Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.04.1955, Az.: 4 StB 552/54
„Blutrausch-Fall“
Vorsatz des Täters; Geschensablauf; Kausalverlauf; Tatbegehung; Schuldfähigkeit; Bewußtseinsstörung; Blutrausch; Haftung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.04.1955
- Aktenzeichen
- 4 StB 552/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 10140
- Entscheidungsname
- Blutrausch-Fall
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BGHSt 7, 325 - 330
Redaktioneller Leitsatz
Der Geschensablauf muß im Vorsatz des Täters enthalten sein. Abweichungen des wirklichen Kausalverlaufs vom vorgestellten schließen den Vorsatz des Täters nicht aus. Insbesondere dann nicht, wenn sie sich noch innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren halten und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigen. Gerät der Täter während der Tatbegehung, aber vor ihrer Vollendung, infolge eines durch die Tat hervorgerufenen Affekts in eine die Schuldfähigkeit ausschließende Bewußtseinsstörung (Blutrausch) und weicht die Art der Tatvollendung in diesem Zustand nicht wesentlich von seiner Vorstellung im schuldfähigen Zustand ab, haftet der Täter nicht nur wegen versuchter, sondern auch wegen vollendeter Tat.