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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.05.1955, Az.: VI ZR 104/54

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.05.1955
Aktenzeichen
VI ZR 104/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 12664
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Karlsruhe - 10.03.1954
Landgerichts in Karlsruhe - 30.06.1952

Fundstelle

  • DB 1955, 648 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Diakonissen-Mutterhauses B., Körperschaft des öffentlichen Rechts in K., B.straße ..., vertreten durch den Verwaltungsrat,

Prozessgegner

die verwitwete Frau Emmy von S. geborene N. in K., D.straße ... (Franz R.),

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Meyer, Dr. Hauß und Erbel

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 10. März 1954 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Tenor des Urteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Karlsruhe vom 30. Juni 1952 wie folgt klargestellt wird:

  1. 1.

    Die Ansprüche der Klägerin zu 1) und 2) der Klageschrift werden dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

  2. 2.

    Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den weiteren aus dem Unfall vom 1. Januar 1951 entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen.

  3. 3.

    Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die damals 72-jährige Klägerin stürzte am 1. Januar 1951 gegen Mittag auf dem mit Glatteis bedeckten Bürgersteig vor dem von der Beklagten gemieteten Hausgrundstück K., B.straße .... Sie zog sich hierdurch einen Oberschenkelhalsbruch zu, der eine längere Krankenhausbehandlung erforderlich machte. Mit der Klage hat sie von der Beklagten Schadensersatz wegen Verletzung der Streupflicht gefordert. Sie hat für Heilungskosten und unfallbedingte Aufwendungen einen Betrag von 1.659,93 DM und für Schmerzensgeld einen vom Gericht festzusetzenden Betrag gefordert. Ferner hat sie um die Feststellung gebeten, daß die Beklagte verpflichtet sei, auch allen übrigen aus dem Unfall entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen.

2

Die Beklagte hat vorgetragen, am Vormittag des Unfalltages habe sich erst zwischen 10 und 11 Uhr überraschend durch Sprühregen auf dem gefrorenen Bürgersteig Glatteis gebildet. Es bedeute eine Überspannung der Sorgfaltspflichts, wenn ein sofortiges Streuen und eine ständige Überwachung des Bürgersteigs auf seine Verkehrssicherheit verlangt werde. Die Klägerin sei alsbald nach der Glatteisbildung gestürzt. Sie, die Beklagte, habe durch ihre Oberin die Durchführung des Streuens vor dem Hause sorgfältig geregelt und stets die Streupflicht erfüllt. Daß am Unfalltag die Notwendigkeit des Streuens von der zuständigen Schwester nicht sofort erkannt worden sei, könne ihr nicht zum Vorwurf gereichen. Die Beklagte hat sodann die Ansicht evertreten, daß die Klägerin ein mitwirkendes Verschulden an dem Unfall treffe, weil sie bei ihrem hohen Alter trotz der ungünstigen Winterwitterung ohne Begleitung und ohne Benutzung eines Stockes ausgegangen sei.

3

Die Klägerin hat demgegenüber vorgetragen, daß zwischen der Bildung des Glatteises und dem Unfall ein Zeitraum von fast zwei Stunden gelegen nahe. Andere Personen seien schon vor ihr an der gleichen Stelle gefallen. Die übrigen Anlieger der Straße hätten durchweg im Zeitpunkt des Unfalls gestreut. Sie, die Klägerin, habe noch gut und sicher gehen können und zudem einen Stock benutzt.

4

Das Landgericht hat die Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt die Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

5

Wie das Berufungsgericht auf Grund d er Straßenreinigungsordnung der Stadt K. feststellt, war die Beklagte bei Glatteisbildung verpflichtet, den Bürgersteig vor dem von ihr gemieteten Hausgrundstück zu streuen. Unstreitig ist nach der Glatteisbildung am Morgen des 1. Januar 1951 zunächst nicht gestreut worden, was nach der Feststellung des Berufungsgerichts zur Folge hatte, daß die Klägerin gegen 12 Uhr auf dem Bürgersteig gestürzt und hierdurch schwer verletzt worden ist. Wenn das Berufungsgericht die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz auf Grund des § 823 Abs. 2 BGB bejaht hat, so hält diese Auffassung einer rechtlichen Überprüfung stand.

6

1.

Eine Überspannung der Anforderungen würde es allerdings bedeuten, wenn verlangt worden wäre, daß der Streupflichtige gleich nach dem Beginn der. Glatteisbildung mit dem Streuen beginnen müsse. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß dem Verpflichteten ein angemessener Zeitraum zur Verfügung stehen muß, wobei die Umstände des Einzelfalles dafür entscheidend sind, welcher Zeitraum noch als angemessen gelten kann (RG JW 1911, 980; Recht 1911, 3462 und 3648; JW 1934, 3126). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht festgestellt, daß zwischen der erkennbaren Glatteisbildung und dem Unfall eine Zeitspanne von mindestens 1 1/4 bis 1 1/2 Stunden gelegen habe. Es hat weiter ausgeführt, nach den Witterungsverhältnissen am 1. Januar 1951 und den Vortagen sei mit Glatteisbildung zu rechnen gewesen und der kurz nach 10 Uhr bei einer Temperatur von etwa null Grad beginnende leichte Regen habe die Glatteisgefahr verstärkt. Mehrere Zeugen hätten schon einige Zeit vor dem Unfall die gefährliche Glatteisbildung auf dem Bürgersteig wahrgenommen, eine Zeugin sei bereits vor der Klägerin vor dem Mutterhaus der Beklagten gestürzt. Andere Anlieger hätten früher mit dem Streuen begonnen. Das Berufungsgericht hat endlich festgestellt, es habe am Sonntag ein lebhafter Verkehr auf dem Gehweg der B.straße geherrscht, insbesondere seien zahlreiche Personen zu einem Sonntagsbesuch in das Haus der Beklagten gekommen. Unter diesen Umständen läßt die Auffassung des Berufungsgerichts, es habe objektiv eine Streupflicht der Beklagten vor dem Zeitpunkt des Unfalls bestanden, keine Überspannung an die Anforderungen erkennen, die im Interesse der Verkehrssicherung an den Streupflichtigen gestellt werden müssen.

7

2.

Wenn die Revision meint, das Berufungsgericht habe die Auskunft des Deutschen Wetterdienstes vom 7. November 1951 unter Verletzung des § 286 ZPO falsch ausgewertet, so kann dem nicht zugestimmt werden. Entscheidend bei dieser Auskunft war für das Berufungsgericht, daß nach der seit Wochen bestehenden Schneeglätte und dem Charakter des Winterwetters zu dieser Zeit mit neuen Schneefällen, Schneeglätte und Glatteisentstehung zu rechnen gewesen sei. Auch wenn gerade vor dem Haus der Beklagten am Morgen des 1. Januar 1951 kein Schnee mehr gelegen hatte, so lag es nach der Überzeugung des Berufungsgerichts doch nahe, daß sich mit dem Beginn des Regens auf dem gefrorenen Boden Glatteis bildete. Daß die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Vorsehbarkeit der Glatteisentstehung widerspruchsvoll sind, kann der Revision nicht zugegeben werden. Das Berufungsgericht hat allerdings der Klägerin keinen Vorwurf daraus gemacht, daß sie am Vormittag des 1. Januar 1951 ohne Begleitperson ausgegangen ist, weil zu diesem Zeitpunkt noch kein Glatteis vorhanden gewesen sei. Es galten aber hier für die Klägerin und die Beklagte nicht die gleichen Sorgfaltsanforderungen. Auf der einen Seite handelt es sich darum, ob man einer älteren Dame einen Vorwurf daraus machen darf, daß sie bei Winterwetter allein auf die Straße geht, obwohl eine Glatteisbildung im laufe des Tages möglich ist. Diese Frage durfte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneinen. Trotzdem konnte es von den für die Verwaltung des Mutterhauses verantwortlichen Personen verlangen, daß sie sich im Laufe des Tages angesichts des bei einer Temperatur von etwa null Grad einsetzenden Sprühregens davon überzeugten, ob eine Sicherung des viel begangenen Bürgersteigs und des Zugangs zum Haus geboten war. Wurde also ein Mitverschulden der Klägerin mit der angegebenen Begründung verneint, so brauchte sich daraus noch nicht, wie die Revision meint, zwingend ergeben, daß auch den verantwortlichen Organen der Beklagten kein Vorwurf gemacht werden könne. Einen unlösbaren Widerspruch lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht erkennen.

8

3.

Die Ansicht der Revision, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt, ist gleichfalls nicht richtig. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, daß bei feststehender objektiver Verletzung eines Schutzgesetzes, das ein bestimmtes Verhalten zum Schütze anderer verlangt, dem Beklagten der Beweis dafür zufällt, daß er alles getan hat, um die Ausführungen des Schutzgesetzes zu sichern. Das Reichsgericht hat diesen Grundsatz insbesondere bei Verletzung der Streupflicht immer angewandt und an die Darlegungspflicht und den Entlastungsbeweis des Streupflichtigen sehr strenge Anforderungen gestellt (RGZ 91, 72 [76]; 113, 293 [294]; WarnRspr 1918, 106; JW 1928, 1046; 1930, 3213; 1931, 1690). Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen und dem Umstand, daß der zum Streuen Verpflichtete im Hause selbst wohnt, besondere Bedeutung für die Führung des Entlastungsbeweises beigemessen (BGH NJW 1952, 61 = LM Nr. 2 zu § 823 BGB (Eb); vgl. RGZ 95, 60 [63]). Die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Beweislast und die an die Beweisführung zu stellenden Anforderungen halten sich im Rahmen einer gesicherten und zu billigenden Rechtsprechung.

9

4.

Das Berufungsgericht hat den Entlastungsbeweis nicht als erbracht angesehen. Die für die Verwaltung des Grundbesitzes der Beklagten verantwortliche Oberin der Beklagten hatte, wie das Berufungsgericht feststellt, die Überwachung des Streuens und der Reinigung des Bürgersteigs der Haushaltsschwester Henny P. übertragen, die am Unfalltag beurlaubt und nicht in K. war. Diese Schwester hatte für die Zeit ihres Urlaubs die Wirtschaftsschwester Maria H. mit ihrer Vertretung beauftragt, übrigens, wie sie aussagt, ohne über das Streuen besonders zu sprechen. Deshalb am Unfalltag eine Beobachtung der Witterung und des Bürgersteigs unterblieb und eine Anweisung zum Streuen nicht erfolgte, ist nicht einwandfrei aufgeklärt worden. Die Schwester Magdalena Roth, die sonst das Streuen besorgte, und zwar, wie sie aussagt, meist nach Anweisung der Oberin oder anderer Schwestern, hat am 1. Januar 1951 erst nach dem Unfall die Aufforderung zum Streuen erhalten. Wenn das Berufungsgericht eine genügende Darlegung und Beweisführung darüber vermißt, daß die Ausführung der Streupflicht durch eine ausreichende Regelung und Überwachung sichergestellt war, so liegt dieser Auffassung ein Rechtsfehler nicht zugrunde. Soweit die Revision das Beweisergebnis anders würdigt, kann sie vor dem Revisionsgericht hiermit nicht gehört werden.

10

5.

Den Vorwurf des mitwirkenden Verschuldens der Klägerin hat das Berufungsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, es könne der Klägerin kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie am Vormittag ohne Begleitung ausgegangen sei. Hierzu ist bereits unter 2) Stellung genommen. Da insofern ein Rechtsfehler nicht ersichtlich ist, bedarf es keines Eingehens dar auf, ob das Berufungsgericht die Grundsätze des Anscheinsbeweises verletzt hat, indem es hilfsweise ausführt, es lasse sich nicht feststellen, daß der Unfall bei Mitnahme einer Begleitperson vermieden worden wäre. Daß die Klägerin entgegen ihrer Behauptung ohne Benutzung eines Stockes ausgegangen ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Ersichtlich hat das Berufungsgericht auch nicht die Überzeugung gewonnen, daß die Klägerin bei Benutzung des Bürgersteigs die notwendige Vorsicht ausser acht gelassen hat. Schon die Tatsache, daß vorher eine jüngere Trau auf dem Bürgersteig gefallen war, sprach gegen ein Mitverschulden. Wenn unmittelbar neben der Hauswand ein schmaler eisfreier Streifen war, wie eine Zeugen bekundet hat, so kann der bejahrten Klägerin noch kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie die Gefahrlage und die Möglichkeit ihrer Vermeidung nicht richtig eingeschätzt hat.

11

6.

Das Landgericht konnte daher die schlüssig begründeten Ansprüche der Klägerin auf Ersatz ihres bezifferten Vermögensschadens und auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, dessen Bezifferung in das Ermessen des Gerichts gestellt war, durch Zwischenurteil gemäß § 304 ZPO dem Grunde nach für gerechtfertigt erklären, da die Entstehung von Schäden ausser Zweifel stand. Nach dem Wortlaut des landgerichtlichen Urteilstenors, der vom Berufungsgericht bestätigt worden ist, könnte es zwar den Anschein erwecken, daß auch der nicht bezifferte Feststellungsantrag der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden sollte. Bei diesem Antrag waren aber die Voraussetzungen für den Erlaß eines Zwischenurteils nicht gegeben; denn es lag kein nach Grund und Betrag streitiger Anspruch vor (RGZ 131, 119 [125]; BGHZ 7, 233). Da aber das für den Feststellungsantrag notwendige Rechtsschutzinteresse angesichts der noch nicht abgeschlossenen Heilung zweifelsfrei vorlag und aus den beiden Urteilen der Vorinstanzen hervorgeht, daß auch über den Feststellungsantrag entschieden werden sollte, so kann unter Berücksichtigung der Urteilsgründe als der wahre Wille des Landgerichts und des Oberlandesgerichts angesehen werden, daß dem Feststellungsantrag durch Ausspruch der beantragten Feststellung nachgekommen werden sollte. In Wirklichkeit liegt also, soweit über den Feststellungsantrag entschieden ist, ein Teilurteil im Sinne des § 301 ZPO vor. Es erschien geboten, dies in der die Zurückweisung der Revision aussprechenden Entscheidung erläuternd klarzustellen (RGZ 122, 284 [290]; BGHZ 7, 233). Ausdrücklich sei bemerkt, daß damit eine Entscheidung darüber, welche Unfallfolgen im einzelnen vorliegen, nicht getroffen ist.

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Die Entscheidung über die Kosten der Revision beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Kleinewefers Dr. Gelhaar Dr. K. E. Meyer Dr. Hauß Erbel