Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.05.1955, Az.: II ZR 249/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.05.1955
- Aktenzeichen
- II ZR 249/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 13531
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Kammergericht in Berlin - 12.10.1954
Fundstelle
- DB 1955, 685 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1.) der Firma Carl C. & Co., Schrottgroßhandlung Kommanditgesellschaft, B., Sp.str. ...,
2.) der M. Stahlwerke GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, D., Sch.platz ...,
3.) des Kaufmanns Heinrich K., B., Sp.str. ...,
Prozessgegner
Carl C., R., St.str. ...,
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Fischer, Dr. Kuhn, Artl und Dr. Winkelmann für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin, den Parteien an Verkündungsstatt zugestellt am 12. Oktober 1954, aufgehoben.
Die Klage gegen die Beklagten zu 1) bis 3) wird in Höhe eines Teilbetrages von 9.000 DM-Ost (der Deutschen Notenbank) einschließlich der auf diesen Teilbetrag entfallenden Zinsen abgewiesen.
Die Beklagten zu 2) bis 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 99.000 DM-Ost (der Deutschen Notenbank) nebst 5 % Zinsen seit dem Fälligkeitstage der jeweiligen Monatsraten in Höhe von 1.500 DM-Ost, beginnend ab 1. August 1945, zu zahlen, und zwar auf das für den Kläger bei der Bank für Handel und Industrie in Zehlendorf errichtete Sperrkonto. In diesem Umfang wird die Revision der Beklagten zu 2) und 3) gegen das obenbezeichnete Urteil des Kammergerichts in Berlin zurückgewiesen.
Soweit eine Entscheidung über die Klage gegen die Beklagte zu 1) noch nicht ergangen ist, wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von den gerichtlichen Kosten und den außergerichtlichen Kosten aller Parteien hat der Kläger 1/12 zu tragen. Die Beklagten zu 2) und 3) haben als Gesamtschuldner von den gerichtlichen Kosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers 11/18 und von ihren außergerichtlichen Kosten 11/12 zu tragen. Über die restlichen Kosten des Verfahrens hat das Berufungsgericht zu entscheiden.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger war persönlich haftender Gesellschafter der Firma O. Schrotthandel Carl C. & Co. KG. In diese trat mit Wirkung vom 1. Oktober 1944 der Beklagte zu 3) als weiterer persönlich haftender Gesellschafter ein. In einem Vertrag vom 8. Dezember 1944 trat die Beklagte zu 2) mit Wirkung vom 1. Januar 1945 als Kommanditistin in die Gesellschaft ein, während zugleich vereinbart wurde, daß der Kläger und seine Tochter mit Wirkung vom gleichen Tage aus der Gesellschaft ausscheiden, wobei ihr Abschichtungsguthaben im einzelnen zahlenmäßig festgelegt wurde. Dieser Vertrag wurde sodann auch ausgeführt, so daß ab 1. Januar 1945 der Beklagte zu 3) als persönlich haftender Gesellschafter und die Beklagte zu 2) als Kommanditistin die einzigen Gesellschafter der genannten Kommanditgesellschaft waren.
In einem weiteren Vertrag vom 8. Dezember 1944 verpflichtete sich die Kommanditgesellschaft, dem Kläger ab 1. Januar 1945 eine Rente von jährlich 18.000 RM auf die Dauer von 12 Jahren zu zahlen. Diese Verpflichtung wurde mit Rücksicht auf das Ausscheiden des Klägers aus der Gesellschaft "für seine geleistete Arbeit und die Entwicklung der Firma auf ihren heutigen Stand" begründet. Die Beklagte zu 2) übernahm insoweit die selbstschuldnerische Bürgschaft. Die Kommanditgesellschaft, die ihren Sitz im heutigen Ostsektor von Berlin hatte, ist am 9. Februar 1949 enteignet und in "das Eigentum des Volkes" überführt worden.
Der Kläger hat behauptet, daß die Beklagte zu 1) mit der Schuldnerin der Rente identisch sei und deshalb für die nie bezahlte Rente hafte. Er hat daneben die Beklagte zu 2) als Bürgin, den Beklagten zu 3) als persönlich haftenden Gesellschafter in Anspruch genommen und demgemäß beantragt die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von DM-Ost 108.000 nebst 5 % Zinsen seit dem Fälligkeitstag der jeweiligen Rente, gerechnet auf die Jahre 1945 bis 1950, zu verurteilen.
Die Beklagten bestreiten, daß die Beklagte zu 1) mit der Schuldnerin der Rente identisch sei. Diese Firma sei eine Neugründung des Beklagten zu 3), die schön vor der Enteignung der Schuldnerin bestanden habe. Auch bestehe eine Gesellschaft zwischen der Beklagten zu 2) und dem Beklagten zu 3) nicht mehr, da die Gesellschaft gemäß einer Vereinbarung, niedergelegt im Schreiben der Beklagten zu 2) vom 19. Juni 1953, ohne Liquidation beendet worden sei. Die Forderung des Klägers sei durch die Enteignung der Schuldnerin untergegangen. Auch sei im Hinblick auf diesen Tatbestand die Geschäftsgrundlage entfallen, weil man mit Rücksicht auf den damaligen Stand der Firma bei Abschluß der Vereinbarung vom 8. Dezember 1944 davon ausgegangen sei, daß die Rente gezahlt werden könne. Schließlich sei die Forderung auch verjährt. Mit Rücksicht auf den akzessorischen Charakter der Bürgschaft entfalle damit auch die Haftung der Beklagten zu 2). Ebenso komme nach Fortfall der Schuldnerin eine Haftung des Beklagten zu 3) nicht mehr in Betracht.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Kammergericht hat ihr dagegen stattgegeben. Mit der Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe:
1.)
Nach den Darlegungen des Berufungsgerichts ist die ursprüngliche Schuldnerin der Rente, die Firma O. Schrotthandel Carl C. & Co. KG., durch die gegen sie gerichteten Enteignungsmaßnahmen nicht fortgefallen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte diese Gesellschaft auch in den Westsektoren von Berlin Vermögen, das von den Enteignungsmaßnahmen nicht betroffen wurde, so daß sie auch ohne eine besondere Sitzverlegung und ohne eine neue Eintragung in das Handelsregister fortbestanden habe. Der Beklagte zu 3) habe nach Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes zunächst auch die Geschäfte dieser Gesellschaft geführt. Die geringfügige Änderung der Gesellschaftsfirma stehe dieser Annahme nicht entgegen, da diese Änderung nur mit Rücksicht auf etwaige Schwierigkeiten, die mit dem alten Namen hätten verbunden sein können, vorgenommen worden sei. Von einer Einzelfirma des Beklagten zu 3) könne daher insoweit nicht gesprochen werden, zumal der Beklagte zu 3) dann aus firmenrechtlichen Gründen für diese Firma einen völlig anderen Namen hätte wählen müssen.
Diese Darlegungen und Feststellungen, die von der Revision nicht angegriffen werden, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß Enteignungsmaßnahmen im Sowjetsektor von Berlin und in der Sowjetzone nicht das in der Bundesrepublik und in West-Berlin belegene Vermögen des enteigneten Unternehmens berühren, entspricht der gefestigten Rechtsprechung der Gerichte. Daraus folgt weiter, daß in einem solchen Fall eine juristische Person oder eine Personalhandelsgesellschaft durch die gegen sie gerichtete Enteignungsmaßnahme der sowjetzonalen oder sowjetsektoralen Dienststellen nicht erlischt. Dabei ist es im einzelnen Tatfrage, ob eine Personalhandelsgesellschaft, die von einer derartigen Enteignungsmaßnahme betroffen wird, aber in der Bundesrepublik oder in West-Berlin noch Vermögen besitzt, in den Zustand der Auflösung und der Liquidation tritt oder als werbende Gesellschaft weiter besteht. Das hängt in jedem Fall davon ab, ob die Gesellschafter unbeschadet der erfolgten Enteignungsmaßnahme mit den Mitteln des ihnen verbliebenen Gesellschaftsvermögens das Unternehmen fortführen oder sich durch die vorgenommene Enteignung an einer Fortführung des Unternehmens im Westen gehindert sehen. Da das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt hat, daß der Beklagte zu 3) mit den in den Westsaktoren Berlins befindlichen Vermögenswerten der Gesellschaft das Unternehmen fortgeführt hat, ist daher die Auffassung von dem Fortbestand der alten Gesellschaft aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
In diesem Zusammenhang ist es auch ohne Belang, ob der Beklagte zu 3) mit der Aufnahme der Geschäfte in West-Berlin schon vor der Enteignung des Gesellschaftsunternehmens im Ostsektor Berlins begonnen hat. Denn diese Möglichkeit schließt keineswegs aus, daß dies der Beklagte zu 3) im Rahmen der bestehenden Gesellschaft getan hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es rechtlich durchaus denkbar, daß die damals noch im Ostsektor bestehende und befindliche Gesellschaft im Hinblick auf die dort für sie auftretenden Schwierigkeiten und Hemmnisse ihren Geschäftsbetrieb mit den in West-Berlin befindlichen Mitteln tatsächlich auch in West-Berlin geführt hat. Es spricht also die unter Umständen schon vor der Enteignung des Gesellschaftsunternehmens erfolgte Aufnahme des Geschäftsbetriebes in West-Berlin durch den Beklagten zu 3) rechtlich nicht zwingend gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß diese Geschäfte im Rahmen der alten Kommanditgesellschaft betrieben worden sind.
2.)
Das Berufungsgericht legt sodann dar, daß die Forderung des Klägers in ihrem rechtlichen Bestand durch die Enteignungsmaßnahmen gegen die Kommanditgesellschaft und durch sonstige Umstände nicht berührt worden sei. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet.
a)
Im Zeitpunkt der Währungsumstellung handelte es sich bei der Forderung des Klägers um eine solche, die sich gegen eine damals noch im Ostsektor Berlins befindliche Gesellschaft richtete. Die Forderung unterlag daher den dort geltenden Umstellungsvorschriften und wurde demgemäß bei der Währungsumstellung im Verhältnis 1 : 1 in DM-Ost umgestellt. Das gleiche rechtliche Schicksal hatte die Bürgschaftsverpflichtung der Beklagten zu 2), da sich Inhalt und Umfang dieser Verpflichtung nach der Umstellung der Hauptschuld richtet, und zwar im Verhältnis zu den Währungsgesetzen der Sowjetzone auch dann, wenn der Bürge seinen Wohnsitz im Gebiet der Bundesrepublik hat (RGRK BGB §765 Bem. 1 e a.E.).
b)
Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, daß der Kläger die auf DM-Ost lautende Forderung vor den Westberliner Gerichten geltend gemacht hat. Denn wie der Bundesgerichtshof bereits dargelegt hat, ist es den Gerichten der Bundesrepublik - das gleiche gilt um so mehr für die Gerichte von West-Berlin - nicht verwehrt, zur Zahlung in DM-Ost zu verurteilen (BGHZ 7, 231).
c)
Da die Schuldnerin der Rente, die Firma O. Schrotthandel Carl C. & Co. KG., durch die gegen sie gerichteten Enteignungsmaßnahmen in ihrem rechtlichen Bestand nicht berührt worden ist, konnten diese Maßnahmen auch nicht die Forderung des Klägers vernichten. Die Auffassung der Revision, dem Kläger sei durch die Enteignungsmaßnahme das Objekt seiner Haftung, nämlich das Gesellschaftsvermögen, genommen worden, ist unzutreffend. Denn das Gesellschaftsvermögen ist zwar durch die Enteignungsmaßnahme betroffen und dadurch entsprechend verringert worden, aber weggefallen ist es nicht, da die Gesellschaft auch noch in den Westsektoren Berlins Vermögen besaß und mit Hilfe dieses Vermögens ihren Betrieb dort weiterführte.
d)
Auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage läßt sich gegen den Bestand der Forderung nichts einwenden. Insoweit könnten nach dem vorliegenden Sachverhalt nur die Vorschriften über die Gewährung der Vertragshilfe in Betracht kommen. Eine Anwendung der Grundsätze vom Wegfall der Geschäftsgrundlage ist daneben nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im allgemeinen nicht möglich. Daß hier eine Aufhebung der Forderung in vollem Umfang in Betracht kommen könnte - ein Fall, der ausnahmsweise beim Vorliegen der Voraussetzungen über die Gewährung der Vertragshilfe die Anwendung der Grundsätze vom Wegfall der Geschäftsgrundlage rechtfertigen könnte -, hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der von den Beklagten vorgetragenen Umstände zutreffend verneint.
e)
Die Revision rügt in diesem Zusammenhang schließlich, daß das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten nicht berücksichtigt habe, wonach die Kommanditgesellschaft bis zur Enteignung im Jahre 1949 erhebliche Beträge an den Kläger gezahlt habe. Wären die Beklagten vom Berufungsgericht nach §139 ZPO zur näheren Darlegung ihrer Behauptung aufgefordert worden, so hätten sie nach den Ausführungen der Revision vorgetragen, daß der Kläger von Mitte Dezember 1945 bis Mitte März 1947 8.000 RM á conto der geltend gemachten Ansprüche entnommen habe. Diese prozessuale Rüge der Revision ist unbegründet. Der Kläger ist der am Beginn des Prozesses von den Beklagten aufgestellten Behauptung sofort entgegengetreten und hat dazu vorgetragen, daß er sich damals von dem eingesetzten Treuhänder zu Lasten seines eigenen Privatkontos, nicht aber á conto des geltend gemachten Rentenanspruchs, einige Beträge habe auszahlen lassen. Wenn die Beklagten daraufhin auf ihre zunächst aufgestellte Behauptung während des ganzen Rechtsstreits vor den Tatsacheninstanzen nicht mehr zurückgekommen sind, so ist das ihre Sache; das Gericht hatte bei dieser Sachlage keine Veranlassung, von seinem Fragerecht nach §139 ZPO Gebrauch zu machen.
3.)
Die Beklagten haben des weiteren gegenüber dem Anspruch des Klägers die Einrede der Verjährung geltend gemacht. Das Berufungsgericht ist der Meinung, daß diese Einrede im vorliegenden Fall nicht durchgreife. Die hiergegen von der Revision erhobenen Angriffe sind im Ergebnis zu einem geringen Teil begründet.
a)
Mit dem Berufungsgericht und der Revision ist davon auszugehen, daß die Forderung des Klägers der besonderen Verjährungsvorschrift des §197 BGB unterliegt. Bei dieser Forderung handelt es sich um einen Anspruch auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen, da es für das Vorliegen eines solchen Anspruchs im Sinn des §197 BGB auf die fest bestimmte zeitliche Wiederkehr der Leistungen, nicht aber auf den Schuldgrund und den Zweck der Leistungen ankommt. Es ist daher für die Anwendung des §197 BGB die von den Parteien in einem anderen rechtlichen Zusammenhang erörterte Frage, ob nämlich Gegenstand dieser Forderungen ein Restkaufgeld für den Verkauf des Gesellschaftsanteils, ein Abfindungsanspruch oder ein Rentenversprechen sei, ohne Bedeutung. Die Anwendung des §197 BGB führt zu dem Ergebnis, daß die Verjährung der im Jahre 1945 fällig gewordenen Teilbeträge mit dem Schluß des Jahres 1945 begann (§201 BGB).
b)
Der Ablauf dieser Verjährung wurde dadurch gehemmt, daß nach der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts am Ende des Jahres 1946 über das Vermögen der Kommanditgesellschaft die Beschlagnahme nach dem MilRegG Nr. 52 und nach dem Befehl Nr. 124 des Sowjetischen Oberbefehlshabers verfügt wurde. Diese Beschlagnahme bewirkte entgegen der Auffassung der Revision eine Hemmung der Verjährung nach §202 BGB und nicht nach §203 BGB. Denn hier wurde der Schuldner und nicht der Gläubiger der Forderung von der Beschlagnahme betroffen, so daß für eine Anwendung der in BGHZ 10, 310 dargelegten Grundsätze hier von vornherein kein Raum ist (vgl. auch BGH Lind.-Möhr. Nr. 1 zu §202 BGB).
c)
Die Hemmung der Verjährung endete entgegen der Meinung des Berufungsgerichts mit dem am 17. März 1950 erfolgten Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 7 der Alliierten Kommandantur in Berlin. Durch dieses Gesetz, das in den hier maßgeblichen Teilen mit dem Gesetz Nr. 13 der Alliierten Hohen Kommission übereinstimmt und deshalb insoweit revisibel ist, wurde abschließend geregelt, in welchen Fällen die deutschen Gerichte nicht ohne eine besondere Genehmigung der entsprechenden Besatzungsstellen angerufen und Rechtsprechung ausüben können. Hierzu gehören nicht die Fälle, in denen eine Beschlagnahme über das Vermögen des Schuldners nach dem Gesetz Nr. 52 ausgesprochen ist (BGH NJW 1951, 524), so daß der Kläger seit dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 7 der Alliierten Kommandantur durch die damals noch bestehende Beschlagnahme über das Vermögen der Beklagten zu 1) nicht mehr gehindert war, seine Ansprüche gegen diese gerichtlich geltend zu machen. Die Rentenansprüche des Klägers aus dem Jahre 1945 waren daher, da von der 4-jährigen Verjährungsfrist bereits 1 Jahr im Jahre 1946 verstrichen war, am 17. März 1953 verjährt, sofern die Verjährung nicht, vorher durch gerichtliche Geltendmachung unterbrochen oder ihr Ablauf aus einem anderen Grunde gehemmt war.
d)
Im Termin vom 15. März 1952 hatte der Kläger den Antrag gestellt, die Beklagten zur Zahlung von 7.000 DM- West zu verurteilen, wovon ein Teilbetrag von 900 DM-West auf die Zeit ab 1. Januar 1945, der Rest auf die Zeit ab 1. Juli 1948 in Ansatz gebracht wurde. Damals gingen die Parteien noch übereinstimmend davon aus, daß die Klageforderung bei der Währungsreform durch die westdeutschen Währungsgesetze in DM-West umgestellt worden sei. Es fragt sich daher, in welchem Umfange dieser auf DM-West lautende Teilantrag für die Zeit ab 1. Januar 1945 die auf das Jahr 1945 entfallende Rentenforderung erfaßt hat. Der Kläger ist bei der Stellung dieses Antrages davon ausgegangen, daß seine Forderung im Verhältnis 1 : 1 in DM-West umgestellt sei, während die Beklagten meinten, daß nur eine Umstellung im Verhältnis 10 : 1 in Betracht käme. Da der Kläger seinen Antrag für die Zeit, vor der Währungsreform nicht in der Form gefaßt hatte, daß im Fall einer Umstellung seiner Folgerung im Verhältnis 10 : 1 ein Teil seiner Klage (nämlich zu 9/10) für die Zeit vor der Währungsreform hätte abgewiesen werden müssen, sondern da sein Antrag so gestellt war, daß er im Fall einer Umstellung im Verhältnis 10 : 1 die Rentenforderung des Klägers aus dem Jahre 1945 für einen entsprechend längeren Zeitraum mit umfaßte, war der Anspruch des Klägers aus dem Jahre 1945 auch in Höhe der ursprünglichen Forderung von 9.000 RM rechtshängig geworden. Denn in dieser Höhe hätte das Gericht über den Anspruch des Klägers bei einer Umstellung im Verhältnis 10 : 1 befinden können und befinden müssen. Da der Umfang der Rechtshängigkeit für die Unterbrechung, der Verjährung gemäß §209 BGB maßgeblich ist (RGZ 75, 306; 163, 398), war daher die Verjährung der Rentenforderung des Klägers aus dem Jahre 1945 zu einem Teilbetrag von 9.000 RM, bei der gebotenen Umstellung im Verhältnis 1 : 1 auf DM-Ost, also zu einem Teilbetrag von 9.000 DM-Ost, unterbrochen. In diesem Umfange vermag daher die Einrede der Verjährung nicht durchzudringen.
e)
Das Berufungsgericht meint, daß bei der Frage nach der Verjährung berücksichtigt werden müsse, daß der Kläger im laufe des Rechtsstreits, und zwar vor Ablauf der 4-jährigen Verjährungsfrist, für seine Rentenforderungen aus dem Jahre 1945 das Armenrecht für eine Erweiterung der Klage nachgesucht habe, dieses ihm aber insoweit wegen mutwilligen Rechtsverfolgung versagt worden sei, er also mangels hinreichender finanzieller Mittel nicht in der Lage gewesen sei, eine Unterbrechung der Verjährung gemäß §209 BGB herbeizuführen. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß dieser Umstand bei der Verjährung Beachtung zuzumessen ist. Es handelt sich insoweit um eine Verhinderung durch höhere Gewalt im Sinn des §203 Abs. 2 BGB (RGZ 139, 270; JW 1937, 2188). Um jedoch eine Hemmung der Verjährung nach §203 Abs. 2 BGB annehmen zu können, ist es erforderlich, daß der Rechtsanwalt bei der Stellung des Armenrechtsantrages seinerseits das angegangene Gericht auf die Gefahr einer Verjährung hinweist. Denn nur in einem solchen Fall kann von einer Verhinderung durch höhere Gewalt gesprochen werden wenn nämlich dann gleichwohl das Armenrecht versagt wird. So wie die Ablehnung des Armenrechts nur bei sachgerechter Begründung einen Fall höherer Gewalt darstellt (RGZ 139, 270), bedarf, es in einem Fall der vorliegenden Art eines Hinweises auf die drohende Verjährung, um die Voraussetzungen des §203 Abs. 2 BGB bejahen zu können. Da dies im vorliegenden Fall jedoch nicht geschehen ist, konnte hier die Versagung des Armenrechts für die Klageerweiterung nicht eine Hemmung der Verjährung nach §203 Abs. 2 BGB herbeiführen.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann auch nicht davon gesprochen werden, daß es in einem Fall der vorliegenden Art einen Rechtsmißbrauch darstelle, wenn sich die Beklagten auf die eingetretene Verjährung berufen. Nach der insoweit gefestigten Rechtsprechung ist das nur der Fall, wenn der Gläubiger durch das Verhalten des Schuldners in irgendeiner Weise dazu veranlaßt worden ist, seinen Anspruch nicht rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist geltend zu machen, wenn er insbesondere aus dem Verhalten des Schuldners nach Treu und Glauben den Schluß ziehen durfte, daß dieser von der Verjährungseinrede keinen Gebrauch machen werde (RGZ 153, 111; JW 1937, 27). Die unzulässige Rechtsausübung stellt sich hier also als ein besonderer Fall eines venire contra factum proprium dar (RG JW 1936, 1953). Die Voraussetzungen für einen solchen Sachverhalt sind hier nicht gegeben; der Kläger hat seinerseits selbst nichts dafür dargetan, daß er in irgendeiner Weise durch das Verhalten des Beklagten von einer rechtzeitigen Geltendmachung seiner Ansprüche aus dem Jahre 1945 abgehalten worden sei.
Zusammenfassend ergibt sich somit, daß die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung insoweit, aber auch nur insoweit, durchgreift, als der Kläger Rentenansprüche aus dem Jahre 1945 von mehr als 9.000 DM-Ost geltend macht, da sein entsprechender Klageantrag in diesem umfange erst nach der am 17. März 1953 eingetretenen Verjährung gestellt, worden ist. Daher muß das Berufungsurteil zu einem Teilbetrage von 9.000 DM-Ost einschließlich der auf diesen Teilbetrag entfallenden Zinsen aufgehoben und die Klage in dieser Höhe gegen die Beklagten zu 1) bis 3) abgewiesen werden.
4.)
Das Berufungsgericht setzt sich des weiteren mit der Frage auseinander, ob die Kommanditgesellschaft in der nachfolgenden Zeit durch Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern aufgelöst und beendet worden sei. Es meint, daß dies unter voller Berücksichtigung der von den Beklagten vorgetragenen Behauptungen aus Rechtsgründen nicht angenommen werden könne. Es setzt sich dabei mit dem Schreiben der Beklagten zu 2) an den Beklagten zu 3) vom 19. Juni 1953 auseinander, in dem jene sich unter Bezugnahme auf diesbezügliche Besprechungen mit dem Beklagten zu 3) bereit erklärt, diesem die Vermögensteile der Gesellschaft in Gestalt eines Darlehens in ziffernmäßig festgelegter Höhe zu belassen. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß in einer solchen Vereinbarung eine endgültige Auseinandersetzung der Gesellschaft nicht erblickt werden könne. Diese Ansicht ist rechtlich nicht haltbar. Die von den Beklagten behauptete Vereinbarung stellt ihrem rechtlichen Inhalt nach nichts anderes dar, als eine Übernahmevereinbarung zugunsten des Beklagten zu 3) unter Ausschluß der Liquidation. Sie hat zur Folge, daß der Beklagte zu 3) dadurch als Gesamtrechtsnachfolger ohne weiteres alleiniger Träger des Gesellschaftsvermögens wurde, die Gesamthandsgemeinschaft der Gesellschafter aufgelöst wurde und die bisherige Kommanditistin, die Beklagte zu 2), einen Darlehensanspruch gegen den Beklagten zu 3) nach Maßgabe dieser Vereinbarung erhielt. Das bedeutet aber, daß damit die Gesellschaft nicht nur aufgelöst, sondern auch bei endet und demzufolge ihre rechtliche Existenz vernichtet wurde. Bei dieser Rechtslage würde demzufolge auch eine Verurteilung der Gesellschaft nicht mehr möglich sein.
Da dem erkennenden Senat wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen über die Richtigkeit der genannten Behauptung der Beklagten eine abschließende Entscheidung nicht möglich ist, muß das Berufungsurteil auch insoweit, als es eine Verurteilung der Beklagten zu 1) zu einem Betrag von 99.000 DM-Ost einschließlich der auf diesen Betrag entfallen den Zinsen ausgesprochen hat, aus diesem Grunde aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Die etwaige Beendigung der Gesellschaft berührt die Haftung der Beklagten zu 2) und 3) nicht. Insoweit kommt es auf die Frage, ob die beiden Gesellschafter unter Ausschluß der Liquidation eine Übernahmevereinbarung zugunsten des Beklagte zu 3) geschlossen haben, nicht an. Das ist für die Haftung des Beklagten zu 3) ganz offensichtlich. Denn liegt eine solche Übernahmevereinbarung vor, dann ist er Gesamtrechtsnachfolger der Gesellschaft und damit auch unmittelbarer Schuldner der Gesellschaftsschulden geworden. Er muß demzufolge auch in diesem Fall für die Rentenforderungen des Klägers, die sich zunächst gegen die Gesellschaft richten, einstehen. Aber auch die Haftung der Beklagten zu 2) als Bürgin der Gesellschaftsschuld ist durch eine solche etwaige Übernahmevereinbarung nicht berührt worden. Der akzessorische Charakter der Bürgschaft geht nicht etwa dahin, daß diese ohne weiteres erlischt, wenn der Schuldner der Hauptverbindlichkeit fortfällt. Tritt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge an die Stelle des bisherigen Schuldners ein neuer Schuldner, so geht damit die Bürgschaft nicht unter. Das gilt im Rahmen einer Übernahmevereinbarung (§142 HGB) jedenfalls dann, wenn der Bürge in seiner Eigenschaft als Gesellschafter die Übernahmevereinbarung mit dem anderen Gesellschafter selbst abgeschlossen und diesem dabei das Gesellschaftsunternehmen mit den Aktiven und Passiven überlassen hat. Denn es ist rechtlich ausgeschlossen, daß sich der Bürge auf diesem Wege durch eine Vereinbarung mit dem anderen Gesellschafter seiner Bürgschaftsverpflichtung entledigen könnte.
Ist somit die Haftung der Beklagten zu 2) und 3) für die Rentenforderung des Klägers auch durch die etwaige Beendigung der Gesellschaft nicht berührt worden, so erweist sich damit abschließend die Auffassung des Berufungsgerichts insoweit als zutreffend, als es die Beklagten zu 2) und 3) zur Zahlung von 99.000 DM-Ost einschließlich der auf diesen Betrag entfallenden Zinsen, beginnend ab 1. August 1945, verurteilt hat. Insoweit ist daher die Revision der Beklagten zu 2) und 3) zurückzuweisen.
5.)
Für die Kostenentscheidung ergibt sich folgendes:
Da der Kläger gegenüber allen Beklagten zu 1/12 seiner Klageforderung unterlegen ist , hat er 1/12 aller anfallenden Kosten, also der gerichtlichen, seiner außergerichtlichen und der außergerichtlichen Kosten aller drei Beklagten, zu tragen. Da in Höhe von 11/12 der Klageforderung die Beklagten zu 2) und 3) unterlegen sind, haben diese Beklagten zunächst ihre außergerichtlichen Kosten zu 11/12 zu tragen. Dagegen besteht hinsichtlich der gerichtlichen Kosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers eine Verpflichtung der Beklagten zu 2) und 3) in dieser Höhe nicht. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, daß eine abschließende Sachentscheidung über die Klage gegenüber der Beklagten zu 1) noch nicht möglich ist und demzufolge eine Entscheidung über 1/3 dieser Kosten vom erkennenden Senat nicht getroffen werden kann. Das bedeutet, daß die Beklagten zu 2) und 3) von den gerichtlichen Kosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers als Gesamtschuldner je 11/18 zu tragen haben. Die Entscheidung über die noch offengebliebenen Kosten einschließlich eines Anteils von 11/12 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), ist dem Berufungsgericht zu übertragen.