Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.03.1955, Az.: III ZR 185/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.03.1955
- Aktenzeichen
- III ZR 185/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12957
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Celle - 30.06.1953
Fundstellen
- BGHZ 17, 61 - 65
- NJW 1955, 751-752 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des früheren geschäftsführenden Direktors des Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverbandes Berthold G. in H., M.straße ...,
Prozessgegner
den Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverband, Körperschaft öffentlichen Rechts, vertreten durch den Verbandsvorsteher,
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Kreft und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 30. Juni 1953 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger stand seit 1925 mit kurzen Unterbrechungen im Dienst des beklagten Verbandes, einer kraft staatlicher Verleihung rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts. Am 1. September 1947 wurde ihm durch den Direktor Max Mü.-B., der damals die Geschäfte des Verbandsvorstehers wahrnahm, eine von diesem unterzeichnete und später auch von einem weiteren Vorstandsmitglied unterschriebene Urkunde über seine unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgte Ernennung zum "geschäftsführenden Direktor", der nach Besoldungsgruppe A 1 a besoldet wird, ausgehändigt. Im Jahre 1951 kam es zwischen den Parteien zu Differenzen, die nach längeren Verhandlungen zu einem vom 24. Dezember 1951 datierten Vergleich führten, der - auszugsweise - folgenden Wortlaut hat:
"Zur Regelung der weiteren beamtenrechtlichen Ansprüche des Direktors Berthold G. gegenüber dem Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverband sind die Parteien übereinstimmend gewillt, folgenden Vergleich zu schließen:
I.Herr G. beantragt , vom 31.3.1952 an in den Ruhestand versetzt zu werden. Der Verband entspricht diesem Antrag.
Die Parteien sind sich darüber einig, daß Herr G. bis zu diesem Zeitpunkt beurlaubt wird unter Weiterzahlung der Bezüge nach Gruppe A 1 a und daß die Pensionierung nach dem Endgehalt der Gruppe A 2 b erfolgt. Auf das Ruhegehalt finden die gesetzlichen Ruhegehaltsvorschriften Anwendung.
II....
III.Beide Vergleichspartner haben gegeneinander keinerlei Vorwürfe oder materielle Forderungen zu erheben, soweit sie nicht in diesem Vergleich geregelt sind."
Schon bald nach Abschluß dieses Vergleichs kam es zu erneuten Meinungsverschiedenheiten der Parteien. Der beklagte Verband bat mit Schreiben vom 8. Januar 1952 um umgehende Bestätigung, daß das Beamtenverhältnis des Klägers mit Wirksamwerden des Vergleichs, d.h. mit dem 24. Dezember 1951, mittags 12 Uhr, beendet worden sei und die vermögensrechtlichen Ansprüche des Klägers in dem Vergleich geregelt seien. Der Kläger erklärte sich jedoch nicht zu der vom Beklagten gewünschten, sondern lediglich zu der Erklärung bereit, daß sein Beamtenverhältnis "durch seinen Eintritt in den Ruhestand zum 1. April 1952 gemäß §67 Abs. 1 DBG beendet" sei. Mit Schreiben vom 6. März 1952 erklärte der Kläger, daß er der Übersendung seiner Zurruhesetzungsurkunde gemäß den gesetzlichen Bestimmungen fristgemäß zum Ablauf dieses Monats entgegensehe. Eine Urkunde über seine Zurruhesetzung wurde dem Kläger jedoch nicht erteilt.
Der Kläger vertritt die Auffassung, daß er Lebenszeitbeamter des beklagten Verbandes geworden und daß sein aktives Beamtenverhältnis noch nicht beendet sei. Er verlangt mit der vorliegenden Klage den Unterschiedsbetrag in Höhe von 400 DM zwischen seinem Gehalt (Besoldungsgruppe A 1 a) und den ihm von dem Beklagten gemäß dem Vergleich vom 24. Dezember 1951 gewährten Bezügen für den Monat April 1952.
Der beklagte Verband, der um Abweisung der Klage gebeten hat, vertritt folgende Auffassung: Der Kläger sei überhaupt nicht Beamter geworden, da der Ernennungsakt der Rechtswirksamkeit entbehre. Im übrigen seien die Rechte des Klägers abschließend durch den Vergleich geregelt; in der Form dieses schriftlichen Vergleichs sei ihm auch die Urkunde über seine Zurruhesetzung gemäß §78 DBG zugegangen.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß der Kläger nicht Beamter auf Lebenszeit geworden sei.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat die Frage, ob der Kläger Beamter geworden sei, offengelassen und im einzelnen ausgeführt, daß jedenfalls die vermögensrechtlichen Ansprüche des Klägers durch den Vergleich vom 24. Dezember 1951, gegen dessen Rechtsgültigkeit begründete Bedenken nicht bestünden, abschließend geregelt seien.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Der beklagte Verband bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die von dem Kläger vertretene Auffassung, daß der Vergleich vom 24. Dezember 1951 rechtsunwirksam sei, da er, Kläger, Beamter auf Lebenszeit gewesen sei und deshalb eine Vereinbarung über seinen vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand gegen die zwingende Vorschrift des §167 DBG verstößt, ist unzutreffend.
Das Beamtenverhältnis als ein öffentliches Dienst- (Gewalt-) Verhältnis läßt seinem Wesen nach eine rechtsinhaltliche Gestaltung durch vertragliche Vereinbarungen zwischen Beamten und Dienstherrn grundsätzlich nicht zu. Der Rechtsinhalt des Beamtenverhältnisses samt den sich daraus ergebenden beiderseitigen Rechten und Pflichten wird daher grundsätzlich allein durch das Gesetz bestimmt und ist einer vom Gesetz abweichenden vertraglichen Gestaltung grundsätzlich verschlossen. Dem entspricht es, daß in §38 DBG der Verzicht des Beamten auf die laufenden Dienstbezüge und in §167 DBG Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche über eine weitergehende als die im Gesetz vorgesehene Versorgung (in §183 des Bundesbeamtengesetzes ausdrücklich auch auf die Besoldung ausgedehnt) für unwirksam erklärt worden sind.
Das alles aber steht dem nicht entgegen, daß Meinungsverschiedenheiten, die in der Frage des Bestehens eines Beamtenverhältnisses und (oder) der sich daraus ergebenden Ansprüche hervorgetreten sind, in bestimmten Grenzen durch eine vergleichsweise Regelung beigelegt werden können. §38 DBG verbietet nach Wortlaut und Sinn lediglich den Verzicht eines Beamten auf Ansprüche, auf die er nach seinem Rechtsstand einen - eindeutigen - gesetzlichen Anspruch hat. Diese Vorschrift hindert aber - wie in der Amtlichen Begründung (abgedruckt in Nadler-Wittland, Deutsches Beamtengesetz, 1938 bei §38) ausdrücklich hervorgehoben wird - keineswegs "die im Vergleichswege erfolgende Ausräumung von Meinungsverschiedenheiten über das Bestehen und die Höhe von Ansprüchen auf Zahlung von Dienstbezügen". Das Entsprechende gilt für §167 DBG. Auch durch diese Vorschrift werden lediglich Abmachungen für unwirksam erklärt, die den Beamten hinsichtlich seiner Versorgung besserstellen wollen, als es diesem angesichts seines beamtehrechtlichen Status nach dem Gesetz zukommt. Es sollten danach vor allem die zuvor in Verwaltungsübung und Rechtsprechung (RGZ 145, 95 [98]; RG in HRR 1937, 963 und DR 1940, 2179) für zulässig gehaltenen Vereinbarungen von "Vertragspensionen" nicht mehr rechtswirksam getroffen werden können. Vergleichsweise Regelungen von Unstimmigkeiten über das Bestehen und die Höhe von Versorgungsansprüchen sollten aber dadurch nicht ausgeschlossen werden. Bei derartigen vergleichsweisen Regelungen darf jedoch nicht gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstoßen werden. Daher können auch keine vom Gesetz abweichende Vereinbarungen über die Beendigung eines - unstreitig bestehenden - Beamtenverhältnisses und die daraus sich ergebenden Rechtsfolgen getroffen werden. Wenn jedoch - wie hier - darüber Streit besteht, ob überhaupt ein Beamtenverhältnis oder ob ein sonstiges Dienstverhältnis besteht, und damit auch darüber Streit herrscht, ob und unter welchen Voraussetzungen dieses Verhältnis beendet werden kann, dann sind auch die streitigen Fragen über die Möglichkeit einer Beendigung des Dienstverhältnisses und die sich daraus ergebenden Folgen einer vergleichsweisen Regelung zugängig.
Zur Entscheidung des vorliegenden Falles braucht der Frage nicht weiter nachgegangen zu werden, ob es für die Zulässigkeit eines Vergleichs in dem oben erörterten Rahmen ausreicht, daß über die maßgeblichen Fragen zwischen den Beteiligten Meinungsverschiedenheiten bestehen, oder ob darüber hinaus verlangt werden muß, daß nach Lage der Dinge tatsächlich Zweifel hinsichtlich der Rechtslage begründet sind. Denn hier ist auch diese letztgenannte Voraussetzung gegeben. Zwar ist der beklagte Verband selbst in seinem Bericht an das Niedersächsische Landesministerium vom 10. August 1951, mit dem er den Antrag stellte, die Beamtenernennung des Klägers gemäß §32 Abs. 2 Nr. 1 DBG für nichtig zu erklären, von dem Bestehen eines Beamtenverhältnisses ausgegangen. In seinem Bericht an den Niedersächsischen Minister der Finanzen vom 22. November 1951 aber hat er mit eingehenden Ausführungen die Auffassung vertreten, daß der Kläger überhaupt nicht Beamter geworden sei. Insoweit waren auch tatsächlich Bedenken nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Vielmehr konnte dem beklagten Verband angesichts der Umstände, die im Berufungsurteil im einzelnen dargelegt sind, insbesondere wegen der erst später eingeholten zweiten Unterschrift unter der Ernennungsurkunde, die Frage, ob der Kläger wirksam zum Beamten ernannt worden sei, in der Tat zweifelhaft erscheinen. Daß die Rechtslage insoweit keineswegs eindeutig im Sinn des Bestehens eines Beamtenverhältnisses war, findet auch darin eine Bestätigung, daß das Landgericht eine wirksame Ernennung des Klägers zum Beamten aus Rechtsgründen verneint hat. Ob der Kläger nach der objektiven Rechtslage doch Beamter geworden war, kann dahinstehen. In vorliegendem Fall genügt die Feststellung, daß über diese Frage zwischen den Parteien Meinungsverschiedenheiten bestanden und die Rechtslage insoweit auch tatsächlich Zweifeln begegnen konnte.
Wenn sonach wegen der Frage, ob der Kläger überhaupt Beamter des beklagten Verbandes geworden war, und damit auch wegen der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Rechtsfolgen das Dienstverhältnis des Klägers beendet werden konnte, Unstimmigkeiten zwischen den Parteien bestanden und auch insoweit die Rechtslage tatsächlich nicht eindeutig war, dann konnte eine vergleichsweise Regelung über die Beendigung der Tätigkeit des Klägers und die sich daraus für die Beteiligten ergebenden Rechte und pflichten in der Weise, wie sie vorgenommen ist, erfolgen, ohne daß dem rechtliche Bedenken entgegenstünden. Es bedarf dazu hier keiner abschliessenden Darlegungen darüber, wo im einzelnen die Grenzen zulässiger vergleichsweiser Regelungen liegen. Jedenfalls sind hier - wo der Kläger als "Ruhegehalt" weniger bekommt, als er als aktiver Beamter, wenn er ein solcher wäre, bekommen wäre - diese Grenzen nicht überschritten.
Sinn und Zweck der getroffenen Regelung konnte es zwar nicht sein, den Kläger für den Fall, daß er noch nicht Beamter geworden sein sollte, nunmehr durch den Vergleich zum Beamten zu machen. Dieses wäre, da ein Beamtenverhältnis ausschließlich durch Hoheitsakt gemäß §§24 ff DBG begründet werden konnte, rechtlich gar nicht möglich gewesen. Wenn der Kläger meint, daß es ihm gerade darauf angekommen wäre, zu seiner Rehabilitierung seine Beamteneigenschaft von dem beklagten Verband anerkannt zu bekommen, so konnte dieses "Anerkenntnis" aber doch nicht die rechtliche Bedeutung haben, daß dadurch ein Beamtenverhältnis für den Fall, daß ein solches vorher noch nicht bestanden haben sollte, neu begründet worden ist. Vielmehr konnte ein solches "Anerkenntnis" nur die Bedeutung haben, daß der beklagte Verband im Rahmen der vergleichsweisen Regelung dem Kläger gegenüber dessen Ernennung zum Beamten nicht mehr in Frage stellen und im Rahmen des Vergleichs davon ausgehen wolle, daß tatsächlich eine wirksame Ernennung des Klägers zum Beamten erfolgt sei. Es sollte aber nicht für den Kläger der Rechtsstand eines Beamten mit allen sich daraus nach dem Gesetz ergebenden Rechten und Pflichten begründet werden. Vielmehr sollten sich auch bei "Anerkennung" der Beamteneigenschaft des Klägers durch den beklagten Verband die "beamtenrechtlichen Ansprüche" des Klägers, wie überhaupt sämtliche Rechte und Pflichten der Parteien, im Verhältnis zueinander ausschließlich nach dem Vergleich richten. Nur mit einer solchen Auslegung kann man dem Sinn und Zweck der vergleichsweisen Beilegung der zwischen den Parteien im Jahre 1951 aufgetretenen Meinungsverschiedenheiten gerecht werden und dem steht auch der Wortlaut des Vergleichs, in dem von den "weiteren beamtenrechtlichen Ansprüchen" des Klägers und von "in den Ruhestand versetzen" die Rede ist, nach dem vorstehend Gesagten keineswegs entgegen. Vielmehr findet die Auffassung, daß durch den Vergleich für den Kläger nicht - was rechtlich nicht wirksam gewesen wäre - die Rechtsstellung eines Beamten mit den sich daraus nach dem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen begründet werden sollte, darin eine Bestätigung, daß in dem Vergleich ausdrücklich gesagt ist, daß auf das nach dem Vergleich ab 1. April 1952 zu zahlende "Ruhegehalt" die gesetzlichen Ruhegehaltsvorschriften Anwendung finden sollten. Eine solche Erklärung wäre anderenfalls überflüssig gewesen.
Nach alledem ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß rechtliche Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit des Vergleichs nicht begründet sind.
Die Auffassung des Klägers, daß er selbst auf der Grundlage des Vergleichs für die Zeit nach dem 1. April 1952 noch volle Dienstbezüge beanspruchen könne, da er mangels Aushändigung einer Zurruhesetzungsurkunde noch nicht in den Ruhestand getreten sei, ist unrichtig. Wie oben bereits ausgeführt, richtet sich die Rechtsstellung der Parteien zueinander nunmehr ausschließlich nach dem Vergleich; für eine noch besonders durch Hoheitsakt zu erfolgende Versetzung des Klägers in den Ruhestand ist überhaupt kein Raum mehr. Für die Zeit ab 1. April 1952 stehen daher dem Kläger über das vereinbarte "Ruhegehalt" hinaus Ansprüche gegen den beklagten Verband nicht zu.
Der Revision des Klägers mußte sonach der Erfolg versagt bleiben.
Die Kosten der erfolglosen Revision hat der Kläger gemäß §97 ZPO zu tragen.