Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.05.1955, Az.: 5 StR 704/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.05.1955
- Aktenzeichen
- 5 StR 704/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 10786
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 16.07.1954
Verfahrensgegenstand
Verleitung zum Meineid u.a.
In dem Strafverfahren hat
der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 17. Mai 1955,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 16. Juli 1954 insoweit aufgehoben, als der Angeklagte dauernd für unfähig erklärt worden ist, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Diese Anordnung entfällt.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verleitung zum Meineid wegen Untreue in fünf Fällen und wegen Betruges in einem Fall zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis und zu fünf Geldstrafen verurteilt. Außerdem hat es ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, ihm auch auf die Dauer von fünf Jahren untersagt, als Finanzberater oder Finanzmakler tätig zu sein.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Der Vortrag der Revision ist zum größten Teil unbeachtlich, weil sie die Feststellungen der Strafkammer und deren Beweiswürdigung angreift. Im übrigen ist das Rechtsmittel im allgemeinen offensichtlich unbegründet, insbesondere ergeben die Urteilsgründe im Gegensatz zur Auffassung der Revision ausreichend, daß der Angeklagte den Treubruchstatbestand des § 266 StGB erfüllt hat.
Unabhängig von den Ausführungen der Revision war nur zu beachten: Der Angeklagte hat die Verleitung zum Meineid im Januar 1953 begangen. Zu dieser Zeit galt noch die alte Fassung des § 159 StGB, nach der die Vorschriften über die Bestrafung der erfolglosen Anstiftung und anderer Vorbereitungshandlungen bei Verbrechen (§ 49 a) entsprechend für alle Fälle der falschen uneidlichen Aussage, des Meineids und der wissentlichen Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt gelten. Hiernach fiel auch die erfolglose Anstiftung zum Meineid unter § 159 StGB, für den in § 161 Abs. 2 StGB hinsichtlich der Nebenstrafen eine Sonderregelung gegenüber dem Meineid nach § 154 StGB getroffen ist. In § 161 Abs. 2 StGB ist nämlich bestimmt, daß im Falle des § 159 StGB, wenn - wie hier - eine Gefängnisstrafe verhängt wird, Ehrverlust zulässig ist. Die weitere nur in § 161 Abs. 1 StGB behandelte Maßnahme der Aberkennung der Eidesfähigkeit ist jedoch nicht zulässig (vgl hierzu BGHSt 1, 241 [BGH 24.04.1951 - 1 StR 104/51] [244]).
Nach der gemäß Strafrechtsbereinigungsgesetz vom 4. August 1953 am 1. Oktober 1953 in Kraft getretenen Fassung des § 159 StGB ist dieser auf die falsche uneidliche Aussage und die wissentliche Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt beschränkt. Ob hieraus zu schließen ist daß nunmehr in einem Falle, wie dem vorliegenden, auf Aberkennung der Eidesfähigkeit erkannt werden kann, braucht nicht entschieden zu werden. Für diesen Fall gilt gemäß § 2 Abs. 2 StGB die alte, für den Angeklagten mildere Fassung des § 159 StGB.
Ein Anlaß, gemäß § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO die Gebühr für die Revisionsinstanz zu ermäßigen, war nicht vorhanden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr. Koffka
Schmidt
Siemer
Börker