Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.06.1955, Az.: 4 StR 162/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.06.1955
- Aktenzeichen
- 4 StR 162/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12209
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hagen - 14.01.1955
Verfahrensgegenstand
Unzucht mit Abhängigen
In der Strafsache
wegen Unzucht mit Abhängigen
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 2. Juni 1955,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Güde als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme,
Bundesrichter Dr. Engels,
Bundesrichter Dr. Augustin,
Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. K. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter Z. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 14. Januar 1955 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Strafe wird die seit dem 15. Januar 1955 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
Gründe
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte mit zwei minderjährigen, nacheinander bei ihm beschäftigten weiblichen Uhrmacherlehrlingen unzüchtige Handlungen vorgenommen; die Strafkammer hat ihn wegen Unzucht mit Abhängiger, in zwei Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von einem Jahr neun Monaten verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
1.)
Die zur Verhandlung und Entscheidung berufene II. große Strafkammer war den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend besetzt.
Von den drei ständigen Mitgliedern dieser Kammer waren der Vorsitzende, Landgerichtsdirektor Dr. Jessnitzer, vom 3. bis 16. Januar 1955 beurlaubt und der zweite Beisitzer, Assessor Lö., vom 12. bis 17. Januar 1955 wegen Erkrankung dienstunfähig. Die nach dem Geschäftsverteilungsplan zur Vertretung berufenen Mitglieder der I. Strafkammer, die in derselben Sitzungswoche z.B. eine dreitägige Strafsache zu verhandeln hatte, waren nach der Auffassung des Landgerichtspräsidenten bereits durch die Bearbeitung der in ihre Zuständigkeit fallenden Strafsachen am 14. Januar 1955 überlastet und daher an diesem Tage an der Vertretung der durch Urlaub und Krankheit ausgefallenen Mitglieder der II. Strafkammer verhindert. Es unterliegt nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, ob die tatsächlichen Verhältnisse der angegebenen Verhinderung vorgelegen haben. Das ist im Einzelfall eine Ermessensfrage, die der zuständige Landgerichtspräsident zu entscheiden hat (RGSt 25, 390; 46, 254, 256; BGH 2 StR 53/51 vom 6. April 1951) Eine vom Revisionsgericht nachzuprüfende Rechtsfrage ist nur, ob der angegebene Verhinderungsgrund den Begriff einer Verhinderung im Sinne der §§ 66, 67 GVG erfüllt. Dies ist für die geschäftliche Überlastung in der Rechtsprechung anerkannt (RGSt 54, 298).
Gemäss § 66 Abs. 1 zweiter Halbsatz GVG hatte somit - wie auch geschehen - das dienstälteste ständige Mitglied der II. Strafkammer, Landgerichtsrat Schnetz, den Vorsitz zu führen. An Stelle der verhinderten regelmässigen Vertreter der Beisitzer hatte nach § 67 GVG der Landgerichtspräsident zeitweilige Vertreter zu bestimmen; demgemäss hat der Landgerichtspräsident durch Verfügungen vom 7. und 12. Januar 1955 den Amtsgerichtsrat z.Wv. Hellwege und den Gerichtsassessor P. als Vertreter für die Sitzung vom 14. Januar 1955 bestellt. Diese Richter haben auch als Beisitzer an der Verhandlung teilgenommen.
Die der Entscheidung des 5. Strafsenats (5 StR 561/54) vom 8. Februar 1955 zugrunde liegende Besorgnis, der Landgerichtspräsident könne die tatsächlichen Voraussetzungen einer Anordnung nach § 67 GVG nicht geprüft haben, ist hier nicht gegeben.
Daß beide stellvertretenden Beisitzer nicht auf Lebenszeit ernannte Hilfsrichter waren, stellt keinen Verfahrensverstoss dar (BGHSt 1, 274;5 StR 585/54 vom 26. Januar 1954;5 StR 441/53 vom 5. Februar 1954; BVerfG NJW 1954, 30 Nr. 4).
2.)
unbegründet ist auch die Rüge, das Landgericht habe seine Ermittlungspflicht verletzt.
Die widerspruchsvolle Einlassung des Angeklagten sein ganz unglaubhafter persönlicher Eindruck und der Zweifel der Strafkammer, ob er sich der zusätzlichen Schuld seines völlig uneinsichtigen Leugnens recht bewusst gewesen sei, brauchte dem Gericht keinen Anlass zu geben, an der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu zweifeln.
Die Beurteilung des Wahrheitsgehalts von Zeugenaussagen ist nach dem Gesetz Aufgabe und Verantwortung des Tatrichters. Anlass, einen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit jugendlicher Zeugen zu hören, kann nur dann bestehen, wenn der Zeuge besondere, aus dem normalen Erscheinungsbild des Jugendalters hervorstechende Züge und Eigentümlichkeiten aufweist (BGHSt 3, 52) Das ist bei den beiden als Zeugen gehörten jugendlichen Lehrlingen T. und Br., wie das Landgericht eingehend und bedenkenfrei darlegt, nicht der Fall gewesen. Durfte sich somit der Tatrichter zur Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit für hinreichend sachkundig erachten, so liegt auch in der mit dieser Begründung erfolgten Ablehnung des Antrags auf Einholung eines Gutachtens kein Verfahrensmangel.
Das Vorbringen, an die vernommene Zeugin Ra. hätten weitere Fragen gerichtet werden sollen, vermag nach ständiger Rechtsprechung die Aufklärungsrüge nicht zu begründen.
3.)
Auf eine Protokollierung von Zeugenaussagen, die im Ermessen des Gerichtes steht, haben die Prozessbeteiligten keinen Anspruch. Auf die Ablehnung derartiger Protokollierungsanträge, ob sie mit Gründen versehen worden ist oder nicht, kann daher die Revision nicht gestützt werden (RGSt 5, 352; 28, 394; HRR 1942 Nr. 513; Löwe-Rosenberg 20. Aufl Anm 10 b zu § 273 StPO).
Ebensowenig besteht ein prozessrechtlicher Anspruch des Angeklagten darauf, daß bestimmte Zeugen einander gemäss § 58 Abs. 2 StPO gegenübergestellt werden (vgl RGSt 48, 201). Die Entscheidung hierüber überlässt das Gesetz gleichfalls dem pflichtgemässen Ermessen des Tatrichters (vgl Löwe-Rosenberg 20. Aufl Anm 7 f zu § 58 StPO). Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat die Strafkammer die Anträge, die Zeuginnen T. und Br. der ebenfalls als Zeugin vernommenen Ehefrau des Angeklagten gegenüberzustellen, geprüft und abschlägig beschieden; es fehlt jeder Anhalt für die Annahme, dass sie bei der Ablehnung dieser Anträge ihr pflichtgemässes Ermessen verkannt hätte.
Die Behauptung der Revision, die hinsichtlich der Zeugin Br. gestellten Anträge auf Protokollierung und Gegenüberstellung seien unbeschieden geblieben, wird durch das Sitzungsprotokoll widerlegt.
4.)
Die Verteidigung hatte die Vornahme einer Ortsbesichtigung des Ladengeschäfts nebst Reparaturwerkstatt des Angeklagten zum Beweise dafür beantragt, dass das von der Zeugin T. Ausgesagte nach Örtlichkeit und Situationsgegebenheiten ausgeschlossen sei. Die Strafkammer hat diesen Antrag abgelehnt, weil die Hauptverhandlung, insbesondere auf Grund der eigenen Einlassung des Angeklagten, eine genügend klare Vorstellung von der Örtlichkeit vermittelt habe. Diese Behandlung des Antrags stellt weder eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung noch eine Vorwegnahme des Beweisergebnisses dar, sondern entspricht der Vorschrift des § 244 Abs. 5 StPO. Der Tatrichter ist, sofern die Aufklärung nach seiner. Ermessen keinen Schaden leidet befugt, den Augenschein durch andere Beweismittel, insbesondere die Einlassung des Angeklagten, zu ersetzen (RGSt 47, 100, 106 ff; Löwe-Rosenberg 20. Aufl Anm 26 zu § 244 StPO).
5.)
Die Ärztin Dr. He. (nicht "Her."), deren Aussage das Landgericht bei der Beweiswürdigung verwertet, ist ausweislich des Sitzungsprotokolls vor dem Prozessgericht eidlich als Zeugin vernommen worden.
Mit der Wahrunterstellung der Tatsache, dass die Zeugin T. "vor etwa 1 1/2 bis 2 Monaten noch im Geschäft des Angeklagten war und erklärt hat, sie möchte hier wieder hinter der Theke stehen", setzen die Urteilsgründe sich nicht in Widerspruch. Aus der unterstellten Tatsache die von der Verteidigung gewünschten Schlüsse zu ziehen, war die Strafkammer nicht verpflichtet (OGHSt 1, 208, 212).
6.)
Was die Revision sonst vorbringt, läuft auf unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters hinaus, die möglich ist und bei unbefangener Betrachtung keinerlei Widersprüche aufweist.
Die nicht ausgeführte Sachbeschwerde ist offensichtlich unbegründet. Insbesondere ist der Missbrauch des Abhängigkeitsverhältnisses bedenkenfrei nachgewiesen. Auch die Strafzumessung hält sich von Rechtsfehlern frei.
Die Revision des Angeklagten war hiernach unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.
Die Anrechnung weiterer Untersuchungshaft entspricht der Billigkeit.
Krumme
Engels
Dr. Augustin
Haager