Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.03.1955, Az.: V ZB 2/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.03.1955
- Aktenzeichen
- V ZB 2/54
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1955, 12740
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin
- KG Berlin - 01.10.1953
Rechtsgrundlagen
- § 8 Abs. 2 VHG
- § 66 ZPO
- § 1 VHG
- § 9 VHG
- § 3 Abs. 3 VHG
Fundstellen
- BGHZ 16, 378 - 388
- DB 1955, 334 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1955, 347-350 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Erlasses rückständiger und laufender Zinsen
Prozessführer
1.) der S. Bodencreditbank in M., B. Büro in B., B.straße ..., vertreten durch Rechtsanwalt in M.,
2.) des Freistaats Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München, Abteilung Bankenaufsicht,
Prozessgegner
die G. Gemeinnützig-wohltätige Stiftung L.-L.-Stiftung in B., P. Straße ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Würde die Gewährung von Vertragshilfe zugunsten des Schuldners eines Geldinstituts einen Ausgleichsanspruch gegen das Land auslösen (§ 11 UmstG, § 3 Abs. 6 der 2. DVO zum UmstG), so hat dieses ein rechtliches Interesse am Ausgang des Verfahrens, das zum Beitritt als Nebenintervenient berechtigt.
- 2.
Schuldner im Sinne des Vertragshilfegesetzes ist der zur Zeit der Entscheidung Verpflichtete ohne Rücksicht darauf, ob er der ursprüngliche Schuldner ist oder ob nach der Begründung der Verbindlichkeit ein Schuldnerwechsel stattgefunden hat.
- 3.
Die Befreiung des Schuldners von der grundsätzlich bestehenden Pflicht zur Offenlegung seiner Vermögens- und Erwerbsverhältnisse bedarf der Begründung durch das Gericht.
- 4.
Der Erwerb eines ertraglosen Trümmergrundstücks durch den Schuldner vor dem Zusammenbruch stellt für sich allein keinen besonderen Grund für eine unzumutbare Härte im Sinne des § 3 Abs. 3 VHG dar.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. März 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche sowie der Bundesrichter Dr. Hückinghaus, Schuster, Dr. Oechßler und Dr. Piepenbrock
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 7. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 1. Oktober 1953 mit Ausnahme der Wertfestsetzung aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen.
Der Wert des Gegenstands der weiteren Beschwerde wird auf 16.000,- DM festgesetzt.
Gründe:
Der Kaufmann Reinhold St. in N. war Eigentümer des im Grundbuch von Band ... Blatt 9652 verzeichneten, in ..., W. Str. .../Ecke S. Str. ..., belegenen Hausgrundstücks. Das auf diesem Grundstück stehende Gebäude wurde durch Kriegseinwirkung völlig zerstört.
Nach der Zerstörung des Hauses verkaufte St. diesen Grundbesitz, dessen Einheitswert sich auf 247.000,- RM belief, durch notariellen Vertrag vom 10. Juli 1944 an die Antragstellerin zum Preise von 350.000,- RM. In diesem Vertrage wurde gesagt, daß an die Stelle der vernichteten Substanz der Anspruch auf die Entschädigung und die Wiederaufbauforderung gegen das Deutsche Reich träten. Der Kaufpreis wurde dadurch belegt, daß die Antragstellerin die in Abteilung III unter Nr. 20 zugunsten der Antragsgegnerin eingetragene Hypothekenförderung von 350.000,- GM nebst Zinsen ab 1. Juli 1944 als eigene Schuld übernahm. Ferner wurde vereinbart, daß die Beträge, die der Verkäufer auf Hypothekenforderungen, insbesondere auf Hauszinssteuerhypotheken, zwecks Tilgung gezahlt habe, ihm in bar von der Antragstellerin zurückgezahlt werden und die vor dem 1. Juli 1944, dem Zeitpunkt der Obergabe, entstandenen Ansprüche auf Nutzungsentschädigung dem Verkäufer und im übrigen der Käuferin zustehen sollten.
Die unter Nr. 20 eingetragene Darlehnshypothek von 350.000 GM, die auf 35.000,- DM umgestellt worden ist, bestand am Währungsstichtage noch in Höhe von 331.423,50 RM = 33.142,35 DM. Sie ist mit 5 % zu verzinsen und mit 1 1/2 % zu tilgen. Die Zinsleistungen betragen jährlich 1.657,12 DM und die Tilgungsleistungen 617,88 DM. In Abteilung III des Grundbuchs war ferner für die Antragsgegnerin unter Nr. 21 eine Hauszinssteuerabgeltungshypothek von 37.800,- RM eingetragen, die auf 3.780,- DM umgestellt ist und deren Kapitalstand am Währungsstichtag 34.708,- RM betrug. Diese Hypothek ist mit 4 1/2 % zu verzinsen und mit 4 % zu tilgen. Es sind danach jährlich an Zinsen 156,20 DM und zur ratenweisen Tilgung 165,08 DM zu zahlen, die ohne Rücksicht auf die inzwischen eingetretene Tilgung in voller Höhe weiter zu entrichten sind.
Wegen der gänzlichen Ertragslosigkeit des Ruinengrundstücks sind seit dem 2. Quartal 1944 Zins- und Tilgungsbeträge für beide Hypotheken nicht mehr erbracht worden. Erst mit Rücksicht auf das Gesetz zur Regelung von Grundpfandrechten auf kriegsbeschädigten Grundstücken vom 10. Januar 1951 (GVBl Berlin 1951, S 61) hat die Antragstellerin seit dem 1. Quartal 1951 wieder Zinsen in Höhe von 414,28 DM vierteljährlich auf die Darlehnshypothek und nach einer getroffenen Vereinbarung seit dem 2. Quartal 1952 Tilgungsbeträge in Höhe von 154,97 DM vierteljährlich sowie bezüglich der Abgeltungshypothek 39,05 DM Zinsen und 41,27 DM als Tilgung vierteljährlich entrichtet. Die Rückstände für die Zeit bis zum 31. Dezember 1950 betragen bei der Darlehnshypothek insgesamt 11.185,56 DM und bei der Abgeltungshypothek 1.054,35 DM.
Die Antragstellerin hat bei dem Landgericht beantragt, ihr im Wege der Vertragshilfe die rückständigen sowie die laufenden Zinsen für die Dauer der Ertragslosigkeit des Grundstücks zu erlassen. Sie hat diesen Antrag damit begründet, daß das Grundstück seit der Zerstörung des Gebäudes keinen Ertrag mehr abgeworfen habe und die Zinsen deshalb nach § 3 VHG gänzlich zu streichen seien. Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, auf die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 3 VHG könne sich die Antragsgegnerin schon deshalb nicht berufen, weil es sich bei ihr um eine Bank handle. Vorsorglich hat sie darauf hingewiesen, daß ihr als einer gemeinnützig-wohltätigen Stiftung eine Zinsleistung aus dem ertragslosen Grundstück nicht zugemutet werden könne, zumal da sie auch sonst erhebliche Kriegsschäden erlitten habe und bisher nicht in der Lage sei, ihren Stiftungszweck voll zu erfüllen, der in Leistungen an bedürftige Personen bestehe.
Die Antragstellerin hat weiter die Ansicht vertreten, nach § 3 VHG sei auch unerheblich, daß sie das Grundstück als Ruinengrundstück erworben habe, weil sie es im Hinblick auf die damals noch vorgesehenen Kriegsschädenersatzansprüche zu seinem vollen Wert in unbeschädigtem Zustand erworben habe. Sie hat ferner der Meinung Ausdruck verliehen, die Antragsgegnerin dürfe nicht etwa deshalb besser gestellt werden, weil seit der Zerstörung ein Eigentümerwechsel stattgefunden habe; der frühere Eigentümer hätte auf jeden Fall den Schutz des § 3 VHG für sich in Anspruch nehmen können, da er zuletzt völlig in Vermögensverfall geraten sei.
Die Antragstellerin hat die Bestimmung des § 2 Buchst. a des angeführten Gesetzes vom 10. Januar 1951 als völlig verfehlt bezeichnet, nach welcher der Stundungsschutz für die nach dem 1. Januar 1951 fälligen Leistungen in den Fällen keine Anwendung mehr finden sollte, in denen nach Eintritt des Kriegsschadens eine Eigentumsübertragung stattgefunden hat. Sie hält eine solche Regelung nur dann für angemessen, wenn es sich um den Erwerb eines Ruinengrundstücks nach dem Zusammenbruch handelt, da in diesen Fällen mit einem Ersatz des Kriegsschadens nicht mehr zu rechnen und der Kaufpreis daher auf den Wert des Grund und Bodens und des restlichen Bauwerks abzustellen gewesen sei. § 5 des genannten Gesetzes habe dem Schuldner im übrigen die Möglichkeit gegeben, eine abweichende Regelung im Wege der Vertragshilfe zu erwirken. Das jetzt geltende Vertragshilfegesetz habe denn auch die völlig verfehlte Bestimmung des § 2 Buchst. a des alten Gesetzes nicht übernommen. Die Streichung der Zinsen für die Dauer der Ertragslosigkeit sei auch nicht etwa unbillig; denn die Ablösung der Hypotheken zur Zeit des Grundstückserwerbes durch sie sei an den unbilligen Bedingungen der Antragsgegnerin gescheitert. Zudem habe sie vergeblich versucht, das Grundstück zu veräußern. Dabei habe sich ergeben, daß der Wert des Grundstücks den Kapitalbetrag der Hypothekenforderungen nicht übersteige, so daß auch aus diesem Grunde die Streichung der Zinsen gerechtfertigt sei, zumal da sonstige Umstände, die den Erlaß der Zinsen als eine unbillige Härte für die Antragsgegnerin erscheinen lassen könnten, weder vorgebracht noch ersichtlich seien. Hinzu komme, daß sie als juristische Person auch keinen Ausgleich durch den Lastenausgleich erhalte. Ihr könne ferner nicht entgegengehalten werden, daß sie die Zinsen seit dem 1. Januar 1951 gezahlt habe und danach zur Begleichung dieser Nebenverpflichtung in der Lage sei, da diese Zahlungen nur im Hinblick auf die Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Januar 1951 geleistet worden seien.
Die Antragsgegnerin hat um Zurückweisung des Vertragshilfeantrages gebeten und hilfsweise die Feststellung begehrt, daß die Antragstellerin verpflichtet sei, die laufenden Zinsen weiter zu entrichten und die Zinsrückstände in angemessenen Raten abzutragen. Sie hat darauf hingewiesen, daß die Antragstellerin das Grundstück schon als Ruinengrundstück erworben habe, und daraus hergeleitet, daß diese Vertragshilfe nicht beanspruchen könne, da ihre Ausführungen zu § 2 Buchst. a des Grundpfandregelungsgesetzes vom 10. Januar 1951 irrig seien; denn durch diese Vorschrift habe irgendwelchen spekulativen Absichten beim Erwerb von Ruinengrundstücken entgegengetreten und Schutz nur den Altbesitzern von Grundstücken gewährt werden sollen, nicht aber solchen Eigentümern, die ein Grundstück in voller Kenntnis des eingetretenen Grundstücksschadens und der Ertragslosigkeit des Grundstücks in der Erwartung erworben hätten, daß sie durch einen solchen Spekulationskauf über kurz oder lang Entschädigungsansprüche gegen den Fiskus geltend machen könnten. Die Antragsgegnerin hat sich ferner gegen die Hervorhebung des Stiftungszwecks der Antragstellerin gewandt und die Auffassung vertreten, es könne nicht auf deren engbegrenzten Geschäfts- und Wirkungskreis ankommen, weil sie aus dem wirtschaftlich wieder starken L. & W.-Konzern hervorgegangen sei und daher die wirtschaftliche Kapazität dieser weltbekannten Firma bei der Beurteilung des Vertragshilfebegehrens Berücksichtigung erheische, zumal da es nach dem Vertragshilfegesetz auf die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners ankomme. Die Antragsgegnerin hat weiter geltend gemacht, die Antragstellerin sei Eigentümerin weiterer Grundstücke, aus denen ihr erhebliche Mittel zuflössen; außerdem müsse auch die wirtschaftliche Lage der Gläubigerin berücksichtigt werden, wobei außer Betracht zu bleiben habe, daß nach den Währungsumstellungsgesetzen den Banken Ausgleichsforderungen von Staats wegen gewährt würden und infolgedessen bei der Herabsetzung oder Streichung rückständiger Zinsen die öffentliche Hand der Benachteiligte sei. Die Antragsgegnerin hat weiter vorgebracht, der Wert des Grund und Bodens des belasteten Grundstücks belaufe sich auf etwa 200,- DM je Quadratmeter, so daß sich bei der Größe von 462 qm ein Betrag von rund 92.000,- DM ergebe. Sie hat auch darauf hingewiesen, daß die Antragstellerin ihre Leistungsverpflichtungen aus den Hypotheken seit dem 1. Januar 1951 wieder voll erfülle, und daraus gefolgert, es könne mit ihrer wirtschaftlichen Lage nicht so schlecht bestellt sein, daß sie nicht auch neben den laufenden Zinsen Teilzahlungen zur Abdeckung der rückständigen Zinsen leisten könne. Die Antragsgegnerin hat die Ansicht vertreten, die Antragstellerin habe das Grundstück damals nur erworben, um ihr bereits weitgehend entwertetes Geld einigermaßen wertbeständig anzulegen.
Die Antragstellerin ist diesem Vorbringen entgegegetreten und hat erklärt, sie habe mit der Firm L. & W. wirtschaftlich nichts zu tun und erhalte von dieser auch keinerlei Zuschüsse. Sie hat ferner in Abrede gestellt, das Grundstück aus spekulativen Absichten erworben zu haben, und behauptet, sie habe es zu seinem vollen Wert in unbeschädigtem Zustand gekauft, weil ihr gegen St. eine alte, vollwertige Vorkriegsforderung zugestanden habe.
Das Landgericht hat die rückständigen Zinsen beider Hypotheken der Antragstellerin erlassen und ferner angeordnet, daß vom 1. Januar 1953 ab für die Zeit der Ertragslosigkeit des Grundstücks auch die laufenden Zinsen nicht zu zahlen sind. Es ist bei dieser Entscheidung davon ausgegangen, daß es sich hier um ein Vollruinengrundstück handelt, das keine Erträge abwirft, und bei völlig ertraglosen Grundstücken nach § 3 Abs. 1 und 2 VHG die Zinsen gänzlich zu streichen sind. Das Landgericht hat angenommen, diese Vorschrift beziehe sich nicht nur auf die rückständigen, sondern auch auf die künftig fällig werdenden Zinsen. Den Hinweis der Antragsgegnerin auf § 3 Abs. 3 VHG hat das Landgericht für nicht durchgreifend erachtet, weil die Gläubigerin eine Bank sei und besondere Gründe nicht vorlägen, welche die Streichung der Zinsen unzumutbar erscheinen ließen.
Die Antragsgegnerin hat ihren Antrag auf Zurückweisung des Vertragshilfeantrages mit der sofortigen Beschwerde weiter verfolgt. Sie hat gerügt, das Landgericht sei auf ihren Einwand nicht eingegangen, daß die Antragstellerin Vertragshilfe überhaupt nicht in Anspruch nehmen könne, weil sie das Grundstück erst nach der Zerstörung des Gebäudes und in Kenntnis seiner Ertragslosigkeit erworben habe. Die Antragsgegnerin hat den Standpunkt eingenommen, der Gesetzgeber habe nur solche Schuldverhältnisse begünstigen wollen, bei denen sich Schuldner und Gläubiger vor und nach der Zerstörung des haftenden Grundstücks unverändert (abgesehen von Fällen der Erbfolge) als Parteien gegenüberständen, und darauf hingewiesen, daß dieser Gedanke bereits in dem Berliner Gesetz vom 10. Januar 1951 zum Ausdruck gebracht worden sei. Sie hat weiter vorgetragen, es sei nicht einzusehen, warum ein Schuldner, der ein Grundstück in Kenntnis seiner Ertragslosigkeit gekauft und dabei die auf ihm ruhenden Hypotheken nebst den ihnen zugrunde liegenden Forderungen als persönliche Schuld übernommen habe, von den damit übernommenen Verpflichtungen freigestellt werden solle. Die Antragsgegnerin hat sich auf den das bürgerliche Recht beherrschenden Grundsatz der Vertragstreue und den Ausnahmecharakter der Vertragshilfe berufen, die nur dann Platz greifen könne, wenn in den Beziehungen zwischen Schuldner und Gläubiger im Laufe des Vertragsverhältnisses nicht verschuldete und vom Gesetzgeber einer Berücksichtigung würdig befundene Änderungen eingetreten seien. Dementsprechend sieht die Antragsgegnerin den Vertragshilfeantrag als unzulässig an und hält für unerheblich, welche Überlegungen die Antragstellerin zum Erwerb des Ruinengrundstücks zu einem Zeitpunkt veranlaßt haben, zu dem mit einem Ersatz des Kriegsschadens durch den Staat nicht mehr habe gerechnet werden können und die Zahlung von Nutzungsentschädigungen zum großen Teil bereits eingestellt gewesen sei.
Die Antragsgegnerin hat weiter geltend gemacht, der Vertragshilfeantrag sei, falls er zulässig sein sollte, jedenfalls unbegründet. Sie hat dem Landgericht vorgeworfen, die Vorschrift des § 3 Abs. 3 VHG unberücksichtigt gelassen zu haben, indem es lediglich festgestellt habe, diese Vorschrift greife nicht durch, weil die Gläubigerin eine Bank sei. Sie hat diese Auffassung des Landgerichts dahin verstanden, daß ihr wegen der ihr zu gewährenden Ausgleichsforderungen der Zinsausfall zugemutet werden könne, und demgegenüber geltend gemacht, daß die Ausgleichforderungen bei der Frage der Unzumutbarkeit des Zinserlasses außer Betracht bleiben müßten. Die Antragsgegnerin hat ferner vorgebracht, eine unzumutbare Härte liege schon darin, daß die Antragstellerin auch Eigentümerin des Grundstücks O.str. ... in Berlin sei, auf dem sich ausschließlich Geschäftsräume befänden und das einen erheblichen Ertrag abwerfe. Sie hat bemängelt, daß das Landgericht von der Antragstellerin nicht die Offenlegung ihrer Vermögens- und Erwerbsverhältnisse verlangt habe, wie § 9 VHG sie dem Schuldner zur Pflicht mache.
Die Antragstellerin hat um Zurückweisung der Beschwerde gebeten und ist der von der Antragsgegnerin angenommenen Unzulässigkeit des Vertragshilfeantrages mit dem Hinweis darauf entgegengetreten, daß eine Beschränkung der Vertragshilfe auf das Verhältnis zwischen altem Schuldner und altem Gläubiger im Gesetz und in den Gesetzesmaterialien keinen Anhaltspunkt finde und auch nicht aus dem Zweck des Vertragshilfegesetzes folge, daß im Gegenteil die Anwendbarkeit dieses Gesetzes im Falle der Rechtsnachfolge allgemein bejaht werde. Sie hat die Auffassung vertreten, jedenfalls müsse die Sonderbestimmung des § 3 VHG unterschiedslos angewendet werden, da schlechterdings kein Grund ersichtlich sei, den Gläubiger deshalb besser zu stellen, weil der Schuldner das Ruinengrundstück inzwischen veräußert habe. Nach ihrer Ansicht würde der Standpunkt der Antragsgegnerin dazu führen, daß Ruinengrundstücke unverkäuflich würden und der ohnehin schwer geschädigte Eigentümer, der vielleicht mangels anderer Einnahmen auf den Kaufpreis angewiesen sei, ungerechtfertigt in der Verfügung über sein restliches Vermögen beschränkt werde. Die Antragstellerin hat insbesondere in Abrede gestellt, das Grundstück in spekulativer Absicht erworben zu haben, und sich darauf berufen, daß zur Zeit des Kaufes die Kriegssachschädenverordnung noch in Kraft gewesen und die Unbedenklichkeitsbescheinigung der Preisbehörde für den Grundstückserwerb ausdrücklich nur mit der Maßgabe erteilt worden sei, daß der Anspruch auf Ersatz des Kriegsschadens ebenfalls abgetreten werde. Sie hat ferner hervorgehoben, daß der Grundsatz der Vertragstreue gegenüber den durch den Krieg hervorgerufenen ungewöhnlichen Verhältnissen in Fällen der vorliegenden Art nicht gelten könne und die Schuldübernahme noch vor dem totalen Zusammenbruch und dem Wegfall der ursprünglich vorgesehenen vollen Kriegsschadensersatzleistung stattgefunden habe. Die Antragstellerin hat weiter darauf hingewiesen, daß sie als juristische Person nach dem Lastenausgleichsgesetz auch nicht einmal eine teilweise Entschädigung zu erwarten habe.
Die Antragstellerin hat an ihrer Auffassung festgehalten, daß ihr Antrag auch begründet sei, weil § 3 Abs. 1 und 2 VHG zur Anwendung zu kommen und die Antragsgegnerin nicht dargetan habe, daß ihr die Streichung der Zinsen aus besonderen Gründen nicht zugemutet werden könne. Daraus hat sie abgeleitet, daß es auf ihre persönlichen Verhältnisse und darauf nicht ankomme, ob sie zur Zahlung der Zinsen in der Lage sei, daß vielmehr lediglich auf die Verhältnisse des belasteten Grundstücks abzustellen sei und daher auch § 9 VHG nicht zum Zuge kommen könne. Dementsprechend hat die Antragstellerin als unerheblich angesehen, ob sie noch weiteren unbeschädigten Grundbesitz ihr Eigentum nennt, und in diesem Zusammenhang vorsorglich vorgebracht, auch das Grundstück O.str. ... weise erheblichen Kriegsschaden auf und habe im letzten Geschäftsjahr keinen Reinertrag gebracht.
Das Kammergericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Es hat die Ansicht des Landgerichts gebilligt, daß § 3 Abs. 2 VHG anzuwenden sei und die Zinsen wegen der völligen Ertragslosigkeit des Grundstücks gänzlich zu streichen seien. Nach seiner Auffassung steht dem auch nicht entgegen, daß die Antragstellerin das Grundstück im Jahre 1944 als ertraglose Ruine erworben hat. Hierzu hat das Kammergericht ausgeführt: § 2 des Gesetzes zur Regelung von Grundpfandrechten auf kriegsbeschädigten Grundstücken vom 10. Januar 1951 bestimme zwar, daß Zins- und Tilgungsleistungen dann weiter zu erbringen seien, wenn das Eigentum an einem Grundstück durch Rechtsgeschäft gegen Entgelt nach der Zerstörung durch Kriegsereignisse übertragen worden sei. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt sei, seien jedoch nach § 5 die Durchführungsbestimmung Nr. 18 der Amerikanischen Hohen Kommission zur Umstellungsverordnung vom 4. Juli 1948 sowie die gleichlautenden Bestimmungen der Britischen und Französischen Militärregierungen (VOBl 1949, S 488) unberührt geblieben. Die Vorschrift des § 5 habe nicht den Sinn, daß dadurch die Vorschriften des Vertragshilferechts in ihrer Geltung beeinträchtigt würden. Die Alliierten Kommandanten hätten in ihrem Genehmigungsschreiben vom 30. Dezember 1950 zum Gesetz vom 10. Januar 1951 (Haus und Wohnung 1951, S 53) ausdrücklich darauf hingewiesen, daß eine von den Alliierten getroffene gesetzliche Regelung nicht auf Grund eines deutschen Gesetzes aufgehoben und geändert werden könne. Dieser Vorbehalt habe sich auf die damals in Berlin in Geltung befindlichen Vorschriften der Artikel 19 Ziff 45 bis 47 UmstVO und der §§ 1 und 2 der Durchführungsbestimmung Nr. 18 zur Umstellungsverordnung vom 30. November 1949 (VOBl S 488) bezogen. Diese Vorschriften hätten bestimmt, daß der Schuldner sich im Vertragshilfeverfahren nicht nur auf den Ausfall von Entschädigungsforderungen gegen das Reich, sondern auch auf Vermögensverluste berufen könne, die er durch Beschädigung, Zerstörung oder Verlust ihm gehöriger beweglicher oder unbeweglicher Sachen auf Grund von Kriegsereignissen erlitten habe. Diese Rechtslage könne auch nicht deswegen anders beurteilt werden, weil inzwischen die Vorschriften des Art. 19 Ziff 45 bis 47 UmstVO und die Durchführungsbestimmung Nr. 18 zur Umstellungsverordnung mit Inkrafttreten des Vertragshilfegesetzes in Berlin am 13. Dezember 1952 aufgehoben worden seien (Art. III Ziff. 2 des Gesetzes zur Übernahme des Gesetzes über die richterliche Vertragshilfe vom 2. Dezember 1952 - GVOBl S 1057). Der richterlichen Vertragshilfe ständen daher die Vorschriften des Gesetzes vom 10. Januar 1951 nicht entgegen. Die Tatsache, daß die Antragstellerin das Grundstück in bereits zerstörtem Zustand erworben habe, sei auch deshalb unerheblich, weil § 3 VHG die Vertragshilfe ohne jede Einschränkung zulasse, insbesondere ohne Rücksicht auf den Zustand, in dem sich das Grundstück im Zeitpunkt des Erwerbs befunden habe. Die Antragstellerin könne als Rechtsnachfolgerin des Voreigentümers nicht anders gestellt werden, als dieser selbst nach der Zerstörung des Grundstücks und mangels einer Veräußerung gestanden haben würde, weil sie in vollem Umfang in die Rechte und Pflichten des Voreigentümers eingetreten sei.
Das Kammergericht hat die Antragstellerin nicht für verpflichtet erachtet, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse im einzelnen darzulegen. Es hat die Auffassung vertreten, die Antragstellerin müsse zwar zunächst ihre Schulden und sonstigen Verbindlichkeiten begleichen, ehe sie Mittel zur Erfüllung ihres Stiftungszwecks ausgebe, da letzteres sonst auf Kosten ihrer Gläubiger geschehen würde, doch sei es Sache des Gläubigers, der sich gegenüber einem Vertragshilfeantrag auf eine unzumutbare Härte aus besonderen Gründen berufe, für seine Person den Nachweis dieser besonderen Gründe zu erbringen. Erst wenn das geschehen ist, ist nach Ansicht des Kammergerichts der Schuldner gehalten, seinerseits seine Vermögensverhältnisse nach § 9 VHG offenzulegen. Das Kammergericht hat angenommen, die Antragsgegnerin habe im vorliegenden Falle lediglich vorgetragen, daß ihre Ausgleichsforderungen nicht zu berücksichtigen seien, während sie hätte dartun müssen, daß ihre Vermögenslage den Ausfall der Zinsleistungen nicht ertrage und sie aus besonderen Gründen auf den Eingang der Zinszahlungen angewiesen sei. Da die Antragsgegnerin in dieser Hinsicht nichts vorgetragen habe, hat das Kammergericht § 3 Abs. 2 VHG in vollem Umfang zugunsten der Antragstellerin angewandt und die Behauptung der Antragsgegnerin als unerheblich angesehen, die Antragstellerin habe aus einem anderen Grundstück Mieteinnahmen, so daß ihr die Zinszahlung zugemutet werden könne.
Mit der gegen diese Entscheidung eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde hat die Antragsgegnerin die fehlerhafte Anwendung des § 3 VHG, die Nichtanwendung des § 9 VHG und die Außerachtlassung des § 12 FGG gerügt.
Sie hat sich zunächst gegen die Ansicht des Kammergerichts gewandt, daß die Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin des Voreigentümers in dessen Rechte und Pflichten eingetreten sei und daher nicht anders gestellt sein könne, als dieser ohne die Veräußerung des Grundstücks gestellt sein würde. Die Antragsgegnerin meint, das Gesetz sage nicht, wer unter dem "Schuldner" zu verstehen sei, doch ergebe sich aus seinem Sinn und Zweck, daß damit nur der Schuldner gemeint sein könne, in dessen Person die Verbindlichkeit vor der Währungsreform begründet worden sei, sofern die Schuld nicht durch Erbfolge oder ähnliche rechtliche Vorgänge auf einen anderen übergegangen sei. Sie sieht daher als wesentlich an, daß die Antragstellerin bei dem Erwerb des Ruinengrundstücks die den eingetragenen Hypotheken zugrunde liegenden persönlichen Schuldverbindlichkeiten übernommen habe, obwohl ihr bekannt gewesen sei; daß das Kriegsschädenamt an den Verkäufer keine Zahlungen mehr geleistet habe und damals bereits Rückstände hinsichtlich der Hypothek Nr. 20 in Höhe von 5.687,50 RM und hinsichtlich des Abgeltungsdarlehns in Höhe von 803,30 RM bestanden hätten. Nach Ansicht der Antragsgegnerin war auch zur Zeit des Grundstückserwerbs durch die Antragstellerin mit einer Realisierbarkeit der Kriegssachschädenansprüche nicht mehr zu rechnen. Aus alledem folgert sie, daß die Antragstellerin einem Schuldner gleichzustellen sei, der ein Ruinengrundstück nach dem Zusammenbruch, also nach Einstellung der Zahlungen des Kriegsschädenamts, erworben habe, und sich deshalb nicht auf die Vorschriften des Vertragshilfegesetzes berufen könne.
Falls der Vertragshilfeantrag zulässig sein sollte, hält die Antragsgegnerin ihn auf jeden Fall für unbegründet. Sie macht geltend: Wie sie bereits in der Beschwerdeinstanz vorgetragen habe, sei die Antragstellerin Eigentümerin weiteren Grundbesitzes, der erhebliche Mieteinnahmen bringe. Damit habe sie sich auf § 3 Abs. 3 VHG berufen. Das Kammergericht hätte daher von Amte wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen anstellen und die geeignet erscheinenden Beweise erheben müssen. Da das nicht geschehen sei, sei § 12 FGG verletzt.
Hinsichtlich ihrer eigenen Vermögenslage hat die Antragsgegnerin vorgetragen: Es dürfte allgemein bekannt sein, daß eine reine Hypothekenbank weitgehend zur Erfüllung ihrer Zinsverpflichtungen den Pfandbriefgläubigern gegenüber auf Ausgleichsforderungen angewiesen sei. Es müsse daher ohne weiteres unterstellt werden, daß ein Zinsausfall für eine solche Bank untragbar sei, so daß sie in dieser Richtung keine weiteren Ausführungen habe machen brauchen. Bei ihr handle es sich um ein Kreditinstitut, dessen gesunde wirtschaftliche Lage und Entwicklung im Interesse der Allgemeinheit liege; denn die ausgeliehenen Gelder stammten aus Fremdeinlagen, die verzinst werden müßten. Es komme hinzu, daß ein sehr großer Teil der von ihr beliehenen Grundstücke zerstört sei. Eine allgemeine und starre Anwendung der Regel des § 3 Abs. 2 VHG würde zur Lahmlegung des ihr ihren Kunden gegenüber obliegenden Zinsendienstes führen können. Sie stehe daher auf dem Standpunkt, daß das Kammergericht nach § 9 VHG die genaue Offenlegung der Vermögensverhältnisse der Antragstellerin hätte verlangen müssen.
Der Freistaat Bayern ist im dritten Rechtszuge der Antragsgegnerin als Nebenintervenient beigetreten, da diese im Falle einer endgültigen Herabsetzung ihrer Ansprüche wegen Verminderung ihrer Aktiven höhere Ausgleichsforderungen gegen den Freistaat Bayern geltend machen würde und das Bayerische Staatsministerium der Finanzen als Bankaufsichtsbehörde für deren Prüfung und Bestätigung zuständig sei, woraus sich das erforderliche rechtliche Interesse an dem Obsiegen der Antragsgegnerin ergebe.
In der Sache selbst hat sich der Nebenintervenient den Ausführungen der weiteren Beschwerde angeschlossen und ergänzend vorgebracht: Die Auffassung des Kammergerichts, der Gläubiger, der sich auf § 3 Abs. 3 VHG berufe, müsse für seine Person den Nachweis dieser besonderen Gründe erbringen, sei irrig und erlege dem Gläubiger eine nicht bestehende Behauptungs- und Beweislast auf. Denn das Vertragshilfeverfahren sei ein Offizialverfahren, auf das § 12 FGG Anwendung finde. Das gelte auch für § 3 Abs. 3 VHG, der keine Ausnahme von dem Grundsatz des Amtsbetriebes enthalte und nach dessen Wortlaut es nicht nötig sei, sich ausdrücklich auf ihn zu berufen. Das Gericht müsse daher in jedem Falle von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen anstellen und prüfen, ob eine Zinsherabsetzung schematisch nach dem Grade der Ertragsminderung vorzunehmen sei oder ob aus besonderen Gründen wegen unbilliger Härte die allgemeinen Billigkeits- und Unzumutbarkeitsvorschriften des § 1 VHG zur Anwendung kommen müßten. Die Antragsgegnerin habe sich daher damit begnügen dürfen, einen bestimmten Sachverhalt vorzutragen, aus dem sich die von ihr beanspruchte Rechtsfolge herleite, ohne gehalten zu sein, die Beweisunterlagen für diese nicht einmal vorgeschriebene Einlassung beizubringen. Da die Vorinstanzen entsprechende Ermittlungen unterlassen hätten, sei der Grundsatz der Amtsprüfung und damit § 8 Abs. 1 VHG in Verbindung mit § 12 FGG verletzt.
Der Nebenintervenient ist der Ansicht, die gebotene Aufklärung des Sachverhalts würde ergeben haben, daß der Erlaß der Zinsen eine unzumutbare Härte für die Antragsgegnerin darstelle. Er meint, ein besonderer Grund im Sinne des § 3 Abs. 3. VHG sei schon darin zu finden, daß die Antragstellerin das bereits zerstörte Grundstück unter Übernahme der bestehenden Verbindlichkeiten in Kenntnis der völligen Ertragslosigkeit erworben haben, zumal da der Verkäufer damals bereits mit den Zinsleistungen im Rückstand gewesen und die Bonität der abgetretenen Kriegssachschädenansprüche damals bereits nicht zweifelsfrei gewesen sei, die Antragstellerin auf diese Leistungen also nicht mehr mit Sicherheit habe rechnen können. Der Nebenintervenient meint, in dieser Richtung seien weitere Ermittlungen notwendig, da bei einem Grundstückserwerb in voller Kenntnis der Ertraglosigkeit bei gerechter Abwägung der Interessen und der Lage beider Teile die allgemeinen Vorschriften des § 1 VHG zur Anwendung kommen müßten. Zu Unrecht habe das Kammergericht ferner in dem Vortrag der Antragsgegnerin, die Antragstellerin beziehe aus weiterem Grundbesitz erhebliche Mieteinnahmen, keine Geltendmachung eines besonderen Grundes im Sinne des § 3 Abs. 3 VHG gesehen. Außerdem müßten zugunsten der Antragsgegnerin die Besonderheiten des Hypothekenbankgesetzes Berücksichtigung finden; denn diese sei in Ansehung der Hypothekenforderungen und auch der Zinsen nur treuhänderische Verwalterin fremden Vermögens und könne sich der dem Treuhandverhältnis entspringenden Zinsverpflichtung nicht entziehen. Die Hypothekenzinsen seien aber die Hauptquelle ihres Ertrages; Einbußen durch Zinserlaß seien daher bei Hypothekenbanken anders zu beurteilen, als es sonst der Fall sein möge. Außerdem seien bei diesen Instituten bei der Neuordnung des Geldwesens die Altgeldguthaben gestrichen, die Forderungen gegen das Reich nicht umgestellt und die Hypothekenforderungen im Verhältnis 10 : 1 umgestellt worden. In das Aktivvermögen der Banken sei danach viel einschneidender eingegriffen worden, als es sonst geschehen sei. Der erforderliche Ausgleich sei in der Form der Zuteilung von Ausgleichsforderungen vorgenommen worden. Insbesondere die Zusammenschrumpfung des Hypothekenbestandes auf 1/10 sei eine ungemein starke Schmälerung der Ertragsbasis, die nicht außer Betracht bleiben dürfe. Weitere erhebliche Einbußen habe die Antragsgegnerin außerhalb des Währungsgebietes, auch infolge der Demontage und der Rückerstattung sowie durch zahlreiche Totalschäden erlitten. Die endgültige Streichung der rückständigen Zinsen würde danach zu einer unzumutbaren Härte führen, die nur dann in Kauf genommen werden müßte, wenn der Antragstellerin die geschuldeten Leistungen nach den allgemeinen Vorschriften des § 1 VHG nicht zumutbar sein sollten.
Die Antragstellerin hat um Zurückweisung der weiteren Beschwerde gebeten und den Standpunkt vertreten, unter dem Schuldner im Sinne des Vertragshilfegesetzes sei der derzeitige Schuldner und nicht etwa nur der ursprüngliche zu verstehen. Sie hat ferner geltend gemacht, im Zeitpunkt der Schuldübernahme habe der Kriegssachschadenersatzanspruch noch bestanden, so daß sie bei dem Erwerb des Grundstücks von diesem Ersatzanspruch habe ausgehen können und auch ausgegangen sei, da sie andernfalls keine Veranlassung gehabt hätte, die Schuld von 350.000,- RM zu übernehmen. Die Antragstellerin weist noch einmal darauf hin, daß auch die Preisgenehmigung nur unter der Bedingung der Abtretung des Kriegssachschadenanspruchs erteilt worden sei. Im übrigen meint die Antragstellerin, daß die Entscheidungen der Vorinstanzen zutreffend seien und die Zumutbarkeitsfrage nicht der Entscheidung des Gerichts der weiteren Beschwerde unterliege, das Kammergericht auch nicht den Grundsatz des Amtsbetriebes verletzt habe und von einer unzumutbaren Härte schon wegen der der Antragsgegnerin zustehenden Ausgleichsforderungen nicht die Rede sein könne. Die Antragstellerin weist noch darauf hin, daß die Antragsgegnerin aus dem Beschluß des Landgerichts habe ersehen können, worauf es ankomme, und gleichwohl nichts für eine unzumutbare Härte vorgebracht habe, wie sie denn auch jetzt nur Erwägungen allgemeiner Art hinsichtlich ihrer Vermögensverhältnisse vorbringe, ohne konkrete Zahlenangaben zu machen.
Die sofortige weitere Beschwerde ist nach § 18 Abs. 3 VHG zulässig, auch form- und fristgerecht eingelegt. Ebenso ist der Beitritt des Freistaates Bayern als Nebenintervenient der Antragsgegnerin gemäß § 8 Abs. 2 VHG statthaft und von den Beteiligten mit Recht nicht beanstandet worden, da das nach § 66 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an dem Ausgang des Verfahrens mit Rücksicht auf die vom Ausgang der Vertragshilfeverfahren berührten Ausgleichsansprüche der Geldinstitute gegen die Länder (hier der Antragsgegnerin gegen das Land Bayern) auf Grund von § 11 UmstG, § 3 Abs. 6 der 2. DVO zum UmstG - Bankenverordnung - (vgl. dazu des näheren Saage, Vertragshilfegesetz, § 1 Anm. III, 2, g Seite 60 und § 8 Anm. III, 1; Duden-Rowedder, Vertragshilfegesetz, § 8 Anm. 13) gegeben ist. Die sofortige weitere Beschwerde ist auch begründet.
Dem Kammergericht ist darin beizutreten, daß § 2 Buchst. a des Gesetzes zur Regelung von Grundpfandrechten auf kriegsbeschädigten Grundstücken vom 10. Januar 1951, nach dem dieses Gesetz bei einer entgeltlichen Übertragung des Eigentums an einem kriegsbeschädigten oder -zerstörten Grundstück durch Rechtsgeschäft keine Anwendung finden sollte, der beantragten Vertragshilfe nicht entgegensteht. Das Kammergericht hat mit zutreffender Begründung dargelegt, daß durch diese Bestimmung die von den Alliierten getroffene gesetzliche Regelung über die Vertragshilfe bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust beweglicher oder unbeweglicher Sachen auf Grund von Kriegsereignissen nicht außer Kraft gesetzt worden ist und auch nicht ausgeschaltet werden konnte. Insoweit haben die Antragsgegnerin und der Nebenintervenient die angefochtene Entscheidung auch nicht angegriffen.
Die Ansicht beider, der Vertragshilfeantrag sei schon deshalb unzulässig, weil die Antragstellerin das Grundstück als Ruinengrundstück erworben und gleichwohl die den eingetragenen Hypotheken zugrunde liegenden Schuldverbindlichkeiten übernommen habe, ist irrig. Beide meinen, nur der Schuldner, in dessen Person die Verbindlichkeit begründet worden sei, könne gegebenenfalls Vertragshilfe für sich in Anspruch nehmen. Das Gesetz sagt nichts darüber, wie es den Begriff "Schuldner" verstanden wissen will. Die Auffassung der Antragsgegnerin, der Gesetzgeber habe nur den ursprünglichen Schuldner durch die Möglichkeit einer Vertragshilfe begünstigen wollen, hat in dem Vertragshilfegesetz keinen Ausdruck gefunden; denn dieses spricht von dem Schuldner schlechthin, macht also keinen Unterscheid zwischen dem ursprünglichen Schuldner und einem solchen, der als Gesamt- und Einzelrechtsnachfolger in das Rechtsverhältnis eingetreten ist. Unter dem Schuldner wird in der Gesetzesprache durchweg der jeweils gerade Verpflichtete verstanden. Der Gesetzgeber würde es daher sicher ausdrücklich hervorgehoben haben, wenn nur der ursprüngliche Schuldner Vertragshilfe für sich sollte in Anspruch nehmen können. Dazu hätte um so mehr Anlaß bestanden, als nach den bisherigen Vertragshilferegelungen (Vertragshilfeverordnung vom 30. November 1939, RGBl I 2329, insbesondere §§ 2, 6 Abs. 1 u. 2; § 21 UmstG und 28, DVO zum UmstG, Öffentlicher Anzeiger des Vereinigten Wirtschaftsgebiets 1949, 450) kein Zweifel daran bestehen konnte, daß es entscheidend allein auf die Rechtstellung als Schuldner im maßgeblichen Zeitpunkt und den Zeitpunkt der Entstehung (Begründung) der Verbindlichkeit ankam ohne Rücksicht darauf, ob es sich um den ursprünglichen Schuldner oder eine durch Schuldübernahme in das Schuldverhältnis eingetretene Person handelte (vgl. auch Hubernagel-Künne, Vertragshilfe des Richters aus Anlaß des Krieges, Seite 29 unten; Harmening-Duden, Währungsgesetze, Ergänzungsband S 46 Schlußabsatz von Anm. 1 zu § 2 der 28. DVO zum UmstG). Das spricht schon gegen die Auslegung, welche die Antragsgegnerin dem Vertragshilfegesetz geben will. Dieses stellt wie die genannten früheren Vertragshilfebestimmungen allein auf den Zeitpunkt der Entstehung (Begründung) der Verbindlichkeit ab, der vor dem 21. Juni 1948 liegen muß. Das findet seine Rechtfertigung darin, daß die Vertragshilfe nur als eine Ausnahmeregelung mit Rücksicht auf die durch den Krieg, die Kriegsfolgen und die Währungsumstellung hervorgerufenen schweren Störungen der Wirtschaft gedacht ist und ihre Erstreckung auf die nach der letzteren begründeten Verbindlichkeiten wegen der inzwischen eingetretenen Stabilisierung der wirtschaftlichen Lage und im Hinblick auf den Grundsatz der Vertragstreue nicht mehr angezeigt erscheint (vgl. amtliche Begründung des Entwurfs zum Vertragshilfegesetz, Bundestagsdrucksache Nr. 2192, Seite 7; Saage a.a.O. Einleitung 5 unter a, Seite 8/9; Duden-Rowedder a.a.O. Entstehung des Vertragshilfegesetzes unter 2). Nicht ersichtlich ist ferner, inwiefern sich die Beschränkung auf den ursprünglichen Schuldner, wie die Antragsgegnerin meint, aus dem Sinn und Zweck des Vertragshilfegesetzes ergeben soll. Diese Auffassung hat sie denn auch nicht näher begründet. Es ist auch nicht einzusehen, warum beispielsweise ein Schuldner, der ein Grundstück lange Zeit vor dem Kriege unter Übernahme der eingetragenen Hypotheken und der ihnen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten erworben hat, von den Vergünstigungen des Vertragshilfegesetzes ausgeschlossen sein sollte, zumal da eine Schuldübernahme nicht gegen den Willen der Gläubiger eintreten konnte (§§ 415, 416 BGB). Für die Zulässigkeit eines Vertragshilfeantrages kann es danach nicht darauf ankommen, ob er von dem ursprünglichen Schuldner oder von einer Person gestellt wird, die erst später als Verpflichtete in das Rechtsverhältnis eingetreten ist, sofern sie nur vor dem 21. Juni 1948 an die Stelle des früheren Schuldners getreten ist. Wie die Sach- und Rechtslage bei einem Übergang der Verbindlichkeit erst nach der Währungsumstellung zu beurteilen sein würde, mag auf sich beruhen, da der vorliegende Sachverhalt eine Stellungnahme zu dieser Frage nicht erfordert. Nach alledem ist der Vertragshilfeantrag der Antragstellerin entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin und des Nebenintervenienten nicht aus den von ihnen angeführten Gründen unzulässig.
Eine andere Frage ist es, ob in dem Erwerb des Grundstücks nach der Zerstörung des Gebäudes und in der Übernahme der Hypothekenverbindlichkeiten durch die Antragstellerin ein besonderer Grund im Sinne des § 3 Abs. 3 VHG gefunden werden kann. Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 4. Januar 1955 (V ZB 28/54 BGHZ 16, 105) ausgesprochen hat, können die besonderen Gründe, die eine Zinsherabsetzung für den Gläubiger als eine unzumutbare Härte erscheinen lassen, sowohl auf Seiten des Gläubigers wie des Schuldners und auch in den beiderseitigen Verhältnissen begründet sein. Infolgedessen kann auch unter Umständen eine lediglich in der Person des Schuldners bestehende Tatsache einen besonderen Grund bilden, aus dem die Zinsherabsetzung für den Gläubiger unzumutbar sein würde. Danach würde es zur Anwendung des § 3 Abs. 3 VHG genügen, wenn auf Seiten der Antragstellerin Umstände gegeben sein sollten, aus denen sich die begehrte Streichung der Zinsen als unzumutbare Härte für die Antragsgegnerin darstellen würde. Ob das hier der Fall ist, steht, wie noch darzulegen sein wird, bisher dahin.
Der Auffassung des Nebenintervenienten, das Vertragshilfegericht müsse, weil es sich nach § 8 Abs. 1 VHG, § 12 FGG um ein sogenanntes Amtsverfahren handle, in jedem Falle von sich aus prüfen, ob an Stelle der schematischen Regelung der Abs. 1 und 2 des § 3 VHG die allgemeinen Billigkeits- und Zumutbarkeitsvorschriften des § 1 VHG anzuwenden seien, kann nicht beigetreten werden. Der erkennende Senat hat bereits in Landwirtschaftssachen, in denen § 12 FGG ebenfalls sinngemäß Anwendung findet (§ 9 LwVG, früher § 13 Abs. 2 LVO BZ), dargelegt, daß der Amtsbetrieb die Beteiligten nicht der Pflicht enthebe, durch eingehende Tatsachendarstellung zur Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, und bei Verabsäumung dieser Pflicht vom Gericht unter dem Gesichtspunkt des Amtsbetriebes nicht erwartet werden könne, daß es allen nur denkbaren Möglichkeiten von Amts wegen nachgehe, eine Aufklärungs- und Ermittlungspflicht dem Gericht vielmehr nur auferlegt werden könne, soweit der Vortrag der Beteiligten oder der Sachverhalt als solcher bei sorgfältiger Überlegung sich aufdrängender Gestaltungsmöglichkeiten dazu Anlaß gebe (Beschlüsse vom 14. Oktober 1952, V BLw 13/52 und vom 5. Mai 1953 V BLw 100/52). Danach kann von dem Gericht nicht erwartet werden, stets alle etwa bestehenden Möglichkeiten ins Auge zu fassen, auch wenn der vorgetragene Sachverhalt hierzu keine Veranlassung bietet. Im Vertragshilfeverfahren, auf das § 12 FGG ebenfalls Anwendung findet (§ 8 Abs. 1 VHG), kann nichts anderes gelten, zumal da nach § 11 Abs. 4 VHG Vertragshilfe auch vom Prozeßgericht gewährt werden kann (vgl. dazu Saage a.a.O. Seite 138/139 und Seite 142 unter IV, 2, d). Dem Nebenintervenient kann insbesondere darin nicht gefolgt werden, daß das Gericht auch ohne einen entsprechenden Sachvortrag in jedem Falle zu prüfen habe, ob etwa der Tatbestand des § 3 Abs. 3 VHG gegeben sei Wollte man dies verlangen, so würde das praktisch dazu führen, daß die Interessenabwägung nach § 3 Abs. 3, § 1 VHG zur Regel würde und die schematische Herabsetzung der Zinsen nach § 3 Abs. 1 und 2 VHG nur ausnahmsweise zum Zuge kommen könnte, während der Gesetzgeber gerade diese Vorschriften als Regelfall gedacht und von ihm nur aus Billigkeitsgründen bei besonderer Gestaltung des Falles eine Ausnahme zugelassen hat. In den Fällen des § 3 VHG ist die Entscheidung daher grundsätzlich nach den Vorschriften des Abs. 2 zu treffen, durch den das Gesetz zwingend eine Zinsherabsetzung vorschreibt, ohne daß Billigkeitserwägungen Raum gegeben werden kann (vgl. den angeführten Beschluß des Senats vom 4. Januar 1955). Die Frage, ob die Herabsetzung der Zinsen aus besonderen Gründen zu einer unzumutbaren Härte führen würde, kann danach immer erst geprüft werden, wenn von einem Beteiligten diese Folge des gestellten Antrags vorgetragen wird. Die Ansicht des Nebenintervenienten, es sei nicht erforderlich, sich auf die unzumutbare Harte zu berufen und die sie begründenden Tatsachen darzulegen, ist danach nicht zu billigen. Ebensowenig kann der Auffassung der Antragsgegnerin beigetreten werden, bei Hypothekenbanken müsse das Gericht ohne weiteres unterstellen, daß ein Zinsausfall für eine solche Bank untragbar sei; denn das Gericht kann die wirtschaftliche Lage auch solcher Gläubiger nicht ohne weiteres übersehen und muß bei der Beurteilung der Frage, ob die Herabsetzung der Zinsen aus besonderen Gründen zu einer nicht zumutbaren Härte für den Gläubiger führt, eine Interessenabwägung vornehmen (vgl. den angeführten Beschluß vom 4. Januar 1955). Diese setzt aber voraus, daß dem Gericht die Gründe unterbreitet werden, aus denen sich nach der Auffassung des Gläubigers die unzumutbare Härte ergeben soll. Der erkennende Senat hat in der soeben genannten Entscheidung dargelegt, daß für alle Fälle gültige Richtlinien für die Anwendung des § 3 Abs. 3 VHG nicht gegeben werden können, daß sich zwar aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes gewisse Grundsätze ableiten lassen, die Entscheidung aber im übrigen nur auf den Einzelfall abgestellt werden kann. Nach alledem mußte die Antragsgegnerin, wenn sie hier einen Ausnahmefall des § 3 Abs. 3 VHG für vorliegend erachtete, die Tatsachen vorbringen, aus denen sich die unzumutbare Härte ergeben sollte.
Das hat die Antragsgegnerin entgegen der Ansicht des Kammergerichts auch getan. Sie hat sich zwar in den Tatsacheninstanzen nicht auf alle die Gesichtspunkte berufen, auf die der Nebenintervenient im dritten Rechtszuge hingewiesen hat; sie hat sich aber nicht, wie das Kammergericht meint, in dieser Hinsicht darauf beschränkt, geltend zu machen, daß die ihr erwachsenen Ausgleichforderungen nicht zu berücksichtigen seien, sondern hat bereits im ersten Rechtszuge vorgetragen, die Antragstellerin sei Eigentümerin weiterer Grundstücke, aus denen ihr erhebliche Mittel zuflössen, und geltend gemacht, daß die Antragstellerin nach § 9 VHG zur Offenlegung ihrer gesamten Vermögensverhältnisse verpflichtet sei. Das Kammergericht hat nicht dargelegt, warum es von dieser Offenlegungspflicht Befreiung bewilligen zu können geglaubt hat (§ 9 Abs. 3 VHG und dazu Saage a.a.O. Seite 121 unten). Insofern liegt ein Verfahrensverstoß vor, der eine Verletzung des Amtsbetriebes darstellt. In diesem Zusammenhang hat die Antragsgegnerin auch darauf hingewiesen, daß die Antragstellerin ihre Leistungsverpflichtungen aus den Hypotheken seit dem 1. Januar 1951 wieder voll erfüllt habe, und daraus die Folgerung gezogen, daß sie nicht nur die laufenden Zinsen zahlen, sondern auch die Zinsrückstände durch Ratenzahlungen abdecken könne. In diesem Vorbringen lag die Behauptung, daß eine Herabsetzung der Zinsen oder gar ihr Erlaß zu einer unzumutbaren Härte für sie führen würde, da die Antragstellerin angesichts ihrer ganzen wirtschaftlichen Lage zur Erfüllung ihrer Zinsverbindlichkeiten sehr wohl in der Lage sei und die Gewährung der begehrten Vertragshilfe daher der Billigkeit nicht entsprechen würde. Der erkennende Senat hat in seinem Beschluß vom 4. Januar 1955 ausgeführt, es könne zweifelhaft sein, ob schon die gute Vermögenslage des Schuldners allein den Anforderungen des § 3 Abs. 3 VHG genügen könne, doch werde dies jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn der Schuldner neben dem Trümmergrundstück noch sonstiges Vermögen und Einkommen besitze, und zwar in einem derartigen Umfang, daß demgegenüber die Ertragsminderung des Grundstücks nicht ins Gewicht falle. Die Antragstellerin hat eingeräumt, daß sie weiteren Grundbesitz ihr Eigen nenne, und nur in Abrede gestellt, daß dieser im letzten Geschäftsjahr einen Reinertrag erbracht habe. Diese Einlassung der Antragsgegnerin und der Antragstellerin hätte dem Kammergericht nach dem oben Gesagten Veranlassung zu der Prüfung geben müssen, ob es von der Befugnis des § 9 Abs. 3 VHG zugunsten der Antragstellerin Gebrauch machen konnte und hier etwa einer der Fälle vorliegt, in denen schon die gute Vermögenslage des Schuldners allein die Annahme einer unzumutbaren Härte zu rechtfertigen vermag. Das Kammergericht hat also nicht nur zu Unrecht die Geltendmachung besonderer Gründe im Sinne des § 3 Abs. 3 VHG vermißt, sondern darüber hinaus auch gegen § 9 und § 8 Abs. 1 VHG in Verbindung mit § 12 FGG verstoßen, indem es eine Aufklärung des Sachverhalts in dieser Richtung unterlassen hat.
Die Ansicht des Nebenintervenienten, ein besonderer Grund im Sinne des § 3 Abs. 3 VHG liege auch darin, daß die Antragstellerin das bereits zerstörte, ertraglose Grundstück unter Übernahme der bestehenden Belastungen zu seinem Wert vor der Zerstörung erworben habe, hält die Antragstellerin mit Recht für irrig. Ihr Hinweis darauf, daß ihr damals seitens des Verkäufers die ihm zustehenden Ersatzansprüche auf Grund der Kriegssachschädenverordnung (KSSchVO) vom 30. November 1940 (RGBl I, 1547) abgetreten worden seien, nach der sie Ersatz sowohl für die Zerstörung des Gebäudes als auch des durch den Verlust der Nutzung des Grundstücks erwachsenen Schadens habe beanspruchen können, ist berechtigt. Der Antragstellerin ist darin beizutreten, daß in dem Erwerb eines Trümmergrundstücks und der Übernahme der auf ihm ruhenden Lasten unter Abtretung der nach der genannten Verordnung bestehenden Ersatzansprüche kein besonderer Grund im Sinne des § 3 Abs. 3 VHG gefunden werden kann. Die Entschädigung war allerdings gemäß § 3 Abs. 1 KSSchVO bei Trümmergrundstücken für den geschädigten Grundstückseigentümer festzusetzen, der so in die Lage gesetzt werden sollte, das zerstörte Gebäude zu gegebener Zeit wieder zu erstellen. § 11 Abs. 1 Satz 2 KSSchVO sah indessen eine Abtretung des Entschädigungsanspruchs vor, die der Zustimmung der Feststellungsbehörde bedurfte. Danach war es möglich, ein Trümmergrundstück zu seinem bisherigen Werte zu veräußern, indem dem Erwerber der Entschädigungsanspruch gegen das Reich abgetreten wurde. Der Erwerber wurde so in die Lage versetzt, übernommene Zins- und Tilgungsverpflichtungen aus der nunmehr an ihn zu zahlenden Nutzungsentschädigung zu begleichen, und er fand hinsichtlich der sonstigen übernommenen Lasten, soweit sie nicht schon in dem Wert des Grund und Bodens ihre Deckung fanden, in dem abgetretenen Entschädigungsanspruch gegen das Reich einen Ausgleich. Bei der Veräußerung von Trümmergrundstücken ist daher in der Regel ebenso verfahren worden, wie es im vorliegenden Falle geschehen ist. Daraus erhellt ohne weiteres, daß in den hier zur Erörterung stehenden Fällen allein in der Tatsache des Erwerbs eines ertraglosen Trümmergrundstücks durch den gegenwärtigen Schuldner kein besonderer Grund für eine unzumutbare Härte im Sinne des § 3 Abs. 3 VHG gefunden werden kann, zumal da die Nutzungsentschädigungen tatsächlich bis zum Zusammenbruch gezahlt worden sind. Ob die Rechtslage etwa bei einem Grundstückserwerb kurz vor dem Zusammenbruch deshalb anders beurteilt werden müßte, weil zu diesem Zeitpunkt mit einer künftigen Auszahlung der Nutzungsentschädigung nicht mehr habe gerechnet werden können, bedurfte nicht der Entscheidung, da der Grundstückserwerb im vorliegenden Falle im Sommer 1944 und damit zu einer Zeit stattgefunden hat, zu der Nutzungsentschädigungen auf Grund der Kriegssachschädenverordnung, die formell erst durch § 373 Nr. 3 LAG außer Kraft gesetzt worden ist, noch gewährt wurden. Mit ihrem Einwand, die Antragstellerin könne Vertragshilfe schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie das Grundstück nach der Zerstörung des Gebäudes und in Kenntnis seiner Ertraglosigkeit erworben habe, konnte die Antragsgegnerin danach nicht durchdringen.
Nach dem oben Gesagten beruht die Entscheidung des Kammergerichts auf Rechtsirrtum und einer unzureichenden Aufklärung des Sachverhalts. Der angefochtene Beschluß war daher - mit Ausnahme der unanfechtbaren Wertfestsetzung (§ 19 Abs. 7 Satz 3 VHG) - aufzuheben und die Sache an das Kammergericht zur anderweiten Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Wert des Beschwerdegegenstands im dritten Rechtszuge ist nach § 19 Abs. 7 Satz 2 VHG, §§ 123 Abs. 2, 24 Abs. 2 KostO festgesetzt worden.