Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.03.1955, Az.: IV ZR 121/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.03.1955
- Aktenzeichen
- IV ZR 121/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 13645
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Bamberg - 11.03.1954
Prozessführer
1) des Bäckermeisters Kaspar F., S., Haus Nr. ...,
2) des Landwirts und Metzgers Peter F., K. C. (I. USA), vertreten durch den Landwirt Michael Z. in S., Haus Nr. ..., als Abwesenheitspfleger,
Prozessgegner
1) die Ehefrau Friedeburg L., S., Haus Nr. ...,
2) den Landwirt Georg L., S., Haus Nr. ...,
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Scheffler und Wüstenberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das am 11. März 1954 verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden den Klägern auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der am ... 1854 geborene, am 16. Januar 1943 verstorbene Landwirt Michael F. in S. war dreimal verheiratet: in erster Ehe mit der Ende der 80er Jahre verstorbenen Anna Maria Margareta F. geb. H., in zweiter Ehe mit der 1902 verstorbenen Magdalena F. geb. Ö. und in dritter Ehe mit der am ... 1868 geborenen Elisabeth F. verw. H. geb. D. mit der er im Jahre 1904 die Ehe geschlossen hatte. Die dritte Frau ist am 30. Juli 1944 verstorben.
Aus der dritten Ehe des Michael F. sind Kinder nicht hervorgegangen. Der in seiner zweiten Ehe geborene Sohn Ignaz F. ist 1920 oder 1921 ledig verstorben. Aus der ersten Ehe sind vier Söhne hervorgegangen: Josef und Michael F., von denen ersterer 1906, letzterer 1918 kinderlos verstorben ist, und Kaspar und Peter F., die beiden Kläger, von denen ersterer, geboren am ... 1882, mit 16 Jahren, also im Jahre 1898, letzterer, geboren am ... 1884, mit 21 Jahren, also im Jahre 1905, das Elternhaus verlassen hat.
Kaspar F. hat das Bäckerhandwerk erlernt und lebte in Frankfurt a.M., bis er am 18. März 1944 dort ausgebombt wurde, worauf er einige Zeit später in das Elternhaus zurückgekehrt ist. Peter F., von Beruf Landwirt und Metzger, ist nach Amerika ausgewandert, von wo aus er seinen Vater Michael F. und seine Stiefmutter Elisabeth F. letztmals im Jahre 1934 besucht hat.
Die Landstelle, auf der Michael F. die Landwirtschaft betrieb, stammte nach der von den Beklagten bestrittenen Darstellung der Kläger von seiner ersten Frau, sie war ihm aber unstreitig vor seiner dritten Heirat auf Grund eines Erbteilungsvertrags vom 23. Februar 1904 zum Alleineigentum übertragen worden.
Die Eheleute Michael und Elisabeth F. haben , nachdem sie 1939/40 die Landwirtschaft aufgegeben, d.h. das Vieh verkauft und die Grundstücke verpachtet hatten, am 2. April 1941 einen notariellen Ehe- und Erbvertrag geschlossen, dessen hier interessierenden Ziffern I, III und VII folgendermaßen lauten:
Ziff. I: "Die Eheleute F. leben z.Zt. im geseztlichen Guterstand. Sie vereinbaren nunmehr für die künftige Dauer ihrer Ehe den Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft nach den Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches." Ziff. III: "Sodann setzen sich die Eheleute F. vertragsmässig gegenseitig zu Alleinerben ein. Über bestehende Pflichtteilsrechte sind die Eheleute F. vom Notar belehrt worden." Ziff. VII: "Die Vertragsteile bestimmen vertragsmässig weiter folgendes: Der Letztversterbende soll von den Kindern des Ehemannes nach Stämmen beerbt werden."
Elisabeth F. hat am 17. Mai 1944 einen Übergabevertrag mit den Beklagten geschlossen, dessen hier interessierenden Ziffern II, III, IV, VII und XIII folgendermaßen lauten:
Ziff. II: "Frau Elisabeth F. übergibt hiermit das gesamte Anwesen Hs. Nr. ... in S. samt allem toten und lebenden Inventar und der gesamten Hauseinrichtung, sowie alle Kleider und Wäsche, ausgenommen die Kleider ihres verstorbenen Mannes, an die Eheleute Georg und Friedeburg L. zum Gesamt gut. Die Beteiligten sind sich über den Eintritt des Eigentumswechsels einig und bewilligen und beantragen die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch. Auf Vollzugsmitteilung wird verzichtet." Ziff. III: "Als Gegenleistung haben die Eheleute L. folgendes zu leisten: 1. Ein barer Kaufpreis von 8.000 RM ist in 4 gleichen Jahresraten zu je 2.000 RM jeweils am 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals an dem auf den Todestag der Übergeberin folgenden 1. Januar, zu entrichten. Der jeweils geschuldete Betrag ist mit dem gesetzlichen Zinssatz ab 1. Juni 1944 zu verzinsen. Die Zinsen sind jeweils, soweit fällig, zusammen mit den Jahresraten zu entrichten. 2. Die Eheleute L. haben der Übergeberin ihren gesamten Lebensunterhalt auf ihre ganze fernere Lebensdauer zu gewähren, insbesondere das holz- und lichtfreie Wohnungsrecht in ihrer bisherigen Wohnung, die vollständige Verköstigung, die notwendige Bekleidung und Wäsche, sämtliche Hausdienste einschliesslich Wart und Pflege, auch die notwendige Krankenpflege. Frau F. ist 75 Jahre alt. 3. Bis zum Ablauf des Jahres 1964 haben die Eheleute L. das Grab der Übergeberin und deren Ehemannes standesgemäss zu pflegen und in bester Ordnung zu halten." Ziff. IV. "Die Übergabe erfolgt am 1. Juni 1944. Von diesem Tage an gehen alle Nutzungen und Lasten, Steuern und Abgaben auf die Übernehmer über." Ziff. VIII: "Der gesamte Grundbesitz der Übergeberin beträgt mehr als 2 ha. Der Herr Landrat in K. wird deshalb ersucht, zu dieser Urkunde seine Genehmigung zu erteilen und dem Notar in D. Ausfertigung des Genehmigungsbescheids zu übersenden." Ziff. XIII: "Es wird bemerkt, dass von den Kindern des verstorbenen Ehemannes der Übergeberin noch 2 Söhne am Leben sind, aber auswärts wohnen und keine Landwirte sind. Eine Übergabe an diese kommt deswegen nicht in Betracht. Die Übernehmerin dagegen ist eine Nichte der Übergeberin, selbst Landwirtin und mit einem Landwirt mit eigenem Betrieb verheiratet. Die obengenannten Söhne werden nicht benachteiligt, nachdem der Kaufpreis erst nach dem Tode der Übergeberin fällig wird und an diese als Erben der Übergeberin fällt. Es wird weiter bemerkt, dass die Übernehmerin Friedeburg L. seit 1937 in jedem Winter bei der Übergeberin wohnte und ihr wie ihrem verstorbenen Ehemann alle Dienste leistete und zwar unentgeltliche. Die Söhne des verstorbenen Ehemannes F. haben sich dagegen seit langen Jahren nicht um ihre Eltern gekümmert."
Der Übergabevertrag vom 17. Mai 1944 wurde vom Landrat nach den Bestimmungen über den Verkehr mit landwirtlichen Grundstücken und mit der ausdrücklichen Feststellung, daß auch nach den Preisvorschriften keine Bedenken bestünden, genehmigt und am 29. Juni 1944 grundbuchamtlich vollzogen. Die Beklagte zu 1), Frau L., ist eine Nichte der Elisabeth F..
Die Beklagten haben gemäß Ziff. III 1 des Übergabevertrages Anfang 1945 einen Betrag von 2.360,- RM und am 26. Januar 1946 einen weiteren Betrag von 2.270,- RM an die Kläger überwiesen. Diese haben die ihnen überwiesenen Beträge am 22. Februar 1946 an die Beklagten zurücküberwiesen. Diese haben sodann den gesamten Kaufpreis nebst Zinsen zugunsten der Kläger hinterlegt.
Die Kläger sind der Meinung, Elisabeth F. sei nach dem Erbvertrag nur Vorerbin und sie, die Kläger, Nacherben. Sie halten den Übergabevertrag vom 17. Mai 1944 für sittenwidrig und daher nichtig und führen aus, daß ihnen - falls Nichtigkeit nicht vorläge - Ansprüche aus §2287 BGB zustünden. Sie haben beantragt:
- 1)
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, das Anwesen S. Hs Nr. ..., eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Kitzingen für S. Bd. ... Bl. ... und für H.-S. Bd. ... Bl. ..., an sie, die Kläger, als Miteigentümer zu gleichen Rechten und Anteilen aufzulassen und darein zu willigen, daß sie, die Kläger, als Eigentümer des vorbezeichneten Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen werden;
- 2)
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihnen, den Klägern, als Gesamtgläubigern über die Verwaltung des zum Anwesen S. Hs Nr. ... gehörenden Grundbesitzes Rechnung zu legen und den Betrag der von ihnen aus dem Grundbesitz gezogenen Nutzungen an sie, die Kläger, als Gesamtgläubiger herauszuzahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht in Würzburg hat durch Urteil vom 23. November 1951 die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht in Bamberg hat durch Urteil vom 11. März 1954 die Berufung der Kläger zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Klaganspruch weiter.
Die Beklagten bitten am Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat den Erbvertrag vom 2. April 1941 dahin ausgelegt, daß der Wille des Michael F. nicht auf Einsetzung seiner Frau als Vorerbin und seiner Söhne als Nacherben gerichtet gewesen sei, sondern daß er sich bewußt gewesen sei, daß er seine Frau als Vollerbin eingesetzt hatte und sie daher berechtigt sein sollte, nach seinem Tode über das Gesamtgut zu verfügen. Es hat seine Auslegung auf den Wortlaut des Erbvertrags und auf Zeugenaussagen gestützt. Da die Auslegung möglich ist und ein Verstoss gegen Denkgesetze nicht ersichtlich ist, würde sie nur dann nicht das Revisionsgericht binden, wenn bei ihr Verfahrensverstösse begangen worden wären. Dies behauptet die Revision, indem sie ausführt, das Berufungsgericht habe den engen Zusammenhang des Erbvertrags mit der gleichzeitig vorgenommenen Begründung einer Gütergemeinschaft übersehen; erst durch den Ehevertrag sei ein Miteigentum der Elisabeth F. an dem Hofe geschaffen worden; gleichwohl habe Michael F. Wert auf die Sicherstellung des Erbrechts der Kläger gelegt. Angesichts des Willens des Michael F., daß der Name F. auf dem Hofe bleiben müsse, hätte das Berufungsgericht erwägen müssen, ob nicht dem Erbvertrag eine Bindung der Elisabeth F. nach dieser Richtung hin zu entnehmen sei. Der Revision ist hier entgegenzuhalten, daß nichts für die Annahme spricht, daß das Berufungsgericht den Zusammenhang von Erb- und Ehevertrag übersehen habe. Dagegen spricht, daß beide Verträge in einer kurzen Urkunde zusammengefaßt sind. Es trifft auch nicht zu, daß sich aus den Verträgen die Absicht des Michael F. ergäbe, das Erbrecht der Kläger zu sichern. Diese werden vielmehr durch die Verträge gegenüber der Stellung, die sie als gesetzliche Erben gehabt haben würden, schlechter gestellt, die Verträge laufen also auf eine Begünstigung der Stiefmutter der Kläger hinaus. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern der Zusammenhang beider Verträge für eine Auslegung im Sinne der Kläger solle sprechen können.
II.
Die Revision rügt weiter eine Verletzung des §2287 BGB. Sie hat hierzu in erster Linie ausgeführt, daß die bisherige Rechtsprechung zu eng sei, wenn sie zur Anwendung des §2287 BGB fordere, daß die Schädigungsabsicht der treibende - wenn auch nicht ausschließliche - Beweggrund sein müsse; sie meint, es müsse genügen, wenn dem Erblasser bei der Schenkung bewußt sei, daß der Vertragserbe geschädigt werde. Diese Meinung ist aber mit dem eindeutigen Wortlaut des §2287 BGB nicht vereinbar, der zur Voraussetzung des Bereicherungsanspruchs macht, daß der Erblasser in Beeinträchtigungsabsicht gehandelt habe. Daß dem Gesetzgeber der Unterschied zwischen Vorsatz und Absicht nicht bekannt gewesen sei, kann nicht angenommen werden. Außerdem aber wird bei fast jeder Schenkung dem Schenker bewußt sein, daß der Vertragserbe durch die unentgeltliche Fortgabe von Vermögensstücken beeinträchtigt wird, so daß regelmäßig der Beschenkte das Geschenk nach dem Erbfall wieder herauszugeben hätte - wenn auch nur im Rahmen der Bereicherungsansprüche -. Eine derartige Beschränkung des Erblassers ist nach dem Wortlaut des §2287 BGB nicht gewollt. Der Senat sieht hiernach keinen Anlaß, von der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RG in JW 1935 S. 275; RGZ 77 S. 111) und des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone (OGHZ 1, 161 [163]; 2, 160 [167]) abzuweichen.
Die Revision rügt in einem anderen Zusammenhang, das Berufungsgericht habe seine Feststellung, der Wille der Elisabeth F. sei bei Abschluss des Übergabevertrages in erster Linie dahin gegangen, die Beklagte zu 1 für ihre seit Jahren auf dem Hof geleisteten Dienste zu belohnen, der Nr. XIII des Übergabevertrages entnommen, hierbei aber übersehen daß die Kläger die in Nr. XIII enthaltenen Angaben bestritten hätten. Da die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung auch im Rahmen des §2287 BGB wesentlich ist, ist die Verfahrensrüge auch hier zu behandeln. Sie ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat aus Nr. XIII des Vertrages vom 17. Mai 1944 den Schluß gezogen, daß der Wille der Elisabeth F. erster Linie darauf gerichtet gewesen sei, die Beklagte zu 1 für ihre seit Jahren auf dem Hof geleisteten Dienste zu belohnen und das Anwesen in geeignete Hände zu geben. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht das Vorbringen der Kläger übergangen habe, die in Nr. XIII enthaltenen "Angaben über die Wirtschaftsunfähigkeit mindestens des Klägers zu 2" und die "Angaben über die angebliche Tätigkeit der Beklagten zu 1 auf dem Hofe" seien unrichtig. Das Vorbringen der Kläger war aber einmal nur dahin gegangen (vgl. Schriftsatz vom 12. Dezember 1952 Bl. 215 ff d.A.), daß die Kläger in der Lage gewesen seien, einen Bauernhof, in der Größe des väterlichen zu bearbeiten, vor allem sei der Kläger zu 2 ein perfekter Landwirt. Dies steht nicht in Widerspruch zu der Angabe im Übergabevertrag, daß die Kläger "auswärts wohnen und keine Landwirte seien." Beides traf zu, insbesondere kam hiernach eine Übertragung auf den in den Vereinigten Staaten von Amerika wohnenden Kläger zu 2 für Elisabeth F. nicht in Betracht und der Kläger zu 1 ist seit seinem 16. Lebensjahre als Bäcker tätig. Daß die Beklagte zu 1 überhaupt nicht auf dem Hof des Michael F. und der Elisabeth F. gearbeitet habe, hatten die Kläger nicht behauptet; sie hatten sich im wesentlichen gegen die Angabe in Nr. XIII des Vertrages gewandt, die Beklagte zu 1 habe seit 1937 in jedem Winter bei der Übergeberin gewohnt und ihr wie ihrem verstorbenen Ehemann alle Dienste, und zwar unentgeltlich geleistet. Aus den Urteilsgründen ist zu schließen, daß dem Berufungsgericht dieser Einwand nicht erheblich erschien, weil es nicht so sehr darauf ankam, ob die Angaben über den Umfang der geleisteten Dienste in jedem Punkte stichhaltig seien, als daß die Beklagte dem verstorbenen Ehemann und seiner Frau überhaupt unentgeltlich Dienste geleistet hatte. Dafür, daß das Berufungsgericht das Vorbringen der Kläger übersehen habe, spricht nichts. Die Feststellung, es sei Elisabeth F. in erster Linie darum zu tun gewesen, die Beklagte zu 1 für ihre Dienste zu belohnen, ist also ohne Verfahrensverstoss getroffen worden.
III.
Der Hauptangriff der Revision geht dahin, dass das Berufungsgericht nicht eine Sittenwidrigkeit des Übergabevertrages angenommen habe. Dass trotz der sich aus der Erbeneigenschaft ergebenden Befugnis unbeschränkt unter Lebenden über das Vermögen verfügen zu dürfen, ein Rechtsgeschäft darüber unter besonderen Umständen nichtig sein kann, ist vom Berufungsgericht nicht verkannt worden. Es hält aber die von den Klägern für eine Sittenwidrigkeit angeführten Umstände nicht für ausreichend. Die hiergegen von der Revision geltend gemachten Gründe greifen nicht durch:
Was einmal den Hinweis darauf anlangt, die Angaben in Nr. XIII des Übergabevertrages seien zum Teil unrichtig, so kann auf das oben zu II Ausgeführte verwiesen werden, aus dem sich ergibt, dass jene Angaben im wesentlichen zutreffend waren. Dass die Beklagten über den Inhalt des Erbvertrages unterrichtet waren, würde für die Sittenwidrigkeit des Übergabevertrages selbst dann nichts ergeben, wenn nicht feststünde, dass Elisabeth F. mit der Übertragung des Hofes - soweit sie als unentgeltlich zu betrachten wäre - die Beklagte zu 1 für geleistete Dienste belohnen wollte.
Die Revision meint weiter, für die Unsittlichkeit des Übergabevertrages spreche, daß die Beklagten - was diese bestreiten - die Genehmigung des Landrats nach der Bekanntmachung aber den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken durch die Täuschung erschlichen hätten, sie beabsichtigten, durch Zusammenlegung des übergebenen Hofes mit dem eigenen Hofe des Beklagten zu 2 einen Erbhof zu schaffen; denn der Vorgang kennzeichne ein Streben der Beklagten, unter Missbrauch der Behörde durch täuschende Angaben eine Genehmigung zu erlangen, die nach dem sogenannten Führererlass über das Unterbleiben solcher Genehmigungen normalerweise nicht hätte erteilt werden dürfen. Die Ansicht der Revision trifft nicht zu. Es kann für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit des Inhalts eines Vertrages nicht von Bedeutung sein, ob nach seinem Abschluss im Genehmigungsverfahren irreführende Angaben einer Behörde gegenüber gemacht worden sind. Auch lassen sich aus dem behaupteten Verhalten der Beklagten keine sonstigen sicheren Rückschlüsse ziehen.
Auf einer rechtlichen Verkennung des Wesens eines Erbvertrages der hier vorliegenden Art beruht die weitere Ausführung der Revision, die Beklagten hätten bewusst das durch den Erbvertrag gesicherte Erbrecht der Kläger vereitelt. Wie schon oben dargelegt worden ist, waren die Kläger gerade durch den Erbvertrag selbst schlechter gestellt worden; durch diesen waren sie von der Erbfolge nach ihrem Vater ausgeschlossen worden, der sein ganzes Vermögen seiner Frau zur freien Verfügung zu ihren Lebzeiten zugewandt hatte.
Der weitere Hinweis darauf, dass das Misverhältnis zwischen dem wirklichen Wert des Hofes und dem Kaufpreis von 8.000,- RM sich noch erhöhe, weil Elisabeth F. infolge der Erkrankung an Magenkrebs nur noch kurze Zeit zu leben hatte und in der Tat 2 1/2 Monate später gestorben sei, ist einmal insofern unrichtig, als durch den Tod der Elisabeth F. nur die Unterhaltsleistungspflicht der Beklagten zu 1 berührt wurde; der Hinweis lässt zweitens weiter unbeachtet, daß bei Abschluss des Übergabevertrages trotz der schweren Krankheit der Elisabeth F. die Vertragsschließenden nicht wissen konnten, ob Frau F. nicht gleichwohl noch viele Jahre leben werde. Vor allem aber kommt es auf das Mißverhältnis deswegen nicht an, weil selbst eine völlig unentgeltliche Übertragung mangels einer Beeinträchtigungsabsicht keine Nichtigkeit ergeben würde.
Die Revision führt weiter aus, daß es bäuerlicher Auffassung in hohem Maße widerspreche, den Hof entgegen dem Willen des Erblassers dem Träger eines anderen Namens zu geben, und das umso mehr, als der Hof von der Mutter der Kläger stammte, die dritte Ehefrau daher eine Familienfremde insoweit war. Es widerspreche der Auffassung der ehrbaren Bauern, in solcher Weise über den Hof zu verfügen. Hierzu ist zunächst in tatsächlicher Beziehung klarzustellen, daß vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden ist, daß der Hof von der Mutter der Kläger stamme. Die Kläger hatten wiederholt und ausdrücklich darauf hingewiesen (Bl. 2 und Bl. 3 ihres Schriftsatzes vom 4. Februar 1952 [Bl. 174 und 175 d A]), daß das Anwesen seit Generationen in der Linie F. vererbt worden sei. Die Beklagten haben die Behauptung, die Felder und das Anwesen seien von der Mutter der Kläger in die Ehe eingebracht worden, bestritten. Einen Beweis haben die Kläger nicht angetreten. Der Erbteilungsvertrag vom 23. Februar 1904 ergibt in der Richtung auch keine Klarheit. Denn die Kläger sind durch den Vertrag vom 23. Februar 1904 wegen ihrer Erbansprüche nach ihrer Mutter abgefunden worden. Vor allem ist zu berücksichtigen, daß Elisabeth F. 40 Jahre mit dem Vater der Kläger verheiratet war und 35 Jahre lang mit ihm zusammen den Hof bewirtschaftet hat. Mögen ihr auch Rechtsansprüche auf den Hof aus ihrer Mitarbeit nicht erwachsen sein, so darf diese doch für die Frage, ob sie bei der Übertragung des Hofs in sittenwidriger Weise über die Interessen der Kläger hinweggegangen ist, berücksichtigt werden und dies führt dazu, daß die Sittenwidrigkeit zu verneinen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §97 ZPO.