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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.02.1955, Az.: V ZR 103/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.02.1955
Aktenzeichen
V ZR 103/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 12866
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Celle - 25.06.1953

Prozessführer

des Landwirts und Realgemeindevorstehers Heinrich H. in O., Kreis C.,

Prozessgegner

die Kaliwerke Prinz A. AG i.L. in W., N. Weg ..., vertreten durch ihren Generaldirektor W.,

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. v. Normann, Dr. Piepenbrock, Dr. Großmann und Dr. Spieler

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 25. Juni 1953 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 13. Mai 1898 schlossen Grundbesitzer in O. mit dem Bergwerksunternehmer K. einen notariellen Kaliabbauvertrag. Danach erwarb K. das Bohr-, Schürf- und Aneignungsrecht von bituminösen Stoffen, Kali-, Stein- und beibrechenden Salzen und sonstigen dem Verfügungsrecht der Grundeigentümer unterliegenden, zur bergmännischen Ausbeutung geeigneten Stoffen auf den Grundstücken der Grundbesitzer (§ 2). Dafür verpflichtete sich K., bis zum Jahre 1902 mit den Bohrungen und Schürfungen zu beginnen (§ 12) und, falls Mineralien festgestellt wurden, diese anzuzeigen, alsdann innerhalb von weiteren 2 Jahren mit dem Schachtbau zu beginnen (§ 15) und bei der Förderung bestimmte Förderzinsen zu zahlen (§ 6). Ferner verpflichtete er sich in § 14 wie folgt:

"Der Unternehmer bezw. dessen Rechtsnachfolger zahlt für die Überlassung der Bohrgerechtsame den unterzeichneten Grundbesitzern jährlich die Summe von 1.200,- Mark und zwar bis zum zehnten Mai jeden Jahres, zuerst bis zum fünfzehnten Mai dieses Jahres und zwar bis zur Förderung von diesem Vertrag unterliegenden Mineralien ....

Sollte der fällige Betrag nicht spätestens einen Monat nach vorausgegangener Mahnung seitens der unterzeichneten Grundbesitzer erfolgen, so erlischt dieser Vertrag."

2

K. trat alsbald seine Rechte an den Rentner Ke. ab. Dieser wiederholte den Vertragsabschluß durch notariellen Vertrag vom 17. April 1905. Neben unwesentlichen Ergänzungen wurde dabei folgender Zusatz vereinbart:

"Wenn nach der Betriebseröffnung die Förderung auf länger als ein zusammenhängendes Jahr eingestellt wird, so können die Grundbesitzer nach erfolgter fruchtloser Mahnung von diesem Vertrage zurücktreten, es sei denn, daß der Unternehmer sich bereit erklärt, das ursprüngliche Wartegeld wieder weiterzuzahlen."

3

In das Vertragsverhältnis trat in der Folge die Beklagte ein. Sie legte im Jahre 1925 das auf Grund der genannten Verträge errichtete Kaliwerk nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes über die Regelung der Kaliwirtschaft vom 24. April 1919 (RGBl 413) und der hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen i.d.F. vom 22. Oktober 1921 (RGBl 1312) freiwillig still. Die Beklagte erhielt eine Quote zum Absatz des Kali-Syndikats zugeteilt, die sie entsprechend verwertete.

4

Infolge der Stillegung des Kaliwerks der Beklagten kam es im Jahre 1929 zwischen den Parteien über die anstelle des bisherigen Förderzinses von der Beklagten zu zahlenden Beträge zu einem Rechtsstreit (2 IV O. 398/29 Landgericht Hannover), der durch Vergleich vom 14. Oktober 1929 beendet wurde. In diesem Vergleich heißt es u.a. in Nr. 1 und 4:

  1. "1.)

    Die Beklagte zahlt an den im Sinne des § 11 Abs. 2 des Kalivertrages zwischen den Parteien jeweils Bevollmächtigten der beteiligten Grundbesitzer ab 1. Januar 1927 pro Jahr den festen Betrag von 8.000,- RM (Achttausend Reichsmark), zahlbar am 2. Januar eines jeden Jahres im Voraus.

  2. 4.)

    Die Zahlungen zu 1) sind zu leisten für die Dauer der Stillegung bis zum 31. Dezember 1953. Prinz A. ist berechtigt, diesen Vergleich fristlos zu kündigen, falls ihr die Rechte aus der Stillegungsquote entzogen werden sollten. In diesem Fall treten die bestehenden Verträge wieder unverändert in Kraft."

5

Der Betrag von 8.000 RM wurde von der Beklagten bis zum Jahre 1942 einschließlich vorbehaltlos gezahlt. Erstmalig mit Schreiben vom 6. Januar 1943 erklärte die Beklagte, sie leiste Zahlung unter ausdrücklichem Vorbehalt ihrer Rechte und behalte sich die geeigneten Schritte zu deren Geltendmachung vor. Diese Erklärung wiederholte sie in den folgenden Jahren im Begleitschreiben zu den jeweiligen Zahlungen bis 1948. Durch Schreiben vom 29. Dezember 1948 wies die Beklagte darauf hin, daß sie durch den Wegfall des Quotensystems keine Einnahme mehr habe, und schlug vor, die Zahlung von 8.000 RM, umgestellt auf 8.000 DM, auf 2.000 DM zu ermäßigen, andernfalls sie wahrscheinlich gezwungen sei, den Abbauvertrag zu kündigen. Der Kläger ließ sich darauf nicht ein; die Beklagte zahlte für das Jahr 1949 den Betrag von 8.000 DM. Dabei erklärte sie jedoch in einem Begleitschreiben vom 8. Januar 1949, daß sie sich vorbehalte, diesen Betrag ganz oder teilweise zurückzufordern, falls eine gerichtliche Entscheidung in einem anderen Fall zu ihren Gunsten erfolge, oder, falls sie sich entschließen sollte, den Vertrag mit Wirkung vom 1. Januar 1949 aufzuheben. Die Zahlung für das Jahr 1950 verweigerte die Beklagte. Sie stellte vielmehr am 1. März 1950 einen Antrag auf Vertragshilfe nach § 21 UmstG bei dem Amtsgericht in Hannover (33 II 17/50). Dieser Antrag wurde durch Beschluß vom 21. Juli 1950 mit der Begründung zurückgewiesen, daß die von der Beklagten behaupteten Zahlungsschwierigkeiten nicht auf die Währungsreform zurückzuführen seien. Auf die daraufhin vom Kläger beim Landgericht in Hannover (6 O. 141/51) erhobene Klage wurde durch Urteil vom 30. Januar 1951 festgestellt, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, den für das Jahr 1949 bezahlten Betrag zurückzufordern, und ferner die Beklagte zur Zahlung von 8.000 DM für das Jahr 1950 verurteilt. Dieses Urteil ließ die Beklagte rechtskräftig werden. Noch während dieses Rechtsstreits schrieb die Beklagte an den Kläger unter dem 15. Dezember 1950 folgendes:

"Gemäß § 4 des Vergleichs vom 14. Oktober 1929 kündigen wir diesen hiermit fristlos, nachdem uns die Rechte aus der Stillegungsquote entzogen worden sind. Infolge der gesetzlichen Regelung im Jahre 1942 (sogen. Göring-Verordnung) sind die Quoten weggefallen. Da aber die Stillegungsbestimmungen weitergelten, muß unser Werk bis 1953 stillgelegt bleiben."

6

Am Schluß dieses Schreibens heißt es:

"In Zukunft werden wir ein Wartegeld von DM 1.200,- entsprechend § 14 des Kalivertrages vom 13. Mai 1898 in Verbindung mit dem Zusatz vom 17. Mai 1905 an Sie entrichten."

7

Nach erfolglosen Aufforderungen zur Zahlung verlangt der Kläger mit der gegenwärtigen Klage Zahlung für das Jahr 1951 von 8.000 DM abzüglich im Laufe dieses Rechtsstreits am 12. Mai 1951 gezahlter 1.200 DM.

8

Dazu hat er ausgeführt: Die Beklagte sei zur Zahlung der 8.000 DM aus dem Vergleich vom 14. Oktober 1929 verpflichtet. Die fristlose Kündigung des Vergleichs sei unwirksam; denn die Voraussetzung dazu, nämlich eine "Entziehung" der Stillegungsquote, sei nicht gegeben, da die Beklagte ohne Beschränkung produzieren könne. Auch ein wichtiger Grund zur Kündigung liege nicht vor. Außerdem sei die Kündigung nicht unverzüglich erfolgt. Die Geschäftsgrundlage des Vergleichs sei nicht weggefallen und habe sich nicht geändert, denn die Beklagte habe heute noch Nutzen aus der Quote, weil sie diese bis Ende 1953 veräußert habe. Überdies komme die günstige Wirtschaftslage der Gesamtkaliindustrie der Beklagten zugute, an der sie durch Verflechtung beteiligt sei. Im übrigen trete im Falle einer fristlosen Kündigung des Vergleichs nicht der § 14 des Vertrages vom 13. Mai 1898 wieder in Kraft, wonach die Beklagte nur ein Wartegeld von 1.200 RM = DM zu zahlen habe, § 14 regle nur die Vergütung bis zur Förderung. Inzwischen sei jedoch vor der Stillegung gefördert und erheblicher Förderzins gezahlt worden, der das drei- bis vierfache des im Vergleich vereinbarten Betrages ausgemacht habe. Der Betrag von 8.000 DM sei ein solcher, der zwischen Wartegeld und Förderzins liege. Dieser Betrag müsse auch bei einem etwaigen Wegfall des Vergleichs gezahlt werden.

9

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,

10

die Beklagte zu verurteilen, an ihn als Bevollmächtigten der aus dem Kalisalzvertrage vom 13. Mai 1898 beteiligten Grundbesitzer 8.000 DM abzüglich der am 12. Mai 1951 überwiesenen 1.200 DM nebst 5 % Zinsen auf 8.000 DM seit dem 3. Januar 1951 bis 12. Mai 1951 und auf 6.800 DM seit dem 13. Mai 1951 zu zahlen.

11

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.

12

Sie hat die Behauptungen des Klägers bestritten und folgendes vorgetragen:

13

Der Vergleich sei rechtswirksam gekündigt worden. Grundlage des Vergleichs habe das Quotensystem gebildet. Schon seit der Anordnung über die Aufhebung von Quoten-, Kontingents-, Gruppenschutz- und Gebietsschutzbestimmungen marktregelnder Zusammenschlüsse vom 29. Januar 1943 (sogen. Göring-Verordnung), zumindest aber durch die Militärregierungsverordnung Nr. 78 und die zu ihr ergangene Ausführungsverordnung der Militärregierung sei die Quote wertlos geworden und habe keinen Nutzen mehr für sie gebracht. Durch diese Verordnungen sei auch die Quote "entzogen" worden. Auf jeden Fall aber sei durch den Wegfall des Quotensystems die Geschäftsgrundlage weggefallen. Deshalb sei ihr ein Festhalten am Vergleich nicht zuzumuten. Zur fristlosen Kündigung sei sie deshalb gemäß Ziffer 4 des Vergleichs wegen Entziehung der Quote berechtigt. Sie habe auch bereits seit dem Jahre 1943 die Zahlungen aus dem Vergleich unter Vorbehalt geleistet und habe die weitere Entwicklung abwarten müssen. An die Stelle des weggefallenen Vergleichs sei wieder § 14 des Vertrages von 1898 getreten, nach dem der Kläger nur 1.200 DM fordern könne. Dieser Betrag sei rechtzeitig gezahlt.

14

Das Landgericht hat bis auf einen Zinsbetrag von 21,50 DM für die erst im Mai gezahlten 1.200 DM die Klage abgewiesen.

15

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Dieser Berufung hat sich die Beklagte angeschlossen.

16

Der Kläger hat beantragt,

17

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem Antrage erster Instanz zu erkennen und

18

die Anschlußberufung zurückzuweisen.

19

Die Beklagte hat beantragt,

20

die Berufung zurückzuweisen und

21

im Wege der Anschlußberufung unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage im vollen Umfange abzuweisen.

22

Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung die Klage auch bezüglich des Zinsbetrages von 21,50 DM abgewiesen. Es ist der Auffassung, daß die Beklagte den Vergleich zwar nicht habe kündigen können, weil ihr rechtlich die Quote nicht "entzogen" worden sei, daß aber die Geschäftsgrundlage des Vergleichs durch Wegfall des Quotensystems weggefallen sei und daß der Kläger deshalb gemäß der Zusatzvereinbarung und § 14 des Vertrages nur ein Wartegeld in Höhe von 1.200 DM jährlich zu beanspruchen habe, diesen Betrag habe die Beklagte rechtzeitig bezahlt.

23

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren vor dem Berufungsgericht weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

24

I.

Da aus dem gerichtlichen Vergleich vom 14. Oktober 1929, auf den der Klageanspruch gegründet ist, die Zwangsvollstreckung stattfindet (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), muß von Amts wegen geprüft werden, ob ein rechtliches Interesse für die zur Entscheidung stehenden Leistungsklage besteht. Die Beklagte hat ihre Verpflichtungen aus dem Vergleich bestritten, und aus ihrer Verteidigung geht hervor, daß der Kläger bei dem Versuch einer Vollstreckung aus dem Vergleich mit einer Vollstreckungsgegenklage rechnen müßte. Unter diesen Umständen ist - was die Vorderrichter nicht erörtert haben - ein rechtliches Interesse des Klägers zu bejahen (vgl. RG in JW 1930, 148; OGH in NJW 1949, 145 und Urteil des erkennenden Senats vom 1. Juni 1951 - V ZR 86/50 Abschn I). Daher kommt es auch nicht darauf an, ob für den auf RM lautenden Vergleich nach der 16. DVO zum UmstG ein Umstellungsvermerk für den vollen DM-Betrag hätte erteilt werden können.

25

II.

Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, den in Nr. 1 des Vergleichs von den Parteien vereinbarten Betrag auch für das Jahr 1951 an den Kläger zu zahlen, ist die weitere Entwicklung des zur Zeit des Abschlusses des Vergleiches bestehenden Quotensystems im Krieg und nach dem Zusammenbruch. Wie der Senat bereits in dem bezeichneten Urteil vom 1. Juni 1951 (Abschn IV, 3) (NJW 1951, 836 [837] = RechtdLandw 1951, 291 [292/3]) und im Urteil vom 16. Januar 1953 - V ZR 5/51 (Abschn II, 2 b) (insoweit RechtdLandw 1953, 194 nicht abgedruckt) im einzelnen ausgeführt hat, ist das Quotensystem schon durch die Anordnung des Reichswirtschaftsministers vom 29. Januar 1943 (RAnz Nr. 25 vom 1. Februar 1943) aufgehoben worden. Diese kriegsbedingte und damals wohl nicht als Dauermaßnahme gedachte Anordnung hat die BrMilReg durch die VO Nr. 78 und die dazu ergangene AusführungsVO (Neufassung, in Kraft seit 1. März 1948, ABlBrMilReg Nr. 23 S. 738) übernommen. Zwar ist das anstelle des Gesetzes zur Regelung der Kaliwirtschaft von 1919 getretene Kaliwirtschaftsgesetz vom 18. Dezember 1933 (RGBl II, 1027) und die darin ausgesprochene Festlegung der Quoten aller spätestens 1926 freiwillig stillgelegten Werke nicht ausdrücklich aufgehoben worden. Diese Quoten haben aber keine praktische Bedeutung mehr, nachdem die Anordnung vom 29. Januar 1943 das im Kaliwirtschaftsgesetz verfügte Produktionsverbot aufgehoben hat und ein solches Verbot nicht wieder eingeführt worden ist. Die gesetzlich bis zum 31. Dezember 1953 bestimmt gewesene Förderungsbeschränkung und das auf ihr beruhende Quotensystem ist also rechtlich weggefallen. - Das wird übrigens mittelbar durch die vom Berufungsgericht auf Grund der Erhebung von Beweisen getroffenen Feststellung bestätigt, daß das Quotensystem auch tatsächlich weggefallen ist, wie daraus hervorgeht, daß seit 1950 einige früher stillgelegt gewesene Kaliwerke wieder in Betrieb genommen oder doch schon für die Wiederaufnahme des Betriebs instandgesetzt worden sind, daß ferner das Abteufen neuer Schächte entgegen dem in § 61 des Kaliwirtschaftsgesetzes bestimmten Verbot stellenweise geduldet wird und daß schließlich die jetzige seit 1945 bestehende Kalibetriebsstelle in H. nach Organisation und Aufgaben mit dem auf Abwicklungsangelegenheiten beschränkten Kalisyndikat in B. nichts zu tun hat.

26

III.

Das Berufungsgericht legt unter Bezugnahme auf die einschlägigen Ausführungen des landgerichtlichen Urteils den Vergleich dahin aus, daß die Beklagte die ihr in Nr. 4 des Vergleichs zustehende Kündigungsbefugnis nicht mit dem erörterten Wegfall des Quotensystems begründen könne, weil dieser Wegfall nicht dasselbe sei, wie die Entziehung der Quote. Es ist nicht ersichtlich, daß diese - von der Revision übrigens nicht beanstandete - Auslegung von Rechtsirrtum beeinflußt ist.

27

IV.

a)

Die Revision meint grundsätzlich, für die Entscheidung des Rechtsstreits komme es nicht darauf an, was Geschäftsgrundlage des Vergleichs gewesen sei und ob - wie das Berufungsgericht annimmt - die Beklagte wegen des Wegfalls keine Verpflichtungen mehr aus dem Vergleich habe. Aus dem Umstand nämlich, daß im Vergleich nur der Entzug der Quote als Kündigungsgrund vereinbart sei, müsse geschlossen werden, daß der Wegfall des Quotensystems nach dem Willen der Parteien ihre vertraglichen Beziehungen nicht habe beeinflussen sollen, zumal der Wegfall dieses Systems bei Vergleichsabschluß vorstellbar gewesen sei. Dabei sei auch zu berücksichtigen, daß die Beklagte über grosse wirtschaftliche Erfahrungen verfüge. Daher könne sie sich von vorn herein auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht berufen.

28

Dieser Gedankengang geht fehl. Wenn nach einem Vertrag ein darin bestimmt bezeichneter Tatbestand einem Vertragsteil die Befugnis zur Kündigung gibt, so schließt das nicht aus, daß ein anderer Tatbestand die Geschäftsgrundlage des Vergleichs ist, und daß der Wegfall dieses Tatbestandes dem Vertrag seine Grundlage entzieht, und zwar auch dann nicht, wenn der Vertragsteil, der sich auf den Wegfall beruft, im Wirtschaftsleben besonders erfahren ist.

29

Die Auffassung der Revision findet auch in der von ihr angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Stütze. In dem Urteil des I. Zivilsenats vom 13. Mai 1952 - I ZR 130/51 - wird dem Wegfall der Geschäftsgrundlage nur dann eine besondere rechtliche Bedeutung abgesprochen, wenn schon ein vertraglich ausbedungenes Kündigungsrecht zur Lösung des Vertrags führen kann. Im vorliegenden Fall aber bildet nach der in Abschn III erörterten Auslegung des Vergleichs durch das Berufungsgericht der Wegfall des Quotensystems gerade keinen Kündigungsgrund. - Das Urteil des II. Zivilsenats vom 20. Mai 1953 - II ZR 184/52 - (L-M § 242 (Bb) Nr. 15) versagt der Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage die rechtliche Anerkennung in einem Fall, in dem der Schuldner die Möglichkeit hatte, das Vertragsverhältnis für den Schluß des Kalenderjahres zu kündigen. Es liegt auf der Hand, daß daraus für den vorliegenden Rechtsstreit nichts im Sinne für die Auffassung des Klägers entnommen werden kann.

30

b)

Ferner vertritt die Revision die Ansicht, die Beklagte habe ein etwaiges Recht, den Vergleich wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu kündigen, jedenfalls verwirkt, weil sie den Wegfall nicht binnen angemessener Frist nach dem Erlaß der Anordnung vom 29. Januar 1943, spätestens aber nach dem Erlaß der VO Nr. 78 und der AusführungsVO dazu, geltend gemacht habe.

31

Diese Auffassung ist irrig. Unter dem nach Treu und Glauben zu bewertenden Gesichtspunkt der Verwirkung ist eine erst nach längerem Zuwarten erklärte Kündigung nur dann unzulässige Rechtsausübung, wenn dadurch die berechtigten Belange des anderen Vertragsteils beeinträchtigt werden. Das ist hier indessen nicht der Fall. Denn dem Kläger konnte nur daran liegen, daß die Beklagte sich möglichst spät auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage des Vergleichs berief. Wenn das nämlich zur Folge hatte, daß ihre Verpflichtung aus dem Vergleich völlig beseitigt wurde, dann trat die vor dem Abschluß des Vergleichs gegeben gewesene Rechtslage wieder in Kraft, wie sie aus § 14 des Vertrages von 1898 und aus der Zusatzvereinbarung von 1905 zu entnehmen ist. Danach brauchte die Beklagte nicht zu fördern, also auch keinen Förderzins zu zahlen. Sie durfte vielmehr ihr Werk weiterhin stilliegen lassen. Das gab dann zwar dem Kläger das Recht, vom Vertrag zurückzutreten; dieses Recht aber konnte die Beklagte durch die Erklärung ausräumen, wieder das in Höhe von 1.200 DM festgesetzte jährliche Wartegeld zu zahlen, wie sie das dann auch getan hat. - Daß der Kläger irgendwie Interesse daran gehabt hätte, dennoch sehr frühzeitig in verbindlicher Weise zu erfahren, ob die Beklagte ihm gegenüber aus dem Wegfall des Quotensystems rechtliche Folgerungen ziehe, ist schlüssig nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Die Bemerkung des Klägers im ersten Rechtszug, die Grundbesitzer würden möglicherweise andere förderungsbereite Interessenten für die Ausbeutung des Kalivorkommens gefunden haben, wenn die Beklagte sich früher vom Vergleich losgesagt hätte, ist unerheblich. Denn, wie bereits bemerkt, wirkt sich eine Beseitigung des Vergleichs nicht etwa dahin aus, daß die Bindung der Grundbesitzer an den Vertrag und die Zusatzvereinbarung aufhört. - Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte binnen angemessener Frist gekündigt hat.

32

Im übrigen ist die Frist, die die Beklagte bis zur Kündigung hat verstreichen lassen, nicht unangemessen lang. Daß die Anordnung vom 29. Januar 1943 der Beklagten keine Veranlassung zu geben brauchte, durch Kündigung in die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien ändernd einzugreifen, ergibt sich schon daraus, daß es sich bei dieser Anordnung um eine durch die besonderen Verhältnisse des Krieges veranlaßte Maßnahme gehandelt hat und die Aufhebung dieser Anordnung und Wiedereinführung des Quotensystems nach der Wiederherstellung normaler Verhältnisse erwartet werden durfte. Nach dem Zusammenbruch war das Schicksal der Kaliwirtschaft lange Zeit im Ungewissen. Die VO Nr. 78 datiert vom Februar 1947; die AusführungsVO ist gleichzeitig erlassen worden. Daß diese Verordnungen nicht als unabänderlich aufgefaßt werden mußten, beweist die umfangreiche Änderung der Ausführungsverordnung durch die Neufassung vom Frühjahr 1948. Unter diesen Umständen und im Hinblick darauf, daß der Kläger kein Interesse an einer raschen Klärung der Verhältnisse hatte, kann es nicht als verspätet angesehen werden, wenn die Beklagte mit ihrer Kündigung bis Ende 1950 wartete. Diese Frist ist zwar ungewöhnlich lang, aber bei der Eigenart des Falles noch nicht als unangemessen zu bezeichnen (vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats vom 1. Juni 1951 Abschn IV Ziff 5).

33

Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß der Kläger nach dem Verhalten der Beklagten bereits vorher seit längerer Zeit mit der Kündigung rechnen mußte. Mag auch den von ihr bei den Zahlungen für die Jahre 1943 bis 1948 gleichförmig gemachten, ganz allgemein gefaßten Vorbehalten in diesem Zusammenhang keine Bedeutung beigemessen werden können, so zeigen doch schon ihre Schreiben vom 29. Dezember 1948 und vom 8. Januar 1949, daß sie ernstlich beabsichtigte, eine Änderung oder Beseitigung ihrer Verpflichtung herbeizuführen. Wenn sie noch im Jahre 1950 ein übrigens nur die Umstellung ihrer Verpflichtung aus dem Vergleich betreffendes Vertragshilfeverfahren anhängig gemacht hat, es aber bei dem abweisenden Beschluß des Amtsgerichts Hannover hat bewenden lassen, und wenn sie das Urteil des Landgerichts Hannover vom 30. Januar 1951 hat rechtskräftig werden lassen, so konnte der Kläger daraus umso weniger schließen, daß sie jene Absicht wieder habe fallen lassen, weil sie nämlich schon unter dem 15. Dezember 1950 gekündigt hatte. Zwar hat sie für diese Kündigung eine rechtlich nicht zutreffende Begründung gegeben, aber doch deutlich erkennen lassen, daß sie den Vergleich mit Rücksicht auf die völlig veränderten Verhältnisse, die in der Wirkung dem genannten Grund praktisch gleichkamen, nicht mehr gelten lassen wollte. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob nicht die Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage eine Einwendung ist, die noch im Rechtsstreit geltend gemacht werden kann, also eine Kündigung auch in den Fällen mindestens entbehrlich macht, in denen der Wegfall der Geschäftsgrundlage zur völligen Beseitigung einer Verpflichtung führen soll.

34

c)

Schließlich rügt die Revision die Verletzung des § 286 ZPO insofern, als das Berufungsgericht u.a. den Inhalt der Akten G. ./. Kaliwerk Prinz A. (3 O 55/51 des Landgerichts Hannover, 7 U 73/52 des Oberlandesgerichts Celle) nicht erschöpfend gewürdigt habe. Der Inhalt jener Akten sei (wie das angefochtene Urteil ergibt) auch im vorliegenden Rechtsstreit zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. In den Akten habe der Kläger G. sich vorsorglich auf das Zeugnis des Rechtsanwalts Gr. dafür berufen, daß zwischen den Parteien jenes Prozesses im Jahre 1928 in einem Vorprozeß aus Anlaß von demnächst erfolgreich zu Ende geführten Vergleichsverhandlungen über die wegen der Stillegung des Kaliwerkes den beteiligten Grundbesitzern von H. (einer Nachbargemeinde von O.) zu zahlende Entschädigung alle denkbaren Möglichkeiten eines Wegfalls der Quotenberechtigung erörtert worden seien, daß sie aber bewußt nur zum Teil zum Inhalt des Vergleichs gemacht worden seien. Das Oberlandesgericht hat in jenen Akten von der Vernehmung des Zeugen Gr. mit der Begründung abgesehen, die von G. zum Beweis für seine Behauptung abschriftlich vorgelegten Schreiben vom 6. Juli 1928 an die damaligen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, und an ihn (G.) selbst ergäben nur, daß die Parteien des Vorprozesses sich darüber Gedanken gemacht hätten, ob etwa ein Verzicht der Beklagten auf ihre Quote den abzuschließenden Vergleich berühren solle (S. 16 des Urteils vom 25. Juni 1953 - 7 U 73/52). Diese Begründung für die Ablehnung des Beweiserbietens G. brauchte das Berufungsgericht im vorliegenden Rechtsstreit schon deshalb nicht zu wiederholen, weil der Rechtsanwalt Gr. zwar in dem Vorprozeß G. ./. Kaliwerk Prinz A. aus dem Jahre 1928 der Prozeßbevollmächtigte G. war, nicht aber der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in dem dem vorliegenden Rechtsstreit vorangegangenen Prozeß 2 IV O 398/29 des Landgerichts Hannover. Vielmehr waren damals die Rechtsanwälte Dr. St. und Dr. B. die Prozeßbevollmächtigten des Klägers. Dafür, daß auch sie dieselben oder doch ähnliche Erwägungen der Beklagten gegenüber zur Sprache gebracht hätten, wie der Rechtsanwalt Gr. das für G. getan haben soll, hat der Kläger nichts vorgetragen.

35

V.

a)

Das Berufungsgericht begründet seine Auffassung, daß die Geschäftsgrundlage des Vergleichs weggefallen sei, wie folgt: Geschäftsgrundlage des Vergleichs sei die freiwillige Stillegung des Kaliwerkes auf Grund des Gesetzes über die Regelung der Kaliwirtschaft vom 24. April 1919 (RGBl 413) sowie der hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen i.d.F. vom 22. Oktober 1921 (RGBl 1312) und die dadurch herbeigeführte Beteiligung der Beklagten an dem Quotensystem gewesen. Der jährliche Betrag von 8.000 RM sei nämlich nach dem Vergleich nur bis zum 31. Dezember 1953, d.h. bis zu dem Tage zu zahlen gewesen, bis zu dem die Stillegung nach dem damaligen Stand der Gesetzgebung währen sollte. Die Befugnis zur fristlosen Kündigung des Vergleichs sei zudem der Beklagten für den Fall zugestanden worden, daß ihr die Rechte aus der Stilllegungsquote entzogen werden sollten. Auch die Höhe der Vergleichssumme erweise, daß das Quotensystem Grundlage des Vergleichs gewesen sein müsse, denn der Betrag von 8.000 Mark sei offenbar der Mittelbetrag zwischen dem im Vertrage von 1898 und der Zusatzvereinbarung von 1905 ausbedungenen Wartegeld (1.200 RM jährlich) und dem Durchschnitt der bis 1926 gezahlten jährlichen Förderzinsen gewesen.

36

Nach fester Rechtsprechung wird die Geschäftsgrundlage eines Vertrages gebildet durch die beim Vertragsschluß zutage getretene, auch dem Geschäftsgegner erkennbare und nicht beanstandete Vorstellung eines Beteiligten oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Beteiligten von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt oder Nichteintritt gewisser Umstände, auf denen der Geschäftswille sich aufbaut. Daß auch bei einem gerichtlichen Vergleich der Wegfall der Geschäftsgrundlage rechtserheblich sein kann, ist ebenfalls ständige Rechtsprechung. Ein Wegfall oder eine Erschütterung der Geschäftsgrundlage hat jedoch nur dann Rechtsfolgen, wenn das dazu führt, daß das Festhalten am Vertrage dem Vertragsgegner nicht mehr zugemutet werden kann und daher gegen Treu und Glauben verstößt.

37

Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Parteien seien bei Abschluß des Vergleichs von der Geltung des Quotensystems bis zum 31. Dezember 1953 ausgegangen und ihr Wille zum Vergleichsabschluß habe darauf aufgebaut, daß das Quotensystem Geschäftsgrundlage im Sinne der bezeichneten Rechtsprechung gewesen sei, liegt auf tatsächlichem Gebiet; sie ist daher für das Revisionsgericht bindend, falls sie nicht etwa durch Verfahrensverstöße beeinflußt ist.

38

b)

Die Revision weist hierzu darauf hin, die Beklagte habe sich nach Abschluß des Vergleichs bis zu dessen Kündigung nicht mehr auf die Zusatzvereinbarung von 1905 berufen, obwohl inzwischen die Förderungsbeschränkung (Stilllegung) weggefallen sei; es sei daher nicht folgerichtig, wenn die Beklagte nunmehr auf die Zusatzvereinbarung zurückgreife. Die Beklagte habe durch die freiwillige Stilllegung für die Zeit bis zum 31. Dezember 1953 erreicht, daß sie ihre Verpflichtung aus dem Vertrage von 1898 nicht weiter zu erfüllen brauche. Die Beklagte sei daher bis zu diesem Tage an den Vergleich gebunden.

39

Dieser Gedankengang verkennt die Bedeutung der Stilllegung und des darauf aufbauenden Quotensystems sowie deren Wirkung auf die Rechtsbeziehungen der Parteien. In dem Vertrag von 1898 und der Zusatzvereinbarung von 1905 ist als Verpflichtung der Beklagten nur vorgesehen die Zahlung eines Förderzinses, falls sie förderte, und die Zahlung eines Wartegeldes, solange sie nicht förderte. Ob sie förderte oder ob sie das unterließ, stand in ihrem Belieben. Freilich hatte sie keinerlei Nutzen aus dem Kaliwerk, solange sie nicht förderte. Daß sie trotz Stillegung solchen Nutzen ziehen konnte, war erst eine Folge des Quotensystems. Auch ohne Förderung verschaffte es ihr nunmehr durch bloße Verwertung ihrer Quote Einnahmen. Diese neue Lage war es, die den Parteien Veranlassung zu dem Vergleich von 1929 gab. Er sicherte den vom Kläger vertretenen Grundbesitzern eine billige Entschädigung dafür, daß zwar die Kalisalze im Boden blieben, daß aber die Beklagte ihre Abbauberechtigung trotzdem mittelbar nutzte. Wie der Wortlaut des Vergleichs unzweifelhaft macht, gingen die Parteien davon aus, daß diese Lage entsprechend der damaligen gesetzlichen Regelung, die sie für endgültig halten durften, bis zum 31. Dezember 1953 dauern werde. Die bei Abschluß des Vergleichs denkbare Möglichkeit, daß das wider Erwarten und entgegen der Wahrscheinlichkeit nicht der Fall sein werde, haben die Parteien offenbar nicht in Rechnung gezogen. Hätten sie es getan, so würden sie zweifellos bestimmt haben, daß durch den etwaigen vorzeitigen Wegfall des Quotensystems der Vergleich außer Kraft trete. Denn dann war ja die Interessenlage wieder genau so wie vor der Einführung des Systems. Nicht etwa die Förderungsbeschränkung an sich war - wie der Kläger meint - die Geschäftsgrundlage des Vergleichs, sondern das damit durch Gesetz verbundene Quotensystem. Ob die Beklagte - wie der Kläger angibt - aus ihrer Quote bis etwa 1945 sehr großen Nutzen erzielt hat, ist für ihre Verpflichtung aus dem Vergleich unerheblich. Selbst ein sehr geringer Nutzen hätte sie unberührt gelassen. Auch für die im Vergleich vorgesehene Kündigung kam es ja nicht darauf an, mit welchem Erfolg sich die Beklagte ihre Quote bis zu deren etwaiger Entziehung nutzbar gemacht hatte. Die Auffassung der Revision, daß die Beklagte schon deswegen bis zum 31. Dezember 1953 an den Vergleich gebunden sei, weil sie bis etwa 1945 aus der Quote bedeutenden Nutzen gezogen habe, geht daher fehl.

40

c)

Die Revision bemängelt in diesem Zusammenhang noch, das Berufungsgericht habe nur aus den von ihm eingehend gewürdigten drei Schreiben des Generaldirektors W. aus den Jahren 1941, 1946 und 1948 eine Widerlegung der Behauptung des Klägers entnommen, daß die Beklagte ihre Quote sogar bis zum 31. Dezember 1953 verwertet habe, ohne darüber die von ihm beantragte Auskunft des Oberbergamts einzuholen. Das war jedoch schon deshalb unangebracht, weil die Behauptung des Klägers der erforderlichen Bestimmtheit ermangelt. Das Verlangen nach dieser amtlichen Auskunft zielte offenbar nur darauf ab, von ihm bloß allgemein vermutete Tatsachen mit Hilfe des Gerichts zu erfahren.

41

d)

Die ferner vom Kläger aufgestellte Behauptung, die Abbauberechtigung der Beklagten diene als Sicherung für eine Auslandsanleihe, werde also auf diese Weise noch von ihr genutzt, ist schon deshalb unerheblich, weil der Bestand der Abbauberechtigung ja durch den Wegfall der Geschäftsgrundlage des Vergleichs nicht in Frage gestellt ist. Das Berufungsgericht brauchte daher die von der Revision beantragte Auskunft des Kalisyndikats und des Bundeswirtschaftsministeriums nicht einzuholen.

42

e)

Unerheblich ist schließlich auch, ob die Beklagte zum sogen. B.-Konzern gehört und daß dieser Konzern seit 1945 einen besonderen wirtschaftlichen Aufschwung genommen hat; denn nicht der Konzern, sondern die Beklagte als rechtlich selbständige juristische Person ist Vertragspartner der vom Kläger vertretenen Grundbesitzer.

43

Abgesehen davon ist der weitere Hinweis der Revision verfehlt, zu dem Aufschwung des Konzerns sei es auch dadurch gekommen, daß die Grundbesitzer die Stillegung des Kaliwerkes der Beklagten geduldet hätten. Denn - wie schon in anderem Zusammenhang bemerkt - war es dem Einfluß der Grundbesitzer entzogen, ob die Beklagte sich zur Stillegung ihres Werkes entschloß oder nicht. Sie können sich also nicht darauf berufen, daß die Duldung der Stillegung eine Vorleistung darstelle, die vollständig erbracht sei und daß deshalb der Wegfall der Geschäftsgrundlage die Verpflichtung der Beklagten aus dem Vergleich nicht berühren könne.

44

f)

Eben weil die Beklagte nicht verpflichtet ist zu fördern, ist es für die Beurteilung der Rechtslage auch bedeutungslos, daß es möglich sein mag, das Kaliwerk jetzt wieder in Betrieb zu nehmen. Der Wegfall der Geschäftsgrundlage des Vergleichs kann nicht zu einer neuartigen Verpflichtung der Beklagten führen, die sie ohne den Wegfall nicht gehabt hätte.

45

VI.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte aus dem Vergleich wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vom Jahre 1951 an überhaupt nicht mehr verpflichtet sei, ist ebenso zu billigen, wie die vom Berufungsgericht daraus gezogene Folgerung, daß damit wieder die in § 14 des Vertrages von 1898 und in der Zusatzvereinbarung von 1905 getroffene Regelung Anwendung zu finden habe.

46

Es trifft nicht zu, daß das Berufungsgericht sich damit in Widerspruch zu den Ausführungen gesetzt hat, die der erkennende Senat im Urteil vom 1. Juni 1951 Abschn IV, 4 über die Folgen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage für die Verpflichtungen der Vertragspartner gemacht hat. Dort ist zwar bemerkt, daß die damals beklagte Kaliwerkgesellschaft von ihrer Verpflichtung nur insoweit befreit sei, als dies nach Treu und Glauben notwendig sei, weil ihr die Leistung nicht mehr zugemutet werden könne. Unter diesem Gesichtspunkt seien indessen nicht etwa die ganzen wirtschaftlichen Verhältnisse beider Parteien zu erörtern, vielmehr habe sich die Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit im wesentlichen auf die Prüfung zu beschränken, welche Vorteile die damals beklagte Gesellschaft durch den in jenem Rechtsstreit erörterten Vergleich erlangt habe und inwieweit diese Vorteile weggefallen seien. Daran, daß dies der richtige Maßstab für die Prüfung der Zumutbarkeit ist, hält der Senat fest.

47

Anders als in jenem Rechtsstreit aber ist vorliegend der für die Beklagte durch den Vergleich erzielte Vorteil nicht in seinem Inhalt, sondern nur in der Tatsache seines Zustandekommens zu finden. Der Vergleich von 1929 brachte nämlich in einer tatsächlich und rechtlich sehr zweifelhaften Lage einen Ausgleich und dadurch wurde eine sonst voraussichtlich langwierige Prozeßführung mit ungewissem Ergebnis vermieden. Inhaltlich auferlegte der Vergleich der Beklagten nur eine neue Dauerverpflichtung zur Zahlung; die ihr dazu eingeräumte Kündigungsbefugnis hat keine selbständige Bedeutung, schwächte vielmehr nur jene Zahlungsverpflichtung ab. Zusätzliche selbständige Rechte dagegen sind der Beklagten aus dem Vergleich überhaupt nicht erwachsen.

48

Abwegig ist in diesem Zusammenhang der Hinweis der Revision darauf, daß die Beklagte ihre Quote lange Zeit hindurch genutzt habe. Denn dieser Vorteil ist ja nicht eine Folge des Vergleichs, vielmehr ist der Vergleich die Grundlage dafür, daß die Grundbesitzer von O., wie recht und billig, ihrerseits aus der Nutzung der Beklagten in einem Ausmaß Vorteile hatten, die den Vertragspartnern befriedigend bzw. tragbar erschienen. Dann aber entspricht es Treu und Glauben, daß mit dem völligen Wegfall des Nutzens der Beklagten auch der Vorteil der Grundbesitzer ganz aufhörte. - Die im Urteil des IV. Zivilsenats vom 21. Februar 1952 - IV ZR 103/51 (LM Nr. 2 zu § 779 BGB) entwickelten Grundsätze über die Folgen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, auf die die Revision verweist, stehen mit diesem Ergebnis nicht in Widerspruch.

49

Die Beklagte hat nach alledem vom 1. Januar 1951 an jedenfalls für die Zeit der ursprünglich im Gesetz vorgesehenen Stillegung des Kaliwerks, d.h. bis zum 31. Dezember 1953 nur noch ein jährliches Wartegeld von 1.200 DM zu zahlen. Das folgt daraus, daß ungeachtet der nach 1905 eingetretenen Veränderung der Währungsverhältnisse (Reichsmarkwährung statt Markwährung) im Vergleich von 1929 ausbedungen worden ist, daß im Falle der Kündigung "die bestehenden Verträge wieder unverändert in Kraft" treten. Für die Währungsveränderung vom 21. Juni 1948 (DM-Währung statt Reichsmarkwährung) ergibt sich das entsprechende aus § 2 des Währungsgesetzes.

50

VII.

Die Beklagte hat dem Kläger für das Jahr 1951 das Wartegeld von 1.200 DM pünktlich zukommen lassen; deshalb schuldet sie keine Verzugszinsen. Die Revision ist daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Dr. Tasche Dr. v. Normann Dr. Piepenbrock Dr. Großmann Dr. Spieler