Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.05.1955, Az.: 1 StR 45/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.05.1955
- Aktenzeichen
- 1 StR 45/55
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1955, 12206
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Neustadt an der Weinstrasse
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Beihilfe zur gewerbsmässigen Zollhinterziehung u.a.
Amtlicher Leitsatz
Auf die Vorlage eines Oberlandesgerichts bedarf es, wenn der Bundesgerichtshof dieselbe Rechtsfrage inzwischen auf die Vorlage eines anderen Oberlandesgerichts hin bereits entschieden hat, keiner erneuten Entscheidung des Bundesgerichtshofs
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Oberbundesanwalts
in der Sitzung vom 27. Mai 1955
beschlossen:
Tenor:
Die Sache wird dem Oberlandesgericht Neustadt an der Weinstrasse zur eigenen Entscheidung wieder zugeleitet.
Gründe
Die Angeklagte hat dem kaufmännischen Vertreter Mo. wiederholt gestattet, von ihm eingeschmuggelten Kaffee in ihrem Gehöft vorübergehend aufzubewahren. Sie ist durch das Urteil des Schöffengerichts Zweibrücken vom 3. Juni 1954 wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr (Art I Abs. 2, Art VIII VO Nr. 235) in Tateinheit mit gewerbsmässiger Zoll- und mit Steuerhinterziehung (§§ 396 Abs. 1, 401 b Abs. 1 RAbgO) zu drei Wochen Gefängnis und zu 75 DM Geldstrafe, ersatzweise fünf Tagen Gefängnis, verurteilt worden. Ferner ist gegen sie auf Einziehung und auf Wertersatz erkannt worden Auf ihre Berufung, die sie zum Ausspruch über die Einziehung und den Wertersatz in der Hauptverhandlung zurückgenommen hat, stellte das Landgericht das Verfahren gemäss § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 2 StFG 1954 ein. Zur Begründung ist im Anschluss an die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 7. September 1954 (NJW 1954, 1456 Nr. 18) in dem Urteil ausgeführt: Die allgemeinen Straffreiheitsvoraussetzungen seien gegeben. Hindernisse stünden der Straffreiheit nicht entgegen. Insbesondere treffe § 4 Abs. 1 Nr. 1 StFG 1954 nicht zu. Diese Vorschrift gelte (unter ihren übrigen Voraussetzungen) für Steuer- und Monopolvergehen nur insoweit, als deren Begehung nicht zeitlich mit der Entstehung der Steuer-(Monopol-)Forderung zusammentreffe, auf die die Straftat sich beziehe. Entstehe die Steuer- oder Monopolforderung gleichzeitig mit Begehung der Straftat - wie meist bei Zoll- und Verbrauchssteuervergehen - so bestimme sich nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 StFG 1954, ob Straffreiheit gewährt wird.
Das Oberlandesgericht Neustadt a.d.W. will dieser Rechtsauffassung beipflichten und "demgemäss" über die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Hauptzollamts Kaiserslautern als Nebenklägers entscheiden. Es sieht sich jedoch daran durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Bremen vom 29. September 1954 - Ss 96/54 - gehindert und hat daher die Sache gemäss § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift waren bei der Beschlussfassung des Oberlandesgerichts über die Vorlage gegeben. Inzwischen ist jedoch in einem gleichliegenden Falle auf eine Vorlage des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. der Beschluss des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 1. Februar 1955 - 3 StR 583/54 - (NJW 1955, 511 Nr 17) ergangen. Danach gilt für alle Steuer- und Monopolvergehen, die sich auf eine Steuer-(Monopol-)Forderung beziehen, § 4 Abs. 1 Nr. 1 StFG 1954 ohne Rücksicht darauf, ob das Entstehen der Abgabenforderung zeitlich mit der Straftat zusammenfällt oder nicht. Die Rechtsansicht, dass sich bei zeitlichem Zusammentreffen der Tatbegehung mit dem Entstehen der Steuer-(Monopol-)Forderung die Straffreiheit nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 StFG - 1954 richte, wird in dem Beschluss abgelehnt.
Damit erledigt sich die Vorlage. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen, von der das vorlegende Oberlandesgericht hatte abweichen wollen, ist durch die im selben Sinn lautende Entscheidung des Bundesgerichtshofs bestätigt. Die Pflicht zur Vorlage gemäss § 121 Abs. 2 GVG besteht für ein Oberlandesgericht wegen der abweichenden Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts nur solange, als nicht zu der strittigen Rechtsfrage eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergangen ist. Das folgt aus dem Zweck der Vorschrift, die Einheitlichkeit der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Strafsachen zu sichern (Begründung zu Art. 112 Nr. 49 des Entwurfs eines Rechtsvereinheitlichungsgesetzes). Dieser Zweck ist erreicht, wenn eine zwischen den Oberlandesgerichten streitige Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof entschieden ist. Erst wenn von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, entsteht die Vorlagepflicht aufs neue (vgl BGHZ 5, 356 und 15,151 zu § 28 Abs. 2 FGG; BGHZ 15, 207 zu § 79 Abs. 2 GBO; RGZ 158, 50, 53 zu § 28 Abs. 2 FGG; JFG 5, 1 zu § 79 Abs. 2 GBO). Dieser Fall ist hier nicht gegeben, Von der oben erwähnten Entscheidung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat das vorlegende Oberlandesgericht nicht abweichen wollen; sie lag bei seiner Beschlussfassung noch nicht vor. Vielmehr wollte das Oberlandesgericht Neustadt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs herbeiführen. Diese ist, wenn schon auf eine andere Vorlage hin, ergangen. Für eine wiederholte Entscheidung derselben Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof ist im Bereiche des § 121 Abs. 2 GVG kein Raum.
Dagegen wäre das Oberlandesgericht nach neuer Beschlussfassung wiederum zur Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof verpflichtet, wenn es nunmehr auch von dessen Entscheidung abweichen wollte. Für diesen Fall wird bemerkt:
Der beschliessende Senat tritt der Entscheidung des 3. Strafsenats bei. Folgte man nämlich der in dem Vorlagebeschluss vertretenen Rechtsauffassung, so wäre der für die Entstehung der Steuer-(Monopol-)Forderung festgesetzte Stichtag des 31. Dezember 1952 als Voraussetzung für die Gewährung von Straffreiheit für Steuer-(Monopol-)Vergehen gegenstandslos. Hätte insbesondere die Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 4 Abs. 1 Nr. 2 StFG 1954 auf Taten, "auf welche die Nr. 1 nicht anwendbar ist", den ihr von dem Oberlandesgericht Neustadt beigelegten Sinn, dass die Vorschrift stets eingreife, wenn nicht schon ein Fall im Sinne von Nr. 1 vorliegt, so wäre § 4 Abs. 1 Nr. 1 a und Nr. 2 das. im Hinblick auf die allgemeine Regelung (§§ 1 ff StFG 1954) überflüssig. Dann hätte das Gesetz die Sonderregelung auf die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 b bestimmte Erweiterung der Straffreiheit für Steuervergehen beschränken können, die sich auf Steuern bezieht, für die eine Steuerklärung gefordert wird. Mit dem Oberlandesgericht Neustadt die Festsetzung des Stichtages vom 31. Dezember 1952 als eine blosse nähere Bezeichnung derjenigen Steuerforderungen zu verstehen die "mit dem Ablauf des Kalenderjahres entstehen" (vgl dazu § 3 Abs. 5 StAnpG) erscheint wenig sinnvoll; der Stichtag für Monopolforderungen ist damit überhaupt nicht erklärt. Auch dass die Beziehung zwischen der Steuer-(Monopol-)Straftat und der Steuer-(Monopol-)Forderung in § 4 Abs. 1 Nr. 1 StFG 1954 die Entstehung der Forderung vor Begehung der Straftat voraussetze, kann dem vorlegenden Oberlandesgericht nicht zugegeben werden. Die Beziehung ist gegenständlich, nicht zeitlich zu verstehen. Sie besteht auch bei Steuer-(Monopol-)Forderungen, die zugleich mit der Begehung des Steuer-(Monopol-)Vergehens entstehen, sowie beim Versuch.
Auf das Einfuhrvergehen bezieht sich § 4 StFG 1954 nicht; hierfür gelten die allgemeinen Straffreiheitsvorschriften (BGH 1 StR 598/52 vom 14. April 1953).
Mantel
Martin
Hübner
Dr. Mannzen