleinlegung die Frist zur Begründung des Rechtsmittels mit dessen Einlegung beginne und dass sie durch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht geändert werde (RG SeuffArch 81, 190 JW 1937, 1666). Nach Ansicht des Reichsgerichts (RGZ 158, 195) läuft sogar dann die Berufungsbegründungsfrist ununterbrochen weiter, wenn während dieser Frist die Berufung als unzulässig verworfen wird, aber nachträglich auf sofortige Beschwerde eine Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses erfolgt. Für den Berufungsanwalt der Erstbeklagten war es völlig ungewiss, ob über die beantragte Wiedereinsetzung durch Beschluss oder später im Urteil entschieden würde. Der eingereichte Wiedereinsetzungsantrag konnte ihm daher keinen Anlass geben, von der Begründung der bereits eingelegten Berufung abzusehen. Legte er Wert darauf, zunächst eine Stellungnahme des Gerichts über die Wiedereinsetzung zu erhalten, so musste er eine Verlängerung der Begründungsfrist beantragen. Nun hat die Erstbeklagte mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 7. Januar 1954 eine neue Berufungsschrift mit dem gleichen Inhalt wie die früher eingelegte eingereicht. Nach § 236 Nr. 3 ZPO bedurfte es aber nur der Bezugnahme auf die bereits vorher nachgeholte Prozesshandlung. Der Sinn der Wiedereinsetzung besteht darin, dass das Gericht für eine Fristversäumung Nachsicht gewährt. Ist die versäumte Prozesshandlung bereits - wenn auch verspätet - vorgenommen worden, so besagt die Wiedereinsetzung, dass die vorgekommene Überschreitung der Frist als unschädlich anzusehen ist. Die eine Wiedereinsetzung begehrende Partei hat es aber nicht in der Hand, anstelle der Bezugnahme auf die vorliegende verspätete Prozesshandlung diese noch einmal mit der Wirkung zu wiederholen, dass nunmehr ein neuer Fristablauf zu ihren Gunsten eintritt und eine bereits laufende Begründungsfrist hinfällig wird. Wäre das möglich, so wäre die Straffung des Prozessverlaufs, die mit den Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen erreicht werden soll, ernstlich in Frage gestellt. Das wird besonders deutlich, wenn die Notwendigkeit der Wiedereinsetzung erst nach einiger Zeit zutage tritt und die an das verspätet eingelegte Rechtsmittel anknüpfende Begründungsfrist längst abgelaufen ist. Es wäre widersinnig, wenn nunmehr gerade die Partei, die bereits durch eine Fristversäumung die Verzögerung herbeigeführt hat, auf Grund ihrer Verzögerung noch eine Besserstellung bei der Begründungsfrist erreichen und eine nicht verdiente Nachsicht wegen einer zweiten Fristversäumung erzielen könnte. Eine solche Nachsicht kann auch angesichts des berechtigten Interesses des Rechtsmittelbeklagten an einer beschleunigten Rechtsmitteldurchführung nicht verantwortet werden. Eine ganz andere Frage ist es, ob die Wiederholung eines Rechtsmittels innerhalb der Rechtsmittelfrist statthaft und für den Lauf der Begründungsfrist massgeblich ist. Selbst wenn diese Frage (vgl. RGZ 158, 53; a.M. RGZ 147, 313) bejahend beantwortet wird, so muss doch von einer Partei, die ein Rechtsmittel verspätet eingelegt hat und wie hier wegen der Fristüberschreitung die Nachsicht des Gerichts erbittet, verlangt werden, dass sie wenigstens das eingelegte Rechtsmittel innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist begründet oder deren richterliche Verlängerung herbeiführt.
6.
Die Berufung der Erstbeklagten ist daher jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 519 Abs. 2 ZPO begründet worden ist. Insoweit könnte auch bereits wegen des Ablaufs der Jahresfrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben werden. Auf die Berufung des Klägers müsste daher das Berufungsurteil insoweit aufgehoben werden, als dieses das landgerichtliche Urteil auf die Berufung der Erstbeklagten zum Nachteil des Klägers abgeändert hat. Die Berufung der Erstbeklagten war gemäss §§ 519 b, 97 ZPO auf ihre Kosten als unzulässig zu verwerfen. Auch die Kosten der Revision waren der Erstbeklagten gemäss § 91 ZPO aufzuerlegen.