Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.04.1955, Az.: III ZR 152/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.04.1955
- Aktenzeichen
- III ZR 152/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12961
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Tübingen
- OLG Stuttgart - 24.02.1954
Rechtsgrundlagen
- Art. 14 Abs. 3 GrundG
- § 66 Viehseuchengesetz vom 26. Juni 1909 (RGBl S. 519)
Fundstellen
- BGHZ 17, 137 - 140
- DVBl 1955, 467-468 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1955, 990 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Südwürttemberg-Hohenzollern, T.,
Prozessgegner
Willi S., Inhaber einer Schweinezucht- und Schweinemastanstalt in D., Pulvermühle,
Amtlicher Leitsatz
Für die Entscheidung von Streitigkeiten über die nach dem Viehseuchengesetz zu leistenden Entschädigungen sind die ordentlichen (Zivil-) Gerichte zuständig.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Weber und Dr. Kreft
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 24. Februar 1954 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger lieferte im Jahre 1951 an den Landwirt und Schweinezüchter F. in Truchtelfingen (Kreis Balingen) unter Eigentumsvorbehalt 11 trächtige Zuchtsauen zu einem Kaufpreis von 7.400 DM, der noch nicht bezahlt ist. Im November 1951 wurden sämtliche 11 Tiere sowie 6 von ihnen stammende Ferkel bei F. auf polizeiliche Anordnung abgeschlachtet, weil sie an Maul- und Klauenseuche erkrankt waren. Der aus dem Verkauf des Fleisches erzielte Erlös wurde an den Kläger ausgezahlt. Ebenso erhielt der Kläger, dem F. seine Ansprüche gegen den Staat abgetreten hat, den von der zuständigen Verwaltungsbehörde unter Anrechnung des Fleischerlöses festgesetzten weiteren Entschädigungsbetrag.
Der Kläger ist der Auffassung, daß die Entschädigung zu niedrig bemessen sei. Der gemeine Wert der Tiere, der ihm gemäß §68 des Viehseuchengesetzes (ViehSG) zu erstatten sei, betrage insgesamt 3.578,93 DM mehr als er erhalten habe. Diesen Betrag verlangt er mit der vorliegenden Klage.
Das beklagte Land, das um Abweisung der Klage gebeten hat, macht insbesondere geltend, daß die ordentlichen (Zivil-) Gerichte für die Entscheidung über den Klageanspruch nicht zuständig seien.
Das Landgericht hat die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit des Rechtswegs bejaht und hat dementsprechend das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß die Vorschriften der Artt 15 Abs. 3 und 16 Abs. 3 des württbg. Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetz vom 8. Juli 1912 (RegBl S. 279), soweit sie den Rechtsweg wegen der nach dem Viehseuchengesetz zu leistenden Entschädigung ausschließen, keine Geltung mehr beanspruchen können, da insoweit nunmehr angesichts der Bestimmungen der Artt 14. Abs. 3 Satz 4 oder 19 Abs. 4 GrundG uneingeschränkt der Rechtsweg - sei es vor den Zivil-, sei es vor sonstigen Gerichten - offensteht. Auch darin ist den Vorinstanzen beizupflichten, daß die Zuständigkeit der Zivilgerichte zur Entscheidung über den auf Erhöhung der nach §§66 ff ViehSG zu zahlenden Entschädigung gerichteten Klageanspruch weder unmittelbar aus dem Viehseuchengesetz noch aus §13 GVG oder endlich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GrundG hergeleitet werden kann. Die entscheidende Frage ist daher die, ob die Voraussetzungen für die Zuständigkeit der Zivilgerichte gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GrundG gegeben sind. Das ist mit dem Berufungsgericht zu bejahen.
Nach den Bestimmungen des Viehseuchengesetzes kann nicht nur die Tötung von seuchenkranken Tieren, sondern auch die von lediglich einer Seuche verdächtigen Tieren angeordnet werden (§§24, 44, 49, 51 ViehSG). Bei Hunden und Katzen ist die Tötung sogar bereits dann anzuordnen, wenn lediglich anzunehmen ist, daß sie mit tollwutkranken oder der Tollwut verdächtigen Hunden oder Katzen in Berührung gekommen sind (§39 Abs. 2 ViehSG). Diese unterschiede in den Tatbeständen, die die Tötung von Tieren zulassen, sind für die Frage der Entschädigungspflicht gänzlich unerheblich, da ohne Rücksicht auf diese Unterschiede gemäß §66 Nr. 1 ViehSG der Entschädigungsanspruch grundsätzlich in allen Fällen der Tötung von Tieren auf polizeiliche Anordnung hin ausgelöst wird, soweit nicht einer der Ausnahmefälle der §§70, 71 ViehSG vorliegt.
Soweit das Gesetz die Tötung von lediglich seucheverdächtigen Tieren zuläßt und die Tötung von Hunden und Katzen sogar bei der bloßen Annahme, daß sie mit tollwutverdächtigen Hunden oder Katzen in Berührung gekommen seien, zwingend vorschreibt, handelt es sich - jedenfalls dann, wenn die Tiere tatsächlich nicht von der Seuche erfaßt sind, sie mithin objektiv keine Gefahr für die Allgemeinheit bilden - um echte Enteignungen, nämlich um gesetzlich zulässige zwangsweise Eingriffe in das Eigentum, von dem eine Gefahr für die Allgemeinheit nicht ausgeht. Für eine Streitigkeit über die Höhe der Entschädigung für derartige Maßnahmen ist mithin ohne Zweifel der Rechtsweg vor den Zivilgerichten gemäß Art. 14 Abs. 3 GrundG gegeben.
Der Frage, ob und in welchem Umfang auch die - nach §66 Nr. 1 ViehSG eine Entschädigungspflicht auslösende - Tötung von seuchen kranken Tieren sachlich-rechtlich eine echte Enteignung darstellen kann, braucht im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter nachgegangen zu werden. Der Gesetzgeber kann über die Tatbestände der Enteignung - für die nach dem Verfassungsgrundsatz des Art. 14 GrundG in jedem Fall eine Entschädigung geleistet werden muß, über deren Höhe im Streitfall die Zivilgerichte zu befinden haben - hinaus Eingriffe von hoher Hand in die Rechtssphäre des Einzelnen, in denen möglicherweise "Enteignungen" im technischem Sinn nicht gefunden werden können, im Gesetz positiv wie Enteignungen behandeln. Das hat er hier im Viehseuchengesetz getan und zwar hat er das dadurch zum Ausdruck gebracht, daß er in §66 Nr. 1 dieses Gesetzes die Entschädigungspflicht ganz allgemein für auf polizeiliche Anordnung getötete Tiere normiert und mithin auch für Eingriffe von hoher Hand, die möglicherweise nicht als Enteignungen gekennzeichnet werden können, eine Entschädigung, die den Ausgleich für einen Substanzverlust darstellen soll, vorgesehen hat. Solange der Gesetzgeber diese Regelung aufrecht erhält und die Entschädigungspflicht an bestimmte Eingriffe von hoher Hand ohne Rücksicht darauf knüpft, ob im Einzelfall eine Enteignung vorgelegen hat oder nicht, stellt er hinreichend klar, daß er die Entschädigung für Eingriffe dieser Art als Enteignungsentschädigung gewertet und Streitigkeiten über die Höhe dieser Entschädigung der Entscheidung der Zivilgerichte zugewiesen wissen will.
Darüber hinaus muß aber - wie hier noch bemerkt sein mag - die Zuständigkeit der Zivilgerichte auch für Streitigkeiten über die auf Grund des Viehseuchengesetzes zu leistende Entschädigung in den Fällen bejaht werden, in denen nicht ein Eingriff von höher Hand (Tötung von Tieren auf polizeiliche Anordnung) erfolgt ist, es sich vielmehr um andere, die Entschädigungspflicht nach §66 ViehSG auslösende Tatbestände handelt (Eingehen von Tieren vor Durchführung der polizeilichen Tötungsanordnung, Eingehen von Tieren an Rotz und Lungenseuche nach rechtzeitig erstatteter Anzeige usw.). In diesen Fällen ergibt sich die Zuständigkeit der Zivilgerichte aus dem engen Zusammenhang der zwischen diesen zuletzt erörterten Tatbeständen einerseits sowie den Enteignungen und sonstigen entschädigungspflichtigen Eingriffen von hoher Hand andererseits im Rahmen des Viehseuchengesetzes besteht. Es würde dem Sinn und Zweck der in Art. 14 Abs. 3 getroffenen Zuständigkeitsregelung und der inneren Einheit des Viehseuchengesetzes widersprechen, wenn man bei Entschädigungsansprüchen nach dem Viehseuchengesetz hinsichtlich der Gerichtszuständigkeit einen Unterschied machen wollte, je nachdem, ob die Entschädigung im Einzelfall für eine "Enteignung" oder für einen sonstigen Eingriff von hoher Hand oder für einen von behördlichem Eingreifen unabhängingen "Verlust" gewährt wird, obwohl diese Unterscheidung für die Entschädigungspflicht selbst unerheblich ist. Wollte man hier eine Aufspaltung der Zuständigkeit vornehmen und in dem einen Fall die Zivilgerichte und in dem anderen Fall die Verwaltungsgerichte für zuständig erachten, so würde das zu einer durch nichts gerechtfertigten Zerreißung von sachlich Zusammengehörendem führen.
Für den vorliegenden Rechtsstreit ist daher die Zuständigkeit der angerufenen Zivilgerichte gegeben, so daß die Revision des beklagten Landes gegen das diese Zuständigkeit bejahende Berufungsurteil zurückgewiesen werden mußte.
Die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels hat das beklagte Land gemäß §97 ZPO zu tragen.