Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.03.1955, Az.: 4 StR 616/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.03.1955
Aktenzeichen
4 StR 616/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 12008
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dortmund - 13.09.1954

Verfahrensgegenstand

Parteiverrat

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 10. März 1955,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter
Bundesanwalt F. in der Verhandlung,
Staatsanwalt S. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter Z. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 13. September 1954 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Sachbeschwerde des wegen Parteiverrats verurteilten Angeklagten hat keinen Erfolg.

2

I.

Der Handelsvertreter W. hatte im April 1949 Kupferplatten, die aus dem Messingwerk U. gestohlen worden waren und die er von dem Bergmann He. übernommen hatte, an die Metallwarenfabrik St. & Pa. in U. verkauft; dabei hatte er angegeben, das Kupfer werde von der Firma L.-Kühlmaschinen-GmbH geliefert, und Schecks im Namen dieser Firma quittiert. Mit seiner Verteidigung beauftragte er den angeklagten Rechtsanwalt. Der Angeklagte trat in der Hauptverhandlung vom 13. Dezember 1949 als Verteidiger W. auf und beantragte Freispruch, weil sein Auftraggeber von dem Diebstahl des Kupfers keine Kenntnis gehabt habe. Gegen das auf Strafe lautende Urteil legte der angeklagte Rechtsanwalt Revision ein, jedoch entzog ihm W. einige Tage später das Mandat. Dieser wurde schliesslich durch Urteil vom 10. August 1950 rechtskräftig wegen Hehlerei in Tateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung zu Gefängnis verurteilt. Mehrere Wiederaufnahmeanträge W.s blieben erfolglos.

3

Im Oktober 1950 erwirkte der Angeklagte namens der Firma St. & Pa. gegen W. einen Zahlungsbefehl wegen "Rückerstattung der Forderung aus Kauf- und Lieferungsvertrag in Sachen Fi. & Co. GmbH"; auf den Widerspruch W.s führte er zur Begründung aus, das von W. am 12. April 1949 verkaufte und gelieferte, von der Firma St. & Pa. an die Firma Fi. & Co. GmbH weiterveräusserte Kupfer sei dort von der Polizei als gestohlen beschlagnahmt und der Beklagte W. selbst sei im Zusammenhang mit dem Diebstahl wegen Hehlerei bestraft worden. Im Verhandlungstermin vom 30. Oktober 1950 erkannte W. gegenüber der durch den Angeklagten vertretenen Gläubigerin eine Forderung in Höhe von 1.215,50 DM an und liess insoweit Anerkenntnisurteil gegen sich ergehen. Wegen dieser Tätigkeit für die Firma St. & Pa. ist Anklage gegen den Beschwerdeführer nicht erhoben worden. Demgemäss wird dem angefochtenen Urteil nur sein weiteres Tätigwerden für diese Firma zugrunde gelegt.

4

Am 1. Dezember 1952 schrieb der Angeklagte an W., dass er beauftragt sei, nunmehr den der Firma St. & Pa. durch Verkauf der gestohlenen Kupferplatten zugefügten weiteren Schaden geltend zu machen. Seine Mandantin habe Teile des Kupfers an die Firma Sch. weiterverkauft, die im Zuge des Ermittlungsverfahrens beschlagnahmt worden seien. Die Firma St. & Pa. habe den der Firma Sch. insoweit entstandenen Schaden ersetzen müssen, und für diesen Schaden müsse W. geradestehen. Da W. sich zu der Forderung nicht erklärte, erwirkte der Angeklagte namens der Firma St. & Pa. gegen ihn einen Zahlungsbefehl über 2.278,50 DM nebst Zinsen.

5

Nachdem W. Widerspruch erhoben und die Unzuständigkeit des Amtsgerichts gerügt hatte, führte der Angeklagte schriftsätzlich aus: W. habe für den am 28. April 1949 verkauften und gelieferten, von der Firma St. & Pa. mit Aufpreis an die Firma Sch. weiterveräusserten Posten Kupfer 2.278,50 DM als Kaufpreis erhalten. Das Kupfer sei bei dem. Messingwerk gestohlen gewesen und der Beklagte W. in dem Zusammenhang rechtskräftig wegen Hehlerei bestraft worden. Die Firma Sch., die der Eigentümerin Wertersatz habe leisten müssen, habe die Klägerin in Höhe des an diese gezahlten Kaufpreises in Anspruch genommen, der auch zurückgezahlt worden sei. Die Klägerin könne zweifellos auch den entgangenen Gewinn geltend machen, mit dem Klageantrag werde jedoch zunächst nur der an den Beklagten gezahlte Kaufpreis verlangt.

6

W. bestritt in der Klagebeantwortung vom 23. April 1953, am 28. April 1949 an die Klägerin Kupfer verkauft zu haben; Verkäufer dieses Kupfers sei He. gewesen.

7

Der Angeklagte erwiderte darauf, diese Behauptung sei unwahr, und machte Ausführungen darüber, wie es zum Verkauf des Kupfers, gekommen sei; zum Beweise der Richtigkeit seines Vorbringens bezog er sich auf das Zeugnis der Inhaber der Klägerin sowie auf die Strafakten gegen W.

8

Im Einzelrichtertermin vom 26. Mai 1953 erklärte die Ehefrau W., sie verstehe es nicht, dass der Angeklagte nunmehr für die Firma St. & Pa. auftrete, nachdem er vorher ihren Mann verteidigt habe. Der Angeklagte erwiderte darauf, dass er seine Handlungsweise nicht kritisieren lasse und von ihr Belehrungen nicht entgegennehme, da er selbst wisse, was er zu tun habe.

9

Mit Schriftsätzen vom 8. Dezember 1953 und vom 19. Januar 1954 beantragte der Angeklagte sodann noch, dem Verfahren Fortgang zu geben. Nachdem er von dem Ermittlungsverfahren wegen Parteiverrats Kenntnis erlangt hatte, zeigte er am 3. März 1954 an, dass er die Klägerin nicht mehr vertrete. W. wurde durch Urteil vom 8. April 1954 nach Klageantrag zur Zahlung verurteilt.

10

II.

Diesen Feststellungen des Landgerichts sind die äusseren Tatbestandsmerkmale des Parteiverrats (§§ 356 Abs. 1 StGB, 37 Abs. 1 Nr. 2 RAnwO BZ) mit Sicherheit zu entnehmen.

11

1.)

Das Strafverfahren und der Zivilprozess gesen den Handelsvertreter W. betreffen dieselbe Rechtssache. Der Begriff derselben Rechtssache umfasst die Gesamtheit der bei einem Sachverhalt rechtlich in Betracht kommenden Tatsachen und Interessen, auch wenn sie in verschiedenen Verfahren verhandelt werden (EGH 29, 217 f; RG JW 1937, 2964 Nr. 5; HRR 1938 Nr. 1443; BGHSt 5, 304 [BGH 04.02.1954 - 4 StR 724/53]). Diese Voraussetzungen waren hier gegeben. Beiden Verfahren lag derselbe Sachverhalt zugrunde, dass nämlich W. im April 1949 Kupferplatten, die bei dem Messingwerk U. gestohlen worden waren, an die Firma St. & Pa. veräussert und dabei zudem unwahre, durch gefälschte Urkunden unterstützte Angaben gemacht hatte. Aus diesem einen Sachverhalt wurde sowohl der staatliche Strafanspruch als auch die zivilrechtliche Ersatzforderung der betrogenen Abnehmerfirma hergeleitet; beide Ansprüche waren Überdies durch die Vorschrift des § 823 Abs. 2 BGB auch rechtlich miteinander verknüpft. Ob der Gesichtspunkt des Verstosses gegen ein Strafgesetz zur Begründung der Ersatzforderung geltend gemacht wurde, ist dabei unerheblich.

12

2.)

Seine Interessen in dieser einen Rechtssache hatte W. dem Angeklagten durch die Erteilung des Verteidigungsauftrags in vollem Umfang anvertraut. Das Merkmal des Anvertrautseins wird schon durch die Mitteilung des Sachverhalts in Verbindung mit der Bitte um Rechtsbeistand erfüllt (RGSt 49, 343;  62, 289, 291). Da dem Strafverfahren, und dem Zivilprozess derselbe Sachverhalt zugrunde lag, wurde dem Angeklagten somit bereits durch die Übertragung der Verteidigung auch die tatsächliche Grundlage für das bürgerlichrechtliche Interesse W.s in der Angelegenheit der Kupferverkäufe notwendig mit anvertraut, - ohne dass es darauf ankam, ob er auch mit der Wahrnehmung dieses Interesses ausdrücklich beauftragt wurde.

13

Nach den Urteilsfeststellungen wurde der Auftrag, die Verteidigung im Strafverfahren zu führen, schlechthin, d.h. ohne ausdrückliche Beschränkung, erteilt - Die tatsächliche Behauptung der Revision, der Verteidigungsauftrag habe sich lediglich auf ein Bestreiten des inneren Hehlereitatbestandes erstreckt, ist demgegenüber neu und schon aus diesem Grunde unbeachtlich; sie ist aber auch unerheblich. Denn massgebend für den Umfang der anvertrauten Interessen ist nicht der im Einzelfall geltend gemachte Angriffs- oder Verteidigungsgrund, sondern der Inhalt des dem Anwalt durch die Auftragserteilung in Bezug auf die rechtliche Auswertung eines Tatsachenkomplexes entgegengebrachten Vertrauens (RGSt 60, 298, 300; RG DR 1939, 714 Nr 9). Dieses Vertrauen aber ist gerade beim Bestreiten des Verschuldens schon an sich umfassend, zumal sie, und ganz besonders im Bereich der Beweisregel des § 259 StGB, regelmässig nur durch Heranziehung und Bewertung der äusseren Tatumstände beantwortet werden kann. Selbst bei vereinbarter Beschränkung der Verteidigung auf das Bestreiten der Kenntnis von der Herkunft des Kupfers wäre daher dem Angeklagten die Gesamtheit der bei dem Kupfergeschäft rechtlich in Betracht kommenden Interessen Weises anvertraut gewesen. Der von der Revision herangezogenen Entscheidung des Senats BGHSt 5, 301 liegt die hier garnicht in Betracht kommende Annahme zugrunde, dass die Ziele der mehreren Auftraggeber des Anwalts nicht gegeneinander gerichtet sind, diese dem Rechtsanwalt vielmehr die Wahrnehmung ihres gemeinsamen Interesses anvertrauen.

14

Diesem dem Angeklagten anvertrauten Gesamtinteresse Weises waren die in demselben Sachverhalt begründeten bürgerlichrechtlichen Interessen der Firma St. & Pa. vollkommen entgegengesetzt; das ergibt sich ohne weiteres aus den im Zivilprozess verlesenen streitigen Anträgen Dabei ist es ohne Belang, ob die Firma St. & Pa. ihre Ansprüche im Rahmen des Vertragsrechts hielt und nur mit vertragsrechtlichen Erwägungen begründete Denn einmal gehörten auch die Kaufverträge über das Kupfer zu dem zugrunde liegenden einheitlichen Sachverhalt und sodann stand es beim Gericht, ob es nur vertragsrechtliche Folgerungen aus den ihm unterbreiteten Tatsachen zog. Im übrigen hat der Angeklagte sich namens der Firma St. & Pa. zur Begründung ihrer Klageforderung aber sogar ausdrücklich auf die Verurteilung W.s wegen Hehlerei berufen und die Strafakten als Beweismittel gegen ihn in den Prozess eingeführt.

15

3.)

Indem so der Angeklagte, der sich im Auftrage W. beruflich für dessen Unschuld eingesetzt hatte, nunmehr im Auftrage der Gegenseite von seiner Schuld ausging, tat er in besonders augenfälliger Weise eben das, was der Gesetzgeber durch, die Vorschrift der §§ 356 StGB, 37 Abs. 1 Nr 2 RAnwO BZ verhindern will. Denn es liegt hier nicht nur die Gefahr des Vertrauensmissbrauchs auf der Hand, sondern es entsteht überdies der dem Ansehen des Anwaltsstandes abträgliche Eindruck, als ob der Anwalt seine Rechtsauffassung jeweils jedem gewünschten Interesse anpasse. Welche Aussichten der Klageabweisungsantrag W.s bot und ob ein anderer Prozessbevollmächtigter die Interessen der Firma St. & Pa. in derselben Weise hätte wahrnehmen können wie der Angeklagte, ist demgegenüber unerheblich. Das Gesetz will in jedem Falle verhüten, dass der Rechtsanwalt verschiedenen Parteien, die in der gleichen Rechtssache entgegengesetzten Zielen zustreben, nacheinander Beistand gewährt (EGH 28, 230). Eine Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 356 StGB liegt demgemäss immer vor, wenn der Anwalt der einen Partei im Gegensatz zum Anliegen der anderen dient (vgl RGSt 45, 305, 307 f;  49, 344;  71, 253).

16

Dass das Mandat W.s infolge der Entziehung bereits erloschen war, als der Angeklagte namens der Firma St. & Pa. gegen ihn vorging, ist ohne Belang, Denn die einmal begründete Treupflicht besteht fort, solange sich noch Rechtsfolgen aus dem anvertrauten Sachverhalt ergeben können (RGSt 45, 307 f;  62, 294); von ihr vermag den Anwalt nicht einmal das Einverständnis der erstvertretenen Partei zu befreien (EGH 29, 87; RGSt 71, 253;  72, 139 f).

17

III.

Die Schuld des Angeklagten ist ebenfalls bedenkenfrei nachgewiesen.

18

1.)

Der Angeklagte hat, wie das Landgericht feststellt, erkannt, dass die von seinem früheren Mandanten W. mit der Firma St. & Pa. getätigten Verkäufe gestohlenen Kupfers Gegenstand sowohl des Strafverfahrens als auch der Zivilprozesse waren. Er hat somit in dem neuen Auftrag der Firma St. & Pa. den alten Gegenstand des Strafverfahrens gegen W. wiedererkannt und war sich daher der Tatumstände bewusst, die die Identität der Rechtssache begründeten (vgl RGSt 60, 300).

19

Er will diese Identität deshalb nicht erkannt haben, weil die Interessen der Parteien im Strafverfahren ganz andersartig seien als im Zivilprozess. Das würde darauf hinauslaufen, dass er sich dann zum Sachwalter entgegengesetzter, aus demselben Sachverhalt erwachsener Interessen machen dürfte, wenn das eine Interesse im Strafprozess, das entgegengesetzte in einem bürgerlichen Rechtsstreit verfolgt wird. Dass eine solche Verkennung des Begriffs "derselben Rechtssache" kein Tatbestandsirrtum, sondern ein Irrtum über die Tragweite der Verbotsnorm des § 356 StGB wäre, ergibt sich aus der Erwägung, dass es sich nicht um eine unrichtige Beurteilung der konkreten Sachlage, sondern um die vermeintliche Nichtverwirklichung des mit Strafe bedrohten Tatbestandes infolge irriger Auslegung des Strafgesetzes handeln würde. Demgemäss ist es denn auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass der Irrtum über den Begriff derselben Rechtssache ein Verbotsirrtum ist (NJW 1953, 430 Nr. 16;4 StR 762/53 vom 14.4.1954; BGHSt 7, 17).

20

2.)

Nach der Überzeugung der Strafkammer erkannte der Angeklagte ferner aus dem gegnerischen Schriftsatz vom 23. April 1954, dass die Interessen W.s doch noch dahin gingen, den zivilrechtlichen Ansprüchen, wie sie aus dem rechtskräftigen Urteil in der Strafsache hergeleitet werden konnten, zu entgehen, und dass dessen Interesse damit den Interessen der von ihm selbst vertretenen Firma St. & Pa. entgegenstand. Der Angeklagte wusste demgemäss mindestens von diesem Zeitpunkt an; dass er als Prozessbevollmächtigter der Firma St. & Pa. einem Interesse diente, das dem seines früheren Mandanten entgegengesetzt war.

21

Die Pflichtwidrigkeit seines zivilprozessualen Vorgehens gegen Weise will der Angeklagte weiter deshalb nicht erkannt haben, weil seiner Auffassung nach die Treupflicht gegenüber Weise infolge Zeitablaufs sowie angesichts der Tatsache erloschen gewesen sei, dass Weise sein Auftreten für die Firma St. & Pa. in dem Mahnverfahren vom Oktober 1950 ohne weiteres hingenommen habe. Auch ein solcher Irrtum würde sich indessen nicht auf die Verwirklichung des gesetzlichen Straftatbestandes, sondern auf die Rechtmässigkeit der Tatbestandsverwirklichung beziehen, indem der Angeklagte des Glaubens gewesen sein will, der Ablauf einer gewissen Zeit oder das Einverständnis der erst vertretenen Partei gestatte es dem Rechtsanwalt, in derselben Rechtssache nacheinander entgegengesetzten Interessen zu dienen. Dass ein solcher Irrtum sich ebenfalls als eine Verkennung der Rechtswidrigkeit und damit als Verbotsirrtum darstellen würde, steht in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest (BGHSt 3, 400, 403, 5, 284, 301, 311) [BGH 16.12.1952 - 2 StR 198/51].

22

Dass es sich bei der angeblichen Rechtsansicht des Angeklagten, einem Rechtsanwalt könne der Vorwurf des Parteiverrats nur dann gemacht werden, wenn er ihm anvertraute Tatsachen im Interesse des Gegners verwerte, ebenfalls um einen Verbotsirrtum handeln würde, bedarf keiner Ausführung.

23

3.)

Zutreffend ist das Landgericht somit zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte, wenn man von seiner Einlassung zum inneren Tatbestand ausgeht, allenfalls in Verbotsirrtum befangen war. Die tatrichterliche Würdigung, dass ein Irrtum des Angeklagten über den Begriff derselben Rechtssache und die Pflichtwidrigkeit seiner Tätigkeit für die Firma St. & Pa. nicht zu entschuldigen sei, begegnet keinem rechtlichen Bedenken. Den Urteilsgründen ist mit Sicherheit die Überzeugung der Strafkammer zu entnehmen, dass der Angeklagte als erfahrener Anwalt bei Anwendung der ihm möglichen und zuzumutenden Sorgfalt das Unrecht der Tatbestandsverwirklichung unschwer hätte erkennen können. Damit ist sein Verschulden dargetan (vgl BGHSt 2, 194, 209) [BGH 18.03.1952 - GSSt - 2/51].

24

IV.

Die Auffassung der Strafkammer, dass das Verschulden des Angeklagten zu schwer wiege, um eine Milderung der Strafe nach Versuchsgrundsätzen zu rechtfertigen, ist mit Rechtsgründen nicht angreifbar (vgl BGHSt 2, 209 f [BGH 18.03.1952 - GSSt - 2/51]). Im übrigen bedarf die Strafzumessung keiner Erörterung, weil auf die gesetzliche Mindeststrafe erkannt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

25

Dass das Landgericht das in der Anklage unbeanstandet gelassene erste Tätigwerden des Angeklagten für die Firma St. & Pa. im Oktober 1950 nicht zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht hat, beschwert den Angeklagten nicht, weil der Umfang der Rechtskraft des angefochtenen Urteils so weit reicht, wie das Recht und die Pflicht des Landgerichts zur Aburteilung sich erstreckte (vgl RGSt 56, 324;  72, 105). Es kann daher auf sich beruhen, ob die Strafkammer die Tätigkeit des Angeklagten in dem Mahnverfahren vom Oktober 1950 zutreffend beurteilt hat.

26

Ohne Rechtsirrtum nimmt das Landgericht schliesslich an, dass der Angeklagte der Firma St. & Pa. auch noch über den Stichtag des § 1 Straffreiheitsgesetz 1954 hinaus pflichtwidrig gedient hat, indem er unter dem 8. Dezember 1953 und 19. Januar 1954 um Fortgang des Verfahrens gegen seinen früheren Mandanten bat. Denn der Begriff des Dienens umfasst jede berufliche Tätigkeit des Anwalts, durch die das Interesse des Auftraggebers gefördert worden soll (vgl RGSt 23, 65 f;  62, 292; EGH 6, 126, 130; 29, 85, 87; BGHSt 5, 305 [BGH 04.02.1954 - 4 StR 724/53]). Aber selbst hiervon abgesehen wurde die Tat erst durch die Niederlegung des Mandates im März 1954 beendet, als die letzten noch zur Tat gehörigen Auswirkungen ihr Ende fanden. Da der Parteiverrat somit auch nach dem 30. November 1953 begangen worden ist, tritt keine Straffreiheit ein (vgl. Brandstetter Straffreiheitsgesetz 1954 Anm 48 zu § 1).

27

Nach alledem war das Rechtsmittel des Angeklagten unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.

Krumme
Engels
Seibert
Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen Haager ist beurlaubt, ortsabwesend und an der Unterzeichnung verhindert. Krumme
Haager