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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.03.1955, Az.: 5 StR 60/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.03.1955
Aktenzeichen
5 StR 60/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 12048
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 10.06.1954

Verfahrensgegenstand

Gemeinschaftlicher schwerer Diebstahl i.R. u.a.

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 25. März 1955,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten G. gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 10. Juni 1954 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfalle in zwei Fällen und wegen Beihilfe zum gemeinschaftlichen schweren Diebstahl in einem weiteren Falle zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

3

I.

Der Fall S..

4

1.)

Am 19. Dezember 1950 entwendete der frühere Mitangeklagte T. bei einem Einsteigediebstahl aus der Wohnung der Tante des Angeklagten, Frau Ida S., Bekleidungsstücke im Werte von etwa 800 DM und bares Geld. Einige Zeit vorher hatten der Angeklagte und T. verabredet, gemeinschaftlich bei der Tante einzubrechen. Der Angeklagte hatte T. auch mit den Verhältnissen in der Wohnung vertraut gemacht.

5

Am 19. Dezember 1950 lag der Angeklagte krank zu Bett. Er ließ durch die in dieser Sache wegen Beihilfe zum Einbruchsdiebstahl verurteilte Putzmacherin B. T. zu sich rufen und sagte ihm, daß sie heute das "Ding drehen" könnten, da seine Tante nach Tegel gefahren sei. T. stieg darauf in die Wohnung der Tante ein. Der Angeklagte erhielt von der Beute mehrere Paar Herren- und Damenschuhe und 50 DM bares Geld.

6

2.)

In diesem Falle erhebt der Angeklagte neben der allgemeinen Sachrüge eine Verfahrensbeschwerde.

7

a)

Die Revision bringt hierzu zunächst vor, das Landgericht hätte auch ohne dahingehenden Antrag des Angeklagten oder der Verteidigung die frühere Angeklagte B. als Zeugin darüber hören müssen, ob der Angeklagte sie zu T. gesandt habe. Eine solche Pflicht bestand für das Gericht nicht; es konnte sich damit begnügen, den früheren Mitangeklagten T. als Zeugen zu vernehmen. In dem gegen Frau B. ergangenen Urteil (s. Bd II Bl 164 d.A.) ist festgestellt worden, daß sie den ihr zur Last gelegten Tatbeitrag begangen hat. Sie hat gegen ihre Verurteilung wegen Beihilfe zum Einbruchsdiebstahl auch kein Rechtsmittel eingelegt. Unter diesen Umständen hatte die Strafkammer keinen Anlaß, von Amts wegen die B. als Zeugin zu laden.

8

Ebensowenig war es zur Aufklärung des Sachverhalts notwendig, die Tante des Angeklagten, Frau S., als Zeugin zu hören. Schließlich drängte sich der Strafkammer auch nicht auf, eine weitere Tante des Angeklagten, Frau A., als Zeugin zu vernehmen. Diese war im Ermittlungsverfahren gehört worden (Bd I Bl 31 Rcks.), hatte aber nichts darüber gesagt, ob der Angeklagte T. durch die B. zu sich bestellt hatte.

9

b)

Auf die allgemeine Sachrüge ist das Urteil auch zu diesem Falle überprüft worden. Bedenken gegen die Verurteilung des Angeklagten als Mittäter des T. haben sich nicht ergeben. Das Urteil sagt, der Angeklagte habe die Tat als eigene gewollt. Es geht daher mit Recht davon aus, daß es für die Unterscheidung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe nicht auf die Art des äußeren Tatbeitrages, sondern darauf ankommt, wie die innere Willensrichtung zu beurteilen ist. Mittäter ist, wer eine so starke innere. Beziehung zum Hergang und Erfolg der Tat hat, daß beide maßgeblich mit von seinem Willen abhängen (vgl Urteil des Senatsvom 15. Juni 1954 - 5 StR 183/54 -, mitgeteilt bei Herlan MDR 1954, S 529). Eine solche Mitherrschaft liegt nach dem Sachverhalt vor.

10

II.

Der Fall Sc..

11

1.)

In der Nacht zum 15. Januar 1951 entwendeten die früheren Mitangeklagten T. und I. aus dem Textilgeschäft Sc. in B. Textilien im Werte von etwa 3.500 DM-West. Die Textilien verpackten sie in vorgefundene Koffer. Da sie nicht wußten, wo sie die Beute unterstellen sollten, ließen sie die Koffer zunächst zurück, begaben sich zum Angeklagten und baten ihn um die Erlaubnis, die Sachen bei ihm unterzustellen. Nachdem er ihnen dieses gestattet hatte, holten sie die Koffer aus dem Geschäft ab und stellten sie in dem Hauskeller im Hause des Angeklagten unter.

12

2.

a)

Die Revision ist der Auffassung, der Angeklagte habe nicht wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl bestraft werden dürfen. Er sei vielmehr der Begünstigung schuldig. Dem kann nicht gefolgt werden.

13

Aus den Feststellungen geht hervor, daß die Koffer noch in dem Textilgeschäft Sc. standen, als der Angeklagte seine Bereitwilligkeit erklärte. Der Diebstahl war möglicherweise in diesem Augenblick noch nicht rechtlich vollendet, weil der Geschäftsinhaber noch Gewahrsam hatte. Jedenfalls war die Tat noch nicht tatsächlich beendet. Entgegen der Auffassung der Revision war deshalb eine Beihilfe noch möglich. Die Strafkammer sieht sie zutreffend in der vorherigen Zusage, die Beute zu verbergen.

14

b)

Unbeachtlich ist der weitere Vortrag, der Revision, die Aussage des Zeugen I. (nicht D.) hätte in den Gründen gewertet werden müssen. Das ist nicht erforderlich.

15

III.

Der Fall Wi..

16

1.)

Der Angeklagte hatte von dritter Seite Kenntnis erlangt, daß bei einem Manne namens Wi. Geld und Ware zu holen seien. Er teilte T. die Anschrift des Wi. mit und besprach die Sache mit ihm. Der Angeklagte, T. und I. fuhren dann vor dem 25. Januar 1951 gemeinsam zur Wohnung des Wi.. T. klingelte an der Wohnungstür. Als geöffnet wurde, entfernte er sich unter einem Vorwand. Etwa drei Wochen später führten dann T. und I. die Tat aus. Sie entwendeten aus der verschlossenen Wohnung des Wi. Bekleidungsstücke, insbesondere einen Pelzmantel. Die Täter gelangten in die Wohnung, indem sie sich gegen die verschlossene Wohnungstür warfen und sie dadurch aufbrachen. Um dem Angeklagten, der wiederum krank zu Bett lag, zu sagen, daß es diesmal geklappt habe, steckte ihm T. einen Zettel mit Namen und Anschrift des Wi. durch die Tür.

17

2.)

a)

Die Revision macht geltend, der Angeklagte sei zu Unrecht wegen Mittäterschaft verurteilt worden. Sie trägt hierzu insbesondere vor, daß der Angeklagte zur Tatzeit den Plan, bei Wi. einzubrechen, schon aufgegeben hatte. Insoweit wendet sich die Revision unzulässigerweise gegen die Feststellungen der Strafkammer.

18

b)

Die Strafkammer ist auch zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, daß es für die rechtliche Beurteilung nicht entscheidend darauf ankommt, daß der Angeklagte nicht bis zu deren Vollendung selbst an der Tat mitgewirkt hat. Es genügt, daß er am Anfang an der hier in Rede stehenden Tat mitgewirkt hat, deren Erfolg er wollte. Diese Tat ist, solange er nicht an der weiteren Mitwirkung durch seine Krankheit gehindert wurde, zwar nicht über den Versuch hinausgekommen. Wie das Urteil ergibt, wurde die Tat aber nicht aufgegeben, als sich ihrer Vollendung bei dem ersten Anlauf Hindernisse entgegenstellten. Sie wurde vielmehr später nach dem ursprünglichen Plane zu Ende geführt. Dementsprechend hat die Strafkammer nur einen vollendeten, nicht noch dazu einen versuchten Diebstahl angenommen. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl BGHSt 4, 219). Liegt aber nur eine Handlung vor, so ist die Verurteilung wegen Mittäterschaft nicht zu beanstanden. Es genügt, daß der Mittäter in irgendeiner Weise bei der Ausführung mitgewirkt hat. Er muß sich sodann anrechnen lassen, was andere im Rahmen des gemeinschaftlichen Entschlusses getan haben.

19

IV.

Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung vor dem Senat noch vorgetragen, die Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit seien widerspruchsvoll. Zwar werde zunächst in Übereinstimmung mit dem ärztlichen Sachverständigen festgestellt, daß auch eine verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht in Frage komme. Damit lasse sich aber nicht vereinen, daß es in den Strafzumessungsgründen heiße, der Angeklagte habe nicht die Hemmungen gehabt, die von einem gesunden Menschen zu verlangen seien. Entgegen der Ansicht der Verteidigung liegt ein Widerspruch nicht vor. Für die Anwendbarkeit des § 51 StGB ist maßgebend nicht, ob der Angeklagte Hemmungen gehabt hat, sondern ob er allgemein die Fähigkeit hatte, Hemmungen zu empfinden und ihnen eine Einwirkung auf sein Tun einzuräumen.

20

V.

Strafzumessung.

21

1.)

Was die Revision - abgesehen von der Frage der Anwendbarkeit des § 51 Abs 2 StGB - gegen die Strafhöhe bringt, ist unbeachtlich. Sie wendet sich gegen das Ermessen des Landgerichts, das hinsichtlich der allgemeinen Strafzumessungserwägungen keinen Bedenken unterliegt.

22

2.)

Besonderer Ausführungen bedarf es jedoch in Bezug auf die Rückfallvoraussetzungen. Das Landgericht stellt hierzu fest, der Angeklagte sei wie folgt bestraft:

"1)
durch Amtsgericht Berlin - 599 (C) DLs 110/41 - am 12. Juni 1941 wegen Rückfalldiebstahls zu 2 Jahren Gefängnis; verbüßt am 12. Juni 1943,

2)
durch Schöffengericht Berlin-Charlottenburg - 2 Js 1448/46 - am 2. Oktober 1946 wegen gem. Diebstahls, Einbruchsdiebstahls zu 2 Jahren Zuchthaus, 3 Jahren Ehrverlust; verbüßt. 21. August 1948,

3)
durch Schöffengericht Berlin-Mitte - 2 Ls 3/49 - am 22. April 1949 wegen gem. Rückfalldiebstahls zu 1 Jahr Zuchthaus; verbüßt: am 31. Mai 1950."

23

Hierbei fehlt es an der Angabe der Tatzeiten. Es ist daher nicht ausdrücklich festgestellt, daß - wie es § 244 StGB verlangt - der Angeklagte die zweite Rückfalltat begangen hat, nachdem er wegen des ersten Diebstahls bestraft worden ist, d.h. seine Strafe hierfür verbüßt hat. Dem Urteilszusammenhang kann aber entnommen werden, daß das unter 3) aufgeführte Urteil vom 22. April 1949 sich auf Taten bezieht, die nach dem 12. Juni 1943 (s. Feststellung zu 1) begangen worden sind. Im Ergebnis sind somit auch keine durchschlagenden Bedenken zur Feststellung der Rückfallvoraussetzungen vorhanden.

24

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Sarstedt
Dr. Koffka
Siemer
Schmitt
Börker