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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.06.1955, Az.: 3 StR 173/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.06.1955
Aktenzeichen
3 StR 173/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 12225
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Duisburg - 22.12.1954

Verfahrensgegenstand

Fortges. Betrug i.R. u.a.

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 8. Juni 1955,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Dr. Jagusch
Bundesrichter Dr. Wiefels
Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 22. Dezember 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Urkundenfälschung in dem Falle Wehr verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch und hinsichtlich des Berufsverbots.

Im übrigen wird die Revision verworfen. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung, Unterschlagung und Untreue, wegen eines weiteren Betruges im Rückfall sowie wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt und ihm die Ausübung des Berufs eines Vertreters auf die Dauer von drei Jahren untersagt. Die Revision des Angeklagten, mit der Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts gerügt wird, hat zum Teil Erfolg.

2

I.

Verfahrensrügen:

3

1.)

Die Rüge der Revision, der Angeklagte sei "entgegen den zwingenden Vorschriften der Strafprozeßordnung" vor Erhebung der Anklage nicht zu allen Straffällen vernommen worden, ist unbegründet. Ein solches Verfahren ist zwar ungewöhnlich und meist unzweckmäßig. Vorgeschrieben ist die Vernehmung des Beschuldigten aber nur für die Voruntersuchung (§ 192 StPO) - eine solche hat nicht stattgefunden -, nicht für das Verfahren. Die von der Revision herangezogenen §§ 133 ff StPO regeln nur das bei der richterlichen Vernehmung anzuwendende Verfahren. Auch § 160 StPO begründet entgegen der Ansicht der Revision keine Pflicht zur Vernehmung eines Beschuldigten. Im übrigen kann das Urteil auf Mängeln des Ermittlungsverfahrens nicht beruhen.

4

2.)

Richtig ist, daß die Anklageschrift nicht dem Angeklagten zugestellt worden ist, sondern versehentlich seinem Vater, der den gleichen Namen trägt und bei dem der Angeklagte früher gewohnt hat. Die Revision macht geltend, der Angeklagte sei hierdurch in seiner Verteidigung beschränkt worden, ohne daß dieser Mangel schon während der Hauptverhandlung zutage getreten sei.

5

Auf dem gerügten Mangel beruht das Urteil aber nicht. Der Angeklagte, der durch einen Rechtsanwalt verteidigt wurde, hatte in der Hauptverhandlung die Möglichkeit, Aussetzung der Hauptverhandlung und Nachholung der Mitteilung der Anklageschrift zu beantragen. In der Unterlassung dieses Antrages muß ein Verzicht auf die Geltendmachung des Mangels gesehen werden (RGSt 58, 125 [127, 128]), zumal er, wie sich aus seiner Vernehmung vor der Polizei und dem Amtsgericht in Ahrweiler (Bl 88, 89 d.A.) ergibt, den Inhalt der Anklage schon vor der Hauptverhandlung kannte.

6

3.)

Richtig ist auch, daß dem Angeklagten entgegen den §§ 201 Abs. 1, 178 Abs. 2 StPO nicht die Möglichkeit gegeben worden ist, eine Voruntersuchung zu beantragen. Einen Revisionsgrund bildet auch dieser Mangel nicht. Die unmittelbare Grundlage des Urteils ist die Hauptverhandlung. Für diese stehen einem Angeklagten Verteidigungsbehelfe in ausreichendem Maße zur Verfügung (vgl RGSt 55, 225). Daß der Mangel die Revision nicht begründen kann, ergibt schon die Erwägung, daß er bei Zulassung als Revisionsgrund nur zur Aufhebung des Urteils, nicht aber zur Nachholung der Voruntersuchung führen könnte (vgl. RGSt 44, 380 [382]).

7

4.)

Die Behauptung, der Angeklagte sei zum Termin nicht ordnungsgemäß geladen worden, entspricht nicht den Tatsachen. Der Angeklagte ist am 10. Dezember 1954 in der Haftanstalt Duisburg zum Hauptverhandlungstermin vom 22. Dezember 1954 geladen worden. Im übrigen können Mängel der Ladung die Revision auch nicht begründen, wenn sie in der Hauptverhandlung ungerügt geblieben sind (RGSt 58, 386).

8

5.)

Die Revision sieht einen verfahrensrechtlichen Verstoß darin, daß die Fälle D., A., Mo. und H. ohne Anklageerhebung in das Verfahren einbezogen worden seien. Für den Fall A. trifft dies nicht zu, wohl für die anderen Fälle. Sie sind aber zu Recht mit abgeurteilt worden, da es sich um Tatteile einer fortgesetzten Handlung handelte, wegen der das Hauptverfahren eröffnet worden ist (§ 264 StPO).

9

6.)

Zu Unrecht beanstandet die Revision die ausführliche Verlesung der früheren Strafurteile in der Hauptverhandlung. Sie ist auf Grund der Pflicht des Gerichts zur Wahrheitserforschung erfolgt (§ 244 Abs. 2 StPO).

10

II.

Sachbeschwerde:

11

1.)

Straftaten zum Nachteil von Ha..

12

Der festgestellte Sachverhalt erfüllt den Tatbestand der fortgesetzten Untreue, Unterschlagung, Urkundenfälschung und des fortgesetzten Betruges im Rückfalle. Er stellt aber entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht eine, sondern zwei fortgesetzte strafbare Handlungen dar. Der Verkauf der großen Lampen zu Unterpreisen, der Verbrauch des hierbei eingenommenen Geldes zu eigenen Zwecken und das Unterstellen und Zurücklassen der kleineren Lampen an verschiedenen Orten bilden bei natürlicher Betrachtungsweise ein einheitliches, zusammengehöriges Tun, durch das der Tatbestand der fortgesetzten Untreue und der fortgesetzten Unterschlagung tateinheitlich verwirklicht worden sind. Die Herstellung der unechten Urkunden und der Bezug von Provisionen auf Grund dieser gefälschten Urkunden stellt sich als ein weiteres einheitliches zusammengehöriges Tun dar, durch das der Angeklagte in fortgesetzter Begehungsform Urkundenfälschung und Betrug im Rückfall begangen hat. Die Ausführungshandlungen beider fortgesetzten Handlungen sind verschieden, kein Einzelakt der einen gehört gleichzeitig der anderen an. Nur bei mindestens teilweisem Zusammenfallen der Ausführungshandlungen liegt aber Tateinheit im Sinne des § 73 StGB vor (RGSt 32, 137; RG HRR 1937 Nr. 1349; OGHSt 3, 34 [37]).

13

Der Angeklagte ist aber sichtlich nicht dadurch beschwert, daß das Landgericht rechtirrig nicht zwei, sondern nur eine Straftat angenommen hat.

14

2.)

Urkundenfälschung im Falle W..

15

Der Angeklagte hat, als er Anzeigenwerber bei dem Werbeverlag W. war, dem Zeugen W. 14 erfundene Anzeigenaufträge vorgelegt. Er war der Auffassung, daß der Verlag infolge Konkurses der Druckerei Kr. & W. in Wahrheit nicht mehr bestehe, und legte, wie das Landgericht für nicht widerlegt hält, die erfundenen Aufträge aus Zorn darüber vor, daß der Zeuge "ihn für eine nicht mehr bestehende Firma arbeiten ließ", "um ihn über den wahren Umfang der getätigten Vertragsabschlüsse zu täuschen", nicht aber, um sich zu Unrecht eine Provision zu verschaffen.

16

Dieser Sachverhalt trägt die Verurteilung wegen Urkundenfälschung nicht. Es fehlt die Feststellung, daß der Angeklagte zur Täuschung im Rechtsverkehr gehandelt hat. Über die Feststellung, daß der Angeklagte den Zeugen in einen Irrtum über den Umfang der Vertragsabschlüsse versetzen wollte, hinaus, müßte noch erwiesen werden, daß der Zeuge zu einem rechtlich erheblichen Verhalten bestimmt werden sollte (RGSt 64, 95). Anderseits ist mit der Annahme, daß der Angeklagte mit der Vorlage der Aufträge keine Provision erstrebtes die Frage, ob er den Zeugen zu einem rechtlich erheblichen Verhalten bestimmen wollte, noch nicht erschöpfend verneint. Hinsichtlich dieser Verurteilung ist daher das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben, damit geprüft werden kann, was der Angeklagte bezweckt hat.

17

3.)

Rückfallbetrug zum Nachteil W..

18

Der zur äußeren und inneren Tatseite festgestellte Sachverhalt trägt die Verurteilung.

19

4.)

Die Strafzumessungserwägungen geben zur Beanstandung ebenfalls keinen Anlaß.

20

Die Aufhebung der Verurteilung wegen Urkundenfälschung im Falle W. führt jedoch zur Aufhebung auch des Gesamtstrafausspruchs und der Untersagung der Berufsausübung, die sich auf die Verurteilung auch in dem Fall stützt, in dem der Urteilsspruch aufgehoben worden ist.

21

Bei erneuter Untersagung der Berufsausübung wäre zu beachten, daß sich aus den Urteilsgründen ergeben muß, weshalb die Anordnung erfolgt (§ 267 Abs. 6 StPO). Eine Begründung lediglich mit dem Wortlaut des Gesetzes ist nicht ausreichend. Für die Frage, ob die Maßregel erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer. Gefährdung zu schützen, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Verurteilte aus der Strafhaft entlassen wird (RGSt 74, 54). Der Beruf, dessen Ausübung untersagt wird, ist genau zu bezeichnen (§ 260 Abs. 2 StPO).

Glanzmann
Busch
Jagusch
Dr. Wiefels
Wirtzfeld