Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.03.1955, Az.: III ZR 158/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.03.1955
- Aktenzeichen
- III ZR 158/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12775
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Hamm - 13.04.1953
Prozessführer
der Firma K. & Co. in D., H.str. ...,
Prozessgegner
die Stadtgemeinde L., vertreten durch den Rat der Gemeinde,
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Kreft und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 13. April 1953 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin betreibt in L. eine Ziegelei. Im November 1944 ließ die Beklagte von den zu der Ziegelei gehörenden Pack- und Gerüstschuppen den größten Teil der Dachziegel entfernen und zur Wiederherstellung bombenbeschädigter Wohnhäuser verwenden. Der Ziegeleibetrieb der Klägerin lag damals still.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 1946 verlangte die Klägerin von der Beklagten für die entnommenen Ziegel 36.872,69 RM, wobei sie sich vorbehielt, die durch das Nichtwiedereindecken der Gerüst- und Packschuppen der Witterung ausgesetzten und dadurch zerstörten Holzteile später in Rechnung zu stellen. Die Beklagte bewilligte am 19. März 1947 in ihrer Eigenschaft als Feststellungsbehörde auf Grund der Kriegssachschädenverordnung eine Entschädigung von 29.525,37 RM, die am 27. März 1947 an die Klägerin ausgezahlt wurde. Als die Klägerin nach Wiederaufnahme des Ziegeleibetriebes - nach ihrer Angabe im Jahre 1948 - einen der Gerüsteschuppen mit Ziegelrohlingen besetzte, brach dieser zusammen. Die Klägerin behauptet, durch die Entfernung der Dachziegel sei das Holzwerk des Schuppens allen Witterungseinflüssen ausgesetzt gewesen und dadurch so morsch geworden, daß ein Zusammenbruch beim Besetzen mit Rohlingen die notwendige Folge gewesen sei. Durch den Einsturz des Schuppens sei ihr ein Schaden in Höhe von 18.000 DM entstanden. Diesen Betrag macht sie klagweise geltend. Sie stützt ihren Antrag auf § 70 ff Polizeiverwaltungsgesetz, § 904 Satz 2 BGB und auf Amtshaftung. Die Wegnahme der Dachziegel von den Schuppen, die damals nicht bombenbeschädigt gewesen seien, sei ohne gesetzliche Grundlage und unter Verletzung der Formvorschriften des Reichsleistungsgesetzes erfolgt.
Die Beklagte bestreitet, zu Recht verklagt zu sein, weil es sich bei der Inanspruchnahme der Ziegel um eine Sofortmaßnahme im Auftrag des Deutschen Reiches gehandelt habe. Im übrigen sei die Wegnahme zulässig gewesen. Die Schuppen seien damals schon bombenbeschädigt gewesen, so daß für die Inanspruchnahme der Ziegel die Voraussetzungen des Runderlasses des Reichsministers des Innern vom 18. Februar 1944 (MinBl InnVerw 44, 221 - sog. Bergungserlaß -) in Verbindung mit § 11 RLG vorgelegen hätten. Zwischen der Wegnahme der Dachziegel und dem Einsturz des Schuppens bestelle kein ursächlicher Zusammenhang. Die hölzernen Tragpfeiler seien vielmehr durch Bodenfeuchtigkeit abgefault gewesen. Entschädigungsansprüche der Klägerin seien durch die Zahlung vom 27. März 1947 abgegolten. Die Klagforderung sei überdies verjährt.
Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt diese ihre Klageforderung weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Entschädigungsansprüche außerhalb des Amtshaftungsanspruches hat das Berufungsgericht im Hinblick auf das Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952 (BGBl. I, 446) verneint. Es habe sich bei der Wegnahme der Ziegel um eine in der Zeit vom 26. August 1939 bis zum 31. Juli 1945 getroffene behördliche Maßnahme gehandelt, die im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen, nämlich der Bombenbeschädigung von Wohngrundstücken, gestanden habe. Aus solchen Maßnahmen hergeleitete Ansprüche seien nach § § 1 und 13 Abs. 3 LAG allein im Lastenausgleichsverfahren zu regeln, der ordentliche Rechtsweg sei insoweit ausgeschlossen Dem ist zuzustimmen, denn die behördliche Maßnahme stand hier im unmittelbaren Zusammenhang mit einem konkreten kriegerischen Ereignis, der Bombenbeschädigung von Häusern, deren umgehender Wiederinstandsetzung sie dienen sollte (BGHZ 8, 256). Die Revision erhebt insoweit auch keine Bedenken. Sie bittet lediglich zu prüfen, ob das Lastenausgleichsgesetz dem Klaganspruch auch insoweit entgegensteht, als er auf § 904 BGB gestützt ist. Das ist zu bejahen. Es ist kein Grund ersichtlich, einen so begründeten Anspruch anders zu behandeln, als Ansprüche aus Aufopferung, Enteignung oder enteignungsgleichem Eingriff. Ob § 904 BGB überhaupt hier eine Anspruchsgrundlage bilden kann, mag dahingestellt bleiben.
II.
Einen Amtshaftungsanspruch verneint das Berufungsgericht gleichfalls. Allerdings könne sich die Beklagte nicht auf den Bergungserlaß in Verbindung mit § 11 RLG berufen. Denn sie habe nicht dargelegt, daß die Schuppen bei Wegnahme der Ziegel selbst schon bombenbeschädigt gewesen seien. Dagegen sei deren Inanspruchnahme durch § 21 PolVerwG gerechtfertigt gewesen. Die durch Bombenangriffe herbeigeführte Obdachlosigkeit eines großen Teiles der Bevölkerung sei ein polizeiwidriger Zustand gewesen; zu dessen Behebung habe die Beklagte auf das Eigentum der Klägerin zurückgreifen dürfen.
1)
Die Revision macht demgegenüber geltend, das Berufungsgericht wende § 21 PolVerwG zu Unrecht an. Denn die Beklagte habe garnicht als Polizeibehörde gehandelt, sie habe vielmehr nach dem Reichsleistungsgesetz vorgehen wollen. Das ergebe sich aus ihrem Schriftsatz vom 9. Juni 1951 S 2. Dabei übersieht die Revision, daß die Beklagte dort offenbar nur darlegen wollte, es komme nicht darauf an, ob die Schuppen schon bombenbeschädigt waren, weil bei Bejahung dieser Frage der Bergungserlaß und § 11 RLG, bei Verneinung aber § 904 BGB die Rechtsgrundlage für ihre Maßnahme abgäbe. Im Schriftsatz vom 8. Juli 1952 führt die Beklagte dann aus, daß sie die Vorgänge, die zur Wegnahme der Ziegel führten, nicht mehr aufklären könne, weil schriftliche Unterlagen nicht mehr vorhanden und die damals tätigen Beamten ausgeschieden seien. Sie stellt dort lediglich zusammen, welche Gesetzesbestimmungen in Frage kommen könnten, wobei sie sowohl das Reichsleistungsgesetz als auch das Polizeiverwaltungsgesetz anführt.
Bemerkt sei an dieser Stelle, daß das Berufungsgericht irrt, wenn es annimmt. § 11 RLG habe dann keine Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme der Ziegel abgeben können, wenn die Schuppen nicht selbst schon bombenbeschädigt waren. Denn § 11 RLG eröffnete ganz allgemein die Möglichkeit, auch in unbewegliches Eigentum einzugreifen, also Baustoffe zur Beseitigung von Bombenschäden an anderen Gebäuden, auch aus nicht beschädigten Gebäuden, wegzunehmen (BGHZ 10, 361 [364 f]). Indessen kommt es darauf, ob die Beamten der Beklagten nach dem Reichsleistungsgesetz vorgehen wollten, nicht entscheidend an, wie sich aus nachstehendem ergibt.
2)
Das Berufungsgericht hat die Wegnahme der Ziegel nach dem Polizeiverwaltungsgesetz für gerechtfertigt erklärt. Wenn ein Kollegialgericht eine Amtshandlung für rechtmäßig hält, kann den verantwortlichen Beamten im allgemeinen der Vorwurf einer schuldhaften Amtspflichtverletzung auch dann nicht gemacht werden, wenn die Ansicht des Kollegialgerichts falsch sein sollte. Diese Auffassung wird vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertreten (III ZR 182/52 vom 15. Oktober 1953, insoweit in BGHZ 10, 361 nicht abgedruckt und III ZR 191/52 vom 30. November 1953). Freilich gilt dieser Grundsatz nicht schlechthin. Er kann insbesondere nicht angewendet werden, wenn das Kollegialgericht bei Bildung seiner Rechtsauffassung infolge unzulänglicher Tatsachenfeststellung von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der nicht dem entspricht, vor den die Beamten gestellt waren.
a)
Die Revision macht in dieser Beziehung geltend das Berufungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, daß die Dachziegel zur Eindeckung bombenbeschädigter Wohngebäude und somit zur Beseitigung von Obdachlosigkeit verwendet worden seien. Es habe dabei vorgetragenen Sachverhalt unter Verstoß gegen § § 128, 286 ZPO nicht berücksichtigt. Die Parteien hätten nämlich darüber gestritten, wozu die Ziegel verwendet worden seien. Die Klägerin habe vorgetragen, man habe damit städtische Verwaltungsgebäude eingedeckt, während die Beklagte behauptet habe die Ziegel seien vorwiegend auf bombenbeschädigten Bergarbeiterhäusern verwendet worden.
Mit dieser Rüge kann die Revision keinen Erfolg haben. Im Tatbestand beider Vorderurteile ist festgestellt, daß die Dachziegel zur Eindeckung von bombenbeschädigten Wohnhäusern verwendet worden sind. Diese Feststellung des Landgerichts hat die Klägerin im Berufungsverfahren nicht angegriffen und sie hat keine Berichtigung des Tatbestandes des Berufungsurteils herbeigeführt. Erstmalig ist von der Verwendung der Ziegel im Schriftsatz der Beklagten vom 23. August 1951 die Rede. Dort wird die Behauptung, daß die Ziegel ausschließlich zum Eindecken von Privatwohnungen verwendet worden seien, nicht vorgebracht, um eine gegenteilige Behauptung der Klägerin zu widerlegen, sondern um darzutun, daß die Stadt nicht der rechte Beklagte sei, weil die Instandsetzung jener Häuser Reichsaufgabe gewesen sei. Im Antwortschriftsatz vom 18. September 1951 bestreitet die Klägerin die Behauptung der Beklagten nicht etwa. Sie sagt vielmehr am Ende, daß die Beklagte die Dachziegel für ihre eigenen Bürger verwendet habe und sie leitet daraus deren Passivlegitimation her. Daß die Dachziegel nicht auf Wohnhäusern, sondern auf städtischen Verwaltungsgebäuden verwendet worden seien, ist in keinem Schriftsatz der Klägerin behauptet worden. Deshalb ist die Rüge, das Berufungsgericht habe ihren dahingehenden Vortrag übersehen, unbegründet. Dessen Annahme, die Entnahme der Ziegel hätten der Behebung der Obdachlosigkeit gedient, ist somit nicht zu beanstanden.
b)
Die Revision macht weiter geltend, Maßnahmen nach § 21 PolVerwG seien auf das zulässige Mindestmaß zu beschränken. Da das Berufungsgericht festgestellt habe, daß durch zahlreiche Luftangriffe Obdachlosigkeit eingetreten gewesen sei, müsse - prima facie - geschlossen werden, daß genügend schwerbeschädigte Baulichkeiten zur Verfügung gestanden haben, aus denen die erforderlichen Dachziegel nach Maßgabe des Bergungserlasses hätten entnommen werden können. Das habe das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 286 ZPO übersehen, wenn es die Entnahme der Dachziegel von nichtbeschädigten Schuppen der Klägerin als durch § 21 PolVerwG gedeckt angesehen habe.
Auch diese Rüge ist unbegründet. Aus der Tatsache, daß viele Gebäude bombenbeschädigt waren, braucht weder denkgesetzlich noch erfahrungsmäßig der Schluß gezogen zu werden, daß die erforderlichen Dachziegel aus nicht mehr instandsetzungsfähigen Trümmerstätten hätten entnommen werden können. Aus eingestürzten Gebäuden waren unbeschädigte Dachziegel möglicherweise nicht zu gewinnen. Soweit die Trümmergrundstücke noch aufrecht standen, waren Ziegel auf den Dächern vielleicht nur schwer zu erreichen. Ein Beweis des ersten Anscheins liegt für die Annahme der Revision nicht vor. Wenn das Berufungsgericht bei solcher Sachlage die Entnahme der Ziegel von den Schuppen der stilliegenden Ziegelei der Klägerin im Hinblick auf die Obdachlosigkeit nicht als "unverhältnismäßige" Maßnahme im Sinne des Polizeirechts angesehen hat, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Ist die Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse, auf die das Berufungsgericht den § 21 PolVerwG angewendet hat, nicht zu bemängeln, so ist davon auszugehen, daß sich die Beamten der Klägerin demselben Sachverhalt gegenübersahen, den das Berufungsgericht rechtlich gewürdigt hat. Dann aber besteht kein Anlaß, ihnen ihr vom Berufungsgericht gebilligtes Vorgehen zum Verschulden anzurechnen, selbst wenn sich das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der polizeilichen Maßnahme geirrt haben sollte. Ist ein Verschulden der beklagten Beamten nicht festzustellen, so ist der Klaganspruch unter dem allein noch in Frage stehenden Gesichtspunkt der Amtshaftung unbegründet und demnach die Klagabweisung gerechtfertigt.
Die Revision kann somit keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.