Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.05.1955, Az.: I ZR 137/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.05.1955
- Aktenzeichen
- I ZR 137/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 13271
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 01.04.1953
- LG Köln
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 17, 214 - 223
- DB 1955, 627-628 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1955, 535-537 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1955, 1314-1316 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Verletzt die Eisenbahn rechtswidrig und schuldhaft das Eigentum des Empfängers an einer Sache, die nicht Beförderungsgut ist, so haftet sie nach §823 BGB auch dann, wenn sie die Schadensursache in Ausführung eines Frachtvertrages gesetzt hat.
Nach Entladung eines Güterwagens, in dem Akkumulatorenaltblei befördert wurde, hat die Eisenbahn, bevor sie den Wagen wieder in Umlauf setzt, die Pflicht, sorgfältig zu prüfen, ob nicht Bleireste zurückgeblieben sind, wenn die Möglichkeit nicht ausgeschlossen ist, dass in dem Wagen bei späteren Beladungen Futtermittel (Rübenschnitzel) unverpackt befördert werden. Hierauf hat sie ihre Bediensteten durch Dienstvorschriften hinzuweisen.
- 2.
Haften für die Verletzung des Eigentums an einer Sache mehrere als Gesamtschuldner und hat der Versicherer eines der Gesamtschuldner den Eigentümer befriedigt, so kann ein anderer Gesamtschuldner, gegen den der Versicherer den vollen Schadensbetrag geltend macht, dem Versicherer den Einwand der Ausgleichspflicht des versicherten Gesamtschuldners entgegenhalten. Diese sich aus §426 Abs. 2 BGB ergebende gesetzliche Regelung kann nicht dadurch umgangen werden, dass der Eigentümer seinen ihm gegen den anderen Gesamtschuldner zustehenden Schadensersatzanspruch an den Versicherer abgetreten hat.
In dem Rechtsstreit
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. h.c. Wilde, Dr. Bock, Dr. Nastelski, Dr. Weiß und Dr. Nörr
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 1. April 1953 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte beförderte im November 1949 für den Landwirt Jo. an die Zuckerfabrik J. einen mit Zuckerrüben beladenen Waggon, der vorher zum Transport von Altblei an die St. Z. AG benutzt worden war. Die Zuckerfabrik entlud die Zuckerrüben im sog. Spritzverfahren, bei dem die Rüben mittels hohen Wasserdrucks aus den geöffneten Wagentüren geschleudert werden. Hierauf belud die Fabrik den Waggon mit Naßschnitzeln und brachte ihn an die Landwirtswitwe H. in Weisweiler zum Versand. Am 14. November 1949 wurden die Rübenschnitzel am Bahnhof W. entladen und auf den Hof H. gebracht. Am 1. Dezember 1949 erkrankten einige Kühe, die mit den Schnitzeln gefüttert worden waren, an Bleivergiftung und mussten notgeschlachtet werden. Den hierauf von H. gegen die Zuckerfabrik geltend gemachten Schadensersatzanspruch in Höhe von 4.169,60 DM hat die Klägerin als Haftpflichtversicherin der Zuckerfabrik befriedigt. H. trat ihre Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Die erste Schadensmeldung an die Beklagte datiert vom 18. März 1950. Eine Tatbestandsaufnahme nach §81 EVO wurde nicht beantragt und erfolgte auch nicht.
Die Klägerin behauptet, bei dem Bleitransport seien Bleireste zurückgeblieben, die sich mit den Rübenschnitzeln vermischt und die Kühe vergiftet hätten; für den entstandenen Schaden müsse die Beklagte einstehen, weil sie einen nicht besenreinen und für Naßschnitzel ungeeigneten Waggon zur Verfügung gestellt habe. Sie verlangt Ersatz des an H. gezahlten Betrages.
Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag wie folgt begründet: Der Waggon sei von der St. Z. AG besenrein zurückgegeben worden, auch durch die Entladung der Rüben im Spritzverfahren sei eine ausreichende Besenreinheit erzielt worden. Eine Haftung der Bahn nach der Eisenbahnverkehrsordnung sei nicht begründet, auch wären etwaige Entschädigungsansprüche erloschen, weil sie nicht rechtzeitig angemeldet worden seien. Die Haftung der Eisenbahn sei in der Eisenbahnverkehrsordnung erschöpfend geregelt, so dass die Erhebung von Schadensersatzansprüchen aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung ausgeschlossen sei. Im übrigen habe die Zuckerfabrik den Waggon aus der Masse der ihr zur Verfügung gestellten Wagen ohne Zutun der Beklagten für den Rübenschnitzelversand ausgesucht; als Selbstverladerin hätte sie prüfen müssen, ob der Wagen für die Lieferung von Naßschnitzeln geeignet gewesen sei; ein etwaiges Verschulden der Eisenbahn sei gemäss §254 BGB durch das schuldhafte Verhalten der Zuckerfabrik ganz beseitigt. Auch die Eigentümerin H. treffe ein Verschulden, da ihr Sohn den aus Ecken und Fugen zusammengekratzten Wagenschmutz ohne jede Untersuchung mit den Schnitzeln an die Kühe verfüttert habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat sie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, jedoch die Revision zugelassen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils; die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht lehnt eine Haftung der Beklagten auf vertraglicher Grundlage ab. Auf Grund der Bestimmungen der Eisenbahnverkehrsordnung würde, wie das Oberlandesgericht meint, die Beklagte für den entstandenen Schaden in nennenswertem Umfang wegen der Haftungsbegrenzungsvorschriften (§§85 ff) nicht haften, da die Voraussetzungen des §91 Abs. 2 (Vorsatz, Angabe des Lieferwertes) nicht vorlägen; auch aus positiver Verletzung des Frachtvertrages könne keine Haftung hergeleitet werden, da die Vorschriften der Eisenbahnverkehrsordnung als allein anwendbare Spezialnormen gegenüber den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches solche Ansprüche nicht gewährten.
Die Auffassung des Berufungsgerichts ist rechtlich nicht bedenkenfrei. Die Haftungsvorschriften der §§82 ff EVO befassen sich ebenso wie die Haftungsbegrenzungsvorschriften lediglich mit den Folgen des Verlustes, der Beschädigung und der verspäteten Ablieferung des beförderten Gutesl Ebensowenig wie die Sonderregelung des Gewährleistungsrechtes für Sachmängel beim Kauf die Vorschriften über positive Vertragsverletzungen ausschließt, wird die Eisenbahn von der Haftung für eine Schlechterfüllung des Beförderungsvertrages befreit, soweit die Vertragsverletzung nicht unmittelbar den Verlust oder die Beschädigung des Transportgutes oder die Überschreitung der Lieferfrist betrifft. Hiernach könnte H. gegenüber der Beklagten vertragliche Ansprüche erworben haben (§328 BGB). Doch bedarf die Frage hier keiner näheren Erörterung, da die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Haftung der Beklagten auf §823 BGB gestützt werden kann, rechtlich bedenkenfrei ist.
II.
Enthält eine Handlung gleichzeitig eine Vertragsverletzung und einen Verstoss gegen die allgemeinen Rechtspflichten der §§823 ff BGB, so haftet der Schädiger regelmässig sowohl aus Vertrag als auch aus unerlaubter Handlung. Der Grundsatz der Gleichwertigkeit von Vertragsrecht und Deliktsrecht bei der Anspruchskonkurrenz ist in ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts anerkannt (vgl. die nachweise in RGRK Vorbem 4 vor §823, insbesondere RGZ 88, 34). Der Grundsatz kann dort eine Einschränkung erfahren, wo durch Gesetz oder Vertrag ausdrücklich oder stillschweigend die Haftung aus unerlaubter Handlung in zulässiger Weise entweder ganz ausgeschlossen oder auf bestimmte Schuldformen beschränkt oder der Höhe nach begrenzt ist, wo also nach dem Zweck des Gesetzes oder dem Willen der Vertragsschliessenden durch das Gesetz oder durch den Vertrag die Haftung aus unerlaubter Handlung ausnahmsweise beeinflußt wird (vgl. z.B. RGZ 66, 363; 67, 182 [185]; 70, 174 [177]; 77, 317 [320]; 88, 317, 436; 89, 384; 92, 8 [12]; RG SeuffA 89, 329). In seinem Urteil vom 22. September 1950 (OGHZ 4, 263 [268] = NJW 1951, 112) hat der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone die Auffassung vertreten, dass die Regelung, die das Eisenbahnfrachtrecht in der Eisenbahnverkehrsordnung gefunden habe, eine ausservertragliche Haftung nicht ausschliesse. Diese Entscheidung hat im Schrifttum Widerspruch hervorgerufen (Heinze in "Die Bundesbahn" 1951, 695 und in der Zeitschrift für den internationalen Eisenbahnverkehr 1952, 69; ferner Goltermann in BB 1952, 127 und Finger in Internationales Archiv für Verkehrswesen 1952 Heft 10, vgl. auch Eger in der Zeitschrift für den internationalen Eisenbahnverkehr 1954, 276).
Der erkennende Senat hat im Urteil vom 28. April 1953 (BGHZ 9, 301) ausgeführt, dass auf Grund desselben Sachverhalts gegen Spediteure, Lagerhalter und Frachtführer wegen Verlustes oder Beschädigung des ihnen anvertrauten Gutes Schadensersatzansprüche sowohl aus Vertragsverletzung als auch aus unerlaubter Handlung gegeben sein können; jeder Schadensersatzanspruch ist nach seinen Voraussetzungen, seinem Inhalt und seiner Durchsetzung entweder nach Vertragsrecht oder nach Deliktsrecht zu beurteilen, wobei die Parteien durch Vertragsabreden auch für die mit dem Vertragsverhältnis zusammenhängenden unerlaubten Handlungen die Haftung ausschliessen oder beschränken können.
An diesem Standpunkt hält der Senat fest. Doch bietet der vorliegende Fall keinen Anlass zur Prüfung der weiteren Frage, ob und inwieweit im Eisenbahnfrachtrecht eine Haftung der Eisenbahn auf Grund unerlaubter Handlung dem Eigentümer des beförderten Gutes gegenüber in den Fällen ausgeschlossen ist, in denen die ermächtigten Stellen im Rahmen der ihnen durch §458 HGB (jetzt §3 Abs. 1 b des Allg. Eisenbahnges. vom 29. März 1951, BGBl. I 225) erteilten Ermächtigung in zulässiger Weise durch die Eisenbahnverkehrsordnung die Haftpflicht der Eisenbahn für Verschulden gegenüber dem Vertragspartner des Beförderungsvertrages ausgeschlossen oder beschränkt haben. Denn im vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich nicht um Ersatz für den Verlust oder die Beschädigung des beförderten Gutes, sondern um die Verletzung des Eigentums eines Dritten an Sachen, die mit dem Beförderungsvertrag nichts zu tun haben. Der Beklagten wird vorgeworfen, dass sie widerrechtlich und schuldhaft durch die Unterlassung der Beseitigung von Bleiresten, die mit dem beförderten Futter in den Magen der Tiere gelangt sind und zur Bleivergiftung geführt haben, unmittelbar das Eigentum der Frau H. an ihren Kühen verletzt hat. Derartige Fälle sind aber durch die in der Eisenbahnverkehrsordnung getroffene Regelung nicht erfasst. Ebenso wie die §§454, 455 HGB regelt die Eisenbahnverkehrsordnung den Verlust und die Beschädigung des beförderten Gutes sowie die Überschreitung der Lieferfrist. Hierauf sind die Vorschriften der Eisenbahnverkehrsordnung zugeschnitten, wie sich namentlich aus der Regelung der Höhe der Entschädigung bei Verlust oder Beschädigung des beförderten Gutes (§85 EVO) ergibt. §458 Abs. 2 HGB enthält auch jedenfalls keine Ermächtigung, die Haftpflicht der Bahn für Verletzungen des Eigentums an Gegenständen, die nicht Gegenstand des Beförderungsvertrages sind, zu regeln. Rechtlich bedenkenfrei sieht daher das Oberlandesgericht in §823 BGB eine mögliche Klagegrundlage für die Haftung der Beklagten (ebenso OLG Nürnberg in der Zeitschrift für internationalen Eisenbahnverkehr 1953, 211, ferner Eger daselbst 1954, 276 [281]).
III.
Wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausführt, hat die Beklagte dadurch, dass sie nach Durchführung des Bleitransportes nicht für die Entfernung der Bleireste sorgte, ein Glied in der Kette der Ursachen gesetzt, die in adäquater Weise zum Verenden der Kühe führten und damit den der Eigentümerin H. entstandenen Schaden hervorriefen. Durch den Bleitransport bildete der Güterwagen eine Gefahrenquelle für nachfolgende Transporte, wenn bei diesen unverpackte Futtermittel befördert wurden. Daß die Benutzung des Wagens für solche Transporte etwa ausgeschlossen gewesen wäre, hat die Beklagte selbst nicht vorgetragen. Daraus ergab sich aber für die Beklagte die Rechtspflicht, den Wagen so zu reinigen, dass er auch für solche möglichen Transporte tauglich gewesen wäre. Dabei handelt es sich nicht nur um eine der Zuckerfabrik gegenüber auf Grund des Beförderungsvertrages bestehende Rechtspflicht, vielmehr um eine allgemeine Verkehrspflicht, die sich auf die Beförderung von Gütern durch die Eisenbahn gründet; jedermann hat Anspruch darauf, dass die Eisenbahn keine Wagen in Umlauf setzt, die mangels Reinigung von Giftrückständen für Menschen und Tiere eine Gefahr bilden können (vgl. RGZ 102, 39 [42 f], BGHZ 9, 301 [307]). Es entspricht durchaus dem regelmässigen und gewöhnlichen Verlauf der Dinge, dass das durch das rechtswidrige Unterlassen der Eisenbahn herbeigeführte Verbleiben der Bleirückstände in dem Wagen zu dem Verenden der Kühe führte.
Die Beklagte hat für ihre Bediensteten als Verrichtungsgehilfen nach §831 BGB auch einzustehen, da sie einen Entlastungsbeweis nicht angetreten hat.
Die Revision rügt Verletzung des §75 Abs. 15 Satz 1 EVO. Sie verkennt hierbei, dass diese Vorschrift die Pflicht des Empfängers, der einen Waggon zu entladen hatte, zur Rückgabe des Wagens in besenreinem Zustand regelt. Es bedarf nicht der Prüfung, ob die Revisionsangriffe gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Waggon sei nach Entladung durch die St. Z. AG nicht besenrein gewesen und bis zur Ausladung der Naßschnitzel auch nicht besenrein geworden, berechtigt sind. Die vertragliche Verpflichtung der Bahn gegenüber der Zuckerfabrik ging nicht nur dahin, einen besenreinen Wagen zur Verfügung zu stellen, sondern einen Wagen, der für die Beförderung von Rübenschnitzeln geeignet war. Über diese Vertragspflicht hinaus bestand aber für die Beklagte die allgemeine Rechtspflicht, einen mit Giftrückständen behafteten Wagen nicht in Umlauf zu setzen. Die Beklagte kann sich nicht damit entschuldigen, ihr sei nicht bekannt gewesen, dass mit dem Wagen Naßschnitzel befördert werden sollten, da der Wagen von der Zuckerfabrik als Selbstverladerin aus einer grösseren Anzahl der ihr zur Verfügung stehenden Waggons ausgesucht worden sei. Da die Beklagte die Beförderung unverpackter Futtermittel nicht ausgeschlossen hatte, durfte sie keinen Wagen in Umlauf setzen, der Bleireste enthielt.
Ebensowenig wird die Beklagte von ihrer Rechtspflicht dadurch befreit, dass etwa anderen am Beförderungsvertrag Beteiligten die Pflicht zur Beseitigung der Bleireste oblag.
Das Berufungsgericht hält aber ohne Rechtsverstoss die Schadensersatzpflicht der Beklagten nicht nur auf Grund der §§823, 831, sondern auch auf Grund der §§823, 89, 31 BGB für gegeben, da die Organe der Beklagten deren Bedienstete bei Bleifrachtentladungen nicht zu gehöriger Sorgfalt bei der Überprüfung der Reinigung angehalten haben. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass sie durch entsprechende Dienstvorschriften der ihr in dieser Richtung obliegenden Pflicht genügt hat. Auch der Hinweis der Revision auf den Grossbetrieb der Wagengestellung und den Massenverkehr der Bahn entbindet die Beklagte nicht von ihrer Verpflichtung, die Gefährlichkeit von Bleitransporten für gewisse Nachladungen durch entsprechende Vorkehrungen zu beseitigen. Da die Haftung der Beklagten auf der Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht beruht, scheidet eine Anwendung der §§83, 93 EVO aus; denn diese Vorschriften kommen nur zum Zuge, wenn Ansprüche auf die Eisenbahnverkehrsordnung gegründet sind.
IV.
1.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Begriff des Mitverschuldens nach §254 BGB verkannt, indem es ein fahrlässiges Verhalten des Sohnes der Eigentümerin H. verneint habe.
Das Berufungsgericht hat in dieser Richtung ausgeführt: Der Zeuge H. habe bekundet, dass er beim Ausfegen des Waggons die Bleireste nicht bemerkt habe. Dies sei auch durchaus glaubhaft, da er mit solchen Resten nicht gerechnet habe und deshalb auch ein etwaiges metallisches Klingen habe überhören oder für bedeutungslos ansehen können. Das Ausfegen mit einem Besen werde überhaupt kaum einen hörbaren Klang ausgelöst haben. Da der Zeuge H. von den Bleiresten nichts geahnt habe, sei ihm auch nicht als Mitverschulden anzurechnen, dass er von dem dunkleren Schnitzelhaufen Schnitzel an die Kühe verfüttert habe, ohne deren Inhalt vorher genau zu überprüfen. Er möge hierbei mit für die Tiere unschädlichen Schmutzresten gerechnet haben. Giftige Bleireste habe er aber mangels eines Anhaltspunktes nicht in seine Vorstellung aufnehmen können.
Die Ansicht der Revision, H. habe fahrlässig gehandelt, weil er den Schmutz, der den Schnitzeln eine dunklere Färbung gegeben habe, nicht untersucht habe, wird widerlegt durch die Feststellung des Berufungsgerichts, H. habe nicht mit schädlichen Schmutzresten rechnen müssen. Auch Erde, Staub, Holzteilchen u. dgl. konnten den Schnitzeln ein dunkleres Aussehen geben. Das Verhalten des Landwirts H. lässt nicht erkennen, dass er die Sorgfalt ausser acht gelassen hat, die ein gewissenhafter Mensch normalerweise seinen eigenen Angelegenheiten angedeihen lässt.
2.
Jedoch wendet sich die Revision an sich zutreffend dagegen, dass das Berufungsgericht jede Erörterung der Frage unterlassen habe, ob die Zuckerfabrik, die als Selbstverladerin den Wagen vor der Beladung mit den Rübenschnitzeln einer sorgfältigen Untersuchung habe unterziehen müssen, ein Verschulden treffe. Das Berufungsgericht ist offensichtlich der Meinung, auf ein Verschulden der Zuckerfabrik komme es nicht an, da die Klägerin die an sie abgetretene Eigentumsverletzungsansprüche der Frau H. geltend macht, die Beklagte aber sich der Eigentümerin gegenüber nicht auf ein Verschulden der Zuckerfabrik berufen könne. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.
Die Zuckerfabrik hatte die Pflicht zur Lieferung von Rübenschnitzeln, die von schädlichen Beimischungen frei waren, und musste daher die Bleireste vor der Beladung des Wagens entfernen. Auch ohne Rücksicht auf ein bestehendes Vertragsverhältnis durfte die Zuckerfabrik die Rübenschnitzel, die zur Fütterung fremder Tiere bestimmt waren, nicht mit Bleiresten vermengen. Ihr Handeln erfüllt daher objektiv den Tatbestand des §823 BGB. Bei schuldhaftem Verhalten würde sie der Eigentümerin H. gemäss §840 BGB als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten haften, da diese Vorschrift die gesamtschuldnerische Haftung aller denselben Schaden selbständig verursachenden Personen auch dann begründet, wenn diese Personen miteinander nicht in Verbindung stehen (RGZ 96, 224 [225]). Da die Klägerin für die Zuckerfabrik den Schadensersatzanspruch der Eigentümerin, Frau H., befriedigt hat, ginge dieser Anspruch nach §426 Abs. 2 BGB insoweit auf die Zuckerfabrik (und gemäss §67 VVG auf die Klägerin) über, als diese von der Beklagten Ausgleichung verlangen könnte. Der Anspruch wäre demnach nicht in voller Höhe, sondern nur um einen nach §254 BGB verminderten Betrag übergegangen. Der Ausgleichsanspruch der Zuckerfabrik gegen die Beklagte wäre daher in keiner Weise identisch mit dem Eigentumsverletzungsanspruch der geschädigten Frau H.. Er könnte weiterhin gemindert sein, falls auch die St. Z. AG gegenüber der Eigentümerin eine gesamtschuldnerische Haftung aus §§823, 840 BGB treffen sollte, da der den Gläubiger befriedigende Gesamtschuldner die übrigen Gesamtschuldner jeweils nur in Höhe ihres Ausgleichspflichtanteils in Anspruch nehmen kann (RGZ 92, 143 [145]). Diese gesetzliche Regelung kann nicht dadurch umgangen werden, dass der verletzte Eigentümer seinen eigenen Schadensersatzanspruch gegen einen anderen Gesamtschuldner an den ihn befriedigenden Gesamtschuldner durch Rechtsgeschäft überträgt (abtritt), da hierdurch in die durch das Gesetz geordneten Rechtsverhältnisse der an dem Rechtsgeschäft nicht beteiligten übrigen Gesamtschuldner eingegriffen würde. Hiernach ist die Abtretung der Schadensersatzansprüche der Eigentümerin H. an die Klägerin dann gegenstandslos, wenn die Zuckerfabrik ein deliktisches Verschulden trifft; nur wenn dies nicht der Fall ist, kann die Klägerin ihren Anspruch gegen die Beklagte auf die Abtretung stützen.
Durfte demnach die Frage des Verschuldens der Zuckerfabrik nicht unerörtert bleiben, so beruht doch das Urteil des Berufungsgerichts nicht auf dieser Gesetzesverletzung. Denn selbst wenn ein deliktisches Verschulden der Zuckerfabrik zu bejahen und die Beklagte nur nach §426 BGB ausgleichspflichtig wäre, so würde bei Anwendung des §254 BGB auf die Verteilung der Schadensersatzpflicht (RGZ 159, 86 [90]) im Innenverhältnis zwischen der Zuckerfabrik und der Beklagten die Pflicht zur Tragung des Schadens, wie unten ausgeführt ist, allein die Beklagte treffen. Daran wurde sich auch nichts ändern, wenn eine weitere gesamtschuldnerische Haftung der St. Z. AG bestehen sollte, da es sich hier sachlich um einen Ersatzanspruch mit daraus folgender gesamtschuldnerischer Haftung der übrigen ausgleichungspflichtigen Personen für den Ausgleichsanspruch der klagenden Gesamtschuldnerin handelt, wenn diese auf Grund des §254 BGB völlig frei wird (RGZ 84, 415 [432]; 87, [67]; 92, 143 [146]; 136, 275 [287]).
Die Verneinung einer Schadensersatzpflicht der Zuckerfabrik gemäss §254 BGB ergibt sich aus folgendem, vom Berufungsgericht unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt gewürdigten Sachverhalt:
Das Berufungsgericht führt aus (S. 18), die Zuckerfabriken müssten als Selbstverladerinnen den Wagen auf die übliche Besenreinheit untersuchen, könnten aber das Vorhandensein von Giftresten nicht mit in ihre Berechnung einbeziehen, wenn sie nicht darauf hingewiesen würden oder es bei der üblichen Überprüfung erkennen würden.
Während die Beklagte hiernach weder durch Dienstvorschriften auf besonders sorgfältige Reinigung der Wagen, die dem Bleitransport dienen, hingewiesen hatte noch im vorliegenden Fall die Zuckerfabrik durch die Beklagte von der früheren gefahrbringenden Ladung in Kenntnis gesetzt worden war, auch die Eisenbahnbediensteten, die von der Bleiladung wussten, nicht für sorgfältige Entfernung der Bleireste gesorgt hatten, kann der Zuckerfabrik allenfalls vorgeworfen werden, sie habe es unterlassen, den Wagen vor der Beladung genügend von Schnutzresten zu säubern, die nach ihrer unverschuldeten irrtümlichen Annahme keine Gefahr für das Vieh darstellten. Unter solchen Umständen kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, sie hätte sich darauf verlassen, die Zuckerfabrik würde den Wagen vor der Beladung mit Rübenschnitzeln besenrein machen. Die Verursachung des Schadens und das Verschulden liegen in so überwiegendem Maße bei der Beklagten, dass eine Pflicht der Zuckerfabrik, sich an der Tragung des Schadens zu beteiligen, völlig entfällt (vgl. RG EE 42, 92; vgl. auch RGZ 155, 193 [197 f]).
V.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge des §97 ZPO zurückzuweisen.