Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.04.1955, Az.: IV ZB 33/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.04.1955
- Aktenzeichen
- IV ZB 33/55
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1955, 13742
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm
- LG Bochum
- AG Recklinghausen
Rechtsgrundlage
- § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG
Fundstellen
- DNotZ 1955, 426-429
- NJW 1955, 1070-1071 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
die Umstellung der im Grundbuch von R. Band ... Blatt 3 ... in Abteilung III Nr. 2 eingetragenen Hypothek für ein Darlehen von 5.000,- GM
Sonstige Beteiligte
1. Dr. med. Paul H. in B., R., vertreten durch den Notar ... in ...
2. Frau Franziska Hedwig W. geb. V. in H., S.strasse ...,
3. Frau Margarete Hermine H. geb. V., B., R.,
4. Dr. med. Adolf V., W.,
5. D. H. B., D.,
Amtlicher Leitsatz
- a)
An dem in BGHZ 8, 265 ausgesprochenen Grundsatz, dass Verbindlichkeiten zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern nur unter bestimmten, in der Entscheidung dargelegten Voraussetzungen umstellungsbevorrechtigt sind, wird festgehalten.
- b)
Ist eine solche Verbindlichkeit vor der Währungsreform von dem ursprünglichen Schuldner auf den Ehegatten des Gläubigers als Gesamtschuldner übergegangen, so können Forderung und Hypothek umstellungsbevorrechtigt sein, auch wenn zwischen dem Gläubiger und den Mitschuldnern keine der in §18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG genannten Beziehungen bestehen.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 5) gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts in Bochum unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Johannsen und Wüstenberg
in der Sitzung vom 27. April 1955
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Jeder Beteiligte trägt die ihm erwachsenen aussergerichtlichen Kosten.
Soweit Gerichtskosten erhoben werden, fallen sie der Beteiligten zu 5) als Beschwerdeführerin zur Last.
Gründe:
Das mit der obengenannten Hypothek belastete Grundstück gehörte früher dem verstorbenen Metzgermelster V. in R., das Eigentum ist im Erbgang auf die Beteiligten zu 2) bis 4), die Kinder des früheren Eigentümers, übergegangen und im Grundbuch auf sie überschrieben worden. Der Beteiligte zu 1), Dr. med. Paul H., ist der Ehemann der Beteiligten zu 3). Er hat im Jahre 1937 seinem Schwiegervater ein Darlehen von 10.000 GM gewährt, das durch die genannte Hypothek an dem Grundbesitz des Schuldners sichergestellt wurde, ein Teilbetrag von 5.000 GM ist vor der Währungsreform an den Gläubiger zurückbezahlt worden.
Der Gläubiger hat bei dem Amtsgericht in Recklinghausen beantragt, festzustellen, dass die Hypothek in dem noch bestehenden Betrag von 5.000 GM und die dadurch gesicherte Forderung im Verhältnis 1 : 1 umgestellt sei. Zur Begründung dieses Antrags hat er vorgetragen, sein Schwiegervater sei durch einen Neubau in finanzielle Schwierigkeiten geraten, er habe fällige Wechsel nicht mehr einlösen können. Sein Besitz sei bereits mit 50.000 RM belastet gewesen. Um die drohende Versteigerung abzuwenden und den Grundbesitz der Familie zu erhalten, habe sich sein Schwiegervater an seine Tochter, die Beteiligte zu 3), um finanzielle Hilfe gewandt. Auf Bitten seiner Frau habe er, der Antragsteller, dem Vater seiner Frau den Betrag von 10.000 GM zur Verfügung gestellt, um das künftige Erbe der Familie zu erhalten. Es sei vereinbart worden, dass wegen der Restforderung von 5.000 GM seine Frau bei der künftigen Erbauseinandersetzung aus diesem Grunde besonders berücksichtigt werden solle. Die Restforderung von 5.000 RM sei daher nach §18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG bevorzugt umzustellen. Die Beteiligten zu 2) bis 4) haben die Sachdarstellung des Antragstellers bestätigt, die Beteiligte zu 5) hat der Umstellung im Verhältnis 1 : 1 widersprochen, da die Vorschrift des §18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG auf das Verhältnis zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern keine Anwendung finde.
Das Amtsgericht hat festgestellt, dass die Hypothek im Verhältnis 1 : 1 auf 5.000 DM umgestellt sei. Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 5) sofortige Beschwerde eingelegt, diese ist durch den hier angefochtenen Beschluss des Landgerichts zurückgewiesen worden. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 5).
Das Oberlandesgericht in Ramm möchte die weitere Beschwerde als unbegründet zurückweisen. Es sieht sich an dieser Entscheidung jedoch durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Dezember 1952 - IV ZB 96/52 (BGHZ 8, 265) - gehindert und hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung gemäss §28 Abs. 2 FGG vorgelegt.
Die Voraussetzungen des §28 Abs. 2 FGG sind gegeben. Der Senat hat in dem Beschluss, von dem das Oberlandesgericht abweichen will, ausgesprochen, dass Verbindlichkeiten zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern nach §18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG nur dann umstellungsbevorrechtigt sind, wenn das umzustellende Rechtsverhältnis die Rechtsbeziehungen des anderen Ehegatten zu seinen Eltern berührt. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde daher die Gewährung des Umstellungsvorrechts davon abhängig gemacht, dass die Forderung des Schwiegerkindes gegen die Schwiegereltern im Innenverhältnis dem anderen Ehegatten zustehe. Der Vorlagebeschluss hält dies nicht für notwendig. Das Oberlandesgericht vertritt vielmehr die Ansicht, dass das Umstellungsvorrecht auch dann gegeben sei, wenn auch im Innenverhältnis des Schwiegerkindes zu seinem Ehegatten die Voraussetzungen des §18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG gegeben seien. Die Vorlage ist daher zu Recht erfolgt, nach §28 Abs. 3 FGG hat der Bundesgerichtshof an Stelle des vorlegenden Gerichts über die sofortige weitere Beschwerde zu entscheiden.
I.
Auch nach erneuter Prüfung sieht sich der erkennende Senat nicht veranlasst, von dem Standpunkt abzugehen, den er in der in BGHZ 8, 265 abgedruckten Entscheidung zur Frage der Umstellung von Verbindlichkeiten zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern eingenommen hat. Wie dort dargelegt ist, wird dadurch, dass das Schwiegerkind mit eigenen Mitteln Verbindlichkeiten der Schwiegereltern ablöst, die durch Grundpfandrechte auf einem Grundstück der Schwiegereltern gesichert sind, oder dass es Aufwendungen für das Grundstück machte die die Schwiegereltern zu erstatten verpflichtet sind, in der Regel der andere Ehegatte weder rechtlich noch wirtschaftlich betroffen, der Vorgang vollzieht sich nur zwischen den an der Vereinbarung unmittelbar Beteiligten. Wenn auch anzunehmen sei, so wird in dem Beschluss (S. 270) ausgeführt, dass das Schwiegerkind nur mit Rücksicht auf die familiären Bindungen zwischen ihm und seinem Ehegatten Vermögen im Interesse der Schwiegereltern aufwende, dann beruhe diese Aufwendung deswegen nicht auf einem dadurch geschaffenen Rechtsgrund der Auseinandersetzung zwischen Ehegatten. Fehle es aber an einem solchen, so könne auch nicht von einer Beteiligung des Gläubigers der Schwiegereltern an dem gegenwärtigen oder künftigen Vermögen des anderen Ehegatten, des Kindes der Schwiegereltern, gesprochen werden. Dasselbe muss gelten, wenn die Aufwendungen nicht unmittelbar auf das Grundstück der Schwiegereltern gemacht sind, sondern nur den Zweck haben, die Vollstreckung in dieses Grundstück durch andere Gläubiger abzuwenden.
Was in dem Vorlagebeschluss gegen diesen Standpunkt vorgebracht wird, ist nicht stichhaltig. Das Oberlandesgericht meint, wenn die Darlehenshingabe in der Weise erfolge, dass das Schwiegerkind zunächst seinem Ehegatten ein Darlehen in der benötigten Höhe gebe und dieser damit die Verbindlichkeit seiner Eltern ablöse und dafür mit dem Grundstück sichergestellt würde, dann würde diese Forderung und das sie sichernde Grundpfandrecht nach §18 Abs. 1 Nr. 5 UmstG auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umstellungsbevorrechtigt sein. Dieses Umstellungsvorrecht werde dann auch nicht dadurch zu Fall gebracht, dass das Kind die Rechte nunmehr zur Sicherung oder Abdeckung der Forderung seines Ehegatten an ihn abtrete. Es könne aber das Umstellungsvorrecht auch nicht verweigert werden, wenn die gesamte Kette übersprungen werde und das Schwiegerkind die Schuld der Schwiegereltern unmittelbar ablöse und dafür ein dingliches Recht unmittelbar durch Bestellung oder Abtretung eingeräumt erhalte. Eine Versagung des Umstellungsvorrechts in diesem Fall würde die Zubilligung von der zufälligen Wahl der schuldrechtlichen Regelung abhängig machen.
Der Ansicht, das Bestehen oder Nichtbestehen einer schuldrechtlichen Beziehung unter den Ehegatten selbst sei ein zufälliger Umstand, der die Frage der Einräumung des Umstellungsvorrechts nicht entscheidend beeinflussen dürfe, kann nicht beigetreten werden. Nur wenn eine solche besteht, sind die Voraussetzungen des §18 Abs. 1 Nr. 3 a.a.O. erfüllt. Denn das Gesetz gewährt ausdrücklich das Umstellungsvorrecht in den dort geregelten Fällen nur, wenn es sich um eine Verbindlichkeit zwischen Ehegatten, Kindern und Eltern usw. handelt. An einer solchen fehlt es aber, sofern nicht besondere Vereinbarungen getroffen sind, wie in dem von dem Oberlandesgericht konstruierten Falle. Hat sich das Schwiegerkind auf Bitten seines Ehegatten entschlossen, den Eltern desselben durch ein Darlehen zu helfen, so wird dadurch eine Verbindlichkeit des anderen Ehegatten nicht begründet. Das zeigt sich nicht nur dann, wenn die Schwiegereltern nicht imstande sind, das Darlehen zurückzuzahlen, sondern auch dann, wenn das Darlehen in der Erwartung gegeben wurde, die Schwiegereltern würden ihr Kind zum Erben oder Miterben einsetzen. Wird diese Erwartung enttäuscht - so lag der Fall, der dem Beschluss vom 22. Dezember 1952 - IV ZB 96/52 - zugrunde lag -, so haftet deswegen der Ehegatte dem Darlehensgeber nicht mit seinem eigenen Vermögen, dieser kann sich wegen seiner Forderung nur an den Nachlass der Schwiegereltern oder das ihm verpfändete Grundstück halten.
Würde man der Ansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts folgen, so würde dies zu einer uferlosen Ausweitung der Vorschrift des §18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG führen. Dies muss aber vermieden werden, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 8. März 1952 - IV ZB 10/52 (LM Nr. 11 zu §18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG) ausgesprochen hat. Man denke nur an den keineswegs ungewöhnlichen Fall, dass nicht das Schwiegerkind selbst, sondern seine Eltern den Schwiegereltern ihres Kindes helfend zur Seite getreten wären. Auch hier wäre eine unmittelbare Darlehensgewährung durch Beziehungen unter Personen "vermittelt", für deren Verbindlichkeiten untereinander das Umstellungsvorrecht nach §18 Abs. 1 Nr. 3 a.a.O. bestünde. Diese Kette ließe sich unter Umständen auch auf der Seite der Darlehensschuldner beliebig fortsetzen. Die Umstellungsbevorrechtigung würde dann für Verbindlichkeiten bestehen, die nur sehr mittelbar auf den Beziehungen zwischen Ehegatten beruhten, und für deren bevorzugte Umstellung die familiäre Beziehung zwischen den Ehegatten keinen stichhaltigen Grund mehr abgäbe. Diese Folgerungen lassen sich nur vermeiden, wenn man das Umstellungsvorrecht mit der gesetzlichen Vorschrift auf die Fälle beschränkt, in denen die zwischen den Ehegatten bestehenden rechtlichen Beziehungen die Einräumung des Umstellungsvorrechts nach §18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG ermöglichen. Dass hierdurch unter Umständen Härten nicht zu vermeiden sind, ist vom Senat bei seiner Rechtsprechung keineswegs verkannt worden. Sie müssen aber in Kauf genommen werden.
II.
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist jedoch aus anderen Gründen aufrechtzuerhalten. Der Darlehensschuldner ist verstorben und von seinen Kindern beerbt worden. Zu den Erben gehört auch die Ehefrau des Darlehensgläubigers, die Beteiligte zu 3). Der Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls ist von dem Landgericht nicht festgestellt, aus den Grundakten ergibt sich jedoch, dass der Erbfall vor der Währungsreform eingetreten ist. Der Senat ist nicht gehindert, den Zeitpunkt des Todes des Metzgermeisters Vietor an Stelle des Beschwerdegerichts selbst festzustellen (Keidel PGG §27 Anm. 5 g mit Nachweisungen). Daraus ergibt sich aber, dass die Verbindlichkeit des Darlehensnehmers auf seine Erben übergegangen ist, die Beteiligte zu 3) haftet als Gesamtschuldnerin für die Darlehensschuld ihres Vaters (§2058 BGB) mit. Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung, insbesondere aber in seinem Beschluss vom 11. November 1953 (BGHZ 11, 74) entschieden hat, sind für die Anwendung des §18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG nicht nur die Beziehungen der Beteiligten maßgebend, wie sie bei der Begründung des Schuldverhältnisses bestanden haben, sondern sind auch diejenigen zu berücksichtigen, die am Tage des Inkrafttretens der Währungsreform am 21. Juni 1948 bestanden. Durch den Erbfall nach dem Metzgermeister Vietor ist die Beteiligte zu 3) zur gesamthänderisch mithaftenden Schuldnerin ihres Ehemanns, des Darlehensgläubigers, geworden. Dadurch ist eine rechtliche Beziehung zwischen den Ehegatten in Ansehung der Darlehensschuld hergestellt. Da es dem Willen aller Beteiligten nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen entsprach, dass die noch bestehende Darlehensschuld von 5.000,- RM bei der künftigen Erbauseinandersetzung berücksichtigt werden sollte, so besteht kein Bedenken dagegen, nunmehr in der Forderung des Beteiligten zu 1) gegen die Beteiligte zu 3) eine wirtschaftliche Beteiligung an dem Vermögen seiner Ehefrau zu sehen und entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats die Forderung damit als eine solche aus einer Auseinandersetzung unter Ehegatten im Sinne des §18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG anzusehen und ihr deswegen das Umstellungsvorrecht nach dieser Vorschrift einzuräumen. Dass die zur bevorzugten Umstellung notwendige Beziehung nur zwischen dem Darlehensgläubiger und einem der Mitschuldner besteht, steht der bevorzugten Umstellung der Forderung und damit der Hypothek nicht entgegen. Dies ist von dem Oberlandesgericht in Düsseldorf in einem Beschluss vom 3. Mai 1954 - 3 W 43/54 (JMBl. NRW 1954, 234) - zutreffend dargelegt. Der Senat schließt sich dem an.
Aus diesen Gründen war die weitere Beschwerde zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §6 Abs. 4 Satz 1 der 40. DVO UmstG.