Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.04.1955, Az.: VI ZR 71/54
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.04.1955
- Aktenzeichen
- VI ZR 71/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12723
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 18.12.1953
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW 1955, 1029-1030 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1) des Maschinenschlossers Wilhelm K. in L. Nr. ...,
2) des Sägewerkbesitzers Georg L. in L.,
Prozessgegner
1) die Ehefrau Betty M. in A., R.str. ...,
2) die Gertraud M. geboren am ... 1937, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, die Klägerin zu 1),
3) den Mechanikermeister Paul M. in A., R.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Zum Verschulden eines Motorradfahrers, der bei besonders ungünstigen Sichtverhältnissen auf einen drei Meter nach rückwärts hinausragenden Holzstamm eines unbeleuchteten Anhängers auffährt.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Meyer, Hanebeck und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 18. Dezember 1953 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger machen aus dem tödlichen Verkehrsunfall des Mechanikers Karl M. gegen die Beklagten Schadenersatzansprüche geltend. Folgender Sachverhalt liegt zugrunde:
Der Zweitbeklagte beauftragte am 10. Oktober 1949 seinen Kraftfahrer, den Erstbeklagten, eine Ladung Bretter nach Erlangen zu bringen. Als Beifahrer fuhr der Hilfsarbeiter Pipping mit. Die Fahrt erfolgte mit einer Hanomag-Zugmaschine, an die ein Brückenwagenanhänger und ein Langholzanhänger angehängt waren. Die Rückfahrt wurde am folgenden Tage angetreten. An dem unbeladenen und daher zusammengeschobenen Langholzanhänger ragte ein Holzstamm von 3 m Länge, das sogenannte Langwied, nach hinten heraus. An diesem Langwied war mittels einer Latte - in gleicher Richtung mit dem Balken und nicht quer zu ihm - eine rote Warnflagge angebracht. Der Rückstrahler des Langholzanhängers war stark verstaubt. In der Nähe der Ortschaft Reichenschwand kuppelte der Erstbeklagte den Langholzanhänger auf der Bundesstraße 14 ab und ließ ihn auf der rechten Straßenseite stehen. Mit der Zugmaschine und dem ersten Anhänger fuhr er dann in eine in der Nähe gelegene Sandgrube, um Sand aufzuladen. Infolge eines Motorschadens kam er mit der Zugmaschine und dem Brückenwagenanhänger erst wieder auf die Bundesstraße, als es schon dämmrig war und die auf der Straße fahrenden Kraftfahrzeuge bereits ihre Beleuchtung eingeschaltet hatten. Der Langholzanhänger wurde nun an den auf der rechten Straßenseite aufgestellten Zug herangeschoben. Während der Erstbeklagte den Anhänger ankuppelte, sollte der Beifahrer P. das Lichtkabel in die Steckdose der Schlußbeleuchtung des Langholzanhängers einführen. P. konnte jedoch infolge der Dunkelheit, da er keine Brille trug, die Steckdose nicht sogleich finden. Etwa in diesem Zeitpunkt fuhr der von rückwärts kommende Mechaniker M. mit einem Kleinkraftrad auf das Langwied des Langholzanhängers auf. Er starb am selben Tag an den Folgen der erlittenen Verletzungen.
Die Kläger haben den Beklagten zum Vorwurf gemacht, daß der Langholzanhänger nicht beleuchtet und auch sonst nicht gesichert worden sei. Das herausragende Langwied sei nicht zu erkennen gewesen. Andere Fahrer seien kurz vor dem Zusammenstoß ebenfalls durch den unbeleuchteten Anhänger gefährdet worden und hätten beinahe das gleiche Schicksal erlitten.
Die Klägerin zu 1, die Witwe des Verstorbenen, hat Zahlung von 1.884,05 DM, der Kläger zu 3, der Vater des Verstorbenen, Zahlung von 133,33 DM für Auslagen infolge des Todesfalles verlangt. Ferner haben die Kläger beantragt, die Beklagten zur Zahlung von Renten für entgangenen Unterhalt zu verurteilen. Im einzelnen haben sie gefordert:
a) die Klägerin zu 1: die Zahlung einer Unterhaltsrente von 250 DM monatlich vom 11. Oktober 1949 bis zum 30. Mai 1978,
b) die Klägerin zu 2 (Tochter des Verstorbenen): die Zahlung einer Unterhaltsrente von 100 DM monatlich vom 11. Oktober 1949 bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres,
c) der Kläger zu 3: die Zahlung einer Unterhaltsrente von 50 DM monatlich vom 1. Januar 1952 bis zum 30. Mai 1978.
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten. Sie haben vorgetragen, im Augenblick des Zusammenstoßes sei das Lichtkabel bereits in die Steckdose der Schlußbeleuchtung des Langholzanhängers eingeführt gewesen, so daß die Schlußbeleuchtung gebrannt habe. Der Unfall sei dadurch entstanden, daß Mader durch einen entgegenkommenden amerikanischen Kraftwagen geblendet worden und trotz der Blendwirkung ohne Herabsetzung der Geschwindigkeit weitergefahren sei. M. sei kurzsichtig gewesen und habe ungeachtet des geminderten Sehvermögens auf den Gebrauch von Augengläsern verzichtet. Er sei in seiner Fahrsicherheit durch mitgeführtes sperriges Gut beeinträchtigt gewesen. Ausserdem sei die Beleuchtung seines Kraftrades unzureichend gewesen. Die Beklagten haben ferner die Höhe der geltendgemachten Ansprüche bestritten und geltend gemacht, die Rentenansprüche seien zum Teil auf Sozialversicherungsträger übergegangen.
Das Landgericht hat den Zahlungsanspruch der Klägerin zu 1 in Höhe von 40 DM und den Zahlungsanspruch des Klägers zu 3 in Höhe von 133,33 DM abgewiesen. Im übrigen hat es die Klagansprüche unter Vorbehalt des Forderungsübergangs auf öffentliche Versicherungsträger dem Grunde nach zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt.
Mit der Berufung haben die Kläger das Ziel der uneingeschränkten Verurteilung der Beklagten weiter verfolgt. Die Beklagten haben Anschlußberufung eingelegt und beantragt, die Klage gegen den Zweitbeklagten abzuweisen und die durch das Landgericht gegen den Erstbeklagten dem Grunde nach zuerkannten Ansprüche auf 1/3 zu beschränken.
Das Oberlandesgericht hat die Anschlußberufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung der Kläger die Klageansprüche - abgesehen von einer Forderung des Klägers zu 3 in Höhe von 46,38 DM - gegen beide Beklagten in vollem umfange für gerechtfertigt erklärt; jedoch ist der Forderungsübergang auf öffentliche Versicherungsträger im Urteil vorbehalten worden.
Die Beklagten beantragen mit der Revision:
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.
2. auf die Anschlußberufung der Beklagten die vom Landgericht dem Gründe nach zuerkannten Ansprüche nur in Höhe der Hälfte für gerechtfertigt zu erklären und dabei den Forderungsübergang auf einen öffentlichen Versicherungsträger vorzubehalten.
Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
1.
Das Berufungsgericht hat in Übernahme und Ergänzung der Feststellungen des Landgerichts folgenden Sachverhalt der Beurteilung zugrunde gelegt:
Die Schlußbeleuchtung des Langholzanhängers habe vor dem Zusammenstoß trotz Dunkelheit nicht gebrannt. Die rote Warnflagge sei wegen der Art ihrer Anbringung längs zum Gefährt für Fahrer nachfolgender Fahrzeuge schlecht sichtbar gewesen. Der Rückstrahler des zweiten Anhängers sei stark verschmutzt gewesen und habe deshalb seinen Zweck nicht erfüllt. Die Gefährlichkeit des unbeleuchteten Anhängers für den Fahrverkehr auf der Bundesstraße sei dadurch verstärkt worden, daß Bäume am Straßenrand den Abstellplatz weiter verdunkelt hätten und die Straße auf dieser Seite zudem mit dunklem Asphalt belegt gewesen sei. Vor allem habe das 3 m herausragende Langwied von nachfolgenden Verkehrsteilnehmern in seiner Ausdehnung überhaupt nicht erkannt werden können, und auch der Langholzanhänger sei wegen des fehlenden Aufbaus nur schlecht sichtbar gewesen. Andere Verkehrsteilnehmer seien vorher fast ebenso wie M. auf den Anhänger aufgefahren, einer von diesen habe sich sogar veranlaßt gesehen, einer Verkehrsstreife von der Verkehrsgefährdung Meldung zu machen.
Daß angesichts dieses Sachverhalts dem Erstbeklagten eine grob fahrlässige Verletzung der Vorschriften über die Beleuchtung von Kraftfahrzeugen und Anhängern zur Last fällt (§24 StVO und §53 StVZO), steht außer Zweifel und wird auch von der Revision nicht verkannt. Mit Recht ist daher die Schadensersatzverpflichtung des Erstbeklagten auch im Rahmen der Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuchs über unerlaubte Handlungen (§823 Abs. 2) von beiden Vorinstanzen bejaht worden.
2.
Von Rechtsirrtum frei ist auch die Bejahung der Schadenshaftung des Zweitbeklagten auf Grund des §831 BGB. Wenn P. zu der zweitägigen Fahrt als Beifahrer eingeteilt wurde, so brachte diese Tätigkeit eine Mithilfe bei dem Zusammen- und Auseinanderkoppeln des Zuges und dessen Abstellen mit sich. P. mußte dann wenigstens über die technische Handhabung dieser Arbeiten und die elementaren Verkehrsvorschriften unterrichtet sein. Es ist aber weder für seine Vertrautheit mit seinen Obliegenheiten noch für seine Zuverlässigkeit oder für eine Unterweisung Beweis angetreten. Zutreffend ist daher der Entlastungsbeweis des §831 BGB nicht als erbracht angesehen worden.
3.
Zur Frage der Mitschuld des Verunglückten (§§846, 254 BGB) hat sich das Berufungsgericht den Ausführungen des landgerichtlichen Urteils grundsätzlich angeschlossen. Danach ist nicht bewiesen, daß M. mit Standlicht gefahren ist oder die Beleuchtungsanlage des Kraftrades nicht in Ordnung war. Ferner ist der Vorwurf zurückgewiesen, M. sei durch die auf seinem Kraftrad mitgeführte Ladung in seiner Fahrsicherheit beeinträchtigt worden.
Endlich ist ausgeführt, es habe sich nicht feststellen lassen, daß M. infolge eines verminderten Sehvermögens den Anhänger nicht rechtzeitig erkannt habe.
Die Revision beanstandet die letzte Feststellung und meint, das Berufungsgericht sei verpflichtet gewesen, der Anregung auf Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Sehfähigkeit des M. nachzukommen. Diese Rüge ist nicht begründet. Das Landgericht hatte eine schriftliche Äusserung des Augenarztes Dr. H., der M. behandelt hatte, eingeholt und überdies zwei Zeugen und die Erstklägerin als Partei über die Fahrtüchtigkeit und Sehkraft des Verunglückten vernommen. Es hat aus dieser Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, daß Mader trotz einer Hornhauttrübung und einer Verminderung des Sehvermögens doch noch den Anforderungen, die das Fahren in der Dunkelheit stellt, gewachsen gewesen sei. Zum mindesten sei nicht erwiesen, daß sich eine Beeinträchtigung des Sehvermögens ursächlich auf die Entstehung des Zusammenstoßes ausgewirkt habe. Diese Ausführungen, denen sich das Berufungsgericht ersichtlich angeschlossen hat, liegen im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Würdigung und sind von Rechtsirrtum frei. Von der Zuziehung eines Sachverständigen konnte das Gericht nach pflichtmässigem Ermessen absehen. Ein Mißbrauch dieses Ermessens ist umso weniger erkennbar, als eine Äußerung des behandelnden Arztes eingeholt und bei der Beweiswürdigung verwertet war.
Es bleibt daher nur die Frage offen, ob M. daraus ein Vorwurf gemacht werden kann, daß er entweder infolge überhöhter Geschwindigkeit oder infolge unzureichender Aufmerksamkeit zu einem rechtzeitigen Anhalten vor dem Hindernis oder zu einem Ausbiegen nicht mehr in der Lage war. Nach ständiger Rechtsprechung muß ein Kraftfahrer seine Fahrweise in der Dunkelheit so einrichten, daß er sein Fahrzeug auch vor einem unbeleuchteten Hindernis auf der öffentlichen Straße rechtzeitig anhalten kann. Die Fahrgeschwindigkeit darf keinen Anhalteweg bedingen, der länger ist als die Sichtweite des Fahrzeugführers. Die Erfahrung lehrt nämlich, daß sich auf der Fahrbahn, bedingt durch fremde Schuld oder unabwendbaren Zufall, schlecht oder gar nicht beleuchtete Hindernisse befinden können. Insbesondere ist schon mit Rücksicht auf Fußgänger, mit denen immer zu rechnen ist, zu fordern, daß der Kraftfahrer nicht in einen Raum fährt, in dem ihm innerhalb seiner Sichtmöglichkeit ein Anhalten nicht möglich ist (BGHSt 2, 188; BGH VRS 3, 247; 3, 405; 6, 87 = VR 54, 96; 6, 296; 7, 59). Diese Grundsätze gelten auch bei Blendwirkung durch ein entgegenkommendes Fahrzeug, auf die sich der Fahrer rechtzeitig einstellen muß (BGHSt 1, 309; VRS 6, 393; 6, 433; 6, 436).
Das Landgericht war unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze zu der Auffassung gekommen, Mader müsse entweder nicht genügend aufmerksam gewesen oder bei vorübergehender Blendung durch ein entgegenkommendes Fahrzeug kurze Zeit blind gefahren sein. Das Oberlandesgericht hält es bei der besonderen Schwierigkeit, das unbeleuchtete Hindernis in seiner Ausdehnung rechtzeitig zu erkennen, für zweifelhaft, ob man M. diesen Vorwurf mit genügender Sicherheit machen könne. Jedenfalls aber, so führt es aus, trete ein geringes Mitverschulden des M. in der ursächlichen Bedeutung für die Entstehung des Unfalls völlig zurück gegenüber der Betriebsgefahr des Lastzuges und den von beiden Beklagten zu vertretenden Umständen. Daher erscheine es gerechtfertigt, die Beklagten mit der Pflicht zur Erstattung des gesamten Schadens zu belasten.
Auch diese Erwägungen des Berufungsgerichts lassen entgegen der Ansicht der Revision eine fehlsame rechtliche Würdigung nicht erkennen. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 11. Februar 1953 - VI ZR 80/52 - ausgeführt, es könne die Regel, daß einem Kraftfahrer beim Auffahren auf ein in seiner Fahrbahn stehendes Hindernis stets der Vorwurf zu schneller oder unaufmerksamer Fahrweise zu machen sei, bei ganz besonderen Verhältnissen eine Ausnahme erfahren. In dem damals entschiedenen Falle hatte das Oberlandesgericht ein Verschulden des Kraftfahrers als unbewiesen angesehen, der bei sehr ungünstigen Lichtverhältnissen auf die nach rückwärts herausragenden Fichtenstämme eines unbeleuchteten Langholzwagens aufgefahren war. Der Senat hat in dem angeführten Urteil diese Würdigung des Oberlandesgerichts als frei von Rechtsirrtum bezeichnet. Einen ähnlichen Ausnahmecharakter trägt aber der vorliegende Fall; denn das 3 m nach rückwärts herausragende Langwied war, wie das Berufungsgericht ausdrücklich auf Grund der Lichtbildaufnahmen feststellt, in seiner Ausdehnung für einen nachfolgenden Verkehrsteilnehmer nicht zu erkennen. Die Möglichkeit, daß M. den Unfall noch durch rechtzeitige Reaktion vermieden hätte, wenn nicht das Langwied nach hinten herausgeragt hätte, liegt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nahe. Da zudem besonders ungünstige Sichtverhältnisse herrschten, kann der Auffassung des Berufungsgerichts, M. sei möglicherweise auch bei Wahrung der erforderlichen Aufmerksamkeit nicht in der Lage gewesen, das Hindernis rechtzeitig zu erkennen, aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Da ersichtlich auch nicht der Beweis als geführt anzusehen ist, daß M. mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist oder der Blendwirkung eines entgegenkommenden Fahrzeugs bei seiner Fahrweise keine Rechnung getragen hat, konnte sein Verschulden ohne Rechtsirrtum als unbewiesen angesehen werden. Die bloße Gefährdung durch das Kleinkraftrad durfte nach der damaligen Rechtslage bei der Schadensabwägung nicht berücksichtigt werden.
Im übrigen würde auch die Hilfserwägung die Entscheidung tragen, daß die von den Beklagten zu vertretenden Umstände wegen ihrer überwiegenden Ursächlichkeit für die Entstehung des Unfalls eine Belastung der Beklagten mit der vollen Schadenspflicht rechtfertigten. Bei dieser Abwägung konnte das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision für beide Beklagte durchaus zu der gleichen Abwägung kommen, da sich auch der Zweitbeklagte die mangelnde Beleuchtung und Sicherung des Langholzanhängers zurechnen lassen muß.
4.
Die Revision der Beklagten gegen das angefochtene Urteil, das auch sonst einer rechtlichen Nachprüfung standhält, mußte daher mit der Kostenfolge des §97 ZPO zurückgewiesen werden.