Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.04.1955, Az.: 3 StR 460/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.04.1955
- Aktenzeichen
- 3 StR 460/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12110
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Limburg - 16.03.1954
Verfahrensgegenstand
Mord
In der Strafsache
wegen Mordes
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 21. April 1955,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender
Bundesrichter Prof. Dr. Busch,
Bundesrichter Dr. Jagusch,
Bundesrichter Maaß,
Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des gesetzlichen Vertreters des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 16. März 1954 wird verworfen; in der Formel hat es statt "§ 176 Ziff I" zu lauten "§ 176 Abs. 1 Nr. 3". Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte ist jetzt knapp 16 1/2 Jahre alt. Er leidet an übermäßiger Schilddrüsentätigkeit, vermutlich auch an einem organischen Hirnfehler und ist seelisch und geistig zurückgeblieben. Nach dem Urteil ist er als Jugendlicher an sich verantwortlich (§ 3 JGG 1953), jedoch in der Hemmungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB beschränkt. Im 15. Lebensjahr kam er von seinen Eltern aus der sowjetischen Besatzungszone zu einem Onkel nach Steeden. Im Alter von knapp 15 Jahren spielte er dort eines Tages an einsamer Stelle mit dem 7-jährigen Manfred R.. Dabei kam ihm, wie das Landgericht feststellt, der Gedanke, "einmal Manfreds Geschlechtsteil zu begucken". Hierzu suchte er mit ihm in der beginnenden Dämmerung einen Steinbruch auf und zog ihn dort in einen Bunker. Dann begann er, ihm zur Durchführung seines Vorhabens einen Hosenträger abzuknöpfen. Manfred sträubte sich und entlief. Der Angeklagte schleppte ihn zurück, würgte ihn im Stehen und dann auf ihm knieend. Als Manfred sich nicht mehr rührte, zog er ihm die Hosen herunter und betrachtete den Geschlechtsteil. Als Manfred die Augen aufschlug und röchelte, kniete sich der Angeklagte wieder auf ihn und würgte ihn. Durch das Würgen und einen durch das Knien verursachten Leberriß trat der Tod ein. Der Angeklagte wollte Manfred erwürgen, weil er fürchtete, dieser werde sein vorangegangenes Tun anzeigen.
Die Verurteilung wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde und wegen Mordes zu acht Jahren Jugendstrafe und Unterbringung nach § 42 b StGB läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
I.
Die Verfahrensrüge der Verletzung des Grundsatzes der Nichtöffentlichkeit des Jugendstrafverfahrens (§ 48 JGG 1953) ist unbegründet.
Der Vater Manfreds hat an der Hauptverhandlung als Zuhörer teilgenommen. Zu Unrecht sieht die Revision darin einen Revisionsgrund, weil der Vater nicht Verletzter im Sinne des § 48 Abs. 2 und das Einverständnis der Verfahrensbeteiligten mit seiner Anwesenheit rechtlich bedeutungslos sei, zumal die Erklärung des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung, der Vater wäre auch bei Erhebung der Nebenklage teilnahmeberechtigt, nicht zutreffe.
Allerdings konnte der Vater des getöteten Kindes nicht Nebenklage erheben; sie ist im Verfahren gegen Jugendliche ausgeschlossen (§ 80 Abs. 3 JGG 1953). Daraus ergab sich also kein Teilnahmerecht. Auch auf das Einverständnis der Beteiligten konnte es nach der Regelung des § 48 und ihrem Zweck nicht ankommen. Es kann auch dahinstehen, ob der Vater als Verletzter (§ 48 Abs. 2 JGG 1953) zu gelten hat, was die Revision bezweifelt, aber kaum auf durchgreifende Bedenken stoßen dürfte. Jedenfalls gehörte er zu denjenigen Personen, die der Vorsitzende "aus besonderen Gründen" (§ 48 Abs. 2 Satz 2), die beim Vater des getöteten Kindes keiner näheren Darlegung bedürfen, als Zuhörer zulassen durfte. Der Vorschrift des § 48 Abs. 2 JGG 1953 ist daher genügt.
II.
Auch die Sachbeschwerde, soweit sie nicht nur die Urteilsfeststellungen außer acht läßt und schon deshalb neben der Sache liegt, ist unbegründet.
1.
Unzucht mit einem Kinde.
Die äußere Tatseite, auch hinsichtlich des Versuchs, weist keinen Rechtsfehler auf.
Zur inneren Tatseite führt das angefochtene Urteil aus, neben der krankhaften Störung hätten bei dem Angeklagten Erscheinungen der "für sich normal verlaufenden geschlechtlichen Reifeentwicklung" mitgewirkt, dabei außer "dem schon vorhandenen, aber noch nicht auf die Frau ausgerichteten Geschlechtstrieb eine kindhafte sexuelle Neugier", nicht jedoch gleichgeschlechtliche Triebe. Damit steht im Sinne des Begriffs der unzüchtigen Handlung ausreichend fest, daß das Vorgehen des Angeklagten im wesentlichen geschlechtlichen Absichten und Empfindungen entsprungen ist. Daß geschlechtliche Neugier dabei mitgewirkt hat, stellt das Wesen der Handlung als unzüchtig nicht in Frage; sie war dem Urteil zufolge nicht die beherrschende Triebfeder und geht ihrerseits wiederum auf geschlechtliche Regungen zurück. Diesen offensichtlichen Sinn der Urteilsausführungen läßt das Vorbringen der Revision außer acht. Es muß deshalb erfolglos bleiben.
Wenn der Verteidiger weiter ausführt, bei der Wesensart des Angeklagten sei es für das Gericht "selbstverständlich ein Leichtes" gewesen, ihn durch stundenlange Vernehmungen zu "Erklärungen" zu bringen, "die für die Urteilsbegründung erforderlich waren", so mag sich dieser Angriff durch unzulänglichen Ausdruck oder verständlichen Eifer erklären, in Anbetracht der Vorschrift des § 336 StGB ist er jedoch überaus bedenklich.
2.
Mord.
Ob die Tötung des Knaben bei der entwicklungsbedingten, auf dem gegenwärtigen leiblich-seelischen Zustand beruhenden Gefühlsunfähigkeit des Angeklagten im Rechtssinn als grausam zu gelten hat, mag dahinstehen. Bedenken dagegen könnten aufkommen, weil "grausam" ein Gesetzesmerkmal ist, das nicht allein nach dem äußeren Tatbild und dem Eindruck beurteilt werden darf, den ein sachlicher Beobachter und mit ihm das Gericht von der Tat erlangt; es wird wesentlich mitbestimmt durch gefühllose, unbarmherzige, das fremde Leiden mißachtende Tätergesinnung bei der Tat (BGHSt 3, 180; 3, 264 [BGH 16.10.1952 - 4 StR 247/52]; LM § 211 StGB Nr. 17, 18 mit Anmerkungen). Die schwierige, ohne die Hilfe eines Sachverständigen kaum zu entscheidende Frage, ob dieser innere Umstand bei einem beschränkt verantwortlichen Täter vorliegen kann, der aus Krankheitsgründen so zurückgeblieben ist, daß er vorläufig als gefühlsunfähig gelten muß, hat das Landgericht schwerlich zureichend beantwortet. Es kommt aber nicht darauf an.
Das Urteil ergibt ausreichend, daß der Angeklagte den Knaben tötete, um der Entdeckung des vorangegangenen Sittlichkeitsverbrechens zu entgehen. Dem Urteil zufolge wußte er, daß sein Versuch, den Jugen auszuziehen und am Geschlechtsteil zu betrachten, strafbares Unrecht war und ihm Strafe zuziehen konnte. Die Vorstellung einer bestimmten Straftat oder Straffolge gehörte dazu nicht. Als sich der Knabe sträubte und zu entfliehen suchte, empfand der Angeklagte Angst vor den Folgen seines strafbaren Verhaltens und begann deshalb damit, den Mitwisser zu beseitigen. An dem Sinn und Inhalt dieser Feststellungen läßt der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe keinen begründeten Zweifel. Daher kann die Verteidigung nicht mit Erfolg dagegen anführen, der Angeklagte habe sein vorangegangenes Tun nicht als Straftat erkannt und daher auch nicht zu ihrer Verdeckung gehandelt. Die auf dieses Merkmal gestützte Verurteilung wegen Mordes läßt auch sonst nirgends einen Rechtsfehler erkennen.
3.
Strafe und Unterbringung.
Auch die hierzu erhobenen Rügen sind unbegründet.
Die Revision hält acht Jahre Jugendstrafe für zu hoch, weil dem Angeklagten, der zur Tatzeit erst knapp 15 Jahre alt war, damit trotz der Zubilligung verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) nahezu die nach § 18 JGG 1953 zulässige Höchststrafe zugemessen worden sei. Damit beanstandet sie nur das tatrichterliche Ermessen, ohne eine Ermessensverletzung darzutun. Die Straftaten des Angeklagten sind außerordentlich schwer, ihre Folgen nicht wieder gutzumachen. Seine Entwicklung weist Züge auf, die an der Möglichkeit straferzieherischer Einwirkung überhaupt zweifeln lassen, ohne sie allerdings ganz auszuschließen. Unter diesen Umständen ist es kein Rechtsfehler, wenn die Jugendkammer den Gesichtspunkt des § 18 Abs. 2 JGG, nach welchem die Jugendstrafe so zu bemessen ist, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist, beim Strafmaß besonders betont hat.
Darin und in der Verhängung der Anstaltsunterbringung nach § 42 b StGB liegt zugleich die von der Revision zu Unrecht vermißte Prüfung, ob die Unterbringung die Verhängung der Jugendstrafe entbehrlich macht (§ 5 Abs. 3 JGG). Das Landgericht führt zum Strafmaß aus, trotz außergewöhnlicher Erziehungsschwierigkeiten könne es vielleicht doch gelingen, dem Angeklagten seelisch eine "völlig neue, dauerhafte Grundlage für ein soziales Zusammenleben zu schaffen" und ihn "das grausige Unrecht seines Tuns bewußt und seelisch fruchtbar erleben zu lassen", so daß er dann seinen Weg selbst finden könne. Damit bringt es hinreichend zum Ausdruck, daß die Unterbringung in einer Heilanstalt nach § 42 b StGB, von der eine solche Umerziehung erst in zweiter Linie erwartet werden kann, als Folge der schweren Verfehlung nicht ausreicht, daß die Verhängung einer hohen Jugendstrafe vielmehr erzieherisch geboten ist.
Anderseits ist es ungewiß, ob die in den Angeklagten noch gesetzte Erwartung berechtigt ist, ob es gelingen wird, ihn im Strafvollzug zu der für die künftige Entwicklung entscheidenden inneren Umkehr zu bewegen. Daher ist die für diesen Fall verhängte Unterbringung nach § 42 b StGB rechtlich nicht zu beanstanden. Erweist sie sich später wider Erwarten als entbehrlich, weil vom Angeklagten keine öffentliche Gefährdung mehr ausgeht, so kann nach § 42 f StGB verfahren werden.
Die Anstaltsunterbringung Jugendlicher (§ 42 b StGB) ist unter den dort angegebenen Voraussetzungen zulässig, wie aus den §§ 7, 5 Abs. 3 JGG 1953 hervorgeht (vgl BGH NJW 1951, 450). Anwendbar ist insbesondere auch § 42 b Abs. 2 StGB, wonach bei vermindert Zurechnungsfähigen die Unterbringung neben die Strafe tritt (§ 2 JGG). Der vorliegende Fall zeigt, daß die Maßregel durchaus geboten und sinnvoll sein kann (vgl auch Potrykus, JGG § 8 Anm. 7). Ihre sachlichen Voraussetzungen hat die Jugendkammer ohne Rechtsfehler festgestellt. Die Merkmale der verminderten Zurechnungsfähigkeit sind nicht nur zugunsten des Angeklagten unterstellt worden. Ungeklärt geblieben ist dem Urteil zufolge nur, ob die geistig-seelische Abartigkeit des Angeklagten auf bestimmte Ursachen köperlicher Art zurückzuführen ist.
Die Revision ist nach allem unbegründet.
Busch
Jagusch Maaß
Wirtzfeld