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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.05.1955, Az.: 4 StR 136/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.05.1955
Aktenzeichen
4 StR 136/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 12203
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Essen - 07.10.1954

Verfahrensgegenstand

Fremdabtreibung u.a.

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 26. Mai 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Güde als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter,
Staatsanwalt S. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Angeklagten R. wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 7. Oktober 1954, soweit es diese Angeklagte betrifft,

  1. a)

    im Schuldspruch unter Aufrechterhaltung der diesem zugrunde liegenden Feststellungen in den Fällen Z. und K. (II 1, II 2),

  2. b)

    im gesamten Strafausspruch einschliesslich des Ausspruchs über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

1

Die Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts in Essen wegen Fremdabtreibung in vier Fällen und wegen versuchter Fremdabtreibung in einem Falle zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Die wegen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts erhobene Revision führt zur teilweisen Aufhebung des Urteils.

2

Schon die auf Verletzung des § 258 Abs. 3 StPO gestützte Verfahrensbeschwerde ist begründet, da nach dem Protokoll über die Hauptverhandlung die Angeklagte nicht am Schluss der Hauptverhandlung befragt wurde, ob sie selbst noch etwas zu ihrer Verteidigung anzuführen habe. Es lässt sich nicht ausschliessen, dass dieser Verfahrensmangel auf das Urteil eingewirkt hat. Allerdings war die Beschwerdeführerin bis auf einige unwesentliche, den strafrechtlichen Tatbestand nicht berührende Einzelheiten geständig. Ihre Darstellung wurde durch die Aussagen der Zeugen und die Angaben der Mitangeklagten bestätigt. In der Revisionsbegründung wird ebenfalls nicht geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin zum Tathergang noch irgendwelche bedeutsame Gesichtspunkte vorgetragen hätte. Daher ist nicht anzunehmen, dass die Feststellungen zum Schuldspruch durch diesen Verfahrensverstoss beeinflusst sind. Dagegen besteht die Möglichkeit, dass die Angeklagte im Schlusswort die Beweggründe, die sie zur Vornahme der Eingriffe bei fünf Frauen gegen Gewährung von Entgelt veranlassten, in einer für die Strafzumessung erheblichen Weise hätte darlegen können. Aus dem Urteil geht zwar hervor, dass sie sich nach anfänglichem Sträuben erst auf Drängen einer Vermittlerin und der beteiligten Frauen bereit fand, die Abtreicungfhandiungen vorzunehmen. Was aber letzten Endes Beweggrund für sie war - nach der Behauptung der Revision ihre eigene Notlage und in zwei Fällen die Notlage der schwangeren Frauen - ist im Urteil nicht abschliessend behandelt. Die Mitangeklagte Frau Z. lebte nach zwei Jahren Verschleppung in russische Gefangenschaft von ihrem Ehemann getrennt in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen in Westdeutschland; die Mitangeklagte Frau K. lebte als Witwe mit vier Kindern von ihrer Rente. Das Urteil hält beiden Frauen zugute, dass sie aus ihrer besonderen wirtschaftlichen Notlage heraus handelten. Der Ehemann der Beschwerdeführerin selbst hat einen monatlichen Reinverdienst von 280-300 DM, doch lebt die 34-jährige Tochter der Angeklagten in ihrem Haushalt. Ob diese selbst irgendwelche Einnahmen hat oder von dem Verdienst des Ehemanns der Angeklagten miternährt wird, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Es besteht daher die Möglichkeit, dass für den Entschluss der Angeklagten auch die eigene Notlage und ausserdem in zwei Fällen Mitleid mit den in Not befindlichen Frauen bestimmend war. Obwohl die Angeklagte selbst zur Sache gehört und nach Vernehmung eines jeden Zeugen befragt wurde, ist nicht auszuschliessen, dass sie sich zu ihrer Verteidigung noch auf ihre eigene Notlage berufen hätte, vielleicht auch besondere Umstände wie z.B. Krankheit angeführt hätte und durch ihren persönlichen Vortrag als Beweggrund für ihre strafbaren Handlungen ihre Notlage und die Nothilfe für die beiden Frauen so dargelegt hätte, dass davon die Strafhöhe in einem für sie günstigen Sinn beeinflusst worden wäre. Daher muss das Urteil im Strafausspruch für die einzelnen Taten und damit im Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden.

3

In Anbetracht der dem Urteil zu entnehmenden Möglichkeit, dass die Angeklagte zur Abhilfe der Not anderer oder aus eigener Not gehandelt haben kann, hätte das Gericht sich mit der Anwendung des § 3 StFrG 1954 befassen müssen. Die Abtreibungen an Frau Z. und an Frau K. nahm die Angeklagte im Jahre 1951 und Anfang des Jahres 1952 vor. Die hierfür ausgesprochenen Einsatzstrafen von je vier Monaten wären bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 StFrG 1954 erlassen. Daher muss das Urteil insoweit auch im Schuldspruch - unter Aufrechterhaltung der tatsächlichen Feststellungen - aufgehoben werden. Die Strafkammer wird zu prüfen haben, ob die Angeklagte oder die Mitangeklagten Z. und K., wie die Revision vorträgt, sich infolge der Kriegs- oder Nachkriegsverhältnisse in einer unverschuldeten Notlage, die nicht nur eine wirtschaftliche zu sein braucht, befanden, und ob die Not oder die Nothilfe der eigentliche und ausschlaggebende Beweggrund für ihr strafbares Verhalten waren (BGH NJW 1955, 561 Nr. 32). Für diesen Fall wäre nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (a.a.O.) die Auffassung des Landgerichts, das eine am 14. Oktober 1952 rechtskräftig erfolgte Verurteilung zu einer noch nicht verbüssten Gefängnisstrafe von drei Monaten als durch das Straffreiheitsgesetz erfasst angesehen hat, im Ergebnis zutreffend, da nach Wegfall der unter § 3 StFrG 1954 fallenden Einsatzstrafen von je vier Monaten diese Verurteilung als alleinige unter die allgemeine Straffreiheitsgrenze fallende übrig bleiben würde.

4

Wenn dagegen die beiden vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes begangenen Abtreibungen nicht als Nottaten durch § 3 des Gesetzes erfasst werden, so würde allerdings ein Rechtsfehler des Landgerichts darin liegen, dass es in falscher Auslegung des § 11 Abs. 3 Satz 1 StFrG die am 14. Oktober 1952 - also nach den Abtreibungen an Frau Z. und Frau K. - verhängte Gefängnisstrafe von drei Monaten deshalb nicht berücksichtigt hat, weil die beiden Einzelstrafen von je vier Monaten im Sinne der genannten Bestimmungen nicht unter das Gesetz fallen. Unter Taten, auf die sich das Straffreiheitsgesetz erstreckt, sind auch solche zu verstehen, bei denen im Einzelfalle lediglich wegen der Höhe der Strafe die Anwendung der Amnestie scheitert (BGHSt 6. 312 = NJW 1954, 1776 Nr. 20; BGH 5 StR 653/54 vom 4. Februar 1955). Übersteigt in diesem Falle die für eine Tat zu bildende Einsatzstrafe die Höchstgrenze, so ist auch die andere Strafe nicht erlassen, selbst wenn sie für sich betrachtet noch innerhalb der Dreimonatsgrenze liegt (BGH 6 StR 45/54 vom 6. Oktober 1954; 5 StR 653/54 vom 4. Februar 1955). Es ist unerheblich, ob bei Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes noch sämtliche Einzelstrafen zu bilden waren. Die Grundsätze über die zu erwartende Gesamtstrafe finden auch Anwendung, wenn zu diesem Zeitpunkt auf eine an sich amnestiefähige Strafe bereits rechtskräftig erkannt ist und das Verfahren wegen einer anderen Straftat noch schwebt (Brandstetter, StFrG 1954 § 11 Anmerkung 39). Das Landgericht hätte daher aus der bereits rechtskräftigen Strafe von drei Monaten und den beiden Einsatzstrafen für die Abtreibungen, die vor dieser rechtskräftigen Verurteilung begangen wurden, eine Gesamtstrafe bilden und daneben eine zweite Gesamtstrafe wegen der nach der früheren Verurteilung begangenen, im vorliegenden Falle dem Straffreiheitsgesetz nicht mehr unterliegenden weiteren Abtreibung aussprechen müssen. Da das Urteil schon aus anderen Gründen aufgehoben ist, braucht keine Stellung dazu genommen zu werden, ob die Verletzung der Vorschriften über die Bildung einer Gesamtstrafe allein die Revision gerechtfertigt hätte (BGHSt 2, 388 [BGH 17.04.1952 - 5 StR 345/52]; LM § 79 Nr 4; 3, 277; BGH NJW 1953, 389 - LM § 79 Nr 6). Bei der möglichen Bildung der beiden Gesamtstrafen wird das Landgericht das Verbot der Schlechterstellung der Beschwerdeführerin zu beachten haben.

5

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Güde zugleich für den durch Urlaub und Ortsabwesenheit an der Unterschrift verhinderten BR Dr. Lang-Hinrichsen
Engels
Haager
Seibert