Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.03.1955, Az.: VI ZR 22/54
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.03.1955
- Aktenzeichen
- VI ZR 22/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12706
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 24.10.1953
Prozessführer
1. der Frau Margarete W. geb. H., N., U. S.,
2. der minderjährigen Marta W., gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, die Beklagte zu 1,
3. der minderjährigen Ingeborg W., gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, die Beklagte zu 1,
Prozessgegner
1. die Frau Marianne S. geb. K. verw. G., N., A.-K.-Strasse ...,
2. die minderjährige Monika G., gesetzlich vertreten durch den Vormund Paul L., N., R.strasse ...,
3. den minderjährigen Erich G., gesetzlich vertreten durch den Vormund Paul L., N., R.strasse ...,
Amtlicher Leitsatz
Zum Handeln auf eigene Gefahr. Gefälligkeitsfahrt.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Meyer, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Kreft
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das den Parteien im schriftlichen Verfahren am 24. Oktober 1953 zugestellte Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Ehemann bezw. der Vater der Kläger, Erich G., besuchte am Abend des 28. April 1950 gegen 20 Uhr die Gastwirtschaft B. in N.. Gegen 23 Uhr kam auch Valentin W., der Ehemann bezw. Vater der Beklagten, in dieses Lokal. Nach Mitternacht bot W. dem G. an, ihn auf seinem Motorrad (Viktoria 342 ccm) auf der Heimfahrt mitzunehmen. G. war damit einverstanden. Gegen 0.30 Uhr verliessen beide die Gastwirtschaft, kehrten jedoch gegen 1 Uhr nochmals zurück. Gegen 2.15 Uhr trafen sie in der Nähe des Württemberger Hofes Frau B. und Herrn K.. Sie verweilten etwa 10 Minuten, fuhren neben beiden den Ring entlang bis in Höhe des Opernhauses und blieben dort etwa 15 Minuten stehen. Alsdann fuhren sie weiter in Richtung Plärrer. G. sass hinter W. auf dem Gepäckständer. Mit hoher Geschwindigkeit ging die Fahrt über den Plärrer den Ring entlang durch den Spittlertorgraben. In der leichten Kurve am Ende des Spittlertorgrabens, etwa bei der Einmündung der Strasse Kontomazgarten auf den Ring, geriet die Maschine gegen 3 Uhr zu weit nach rechts, streifte den Randstein und prallte gegen einen auf dem Gehweg stehenden Leitungsmast. W. und G. wurden auf die Fahrbahn geschleudert. Sie erlitten schwere Verletzungen, an deren Folgen sie kurz darauf verstarben, ohne das Bewusstsein wiedererlangt zu haben.
Die Strasse war an der Unfallstelle breit und übersichtlich. Sie war in gutem Zustand (asphaltiert) und trocken. Die Kläger haben den Unfall allein auf die überhöhte Geschwindigkeit zurückgeführt und die Beklagten als Erben des W. auf Schadenersatz in Anspruch genommen.
Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, G. habe gewusst, dass W. betrunken gewesen und ein Fahren ohne Soziussitz und Fußrasten gefährlich sei. Ein Anspruch könne daher wegen stillschweigenden Haftungsverzichts und Handelns auf eigene Gefahr nicht erhoben werden. Ein Anspruch entfalle auch, weil eine Gefälligkeitsfahrt vorliege. Mindestens aber müsse ein mitwirkendes Verschulden des Gaiwanger angenommen werden.
Das Landgericht hat die erhobenen Klageansprüche zu 3/4, das Berufungsgericht hat sie in vollem Umfange dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Gegen das Berufungsurteil wenden sich die Beklagten, um eine volle Abweisung der Klageansprüche zu erreichen. Die Kläger bitten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
I.
1.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass W. trotz der dort damals bestehenden Geschwindigkeitsbegrenzung mit mindestens 80 km/st, also mit übermässig hoher Geschwindigkeit, gefahren und dass infolgedessen das Motorrad bei der leichten Linksbiegung der Strasse aus der Kurve herausgetragen worden ist, den Randstein gestreift hat, auf den Gehsteig geraten und auf einen einbetonierten Leitungsmast aufgeprallt ist.
Mit Recht hat das Berufungsgericht hiernach ein schuldhaftes Verhalten des W. angenommen. Soweit es das Verhalten als eine grobe Ausserachtlassung der erforderlichen Sorgfalt bezeichnet hat, ist diese im wesentlichen dem Tatrichter obliegende Wertung hier nicht zu beanstanden. Insoweit werden von der Revision auch keine Bedenken erhoben.
2.
Zutreffend ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass aus dem Vorliegen einer Gefälligkeitsfahrt allein nicht auf einen Haftungsausschluss zu schliessen ist. Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 13. Januar 1954 - VI ZR 59/52, die auch einen grob fahrlässig verursachten Verkehrsunfall zum Gegenstand hatte, ausgeführt hat, kann aus der Tatsache allein, dass der Verunglückte zu der Fahrt eingeladen worden ist, kein stillschweigender Verzicht auf eine Schadenshaftung hergeleitet werden, insbesondere nicht auf eine sich aus grober Fahrlässigkeit des Führers ergebende Verpflichtung zum Schadenersatz. Irgendwelche weiteren Umstände, die eine Haftungsbegrenzung ergeben könnten, liegen nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht vor.
3.
Der Tatrichter hat nicht feststellen können, dass W. mehr als höchstens 2 Glas Bier in 1 bis 1 1/2 Stunden getrunken hat. Es war diesem kein Alkoholgenuss anzumerken, als er in die Wirtschaft kam. In seinen weiteren Erörterungen zu der Frage, ob G. ein mitwirkendes ursächliches Verschulden an dem Unfall trifft, hat das Berufungsgericht sogar die Feststellung getroffen, dass W. nicht unter Alkoholeinfluss gestanden hat. Ein Handeln auf eigene Gefahr könnte aber nur gegeben sein, wann G. die Gefahr erkannt hätte, die mit einer Trunkenheit des W. verbunden gewesen wäre. Das Bewusstsein der Gefährdung ist stets Voraussetzung eines stillschweigenden Haftungsverzichts oder eines Handelns auf eigene Gefahr (BGHZ 2, 159 sowie die Entscheidungen des erkennenden Senats vom 17. Dezember 1952 = VersR 1953, 85; vom 16. Januar 1953 VI ZR 50/52; vom 23. September 1953 = VersR 1953, 435; vom 24. November 1954 VI ZR 255/53 = VersR 1955, 120). Da es nach den Ausführungen des Berufungsgerichts an diesem Bewusstsein gefehlt hat, ist in der angeblichen Trunkenheit mit Recht kein einen Anspruch ausschliessendes Handeln auf eigene Gefahr gesehen worden.
4.
Zu Unrecht wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht einen Haftungsausschluss wegen des Mitfahrens ohne Soziussitz verneint hat. Die Revision irrt, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe übersehen, dass Gaiwanger die aus dem fehlenden Sitz sich ergebende Gefahr erkannt habe. Das Berufungsgericht ist vielmehr davon ausgegangen, Gaiwanger habe spätestens beim Antritt der Fahrt erkannt, dass das Motorrad nicht für die Mitnahme eines Beifahrers ausgerüstet gewesen sei, da Soziussitz und Fußrasten gefehlt hätten. G. habe dies hingenommen und sich nicht von der Fahrt abhalten lassen. Hieraus, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, könne die Einwilligung zu einer Übernahme dieser Gefahr entnommen werden; für die aus der mangelhaften Sitzgelegenheit möglicherweise hervorgehenden Gefahrenmomente wäre somit ein Haftungsausschluss anzunehmen. Das Berufungsgericht kommt aber zu dem Ergebnis, dass sich der Haftungsausschluss nicht auswirkt, weil diese Mängel in keinem Zusammenhang mit der Geschwindigkeit des Kraftrades und den aus ihr hervorgegangenen Gefährdungsmöglichkeiten gestanden hätten. Wenn die Revision in diesen Ausführungen einen materiellrechtlichen Irrtum sieht, so kann dem nicht gefolgt werden. Es verstösst nicht gegen die Lebenserfahrung, wenn eine Behinderung durch G. im Anschluss an das eingehende Sachverständigengutachten verneint und als alleinige Ursache des Unfalls die überhöhte Geschwindigkeit angesehen worden ist. Das Berufungsgericht musste nicht annehmen, der Unfall sei durch das Fehlen des Soziussitzes und der Fußrasten verursacht worden.
II.
1.
Die Revision wendet sich auch zu Unrecht gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen dieses eine Haftungsbegrenzung mangels nachgewiesenen mitwirkenden Verschuldens des Gaiwanger bei der Entstehung des Schadens verneint hat. Auch hier kommt es auf ein Kennenmüssen von der Gefahr, die in dem Mitfahren ohne Soziussitz liegen kann, nicht an, da insoweit eine Ursächlichkeit vom Berufungsgericht verneint worden ist und diese Ausführungen einen materiellrechtlichen Irrtum nicht erkennen lassen.
2.
Auch daraus, dass G. an der Fahrt teilnahm, obwohl W. in einem Zeitraum von etwa 1 1/2 Stunden zwei Glas Bier oder, nach dem eigenen Vortrag der Kläger, zwei Glas Bier und einen kleinen Schnaps getrunken hat, lässt sich kein Vorwurf gegen G. erheben. Ebenso wie in der vom erkennenden Senat bereits entschiedenen Sache (VI ZR 59/52 Urt vom 13. Januar 1954) konnte im vorliegenden Falle nicht festgestellt werden, dass der Führer des Kraftfahrzeugs grössere Mengen Alkohol zu sich genommen hatte oder erkennbar unter Alkoholeinfluss gestanden hat. Gegen einen Teilnehmer an einer Fahrt mit einem Kraftfahrzeug kann aber nicht schon deshalb ein Vorwurf erhoben werden, weil ihm bekannt ist, dass der Führer des Kraftfahrzeugs vor Antritt der Fahrt überhaupt Alkohol, zu sich genommen hat. Dem Fahrgast wird im allgemeinen erst dann ein Vorwurf zu machen sein, wenn er begründete Zweifel an der Fahrtüchtigkeit des Führers hätte haben müssen. Hier ist festgestellt, dass nur geringe Mengen Alkohol getrunken worden sind. Sonstige Anhaltspunkte für eine mangelnde Fahrtüchtigkeit des W. lagen nicht vor. Auch daraus, dass W. noch spät eine Gastwirtschaft aufsuchte, wird man nicht ohne weiteres einen Zweifel an der Fahrtüchtigkeit ableiten können, zumal für G. kein Anlass bestand, bei W. weiteren Alkoholgenuss zu vermuten.
3.
Die Revision meint weiter, G. träfe ein ursächliches mitwirkendes Verschulden an der Entstehung des Schadens, weil er nichts gegen die übermässige Geschwindigkeit unternommen habe. Hierzu hat das Berufungsgericht erwogen, wenn es sich um einen Kraftwagen gehandelt hätte, sei Gaiwanger verpflichtet gewesen, für eine Herabsetzung der Geschwindigkeit zu sorgen. Für den Beifahrer auf dem Rücksitz eines Motorrades sei eine solche Pflicht jedoch zu verneinen; dieser habe schon infolge des bei dieser Geschwindigkeit sehr starken Luftwiderstandes keine Möglichkeit, sich durch Zuruf mit dem Fahrer zu verständigen. Er habe weiter genug zu tun, sich mit beiden Händen festzuhalten, ob er nun auf einem ordnungsmässigen Sattel oder dem Gepäckträger sitze. Die Meinung des Landgerichts, G. habe bei dieser Geschwindigkeit eine Verständigung mit dem Fahrer herbeiführen müssen, sei unrichtig. Durch ein solches Beginnen würde nicht nur in unzulässiger Weise die Aufmerksamkeit des Fahrers abgelenkt, sondern auch eine unmittelbare Gefahr für den Beifahrer begründet. Eine Verständigung habe also nicht verlangt werden können.
Diese Ausführungen sind bedenklich. Es entspricht zwar der Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass grundsätzlich der Führer eines Kraftfahrzeugs für die Führung desselben verantwortlich ist. Führt seine Fahrweise aber ersichtlich zu einer erheblichen Gefährdung des Fahrgastes, so ist diesem im allgemeinen zuzumuten, dass er seine Bedenken zu erkennen gibt. Das muss auch für den Beifahrer auf dem Rücksitz eines Motorrades gelten. Bass er bei einer Geschwindigkeit von 80 km/st keine Möglichkeit habe, sich mit dem Führer zu verständigen, kann nicht anerkannt werden. Dieser Rechtsirrtum des Berufungsgerichts kann aber nicht zu einer Aufhebung des Urteils führen, denn es wäre Sache der Beklagten gewesen, nachzuweisen, dass G. trotz erkennbar längerer gefährlicher Fahrweise nichts unternommen hat, um W. zu einer Herabsetzung der Geschwindigkeit zu veranlassen. Da es insoweit aber bereits an jedem Beweisantritt fehlt, ein solcher Beweis auch nicht zu erbringen ist, können die Behauptungen der Beklagten nicht ausreichen, ein mitwirkendes Verschulden des G. darzutun.
III.
Die Revision meint weiter, bei einem Kraftfahrzeugunfall sei die Betriebsgefahr stets eine der Ursachen des Unfalls und müsse auch dann berücksichtigt werden, wenn nur aus unerlaubter Handlung gehaftet werde. Soweit sie damit geltend machen will, auch der verletzte Mitfahrer eines Kraftfahrzeugs, dessen Halter ein anderer ist, müsse sich die vom Kraftfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr entgegenhalten lassen, kann ihr nicht gefolgt werden. Diese Auffassung ist irrig und bisher vom Senat nicht vertreten worden.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge gemäss §97 ZPO zurückzuweisen.