Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.04.1955, Az.: VI ZR 320/54
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.04.1955
- Aktenzeichen
- VI ZR 320/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12695
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Düsseldorf - 14.10.1954
Prozessführer
1. der Firma Georg B. Nachfolger, Inhaber Ehefrau Friedrich S., Maria geb. L., L., M.strasse ...,
2. des Kraftfahrers Kurt S., L., H. ...,
Prozessgegner
die Witwe Amanda E., L., H.str. ...,
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Meyer, Hanebeck und Dr. Bode
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 14. Oktober 1954 wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten der Revision als Gesamtschuldner zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Ehemann der Klägerin, Ernst E., ist am 10. Oktober 1950 an den Folgen eines Verkehrsunfalls verstorben. Er betrieb zu Lebzeiten einen Butter-, Eier- und Käsehandel. Seine Kunden besuchte er mit einem Lieferwagen Ford Eifel, Baujahr 1936. Am 5. Oktober 1950, gegen 19 Uhr, befand sich Engels auf einer Geschäftsfahrt in der Ortschaft Reusrath. Sein Fahrer K. steuerte den Wagen. Sie fuhren über die Opladener Strasse, die Bundesstrasse 8, in Richtung Opladen. Gegenüber der Tankstelle S. hatte der Zweitbeklagte, ein bei der Erstbeklagten angestellter Fahrer, mit einem ihrer Lastkraftwagen (Fabrikat Krupp) auf der rechten Strassenseite angehalten, um sich von einer dort wohnenden Bekannten ein Butterbrot geben zu lassen. Er hatte den Wagen so hingestellt, dass das rechte Vorderrad auf dem Bürgersteig und das linke Vorderrad hart am Bordstein stand, während die beiden Hinterräder auf der Fahrbahn blieben. Infolge seiner schrägen Stellung ragte der Wagen hinten etwas über 1 m in die Fahrbahn hinein. K. bemerkte den Lastkraftwagen nicht rechtzeitig und fuhr von hinten auf ihn auf. Der Lieferwagen und sein Inhalt wurden schwer beschädigt. E. zog sich tödliche Verletzungen zu. Sein Geschäft kam zu Erliegen.
Die Klägerin hat die Beklagten auf Grund des Kraftfahrzeuggesetzes und aus unerlaubter Handlung auf Erstattung des Sachschadens, der entstandenen Fahrt- und Beerdigungskosten und des Verlustes ihres Unterhaltsanspruchs haftbar gemacht. Sie hat behauptet, der Lastkraftwagen sei hinten unbeleuchtet gewesen. An der linken Seite habe das Schlusslicht nicht gebrannt, rechts sei kein Schlusslicht vorhanden gewesen, auch habe der Lastkraftwagen keinen Rückstrahler gehabt. K., der bei dem starken Gegenverkehr mit abgeblendetem Licht weit rechts habe fahren müssen, habe den dunkel gestrichenen Lastkraftwagen erst so spät wahrnehmen können, dass ihm ein Ausweichen nicht mehr möglich gewesen sei.
Die Beklagten haben zugegeben, dass an der rechten Seite des Lastkraftwagens kein Schlusslicht gewesen sei, aber behauptet, das Schlusslicht an der linken Seite habe gebrannt, ebenso sei ein Rückstrahler angebracht gewesen. Zur Zeit des Unfalles sei es noch nicht ganz dunkel gewesen. Der Lastkraftwagen habe zudem im Licht der Tankstelle gestanden. Die Erstbeklagte ist der Ansicht, dass die Haftung aus dem Kraftfahrzeuggesetz entfalle, weil sich der Lastkraftwagen nicht mehr im Betrieb befunden habe, zudem habe der Zweitbeklagte gerade eine Schwarzfahrt von 25 km unternommen, da er von dem dienstlich vorgeschriebenen Weg abgewichen sei. Die Erstbeklagte hat weiter vorgetragen, sie habe den Zweitbeklagten sorgfältig ausgewählt und überwacht und alles Erforderliche zur Instandhaltung ihres Wagenparkes getan. Das Verschulden an dem Unfall treffe in erster Linie K.. Die Forderungen der Klägerin halten die Beklagten für übersetzt.
Die Klägerin hat ihre Anträge mehrfach geändert. Vor dem Landgericht hat sie insgesamt 5.096,83 DM Sachschaden und eine monatliche Rente von 300 DM verlangt mit der Maßgabe, dass auf diese Rente Leistungen öffentlicher Versicherungsträger anzurechnen seien, soweit ein Rechtsübergang stattgefunden habe.
Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, 1.091,40 DM und eine monatliche Unterhaltsrente von 144 DM mit der erwähnten Maßgabe zu zahlen. Es hat für erwiesen erachtet, dass der Lastkraftwagen unbeleuchtet gewesen sei, aber angenommen, dass auch den Fahrer K. ein Verschulden treffe. Es hat deshalb nur eine Haftung der Beklagten in Höhe von zwei Fünfteln des Schadens bejaht.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Beklagten haben weiterhin Abweisung der Klage begehrt. Die Klägerin hat nunmehr die Erstattung von fünf Sechsteln ihres Schadens verlangt. Sie begehrt 3.026 DM abzüglich 350 DM erhaltener Sterbegelder und eine Unterhaltsrente von mindestens monatlich 288 DM, die nach Dauer und Anrechnung der Sozialleistungen näher bezeichnet ist.
Durch das angefochtene Urteil sind die Rentenansprüche der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, um eine Klageabweisung zu erreichen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Die Revision wendet sich in erster Linie gegen das Verfahren des Berufungsgerichtes und gegen die Art, wie dieses die Beweiswürdigung vorgenommen hat. Diese Rügen können nicht zu einer Aufhebung des Urteils führen.
a)
Am Schluss des Tatbestandes verweist das Berufungsurteil auf den Inhalt der Prozessakten und auf die "in der Sitzungsniederschrift erwähnten Beiakten". Die Sitzungsniederschrift enthält folgenden Vermerk: "Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren auch die Akten 1 O 51/51 des Landgerichts Düsseldorf sowie die Strafakten 21 Ms 408/50 der Staatsanwaltschaft Düsseldorf."
Mit Recht rügt die Revision eine derartige Bezugnahme im Tatbestand auf beigezogene Akten. Schon die Bezugnahme im Sitzungsprotokoll in der gewählten Form ist unzulässig.
Ein Aktenstück besteht im allgemeinen aus einer Ansammlung von schriftlichen Unterlagen. Es kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass beigezogene Akten in ihrer Gesamtheit einschliesslich für den Streitstoff völlig unwesentlicher Bestandteile wirklich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Es mag sein, dass ein Teil tatsächlich in der mündlichen Verhandlung verlesen oder erwähnt worden ist. Andere Teile sind meist nicht wirklich Verhandlungsgegenstand gewesen. Bezüglich eines grossen Teiles des Inhaltes der beigezogenen Akten aber mag es durchaus zweifelhaft sein, ob er nun wirklich Gegenstand der Verhandlung gewesen ist.
Eine generelle Bezugnahme auf Beiakten, so wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat, und zwar gleichgültig, ob sie im Protokoll oder im Tatbestand erfolgt ist, schafft daher sowohl für die Parteien wie für das Revisionsgericht eine beachtliche Unklarheit. Den Parteien kann es bei einer derartigen Bezugnahme schon im Sitzungsprotokoll, also vor dem Urteil, unklar sein, welche Teile der beigezogenen Akten nun von dem erkennenden Gericht als Urkundenbeweis zur Kenntnis genommen worden sind. Weder kann die eine Partei ersehen, ob das Gericht die von ihr in Bezug genommenen aktenmässigen Urkunden zur Kenntnis genommen hat, noch kann die andere Partei erkennen, ob sie etwa Gegenbeweise antreten muss. Auch eine generelle Bezugnahme auf andere Prozessakten durch eine Partei wird daher im allgemeinen nicht ausreichen. Es bedarf vielmehr genauer Angaben, was aus den bezogenen Akten als Verhandlungsgrundlage dienen soll. Auch für das Revisionsgericht ist es nicht nachprüfbar, was der Tatsachenrichter seinem Urteil zugrunde gelegt hat und zugrunde legen dürfte. Deshalb wird von Rechtsprechung und Lehre zutreffend davon ausgegangen, dass eine Bezugnahme auf "die Akten" unzulässig ist (KG JW 1929, 1892, Rosenberg, Zivilprozess, 6. Aufl. 243). Mit Recht führt das Oberlandesgericht Kiel (OLG 41, 72) aus, das Urteil müsse für die Parteien ohne die Gerichtsakten verständlich sein. Auch das Reichsgericht hat in seiner Rechtsprechung (RG 102, 328 [330]; 131, 120; Recht 1908 Nr. 2207; JW 1938, 1272) immer wieder betont, dass Klarheit über das geschaffen werden müsse, was in Wirklichkeit Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sei, und es deshalb der Angabe bedürfe, welche Bestandteile der Akten vorgetragen worden sind.
b)
Wenn die beigezogenen Akten nur aus einigen Blättern bestehen, können sich nähere Angaben erübrigen. Aber so ist es im vorliegenden Falle nicht. Allein die beigezogenen Strafakten enthalten 160 Blatt. Darin befinden sich zunächst die polizeilichen Unfallermittlungen und Zeugenvernehmungen. Dann folgen bis in die Beschwerdeinstanz vorgetragene Anträge zur Eröffnung der Voruntersuchung. In diesen Anträgen sind zahlreiche Beweise erboten, die teilweise mit dem Beweiserbieten im Rechtsstreit übereinstimmen.
In der Hauptverhandlung gegen den Beklagten zu 2) sind dieser und 10 Zeugen vernommen worden, deren Aussagen kurz protokolliert sind. Akteninhalt ist weiter das Urteil des Schöffengerichts, durch das der Beklagte zu 2) zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden ist. Dieser hat Berufung eingelegt. In dem Protokoll der Berufungsverhandlung sind wiederum 9 Zeugen benannt. Die Aussage des Zeugen Jakob B. senior ist im einzelnen protokolliert. Es sind ihm dann Vorhaltungen seitens des Gerichtes gemacht worden. Nach Vernehmung des neunten Zeugen hat der Staatsanwalt die Beeidigung der vernommenen Polizeibeamten beantragt. Nachdem das Gericht hierüber beraten hatte, aber vor Verkündigung des Beschlusses nahm der Verteidiger namens des Angeklagten, also des Beklagten zu 2), die Berufung zurück. Im vorliegenden Zivilrechtsstreit hat die Klägerin behauptet, die Rücknahme der Berufung sei erfolgt, weil beim Zeugen B. der Anschein einer Zeugenbeeinflussung durch den Beklagten zu 2) vorgelegen habe.
Aus den Strafakten ergeben sich also viele erhebliche Tatsachen, von denen aber angesichts der generellen Bezugnahme im Berufungsurteil nicht erkennbar ist, ob sie Gegenstand der Verhandlung waren und was für die Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts massgeblich war.
Die in dem Sitzungsprotokoll erwähnten Zivilakten, eine Klage des K. gegen die Beklagten, haben zwar verhältnismässig geringen Umfang. Welcher Teil dieser Akten für das jetzt zur Entscheidung stehende Verfahren vorgetragen worden ist, ist jedoch in keiner Weise zu ersehen.
Die generelle Bezugnahme auf die vorerwähnten Akten ist mithin als unzulässig zu bezeichnen.
c)
Hier kann aber diese Bezugnahme nicht zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache führen. Die durch die Bezugnahme begründete Unklarheit muss in einer solchen Beziehung zu den Urteilsgründen stehen, daß nicht zu erkennen ist, wie das Berufungsgericht zu seiner Entscheidung gekommen ist und ob diese Entscheidung sachlichrechtlich, prozessrechtlich und den Denkgesetzen entsprechend begründet ist. Zur Aufhebung kann die Rüge nur dann führen, wenn sie in Beziehung zu einem bestimmten Prozessvorgang gesetzt ist, insbesondere die prozesswidrige Erledigung oder Übergehung von Beweisanträgen rügt oder Ungewissheit über das Parteivorbringen geltend gemacht wurde (RGZ 131, 119, 120). Derartige Verhältnisse liegen im gegebenen Fall nicht vor.
II.
Für den Rechtsstreit ist es erkennbar von Bedeutung, ob der Lastkraftwagen der Beklagten zu 1) Schlusslichter und Rückstrahler hatte. Über diesen Umstand liegen widersprechende Erklärungen verschiedener Zeugen und insbesondere auch des Beklagten zu 2) vor. Bei einigen der Zeugen und namentlich dem Beklagten zu 2) sind die Erklärungen in verschiedenen Stadien des Strafverfahrens und im Zivilprozess widerspruchsvoll. Das landgerichtliche Urteil hat sich mit der Beweisaufnahme zu diesem Punkte ausführlich auseinandergesetzt. Die Entscheidungsgründe befassen sich weitgehend mit den Aussagen hierzu und werten diese im einzelnen. Das Landgericht hat ausgeführt, weshalb es der Darstellung, dass die Schlusslichter nicht gebrannt hätten und ein Rückstrahler nicht vorhanden gewesen sei, Glauben schenke. Insbesondere berücksichtigt es auch die Einlassung des Beklagten zu 2) in den Strafakten und die verschiedenen Zeugenaussagen, insbesondere die des B. in den beiden Strafverhandlungen.
Hierzu hat das Berufungsgericht wie folgt Stellung genommen:
"In Übereinstimmung mit dem Landgericht ist der Senat auf Grund des erstinstanzlichen Beweisergebnisses zu der Überzeugung gelangt, dass der Lastkraftwagen, den der Zweitbeklagte in der oben erwähnten Weise abgestellt hatte, hinten nicht beleuchtet und auch nicht mit einem Rückstrahler versehen gewesen ist. Ebenso erachtet es der Senat für erwiesen, dass diese Mängel entsprechend dem Eingeständnis des Zweitbeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung am 5. Oktober 1950 (Bl. 5 der Strafakte) mindestens schon seit dem 29. September 1950 bestanden und ihm bekannt waren. Entgegen der Aussage der Zeugen S., O. und L. ist also festzustellen, dass in dem Betriebe der Beklagten vor dem Unfall zumindest bei dem in Rede stehenden Lastkraftwagen die Beleuchtungsanlage nebst Rückstrahler 5 oder 6 Tage hindurch nicht überprüft worden ist, obschon der Wagen ausweislich der Tageszettel täglich benutzt worden ist."
Durch diese Form der Bezugnahme hat das Berufungsgericht augenscheinlich, wie sich aus dem sonstigen Inhalt der Urteilsgründe ergibt, zum Ausdruck bringen wollen, dass es sich den Erwägungen des landgerichtlichen Urteils, das auf Grund einer Wertung der verschiedenen Unterlagen seine Feststellungen getroffen hat, angeschlossen hat. Das konnte um so eher geschehen, als in der Berufungsinstanz zu diesen Fragen keine neuen Beweisantritte erfolgt sind.
a)
Die Revision ist der Ansicht, das Berufungsgericht sei bei Verwertung der Aussagen des Beklagten zu 2) vor der Polizei vom Grundsatz der unmittelbaren Beweisführung abgewichen und habe insbesondere nicht berücksichtigt, dass die Strafakten nicht mehr besagten, als dass dort die Aussagen gemacht seien, dagegen nichts dafür bedeuteten, ob sie der Wahrheit entsprechen. Die Revision übersieht, dass das Landgericht aus der vor ihm erfolgten Aussage des Zeugen D. über spätere, private Bekundungen des Beklagten zu 2) in zulässiger Weise entnommen hat, dass dieser mehrere Tage nach dem Unfall und nach dem Abklingen der ausführlich gewerteten psychologischen Umstände beim Unfall seine Darstellung über die fehlende Schlussbeleuchtung wiederholt hat. Der Tatrichter hat aus diesem Umstand nun weiter gefolgert, dass die Bekundung des Beklagten zu 2) nicht nur in der protokollierten Form erfolgt ist, sondern auch der Wahrheit entsprach. Das ist eine dem Tatrichter zustehende und mit Mitteln der Revision nicht angreifbare Beweiswürdigung, die ihre Grundlage nach den Entscheidungsgründen nicht in der Tatsache der Erklärung hat, sondern aus den übrigen Gesamtumständen gefolgert worden ist.
b)
Damit entfällt auch die Rüge der Revision, dass eine Vernehmung des Zeugen S. über das Verhalten des Beklagten zu 2) nach dem Unfall und insbesondere den Erregungszustand unterblieben sei, aus dem die Unverwertbarkeit der polizeilichen Aussage hätte gefolgert werden müssen. Die Revision übersieht, dass der Tatrichter gerade nicht aus der Aussage des Beklagten zu 2), sondern aus deren Übereinstimmung mit seiner Erzählung gegenüber dem Zeugen D. die entscheidenden Schlussfolgerungen gezogen hat. Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht unterstellen, dass der Zeuge S. über den Zustand des Beklagten zu 2) nach dem Unfall so aussagen würde, wie es die Revision in sein Wissen stellt.
c)
Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe die Bekundung des Zeugen S. unberücksichtigt gelassen, dass am Tage nach dem Unfall ein Katzenauge gefunden worden sei. Auch hier übersieht die Revision, dass das Berufungsgericht durch die Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil dessen Erwägungen zu diesem Punkte sich zu eigen gemacht hat. Der Zeuge S. hatte bekundet, dass am nächsten Tage nach dem Unfall ein Katzenauge gefunden worden ist, wobei er annahm, dass es von einem der beteiligten Wagen stammt. Das Landgericht hat hierzu Stellung genommen. Es betrachtet diese glaubhafte eidliche Bekundung nicht als ausreichende Widerlegung des Geständnisses des Beklagten zu 2), weil die Herkunft dieses Katzenauges nicht festgestellt werden könne. Der Zeuge habe auch nichts für eine sofortige Meldung dieses Fundes und den Versuch einer Prüfung, ob das Katzenauge vom Wagen der Beklagten herrühre, veranlasst und damit zu erkennen gegeben, dass auch er das Geständnis des Beklagten zu 2) für glaubhaft halte. Auch diese Beweiswürdigung ist möglich und mit den Mitteln der Revision nicht angreifbar.
d)
Ebenso ist es nicht von Belang, ob der Beklagte zu 2) den Wagen am 29. September 1950 gewaschen hatte. Die Revision möchte aus der Tatsache, dass der Beklagte dies vor der Polizei erwähnt hatte, dass aber Gegenbeweis hätte erboten werden können, folgern, dass gegen §§139, 286 ZPO verstossen sei. Es konnte aber ohne Verstoss gegen die Denkgesetze unterstellt werden - wie es der Tatrichter augenscheinlich nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe getan hat -, dass das Wagenwaschen durch den Beklagten zu 2) nicht gerade an dem von ihm angegebenen Tag stattgefunden hat, sondern an einem anderen, dem Unfall vorangegangenen Abend. Entscheidend war nicht das Datum, an dem das Waschen stattgefunden hatte - in dieser Beziehung mag gegebenenfalls ein Irrtum vorgelegen haben -, sondern der Umstand, dass der Beklagte zu 2) vor dem Unfall den Wagen gewaschen hatte und dabei den unzureichenden Zustand der Rückbeleuchtung festgestellt hatte.
e)
Ebenso geht die Rüge der Revision fehl, dass die Zeugen S., O. und L. nicht, wie das Berufungsurteil sage, von einer Überprüfung der Lichtanlage gesprochen hätten, sondern von einer Erneuerung. Entscheidend ist auch hier, dass das Berufungsgericht den Aussagen dieser Zeugen nicht entscheidendes Gewicht beimessen konnte, weil sie im Gegensatz zu den aus verschiedenen Gründen als glaubhaft angesehenen ursprünglichen Bekundungen des Beklagten zu 2) stehen. In diesem Zusammenhang konnte es keinen Unterschied machen, ob die Zeugen von einer Überprüfung oder Erneuerung der Beleuchtungsanlage gesprochen hatten. Entscheidend ist, dass der Tatrichter, wozu er befugt war, nur der Erklärung des Beklagten zu 2) im Zusammenhang mit der Aussage des Zeugen D. gefolgt ist.
f)
Ebenso fehl geht die Rüge der Revision, es sei nicht beachtet, dass die Zeugen Bäumerich bekundet haben, sie hätten noch am Abend vorher das Rücklicht gesehen. Die Revision übersieht, dass das Landgericht sich ausführlich mit der Bekundung des Zeugen B. sen. auseinandergesetzt und dessen Unglaubwürdigkeit festgestellt hat. Dass die Aussage des Sohnes dieses Zeugen, des Zeugen B. jun. unbeachtet geblieben ist, ist sonach nicht anzunehmen, zumal der Tatrichter nicht jede Aussage einzeln anführen muss.
Obwohl der Revision darin gefolgt werden muss, dass formell das Verfahren des Tatsachenrichters nicht allen Erfordernissen entspricht, so ist doch keiner der Verstöße erheblich gewesen. Zu diesen Punkten musste daher der Revision der Erfolg versagt bleiben.
III.
Auch die sachlichen Revisionsrügen konnten keinen Erfolg haben.
a)
Die Revision ist der Ansicht, dass das Kraftfahrzeuggesetz nicht angewendet werden könne, weil sich der Lastkraftwagen nicht in Betrieb befunden hate. Dem kann nicht zugestimmt werden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Beklagte zu 2) den Wagen soeben zum Halten gebracht hatte, um sich von einer in der Nähe wohnenden Bekannten ein Butterbrot geben zu lassen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senates (vgl. VI ZR 86/53 vom 7. April 1954), die der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts entspricht, stellt eine derartige kurzfristige Unterbrechung der Fahrt keine Beendigung des Betriebes dar.
b)
Die Revision ist weiter der Ansicht, eine Haftung der Beklagten zu 1) scheide auch deshalb aus, weil der Beklagte zu 2) eine Schwarzfahrt unternommen habe. Soweit die Haftung nach dem Kraftfahrzeuggesetz in Betracht kommt, ist dieser Gesichtspunkt für den Rechtszustand nach der im Zeitpunkt des Unfalls geltenden Fassung des §7 Abs. 3 StVG unerheblich, denn der Beklagte zu 2) war der angestellte Fahrer des Beklagten zu 1). Es ist allerdings zu erwägen, ob darüber hinaus die Beklagte zu 1), falls sie nicht wegen des schlechten Zustandes des Wagens aus §823 BGB in Anspruch genommen werden kann, bei einer Schwarzfahrt der behaupteten Art gemäss §831 BGB haftet. Die Beklagte zu 1) ist der Ansicht, dass der Beklagte zu 2) nicht als Verrichtungsgehilfe handele, wenn er eine Umwegfahrt unternehme. Es kann dahingestellt sein, wie es bei einer wirklichen Schwarzfahrt des angestellten Fahrers ist, bezüglich deren das Reichsgericht verschiedentlich (Recht 1913 Nr. 193; Recht 1928 Nr. 284) ausgeführt hat, dass diese nie "in Ausführung der Verrichtung" erfolgen könne. Hier handelt es sich nur um eine Überschreitung der Grenzen des Auftrags, durch die sich der Verrichtungsgehilfe noch nicht aus dem gesamten Zusammenhang des Auftrages löst, der sich aus dem ihm übertragenen Tätigkeitsbereich ergibt. Die schädigende Tätigkeit steht mit der übertragenen Verrichtung in einem inneren Zusammenhang, auch wenn im einzelnen der Beklagte zu 2) seine Befugnisse eigenmächtig überschritten haben sollte (so der erkennende Senat in der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung VI ZR 14/54 vom 23. Februar 1955, auch in dem Urteil VI ZR 225/53 vom 2. Februar 1955).
c)
Fie Revision hat nicht besonders gerügt, dass sich das Berufungsurteil nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob ein Entlastungsbeweis der Beklagten zu 1) wegen des Beklagten zu 2) angetreten oder doch in einer gemäss §139 ZPO zur Ausübung des Fragerechts verpflichtenden Weise erwähnt war.
d)
Die Revision ist endlich der Ansicht, das Fehlen des rechten Schlusslichtes sei für den Unfall nicht ursächlich gewesen, da es sich bei der Art, wie der Wagen abgestellt worden sei, über dem Bürgersteig befunden haben würde und deshalb einen auf der Strasse fahrenden Kraftfahrer nicht getarnt hätte. Die Revision übersieht dabei, dass der Wagen, insbesondere dessen Schlussteil, festgestelltermassen mit beiden Hinterrädern auf der Fahrbahn stand und in diese einen Meter hineinragte. Sonach stand der Wagen in seiner ganzen Breite auf der Fahrbahn, sodass die Rüge nicht von dem festgestellten Tatbestand ausgeht.
Da sonach das Urteil des Berufungsgerichts sich als zutreffend erweist, war mit der Kostenfolge der §§97, 100 ZPO wie geschehen zu erkennen.