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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.05.1955, Az.: 5 StR 39/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.05.1955
Aktenzeichen
5 StR 39/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 12167
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 28.10.1954

Verfahrensgegenstand

Fahrlässige Tötung

In dem Strafverfahren hat
der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 10. Mai 1955,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 28. Oktober 1954 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage freigesprochen, durch Fahrlässigkeit den Tod des Tischlers Albert K. verursacht zu haben. Dieser fiel am 24. März 1954 mit einem Schutzdach, das dazu bestimmt war, während des Ausbaues eines Wohnhauses in Berlin-Wilmersdorf das Publikum vor herabfallendem Mörtel und etwaigen anderen Gegenständen zu schützen, auf die Straße. Er erlitt beim Sturz einen Schädelbruch, eine Gehirnerschütterung und eine Herzschwäche. Er starb bald darauf im Krankenhaus.

2

Die Strafkammer hat festgestellt, daß das Schutzdach nicht entsprechend den hierfür und für Schutzgerüste aufgestellten Bauvorschriften insbesondere der Gerüstordnung angebracht war und den insoweit geltenden Regeln der Baukunst widersprach. Die Strafkammer ist der Auffassung, der Angeklagte habe zwar durch die unsachgemäße Anbringung des Schutzdaches den Tod des K. mitverursacht. Daß dieser vielleicht selbst leichtfertig und verbotswidrig gehandelt habe, sei unbeachtlich. Der Angeklagte habe aber nicht voraussehen können und müssen, daß das Schutzdach am Tage des Unfalles noch irgendeiner Belastung ausgesetzt würde, als die Arbeiten über ihm schon abgeschlossen waren und es daher nicht mehr nötig war. Der Angeklagte - so meint die Strafkammer weiter - konnte insbesondere nicht damit rechnen, daß gerade ein so alter, erfahrener Arbeiter das Schutzdach durch sein Körpergewicht in irgendeiner Weise belasten würde.

3

1.)

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die die Freisprechung des Angeklagten mit der Sachrüge angreift, hält zunächst die Ausführungen des Urteils insoweit für fehlerhaft, als sie die Voraussehbarkeit des tödlichen Unfalles für den Angeklagten verneinen.

4

Die Revision meint, der Angeklagte habe voraussehen können und müssen, daß selbst ein erfahrener Bauarbeiter das Schutzdach auch dann noch betreten würde, als die Arbeiten über ihm bereits eingestellt waren. Anscheinend knüpft die Revision hierbei an die Ausführung des Urteils an: "Der Angeklagte konnte insbesondere nicht damit rechnen, daß gerade ein so alter, erfahrener Arbeiter das Schutzdach durch sein Körpergewicht in irgendeiner Weise belasten würde." Das könnte den Eindruck erwecken, als sei die Strafkammer davon ausgegangen, K. habe unachtsam oder leichtfertig das Schutzdach betreten. In Wirklichkeit hat aber, wie es an anderer Stelle im Urteil heißt, nicht festgestellt werden können, "auf welche Weise K. auf die Straße stürzte, und insbesondere, ob er das Schutzdach betreten hat oder ob er von dem innen liegenden Bretterstapel auf das Schutzdach gefallen und dann damit in die Tiefe gestürzt ist".

5

Unter dieser Voraussetzung ist aber die Auffassung des Landgerichts, der tödliche Unfall sei für den Angeklagten nicht voraussehbar gewesen, nicht zu beanstanden. Der Angeklagte brauchte nicht damit zu rechnen, daß K. - was zugunsten des Angeklagten als möglich anzunehmen ist - aus dem Innern des Gebäudes heraus auf das Schutzdach fallen würde, das nicht mehr benötigt wurde. Das lag in der Tat außerhalb dessen, was für den Angeklagten voraussehbar war.

6

2.)

Der Revision ist aber zuzugeben, daß es das Landgericht unterlassen hat, den dem Angeklagten zur Last gelegten Sachverhalt darauf zu untersuchen, ob der Angeklagte fahrlässig gegen allgemein anerkannte Regeln der Baukunst verstoßen und hierdurch eine - andere - Gefahr herbeigeführt hat (Vergehen gegen § 330 StGB).

7

Auch insoweit handelt es sich um denselben geschichtlichen Vorgang, der dem Angeklagten zur Last gelegt ist. Allerdings gibt der Eröffnungsbeschluß, abgesehen von Tatort und -zeit, keine Tatsachen an, aus denen hervorgeht, durch welche Handlungen der gesetzliche Tatbestand des § 222 StGB erfüllt sein soll (vgl BGHSt 5, 225). Zur Ergänzung eines unvollständigen Eröffnungsbeschlusses kann aber die Anklageschrift herangezogen werden. Aus dieser ergibt sich ausreichend, daß der Angeklagte für die unsachgemäße Anbringung des Schutzdaches zur Verantwortung gezogen werden sollte.

8

Das Schutzdach entsprach nach den Urteilsfeststellungen nicht den Regeln der Baukunst. Dieses hätte die Strafkammer (nach Hinweis gemäß § 265 StPO) veranlassen müssen, die Anwendbarkeit des § 330 StGB zu prüfen.

9

§ 330 StGB will nicht nur Schutz gewähren gegen Zuwiderhandlungen wider die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst, die bei der Fertigstellung eines Bauwerkes selbst begangen werden. Hierher gehören auch alle Arbeiten an Einrichtungen, die zur Herstellung des Baues gehören oder ihr dienen, insbesondere die Anbringung von Schutzdächern (vgl RGSt 39, 417[418]; 56, 343[347]). Daß die Einrichtung nach Fertigstellung des eigentlichen Baues wieder entfernt wird, spielt keine Rolle (vgl RGSt 39, a.a.O.).

10

Daß § 330 StGB auch fahrlässige Zuwiderhandlungen mit Strafe bedroht, hat der Bundesgerichtshof ausführlich in seiner in BGHSt 6, 131 veröffentlichten Entscheidung begründet, Hierauf wird Bezug genommen.

11

Die Strafkammer wird nunmehr, ohne daß es jetzt noch eines Hinweises nach § 265 StPO bedarf, zu prüfen haben, ob der Angeklagte gegen allgemein anerkannte Regeln der Baukunst verstoßen hat und hierdurch eine Gefahr für andere (nicht für den zu Tode gestürzten Tischler K.) entstanden ist. Auf beide Voraussetzungen muß sich die Fahrlässigkeit erstrecken. Hinsichtlich der Gefahr ist zu beachten, daß es sich um eine gegenwärtige Gefahr handeln muß. Eine solche ist auch dann vorhanden, wenn der Zustand, aus dem die Gefahr entspringt, bereits besteht, mag auch die Verwirklichung der Gefahr von einem späteren Ereignis abhängig sein (vgl LK 6./7. Aufl, § 330 Anm 7). Die Frage nach der Gemeingefahr und ihrer Voraussehbarkeit als Bestandteil der Fahrlässigkeit wird unter Umständen verschieden zu beantworten sein für die Zeit, zu der das Schutzdach noch gebraucht wurde, und die Zeit danach.

12

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr. Rotberg
Schmidt
Siemer
Schmitt
Börker