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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.06.1955, Az.: IV ZR 71/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.06.1955
Aktenzeichen
IV ZR 71/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 13204
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 24.12.1954
OLG Stuttgart - 07.01.1955
Landgerichts in Ravensburg - 01.06.1954

Fundstellen

  • BGHZ 18, 13 - 22
  • NJW 1956, 100-102 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Frau Anna H. geb. S., G., W.strasse ..., Oesterreich,

Prozessgegner

den Hilfsarbeiter Georg H., D. Krs. E.,

Amtlicher Leitsatz

Bei der Frage nach der Beachtlichkeit des Widerspruchs ist darauf abzustellen, ob die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich nicht mehr vertretbar ist.

Der Umstand, dass ein Scheidungskläger die im Ehebruch erzeugten unehelichen Kinder durch eine Ehe mit der Ehebrecherin legitimieren will, nimmt dem Widerspruch der Scheidungsbeklagten nicht die Beachtlichkeit.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Dr. v. Werner, Scheffler und Wüstenberg

für Recht erkannt:

Tenor:

Das am 24. Dezember 1954 und am 7. Januar 1955 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart wird aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das am 1. Juni 1954 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Ravensburg wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand:

1

Die Parteien sind Volksdeutsche aus Jugoslawien und beide römisch-katholischer Konfession. Der Kläger, am ... 1907 geboren, lebt als anerkannter Flüchtling im Bundesgebiet. Die Beklagte, am ... 1914 geboren, lebt auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsgenehmigung in Österreich.

2

Die Parteien, die beide bäuerlicher Herkunft sind, haben in Jugoslawien am 22. Oktober 1929 die Ehe geschlossen, somit der Kläger im Alter von 21, die Beklagte im Alter von 15 Jahren. Aus der Ehe ist ein am ... 1931 geborener Sohn vorhanden. Eine schon im Jahre 1930 geborene Tochter ist wenige Monate nach der Geburt verstorben.

3

Im Jahre 1936 begann der Kläger mit der seit dem Jahre 1935 auf seinem Hof beschäftigten im Jahre 1920 geborenen ungarischen Dienstmagd Eva K. ein ehebrecherisches Verhältnis, von welchem die Beklagte spätestens im folgenden Jahre Kenntnis erlangte. Da der Kläger seine Beziehungen zu der auf Veranlassung der Beklagten vom Hof verwiesenen K. nicht aufgab, trennte sich die Beklagte unter Mitnahme des Sohnes im Herbst 1938 vom Kläger und nahm am Wohnort der Parteien eine eigene Wohnung. Seitdem haben die Parteien nicht mehr miteinander geschlechtlich verkehrt.

4

Vom Kläger, welcher nunmehr offen mit der Kotschutschak zusammenlebte, erhielt die Beklagte für sich selbst und den Sohn zunächst Unterhalt auf Grund eines beim jugoslawischen Gericht erwirkten Urteils. Mit der K. hat der Kläger in den Jahren 1936 bis 1943 vier Kinder gezeugt, von denen drei noch am leben sind.

5

Im Jahre 1944, im Zuge der Vertreibung der Volksdeutschen, siedelten der Kläger und Eva K. mit ihren Kindern einerseits, und die Beklagte mit dem Sohn der Parteien andererseits je für sich nach Österreich über. Sie lebten dort seit Anfang 1945 beide getrennt in der Gemeinde Regau in Oberösterreich. Die Beklagte erwirkte im Jahre 1947 auch beim österreichischen Gericht ein Unterhaltsurteil gegen den Kläger; eine Vollstreckung der Ansprüche ist jedoch nur teilweise gelungen. Im Herbst 1950 wanderte der Kläger mit Eva K. und ihren Kindern nach Deutschland aus, wo sich seine Mutter schon vorher aufgehalten hatte. Er wurde hierzu angeblich durch günstigere Arbeitsmöglichkeiten veranlasst, hatte aber, wie er selbst einräumt, auch das Bestreben, sich den drückenden Unterhaltsansprüchen der Beklagten und des Sohnes zu entziehen. Der Kläger ist z.Zt. als Bauhilfsarbeiter tätig.

6

Die Beklagte hat sich in Österreich als Dipl. Krankenschwester ausbilden lassen und bezieht aus ihrer Tätigkeit als Krankenschwester ein bescheidenes Einkommen. Der inzwischen volljährige Sohn der Parteien studiert z.Zt. mit Unterstützung der Beklagten Medizin in Graz.

7

Auf eine im Jahre 1948 vom Kläger eingereichten Klage wurde mit Urteil des Kreisgerichts in Wels (Österreich) vom 4. März 1950 die Scheidung der Ehe der Parteien gemäss §55 des österreichischen Ehegesetzes unter Feststellung eines Verschuldens des Klägers ausgesprochen. Dieses Urteil wurde auf die Berufung der Beklagten durch Beschluss des Österreichischen Oberlandesgerichts in Linz vom 13. Juli 1950 aufgehoben. Während des erneuten Verfahrens vor dem Kreisgericht nahm der Kläger die Klage am 21. März 1953 zurück, er behielt sich aber vor, neu auf Scheidung zu klagen.

8

Der Kläger hat nunmehr beim Landgericht in Ravensburg Scheidungsklage erhoben. Er hat die Klage auf §48 des EheG gestützt und im Einzelnen vorgetragen:

9

Er habe ursprünglich nicht die Beklagte, sondern ein anderes Mädchen heiraten wollen. Erst durch Androhung der Enterbung und durch Schläge habe ihn seine Familie veranlasst, die Beklagte zu heiraten. Nach der Geburt des zweiten Kindes habe, die Beklagte gegen seinen Willen begonnen, chemische Mittel anzuwenden, um eine Empfängnis zu verhüten. Diese Übung habe sie bis zu ihrem Weggang fortgesetzt. Offenbar habe die Beklagte die mit weiteren Kindern verbundene Mehrarbeit gescheut. Wenn sie gerade keine Verhütungsmittel zur Hand gehabt habe, habe sie den Verkehr überhaupt verweigert, so dass dieser nur verhältnismässig selten stattgefunden habe. Dieses Verhalten der Beklagten sei der Grund dafür, weshalb er die Geschlechtsbeziehungen zu Eva K. aufgenommen habe.

10

Seit der Trennung hätten sich die Parteien völlig auseinandergelebt und keinerlei Fühlung mehr miteinander gehabt. Auch das soziale Niveau habe sich in verschiedener Richtung entwickelt, da die Beklagte Dipl. Krankenpflegerin sei und ihren Sohn studieren lasse, während er, der Kläger, sein Leben als Bauhilfsarbeiter friste. Tatsächlich habe die Beklagte auch nicht ernstlich die Absicht, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen. Damit sei die Ehe völlig inhaltlos geworden. Er, der Kläger, habe ein sittlich berechtigtes Interesse daran, sein langjähriges Verhältnis mit Eva K. zu legalisieren.

11

Die Beklagte hat beantragt die Klage abzuweisen, hilfsweise den Kläger für schuldig zu erklären. Sie hat behauptet, der Kläger habe sie ohne Zwang und aus Liebe geheiratet und habe sich schon zwei Jahre vor der Ehe um sie bemüht. Empfängnisverhütungsmittel seien nur vorübergehend nach der Geburt des zweiten Kindes angewandt worden, und zwar deshalb, weil sie, die Beklagte, seit dem Jahre 1930 an einer tuberkulösen Lungenerkrankung gelitten habe, welche 1933 zu dauernden Temperaturerhöhungen geführt habe. Daher sei ihr eine neue Schwangerschaft vom Arzt unbedingt verboten worden. Der Kläger selbst habe deshalb vom Hausarzt die Empfängnisverhütungsmittel beschafft und habe, wenn keine vorhanden gewesen seien, durch rechtzeitige Unterbrechung des Verkehrs freiwillig eine Schwängerung vermieden. Er habe an der Empfängnisverhütung nie Anstoss genommen und deswegen auch in den ersten Jahren nach der Trennung keine Vorwürfe gegen sie, die Beklagte, erhoben. Die Störung des ehelichen Verhältnisses beruhe ausschliesslich auf den ehebrecherischen Beziehungen des Klägers zu Eva K.. Sie, die Beklagte, sei dadurch gezwungen worden, sich vom Kläger zu trennen, weil sie infolge seiner offensichtlichen Untreue allmählich zum Gespött des Dorfes geworden sei. Doch hätten immer noch, und zwar auch noch in Österreich, gelegentliche Unterredungen zwischen den Parteien stattgefunden. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Ehe nicht unheilbar zerrüttet sei, und erklärt sich bereit, jederzeit zum Kläger zu kommen, wenn dieser erst sein Zusammenleben mit Eva K. aufgebe. Überdies hat die Beklagte gemäss §48 Abs. 2 EheG dem Scheidungsbegehren widersprochen, da die Scheidung nach ihrer Auffassung für sie eine unbillige Kränkung bedeuten würde.

12

Der Kläger ist dem Hilfsantrag der Beklagten auf Feststellung seines Verschuldens nicht entgegengetreten.

13

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Ehe geschieden und ausgesprochen, dass den Kläger ein Verschulden treffe. Es hat die Revision zugelassen. Mit dieser erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

14

Nach dem feststehenden Sachverhalt leben die Parteien länger als drei Jahre getrennt und ist ihre Ehe unheilbar zerrüttet. Die "mindestens ganz überwiegende" Ursache für diese Zerrüttung erblickt das Berufungsgericht in den schweren Eheverfehlungen, die der Kläger während seines seit dem Jahre 1936 bestehenden ehebrecherischen Verhältnisses mit Eva K. begangen hat. Einen gewissen unheilvollen Einfluss auf die Entwicklung der Ehe haben nach der Überzeugung des Berufungsgerichts daneben auch die auf Veranlassung der Beklagten nach der Geburt des zweiten Kindes beim ehelichen Verkehr vorgenommenen Massnahmen zur Verhütung einer weiteren Empfängnis der Beklagten gehabt. Sie könnten jedoch, so legt das Berufungsgericht dar, die Tatsache, dass der Kläger durch sein Verschulden die Zerrüttung der Ehe überwiegend verursacht habe, nicht beseitigen. Vor allem sei nicht bewiesen, dass die Beklagte diese Massnahmen ohne Grund verlangt habe, so dass in ihrem Verhalten jedenfalls eine schuldhafte Eheverfehlung nicht gefunden werden könne.

15

Den hiernach zulässigen Widerspruch der Beklagten hat das Berufungsgericht für unbeachtlich erklärt. Es hält die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anwendung des §48 Abs. 2 Satz 2 EheG für gegeben, wonach der Widerspruch nicht zu beachten ist, wenn die Aufrechterhaltung der Ehe bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe und des gesamten Verhaltens beider Ehegatten sittlich nicht gerechtfertigt ist.

16

Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht diese Auffassung näher begründet, lassen erkennen, dass es den Sinn und die rechtliche Tragweite dieser gesetzlichen Bestimmung verkannt hat. Es hat (Berufungsurteil S. 11 u. 29) seine Entscheidung darauf abgestellt, ob das auf die Lösung der Ehe gerichtete Verhalten des Klägers, also sein Scheidungsbegehren, oder der "Widerstand" des anderen Ehegatten gegen dieses Verlangen, also sein Festhalten an der Ehe, sittlich höher zu bewerten sei. Diese Fragestellung entspricht, wie der Senat bereits in einer früheren Entscheidung (BGHZ 1, 262) zum Ausdruck gebracht hat, weder dem Wortlaut noch dem Sinne des Gesetzes (ebenso von Godin, EheG 2. Aufl. §48 Anm. 6 S. 217). Sie richtet das Augenmerk des Prüfenden abschliessend auf ein Teilverhalten der Parteien, nämlich auf ihr Streben nach der Herbeiführung eines bestimmten Prozesserfolges in diesem Rechtsstreit und des daraus sich ergebenden Rechtszustandes. Dieses Verhalten der Parteien aber ist wie überhaupt ihr "gesamtes Verhalten" nur ein Teilgegenstand der nach §48 Abs. 2 Satz 2 vorzunehmenden Prüfung. Die abschliessende und umfassende Fragestellung ist hingegen nicht darauf zu richten, welchen sittlichen Wert oder Unwert dieses Verhalten hat, sondern darauf, ob das Fortbestehen der Ehe mit der sittlichen Ordnung vereinbar ist. Nur wenn diese Frage zu verneinen, die Aufrechterhaltung der Ehe somit vom sittlichen Standpunkt aus nicht vertretbar, also sittlich fehlsam oder, wie der Senat es in seiner oben angeführten Entscheidung (S. 264) ausgedrückt hat, sittlich verwerflich sein würde, ist der Widerspruch des beklagten Ehegatten unbeachtlich. Das Gesetz stellt also auch nicht entscheidend darauf ab, ob und in welchem Masse die Scheidung der Ehe aus gewissen Gründen wünschenswert sein könnte, sondern darauf, ob ihre Aufrechterhaltung sittlich nicht mehr vertretbar ist. Nur wenn diese Frage bejaht werden muss, soll der allein oder überwiegend an der Zerrüttung schuldige Ehegatte die Scheidung verlangen können, also dem nicht- oder minderschuldigen Ehegatten die Scheidung zugemutet werden. Es genügt demnach nicht, dass sich auch für eine Scheidung der Ehe gewichtige Gründe anführen lassen.

17

Diese vom Senat vertretene Auslegung des Gesetzes wird nicht nur durch dessen Wortlaut gefordert, sie verdient auch gegenüber derjenigen, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, aus sittlichen Erwägungen den Vorzug. Die Ehe besteht ihrem sittlichen Wesen nach, wie es auch das geltende Eherecht trotz der von ihm vorgesehenen Scheidungsmöglichkeiten zugrunde legt, in der Begründung und fortwährenden Verwirklichung einer bis zum Tode eines der Ehegatten fortdauernden und zur Familiengemeinschaft sich erweiternden Lebensgemeinschaft der Ehegatten. Sie als eine solche Lebensgemeinschaft zu verwirklichen, ist demgemäss auch der Inhalt des Ehegelöbnisses. Nach diesem ihrem Wesensbild ist die Ehe grundsätzlich unlöslich, denn die tiefen persönlichen Beziehungen, die in der ehelichen Gemeinschaft zwischen Mann und Frau und in der Familiengemeinschaft zwischen Eltern und Kindern begründet und entfaltet werden sollen, vertragen es ihrem Wesen und ihrem inneren Werte nach nicht, als Beziehungen "auf Zeit" aufgefasst zu werden (vgl. auch §13. Abs. 2 EheG). Sie grundsätzlich auch vom sittlichen Standpunkt aus von vornherein der Möglichkeit einer Lösung und der Ersetzung durch entsprechende Beziehungen zu anderen Personen auszusetzen, würde bedeuten, sie in ihrem wesensmässigen Bestand und in ihrem inneren Werte anzutasten und mit dem Keim des inneren Zerfalls zu behaften (vgl. dazu auch die Ausführungen des Grossen Strafsenats zum sittlichen Wesen der Ehe als Einehe in der in BGHSt 6, 46 [53] = LM Nr. 4 zu §180 StGB veröffentlichten Entscheidung). Die Aufrechterhaltung der Ehe, zu der sich die Ehegatten miteinander verbunden haben und deren Verwirklichung sich auch in ihrem ehelichen Zusammenleben als möglich erwiesen hat, ist deshalb sittlich gerechtfertigt, solange ein Ehegatte in echter innerer Bindung an diesen Sinn der Ehe und in der Bereitschaft, ihn zu verwirklichen, die Scheidung ablehnt. Würde man diese Bindung und Bereitschaft und den darauf gegründeten Widerspruch bei einer solchen Sachlage nicht beachten, so würde man damit nicht nur diese Bindung und Bereitschaft als solche, sondern mit ihr die in der Ehe verwurzelte Persönlichkeit des widersprechenden Ehegatten selbst missachten. Der Ehegatte, der sich dagegen wehrt, verteidigt also mit seiner Ehe die Würde seiner Persönlichkeit selbst. Diese Würde soll durch die Beachtung seines Widerspruchs, d.h. durch die Aufrechterhaltung der Ehe geschützt werden und sie kann unter den dargelegten Voraussetzungen nur dadurch voll geschützt werden. Ihr diesen Schutz zu versagen, könnte nur um eines höheren sittlichen Wertes willen gerechtfertigt sein. In der Möglichkeit, gewisse bereits unter Verletzung dieser Würde begründete Lebensverhältnisse (etwa das illegale Verhältnis des anderen Ehegatten mit allen seinen Folgen und Auswirkungen) einer besseren Ordnung zuzuführen, kann ein solcher höherer, sittlicher Wert nicht gefunden werden.

18

Diese Darlegungen stehen nicht im Widerspruch zu der Tatsache, dass das Ehegesetz unter bestimmten, eng umgrenzten Voraussetzungen eine Scheidung der Ehe gestattet. Das geltende Scheidungsrecht gewährt einmal in den §§42, 43 EheG einen Scheidungsanspruch bei einem schweren Verschulden des anderen Ehegatten. Dabei geht es davon aus, dass ein solches Scheidungsrecht mit den Geboten der Sittlichkeit ohne weiteres im Einklang steht. Sodann gewährt das Gesetz unter den besonderen Voraussetzungen der §§44, 45, 46 EheG (auf geistiger Störung beruhendes Verhalten, Geisteskrankheit und ansteckende oder ekelerregende Krankheit), also in Fällen, in denen ein Verschulden fehlt, ein Scheidungsrecht, aber in diesen Fällen ist gemäss §47 EheG die Scheidung zu versagen, wenn das Scheidungsbegehren sittlich nicht gerechtfertigt ist. Das Gesetz fordert also bereits im §47 EheG für die Sonderfälle der erwähnten §§44 bis 46 EheG ausdrücklich eine besondere Prüfung nach sittlichen Maßstäben (vgl. BGHZ 1, 262). Das geltende Recht legt ferner vor allem in dem in dem vorliegenden Rechtsstreit im Vordergrund stehenden §48 Abs. 2 Satz 2 EheG die sittlichen Normen im Einzelfall unmittelbar als Richtmass für die rechtliche Ordnung menschlicher Verhältnisse zugrunde und erkennt sie damit in diesem Rechtsgebiet in ihrer Eigengeltung als rechtlichen Maßstab an. Denn auch §48 Abs. 2 Satz 2 EheG verweist ausdrücklich auf die sittliche Ordnung. Dabei steht die Frage, ob die Ehe nach positivem Recht auflösbar ist, nicht zur Erörterung. Das verkennt Palandt-Lauterbach EheG 14. Aufl. §48 Anm. 5 S. 2257, wenn er in einer kritischen Stellungnahme zu der Rechtsprechung des erkennenden Senats bemerkt, dass die deutsche Ehe, also die Ehe nach geltendem deutschen Recht nicht unauflösbar sei, was selbstverständlich nicht bestritten werden kann. Es geht vielmehr bei der Anwendung des §48 Abs. 2 Satz 2 nur um die Frage, ob der dort geforderte Scheidungsgrund verwirklicht ist, der zur Voraussetzung hat, dass dem Fortbestand der Ehe die sittliche Berechtigung abzusprechen ist. Diese Frage hat der Richter also nach sittlichen Maßstäben, insbesondere vom sittlichen Wesen der Ehe her zu beantworten, ohne dass das Gesetz ihm eine positive Regelung für den Einzelfall an die Hand gibt.

19

Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs aber ist, wie der Senat in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt näher ausgeführt hat, der Widerspruch im allgemeinen nur dann unbeachtlich, wenn das eheliche Zusammenleben von Anfang an durch objektive von dem sittlich zu verantwortenden Willen der Ehegatten unabhängige Mängel so stark belastet und behindert war, dass die Entwicklung der Ehe zu einer echten und erfüllten Lebensgemeinschaft und damit die Erfüllung des Eheversprechen, insbesondere die Bewahrung der ehelichen Gesinnung von den Ehegatten auch bei aller zumutbaren Anstrengung ihrer sittlichen Kräfte nicht erwartet werden konnte, oder wenn festzustellen ist, dass auch bei dem widersprechenden Ehegatten eine echte innere Bindung an die Ehe und eine echte Bereitschaft, diese fortzusetzen nicht vorhanden, der Widerspruch also von ihm nicht zur Verteidigung seiner in der Ehe verwurzelten persönlichen Würde, sondern nur aus sittlich nicht anerkennenswerten Beweggründen erhoben wird.

20

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Zwar ist der Kläger, wie das Berufungsgericht feststellt, von seiner Mutter und seinem Grossvater zu der Verlobung mit der Beklagten gedrängt worden. Ob dieser Umstand sich jedoch schon in den ersten Jahren der Ehe auf das Zusammenleben der Parteien ungünstig ausgewirkt hat und somit zu einem beachtlichen Hindernis für eine wesensgemässe Entfaltung und Vertiefung der ehelichen Gemeinschaft geworden ist, lässt das Berufungsgericht ausdrücklich dahingestellt. Immerhin hatten die Parteien erst nach mehr als einjähriger Verlobungszeit und nachdem der Kläger volljährig geworden war, die Ehe geschlossen, die dann mehrere Jahre ohne ersichtliche Trübung verlaufen ist und aus der zwei Kinder hervorgegangen sind.

21

Besonders nachteilig hat es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf das Verhältnis der Parteien zueinander ausgewirkt, dass der eheliche Verkehr nach der Geburt des zweiten Kindes nicht mehr in der naturgegebenen Ordnung, sondern zur Verhütung einer Empfängnis unter Anwendung keimtötender chemischer Mittel oder unter vorzeitiger Unterbrechung der ehelichen Beiwohnung vollzogen wurde. Unterstellt man aber mit dem Berufungsgericht, dass eine zeitweilige Empfängnisverhütung wegen der Tuberkuloseerkrankung der Beklagten damals ärztlich empfohlen war, so war es für beide Parteien, auch für den Kläger, kein unzumutbares Opfer, die daraus sich ergebende zeitweilige Beeinträchtigung des ehelichen Verkehrs hinzunehmen. Wenn aber die Parteien etwa auch in der Folgezeit diese Art, miteinander ehelich zu verkehren, für die Dauer beibehalten haben, ohne sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob dies durch den Gesundheitszustand der Beklagten oder sonstige Gründe noch gefordert wurde, so würde darin ein sittliches Versagen liegen, durch das ebenfalls die verpflichtende Kraft des Eheversprechens und der begonnenen und bereits mehrere Jahre hindurch gelebten Ehe, die zur Geburt von zwei Kindern geführt hatte, nicht beseitigt oder abgeschwächt werden konnte. Das gilt gegenüber dem Kläger auch dann, wenn die Beklagte die schwerere sittliche Verantwortung für dieses fehlsame Verhalten treffen sollte.

22

Als ausschlaggebend für seine Auffassung, dass der Widerspruch der Beklagten unbeachtlich sei, hat das Berufungsgericht den Gesichtspunkt angesehen, dass das rechtliche fortbestehen der Ehe der Parteien den Kläger daran hindere, die von ihm begründete illegitime Lebensgemeinschaft zu einer legitimen zu machen und den von ihm geschaffenen "weithin nicht mehr rückgängig zu machenden Zustand zu ordnen". Wie sich bereits aus den obigen grundsätzlichen Ausführungen ergibt, kann dieser Gesichtspunkt gegenüber der stärkeren Schutzwürdigkeit des sittlichen Wertes, den die Beklagte mit ihrem Widerspruch verteidigt, nicht durchgreifen. Die Begründung des Berufungsgerichts hält aber auch gegenüber folgender Erwägung nicht stand:

23

Die Unsittlichkeit des ehewidrigen Verhältnisses des Klägers ist darin begründet, dass es mit seiner Ehe und der ihr zugrunde liegenden sittlichen Ordnung in Widerspruch steht. Dieser Widerspruch aber lässt sich für eine sittliche Betrachtungsweise nicht ohne weiteres dadurch beseitigen, dass man im Hinblick auf den tatsächlichen Zustand die verpflichtende Kraft der ihm entgegenstehenden objektiven sittlichen Ordnung, auf die, wie dargelegt, §48 Abs. 2 Satz 2 EheG abstellt, negiert oder abschwächt und nunmehr ihr Fortbestehen und ihre Beachtung als unsittlich erklärt. Wenn der Zustand, den der Kläger geschaffen hat, gegenüber den sittlichen Forderungen, die sich aus seinem Eheversprechen und aus seiner gelebten Ehe ergeben, ein sittlicher Unrechtszustand ist, so kann ihm dieser Charakter nicht dadurch genommen werden, dass er durch eine Scheidung der Ehe und durch die Gestattung der Wiederverheiratung in einen Zustand äusserlich rechtlicher Ordnung überführt wird.

24

Mit Recht hat das Berufungsgericht betont, dass dem Kläger auch gegenüber seinen unehelichen Kindern und deren Mutter schwerwiegende sittliche Pflichten erwachsen sind. Diese Pflichten im Rahmen des möglichen zu erfüllen, wird er durch das Fortbestehen der Ehe nicht gehindert. Ein sittliches Recht, vom Kläger geehelicht zu werden, hat. Eva K., die sich ihm in Kenntnis seiner Ehe hingegeben hat, nicht. Dem Kläger selbst aber steht es schlecht an, gegenüber der Beklagten die Notwendigkeit einer Ehe mit Eva K. durch den Hinweis auf die sittlichen Pflichten zu begründen, die ihm ihr und seinen unehelichen Kindern gegenüber obliegen, nachdem er jahrelang seine älteren und stärkeren sittlichen Verpflichtungen gegenüber der Beklagten und seinem ehelichen Kind grob vernachlässigt und bisher auch nicht den Willen gezeigt hat, sich in Zukunft um ihre Erfüllung wenigstens zu bemühen.

25

Nach allem ist die Klage vom Landgericht mit Recht abgewiesen worden.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf §97 Abs. 1 ZPO.

Schmidt Raske v. Werner Scheffler Wüstenberg