Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.05.1955, Az.: 2 StR 14/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.05.1955
- Aktenzeichen
- 2 StR 14/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12620
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Koblenz - 24.08.1954
Verfahrensgegenstand
Diebstahl
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 10. Mai 1955,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter
Hoepner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. K. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter W. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 24. August 1954 dahin ergänzt, daß der Angeklagte in den Fällen Ka., E., Kö., He., B., Richard M. Ei., Witwe Katharina M., Elisabeth Be., Ma. und Go. (Nr. 1-3, 6, 9, 10-14 und 17 der Anklageschrift) von der Anklage des Betruges freigesprochen wird; insoweit werden die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines einfachen Diebstahls und wegen fortgesetzten Betruges verurteilt.
Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist nur zu einem geringen Teile berechtigt.
I.
Verfahrensrügen:
1.
Die Verteidigung rügt die Verletzung des § 244 Abs. 2 und 3 StPO mit der Begründung, daß der Vorsitzende der Strafkammer Anträge des Angeklagten auf Vernehmung von vier Zeugen sowie einen Antrag des Inhalts abgelehnt habe, "daß der Zeuge Sch. die Aufstellung der Zeche vorlege, die der Angeklagte unterschrieben haben soll". Die insoweit allein maßgebliche Sitzungsniederschrift vermerkt nicht, daß einer dieser Anträge gestellt sei. Daher muß das Revisionsgericht davon ausgehen, daß dies nicht geschehen ist.
Entsprechendes gilt für die Rüge der Verletzung des § 240 StPO mit der Behauptung, "daß der Vorsitzende dem Angeklagten jeweils nur eine Frage gestattet habe". Nach der Sitzungsniederschrift wurde der Angeklagte nach der Vernehmung eines jeden Zeugen und des Sachverständigen sowie nach der Verlesung eines jeden Schriftstückes befragt, ob er etwas zu erklären habe. Danach wurde die Beweisaufnahme im allseitigen Einverständnis geschlossen.
Auch § 244 Abs. 2 StPO ist, soweit ersichtlich, nicht verletzt worden. Insbesondere drängte sich die Vernehmung der in der Revisionsbegründung genannten Zeugen nach der Sachlage nicht auf.
2.
Die Strafkammer hat die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten auf Grund des Gutachtens des ärztlichen Sachverständigen bejaht, der u.a. zu dem Ergebnis kommt, daß Folgen einer Hirnverletzung oder einer Geisteskrankheit bei dem Angeklagten nicht nachweisbar sind. Die Revision rügt, daß das Landgericht ihren Antrag auf Einholung eines Obergutachtens mit der Begründung abgelehnt hat, daß durch das. Gutachten "das Gegenteil der behaupteten verminderten Zurechnungsfähigkeit bereits erwiesen ist".
Sie zweifelt die Sachkunde des Sachverständigen Dr. Rosenau an, weil er kein Psychiater und nichts darüber bekannt sei, daß er eine zusätzliche Sonderausbildung in der Psychiatrie gehabt habe. Die Strafkammer durfte aber das Gegenteil für bewiesen halten; denn die Begutachtung des Geisteszustandes des Angeklagten durch Dr. Rosenau hatte der Anstaltsarzt der Strafanstalt Freiendiez mit dem Hinweis vorgeschlagen daß Dr. Rosenau Facharzt für Geisteskrankheiten sei, und das daraufhin von Dr. Rosenau eingeholte schriftliche Gutachten bezeichnet in seinem Kopf den Verfasser als Facharzt für Neurologie und Psychiatrie. Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt zur Vorbereitung eines Obergutachtens über seinen Geisteszustand abgelehnt hat. Die Frage, ob ein tatsächlicher Anlaß zu längerer Beobachtung eines Angeklagten vorliegt, ist tatsächlicher Natur; über sie kann das Revisionsgericht nicht entscheiden (RGSt 20, 379). Im übrigen hat das Landgericht das im § 81 StPO vorgeschriebene Verfahren beachtet, Endlich bestand für das Landgericht auch kein Grund für die Annahme, daß die beantragte Unterbringung in einer öffentlichen Heil- oder Pflegeanstalt zum Zwecke der Beobachtung, wie die Revision meint, dem etwaigen Obergutachter die Gelegenheit zur "Anwendung aller modernsten Hilfsmittel" geboten haben würde, die den Forschungsmitteln des vernommenen Sachverständigen überlegen gewesen wären.
3.
Die auf § 267 Abs. 3 StPO gestützte Verfahrensrüge wird bei der sachlichrechtlichen Prüfung der Strafzumessungsgründe miterörtert.
II.
Sachrügen:
1.
Der Schuldspruch läßt Rechtsmängel zum Nachteil des Angeklagten nur in folgendem Punkt erkennen. Der Eröffnungsbeschluß (Bl 124 d.A.) legt dem Angeklagten außer dem Holzdiebstahl zur Last, durch 19 weitere selbständige Handlungen den Tatbestand des Betruges verwirklicht zu haben, und führt dazu die §§ 242, 263, 74 StGB an. Von den 19 Betrugsfällen stellt das Landgericht 8 als bewiesen fest, nimmt aber im Gegensatz zum Eröffnungsbeschluß eine fortgesetzte Handlung an. In den übrigen 11 Fällen konnte der Tatbestand des Betruges nicht nachgewiesen werden. Dann aber mußte der Angeklagte, der der Begehung von 11 weiteren selbständigen Vergehen des Betruges beschuldigt war, von dieser Anklage freigesprochen werden (BGH NJW 1952, 432, 29); insoweit hat nach §§ 465, 467 StPO die Staatskasse die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Revisionsgericht kann die Urteilsformel entsprechend ergänzen. Für die Strafzumessung ist es ersichtlich ohne Bedeutung gewesen, daß der Freispruch unterblieben ist.
2.
Die Revision beanstandet zu Unrecht, daß die Strafkammer bei der Strafzumessung nicht auf die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten eingegangen sei. Wenn dies auch bei der Begründung der Einszelstrafen (UA 9) nicht ausdrücklich geschehen ist, so läßt doch der übrige Inhalt des Urteils, insbesondere sein Anfang erkennen, daß das Landgericht sich den Werdegang und die Persönlichkeit der Angeklagten bei der Bewertung seiner Straftaten vor Augen gehalten hat. Die für den Holzdiebstahl angesetzte Strafe von vier Monaten Gefängnis läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Ebenso war das Landgericht nicht gehindert, "die zahlreichen Delikte, die sich der Angeklagte in den letzten Jahren hat zu Schulden kommen lassen" (UA 15) strafschärfend zu berücksichtigen; auf sie weist es ersichtlich auch nur hin, wenn es an anderer Stelle (UA 9) von den "Vorstrafen" des Angeklagten spricht. Ob diese Taten vor oder nach den jetzt zur Aburteilung stehenden Vergehen liegen, ändert nichts an der Gesamtbeurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten, von der das Landgericht bei der Strafzumessung ausgeht. Daher ist die Revisionsrüge unbegründet, daß eine zeitlich nach der Ausführung der hier fraglichen Straftaten liegende Verurteilung als "Vorstrafe" bei der Strafzumessung berücksichtigt worden sei.
Nach § 79 StGB darf eine Gesamtstrafe nur gebildet werden, wenn die strafbare Handlung, für die jetzt auf Strafe erkannt wird, vor der früheren Verurteilung begangen ist. War schon früher auf eine Gesamtstrafe erkannt, so ist das zeitliche Verhältnis der dort einbezogenen frühesten Verurteilung zu den jetzt abzuurteilenden Taten maßgebend (RGSt 18, 333; 24, 185; 46, 179). Bei fortgesetzten Handlungen darf die letzte Einzelbetätigung nicht nach jener Verurteilung begangen sein (RGSt 59, 168). Von den jetzt abgeurteilten beiden Vergehen wurde der Diebstahl im Februar 1953, der fortgesetzte Betrug am 19. Februar 1953 vollendet. Die frühere Gesamtstrafe enthielt aber als Einzelstrafen u.a. solche, die durch Urteile des Amtsgerichts in Diez vom 13. Oktober 1952 und 27. Januar 1953 verhängt worden waren. Daher durfte die Gesamtstrafe des Urteils vom 27. Oktober 1953 überhaupt nicht herangezogen, vielmehr eine selbständige Gesamtstrafe nur aus den jetzt abgeurteilten beiden Vergehen gebildet werden. Daß das Landgericht anders verfahren ist und so den § 79 StGB verletzt hat, beschwert den Angeklagten aber nicht.
Werner
Dr. Schalscha
Menges
Hoepner