Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.03.1955, Az.: 5 StR 92/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.03.1955
- Aktenzeichen
- 5 StR 92/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12056
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 18.10.1954
Verfahrensgegenstand
fortgesetzter schwerer Diebstahl i.R. u.a.
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 29. März 1955,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 18. Oktober 1954
- 1.)
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte nicht wegen fortgesetzten schweren, sondern wegen fortgesetzten Diebstahls verurteilt ist,
- 2.)
in den Strafaussprüchen und im Gesamtstrafausspruch samt den Feststellungen aufgehoben.
- II.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
- III.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten "wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall und wegen Betruges im Rückfall in zwei Fällen, davon in einen Falle fortgesetzt handelnd", zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus und zu zwei Geldstrafen von je 20 DM-West verurteilt, an deren Stelle im Falle der Nichtbeitreibbarkeit für je 5 DM-West ein Tag Zuchthaus tritt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie hat zum Teil Erfolg.
I.
Der Angeklagte hat seine Revision zunächst zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet. Die zu Protokoll gegebene Erklärung lautet:
"Meine Revision vom 19. Oktober 1954 begründe ich hiermit unter Bezugnahme auf den Vortrag, welcher in meinem diesem Protokoll als Protokollanlage beigefügten Schriftsatz vom 30. November 1954 enthalten, ist."
Der Niederschrift ist ein privatschriftliches Schreiben des Angeklagten vom 30.11.1954 als Anlage beigefügt.
Diese Begründung entspricht nicht der gesetzlichen Vorschrift des § 345 Abs. 2 StPO. Es ist nicht zulässig, daß in dem Protokoll des Urkundsbeamten nur auf eine privatschriftliche Erklärung des Angeklagten Bezug genommen wird. Denn hierdurch übernimmt der Urkundsbeamte nicht die Verantwortung für den Inhalt der privaten Schrift (vgl RGSt 2, 358; 64, 63; siehe auch BGH 4 StR 202/51 = LM Nr. 2 zu § 345 StPO).
Die in der Revisionsbegründung des Angeklagten enthaltene formelle Rüge (Ablehnung eines Beweisantrages) war daher nicht zu beachten.
II.
Innerhalb der Frist des § 345 StPO hat auch der Verteidiger des Angeklagten eine Revisionsbegründung eingereicht. Sie rügt nur Verletzung des § 261 StPO und des Grundsatzes in dubio pro reo sowie des sachlichen Strafrechts.
1.)
Die Rüge, § 261 StPO und der Grundsatz in dubio pro reo seien verletzt, richtet sich nur in unzulässiger Weise gegen die Feststellungen der Strafkammer.
2.)
a)
Die Sachrüge ist, soweit sie den Schuld Spruch bei den Betrugsverurteilungen betrifft, offensichtlich unbegründet.
b)
Begründet ist hingegen die Rüge, daß der Angeklagte zu Unrecht wegen Nachschlüsseldiebstahls verurteilt worden sei.
Dieser Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der mehrfach einschlägig vorbestrafte Angeklagte hatte von dem Tankwart M. die Erlaubnis erhalten, gelegentlich in dem Tankwarthaus oder auch in einem Wagen, der in der Ranke-Garage abgestellt war, die Nacht zu verbringen.
"In der Nacht vom 30. November zum 1. Dezember 1953 hat der Angeklagte aus dem Combi-Wagen des Zeugen H. 2 Damenmäntel aus Stoff, einen Herrenwintermantel Velour, dunkelgrau, glatt, gestohlen und zuvor in Abständen von ca. einer Woche zweimal über das Wochenende aus demselben Wagen 1 Damenmantel, 13 m Kammgarnstoff, olivgrün, glatt, und 3 Oberhemden entwendet. Hierbei konnte nicht festgestellt werden, ob der Angeklagte die gelegentliche Abwesenheit des Zeugen M. zur Bedienung von Nachtkunden benutzte, um den Schlüssel für den Wagen des Zeugen H. von der Wand zu nehmen und damit den Combi-Wagen zu öffnen oder ob der Angeklagte sich eines Nachschlüssels bediente oder den Wagen in anderer Weise öffnete, ohne das Schloß zu lädieren, um die waren aus dem Vagen zu nehmen."
Hierzu führt die Strafkammer folgendes aus:
Der Angeklagte habe sich eines schweren Diebstahls im Sinne der §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht. "Der Combi-Wagen befand sich als Behältnis innerhalb des Gebäudes der Hanke-Garage. Auch dann, wenn sich der Angeklagte zur Öffnung des Combi-Wagens der Schlüssel bediente, die für den Wagen bestimmt waren, und die der Zeuge H. im Tankwarthaus abzugeben pflegte, hat sich der Angeklagte im Sinne des Gesetzes falscher Schlüssel bedient, da der Wille des Zeugen H. lediglich darauf gerichtet war, durch die Hinterlassung der Schlüssel im Tankwarthaus dem Tankwart oder den sonstigen Angestellten der Ranke-Garage die Möglichkeit zu geben, nach Öffnung des Wagens mit diesen Schlüsseln den Wagen in der Sammelgarage verschieben oder ihn evtl. bei Feuersgefahr herausfahren zu können."
Diese Ausführungen der Strafkammer sind nicht frei von Rechtsirrtum. Der Combi-Wagen war zwar kein Behältnis, wohl aber ein umschlossener Raum im Sinne des § 243 Nr. 3 StGB (vgl. BGHSt 2, 214 [BGH 14.03.1952 - 1 StR 737/51] und 5, 206). Die Strafkammer hat aber nicht eindeutig feststellen können, daß der Angeklagte sich zur Eröffnung diesem umschlossenen Raumes falscher Schlüssel bedient hat. Die Strafkammer konnte nicht ausschließen, daß der Angeklagte den Schlüssel benutzt hat, den der Halter des Wagens, H., jeweils für die Dauer der Einstellung in der Garage dem Tankwart übergeben hatte, damit dieser ihn, falls erforderlich, zur Öffnung des Wagens benutze. Es ist rechtsirrig, wenn die Strafkammer auch für diesen Fall annimmt, daß der Angeklagte sich falscher Schlüssel bedient habe. Ob ein Schlüssel zur ordnungsmäßigen Öffnung eines Raumes oder Behältnisses bestimmt ist, richtet sich nach dem in Erscheinung getretenen Villen des Berechtigten. Sein bloßer Wille aber, daß der Schlüssel nicht von einem Unbefugten benutzt werden soll, macht den Schlüssel noch nicht zu einem Nachschlüssel, wenn eine solche unbefugte Benutzung erfolgt (RGSt 52, 84). Darauf läuft aber die Ansicht der Strafkammer hinaus.
Da das Urteil eindeutig ergibt, daß weitere Feststellungen zu der Frage, welche Schlüssel oder Werkzeuge der Angeklagte für die Öffnung des Wagens benutzt hat, nicht getroffen werden können, war es im Schuldspruch dahin zu ändern, daß der Angeklagte nicht wegen fortgesetzten schweren Diebstahls, sondern nur wegen fortgesetzten Diebstahls verurteilt wird.
c)
Im Strafausspruch war das Urteil hinsichtlich dieses Diebstahls samt den Feststellungen aufzuheben.
Zu den zur Straffrage neu zu treffenden Feststellungen gehören auch die über die Rückfallvoraussetzungen. Nach den bisherigen Feststellungen ist der Rückfall im übrigen nicht einwandfrei begründet. Die erste Verurteilung wegen Diebstahls, die die Strafkammer der Rückfallbegründung zugrunde legt, ist am 14. August 1946 erfolgt. Der Angeklagte ist damals zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Das Urteil sagt nur, daß er diese Geldstrafe bezahlt habe; wann das aber der Fall war, wird nicht gesagt. Es läßt sich deshalb auch nicht feststellen, daß die nächste, am 28./29. September 1949 begangene Tat nach Bezahlung wenigstens eines Teils dieser Geldstrafe begangen worden ist.
d)
Da sich nicht ausschließen läßt, daß die Höhe der Betrugsstrafe durch die Verurteilung wegen Diebstahls mitbeeinflußt ist, war das Urteil, auch soweit die Betrugsverurteilungen in Betracht kommen, im Strafausspruch aufzuheben.
Dr. Koffka
Siemer
Schmitt
Dr. Börker