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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.03.1955, Az.: 1 StR 441/54

Körperverletzung; Verlesung ärztlicher Atteste; Ärztliche Wahrnehmung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.03.1955
Aktenzeichen
1 StR 441/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 10132
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Heilbronn - 02.06.1954

Fundstelle

  • MDR 1955, 397

Verfahrensgegenstand

Unzucht mit einer Abhängigen

Redaktioneller Leitsatz

Werden ärztliche Atteste über Körperverletzungen verlesen, ist die Verlesung von Teilen unzulässig, die sich nicht auf die Bezeugung einer Körperverletzung beschränken. Insbeondere wenn sie sich auf andere Vorgänge beziehen, die den Gegenstand der ärztlichen Wahrnehmung anläßlich der Untersuchung bildeten. Darunter fallen Angaben des Verletzten über den Verlauf der Tat oder den Zustand der Kleidung im Zeitpunkt der Untersuchung.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 1. März 1955,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel,
Bundesrichter Martin,
Bundesrichter Dr. Hübner,
Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 2. Juni 1954 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist wagen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen zur Gefängnisstrafe von einem Jahr vier Monaten verurteilt worden, weil er in der Zeit von August bis November 1953 insgesamt dreimal mit seiner damals 14 Jahre alten Tochter Helene grob unzüchtige Handlungen vorgenommen hat. Seine Revision greift das Urteil in Verfahrens- und sachlichrechtlicher Hinsicht an. Sie kann keinen Erfolg haben.

2

1.

Mit der Verfahrensrüge beanstandet der Angeklagte, dass ein schriftliches Gutachten des Gesundheitsamtes B. über seinen körperlichen und geistigen Zustand in der Hauptverhandlung verlesen und bei der Urteilsfindung verwertet worden ist. Damit habe das Landgericht, so führt er aus, gegen die allgemeinen Regeln über das Beweisverfahren, insbesondere gegen die Vorschriften der §§ 48 bis 93 StPO und gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 250 StPO) verstossen. Die Rüge ist unbegründet.

3

Eine Verletzung der §§ 48 bis 93 StPOüber die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen liegt offensichtlich nicht vor, Dass das bezeichnete Gutachten des Gesundheitsamtes in der Anklageschrift nicht erwähnt sei - wie die Revision in diesem Zusammenhang behauptet -, trifft nicht zu; bei der Wiedergabe des wesentlichen Ergebnisses der Ermittelungen ist wegen der ärztlichen Beurteilung des Angeklagten ausdrücklich auf dieses Gutachten Bezug genommen. Im Eröffnungsbeschluss war es nicht anzuführen (§ 207 StPO).

4

In Abweichung von dem sonst das Strafverfahren beherrschenden Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme durfte das Gutachten, da es von einer öffentlichen Behörde stammt, nach § 256 StPO verlesen und im Wege des Urkundenbeweises bei der Urteilsfindung verwertet werden (BGHSt 1, 94, BGH 2 StR 735/51 vom 14. März 1952). Das galt allerdings nur insoweit, als sich das Schriftstück mit der gutachtlichen Beurteilung des Angeklagten und dem dieser zugrunde liegenden, ärztlichen Befunde befasst, nicht auch insoweit, als es Vorgänge tatsächlicher Art bekundet, die mit der gutachtlichen Äusserung nicht unmittelbar zusammenhängen und die der Amtsarzt nicht auf Grund seiner besonderen Sachkunde festgestellt hat. Hierher, gehört die Äusserung des Angeklagten gegenüber dem Amtsarzt, dass er bei seiner polizeilichen Vernehmung nicht vorgefallene Dinge zugegeben habe, weil er zu aufgeregt gewesen sei. Diese Äusserung hätte daher das Landgericht bei der Beweiswürdigung nur dann verwerten dürfen, wenn hierüber der Amtsarzt als Zeuge vernommen und die Äusserung von ihm bestätigt worden wäre. Da das nicht geschehen ist, liegt ein Verstoss gegen die Vorschrift des § 250 StPO vor, nach der die Vernehmung einer Person, die die Wahrnehmung einer beweiserheblichen Tatsache bekunden soll, nicht durch Verlesen einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden darf, sofern nicht die Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 StPO vorliegen.

5

Der Verfahrensverstoss gefährdet indes den Bestand des Urteils nicht. Der Angeklagte hat nämlich auch schon in seinem an das Amtsgericht Schwäbisch-Hall gerichteten Schreiben vom 29. Dezember 1953, in dem er das bei der Polizei und vor dem Ermittlungsrichter abgelegte Geständnis teilweise widerrufen hat, vorgebracht, dass er die damaligen Angaben gemacht habe, ohne in der Aufregung zu wissen, ob sie wahr oder unwahr seien. Die vom Landgericht in dem angefochtenen Urteil angestellte Erwägung, die Einlassung des Angeklagten, er sei bei der polizeilichen Vernehmung zur Abgabe wahrheitsgemässer Erklärungen zu aufgeregt gewesen stehe mit seiner jetzigen Behauptung, er habe sich bei der Polizei nur belastet, um nicht in Untersuchungshaft genommen zu werden, in Widerspruch, wird daher auch von diesem Schreiben, das in der Hauptverhandlung verlesen worden ist und damit Gegenstand der Beweisaufnahme war, getragen.

6

Soweit die Strafkammer dem Gutachten des Gesundheitsamtes entnommen hat, dass der spätere Widerruf des Geständnisses durch den Angeklagten als eine "Abwehrreaktion" aufzufassen sei und nicht etwa auf geistigen Mängeln des Angeklagten beruhe, ist die Verfahrensrüge deshalb unbegründet, weil diese Erklärung des Amtsarztes in den Rahmen seines nach § 256 StPO verlesbaren Gutachtens fiel.

7

2.

In sachlichrechtlicher Hinsicht lässt das angefochtene Urteil weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsirrtum erkennen.

8

Die Einwendungen der Revision gegen den Schuldspruch beschränken sich auf unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Sie enthält keinen Verstoss gegen anerkannte Beweisregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze. Es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu bemängeln, dass die Strafkammer die Feststellung der Schuld des Angeklagten nur auf sein polizeiliches Geständnis gestützt hat; denn nachdem sie die Glaubwürdigkeit des Geständnisses bejaht hatte, durfte sie dieses wie jeden anderen Beweisumstand dem Schuldspruch zugrunde legen. Ob das Landgericht nicht auch das Geständnis des Angeklagten zu richterlicher Niederschrift vom 5. Dezember 1953 hätte verwerten dürfen, weil der Angeklagte die ihm zuvor wörtlich vorgelesenen Angaben bei der Polizei bestätigt und durch weitere Erklärungen zur Sache ergänzt hat, bedarf keiner Erörterung, weil dieses Geständnis im Urteil nicht erwähnt ist (vgl dazu BGH NJW 1952, 1027 Nr. 22, BGHSt 6, 279 [BGH 08.04.1954 - 3 StR 725/53]).

9

Auch der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Revision bezeichnet die ausgesprochene Strafe von einem Jahr vier Monaten Gefängnis als unverhältnismässig noch. Sie meint, diese Strafe verstosse gegen den üblichen Strafrahmen und das übliche Strafmass. Das Landgericht hat jedoch die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sorgfältig gegeneinander abgewogen und dem Beschwerdeführer wegen der zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen mildernde Umstände zugebilligt. Innerhalb des danach zur Anwendung kommenden Strafrahmens hat es die Strafe unter Hervorhebung mehrerer gegen den Angeklagten sprechenden Gründe festgesetzt; dass es dabei das ihm vom Gesetz eingeräumte Ermessen missbraucht habe, ist nicht ersichtlich.

Dr. Hörchner
Mantel
Martin
Hübner
Dr. Mannzen ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Hörchner