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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.02.1955, Az.: III ZR 258/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.02.1955
Aktenzeichen
III ZR 258/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 13473
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bad Kreuznach
OLG Koblenz - 21.10.1953

Fundstellen

  • BGHZ 16, 314 - 317
  • DB 1955, 407 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1955, 736-737 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1955, 793 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

des Kaufmanns Hans K. in Bad Kr., Mittlerer F.weg. ...,

Prozessgegner

die Stadt Bad Kr., vertreten durch ihren Bürgermeister,

Amtlicher Leitsatz

Maßnahmen einer Behörde, die im Zusammenhang mit einer Vielzahl zusammenwirkender kriegerischer Einzelereignisse vorgenommen worden sind, haben ihre Ursache in der gesamten Kriegslage und fallen deshalb nicht unter §13 Abs. 3 LAG.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Kreft und Dr. Beyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 21. Oktober 1953 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger, der in der Stadt Bad Kr. Hersteller eines Backmittels ist und für seinen Fabrikationsbetrieb laufend Salz benötigt, hatte um die Jahreswende 1944/45 in verschiedenen Lagerräumen größere Mengen Salz eingelagert. Sein Fabrikationsbetrieb war damals vorübergehend eingestellt. Im September 1944 machte sich erstmalig ein Salzmangel in der Stadt Bad Kr. bemerkbar, der dadurch behoben wurde, daß der Kläger leihweise verschiedenen Großisten Salz überließ. Nachdem die Stadt am 2. Januar 1945 das Opfer eines schweren Luftangriffes geworden war, bedrohte dieser Mangel ernstlich die Versorgung der Bevölkerung. Die Salzvorräte des Klägers waren damals die einzigen, die in der Stadt Bad Kr. verfügbar waren.

2

Am 5. Januar 1945 fand eine Besprechung aller an der Versorgung beteiligten Stellen statt, in der insbesondere auch die Salznotlage der Stadt und die Salzvorräte des Klägers zur Sprache kamen. Es wurde beschlossen, diese zu beschlagnahmen. Die Beschlagnahme wurde noch am selben Tage von dem Bürgermeister der Beklagten verfügt und dem Kläger durch einen Boten zugestellt. Sie hatte folgenden Wortlaut:

"Es ist festgestellt worden, daß sich in Ihrem Besitz noch eine größere Menge Salz befindet.

Im Auftrage des Herrn Landrats wird auf Grund der §§14, 18, 22 und 40 des Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1. Juni 1931 das in Ihrem Besitz befindliche Salz zur Behebung des Notstandes in der Stadt Kr. hiermit beschlagnahmt. Das Salz ist sofort an die Ortspolizeibehörde abzugeben.

Gegen, diese Verfügung steht Ihnen innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den Herrn Landrat zu, die schriftlich oder zu Protokoll bei mir einzulegen ist. Durch die Einlegung der Beschwerde wird die Durchführung dieser Anordnung nicht aufgehalten, da aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses sofortige Ausführung verlangt werden muß."

3

Auf diese Beschlagnahme hin wurde der Kläger bei dem Bürgermeister der Beklagten vorstellig mit der Bitte, die getroffene Maßnahme aufzuheben. Der Bürgermeister lehnte dieses jedoch ab. Ein förmliches Rechtsmittel legte der Kläger gegen die Beschlagnahme nicht ein. Vom 9. Januar 1945 an begannen die Polizeibehörden mit der Verteilung des Salzes, und zwar in der Form, daß das Salz zunächst an verschiedene Großisten, darunter auch an die Edeka sowie die Landwirtschaftliche Hauptgenossenschaft, geliefert wurde, die es ihrerseits dem Verbrauch zuleiteten. Ein gewisser Teil des Salzes, das in den Lagern des Klägers lagerte, wurde nach der Beschlagnahme von der Bevölkerung geplündert. Im Laufe der Zeit hat der Kläger von einigen Großfirmen Salz in Natur zurückerhalten. Nach seiner eigenen Darstellung handelt es sich hierbei um insgesamt 784 Säcke zu je 50 kg. Gegen die Edeka und die Landwirtschaftliche Hauptgenossenschaft hatte der Kläger bezüglich des an diese Firmen gelieferten Salzes in zwei Vorprozessen Klage auf Naturalersatz erhoben. Beide Klagen sind rechtskräftig abgewiesen worden.

4

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger zunächst 200 Sack Siedesalz für 147 von der Polizei entnommene und 53 geplünderte Sack Salz als Naturalentschädigung, hilfsweise 2.060 DM.

5

Er hat vorgetragen, die Beschlagnahme sei rechtswidrig gewesen. Ein Notstand habe nicht vorgelegen, da die Salzversorgung durch die bisher erfolgte leihweise Überlassung von Salz an verschiedene Großisten durch ihn sichergestellt gewesen sei. Für den Plünderungsschaden sei die Beklagte verantwortlich, da sie die Lager des Klägers nicht ausreichend bewacht habe.

6

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und Widerklage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß der Kläger auch für weitere 2.800 Sack Salz, für die er Ersatzansprüche in Aussicht gestellt habe, keinen Ersatz verlangen könne. Sie hat ihre Passivlegitimation bestritten und im übrigen vorgetragen, der Kläger könne höchstens eine im Verhältnis 10 : 1 umgestellte Entschädigung in Geld beanspruchen. Eine Ersatzpflicht für den Plünderungsschaden bestehe überhaupt nicht.

7

Das Landgericht hat den Antrag auf Naturalersatz abgewiesen und die Beklagte zur Zahlung von 2.060 DM verurteilt. Die Widerklage wurde abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und an den in der ersten Instanz gestellten Anträgen festgehalten. Der Kläger hat Anschlußberufung eingelegt mit dem Antrag, die Beklagte zur Lieferung von 2.947 Sack Siedesalz, hilfsweise zur Zahlung von 33.890,50 DM nebst Zinsen zu verurteilen; der Plünderungsschaden ist in diesem Anspruch mitenthalten.

8

Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil die Klage insoweit abgewiesen, als der Kläger Naturalersatz und Zahlung von mehr als 3.389,05 DM verlangt hat. Es hat einen Anspruch des Klägers auf Geldentschädigung nach §70 PVG bejaht, der der Höhe nach aber noch nicht entscheidungsreif sei. Der Anspruch sei aber im Verhältnis 10 : 1 umzustellen, so daß 9/10 des Geldanspruches auf jeden Fall abzuweisen seien.

9

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision insoweit zurückgewiesen, als der Kläger Naturalersatz beansprucht. Im übrigen hat er das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben, da dem Kläger ein Entschädigungsanspruch nach §70 FVG zustehe, der entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht der Umstellung im Verhältnis 10 : 1 unterliege, und hat die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (vgl. auch BGHZ 7, 96).

10

In der neuen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht hat der Kläger im Wege der Anschlußberufung seinen Klageantrag um die Entschädigungsforderung für die an die Edeka und die Landwirtschaftliche Hauptgenossenschaft gelieferten Salzmengen erweitert und verlangt nunmehr insgesamt 52.131,25 DM als Gegenwert eines Gesamtverlustes von 4.533,5 Sack Salz. Die Beklagte hat die Zurückweisung der Anschlußberufung und die Abweisung der Klage beantragt. Das Oberlandesgericht hat die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage in vollem Umfange abgewiesen.

11

Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen vor dem Oberlandesgericht zuletzt gestellten Antrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

12

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß es sich bei dem Schaden des Klägers um einen Kriegsschaden im Sinne des §13 Abs. 3 LAG handelte, und daß deshalb ein Anspruch des Klägers aus §70 PVG ausgeschlossen sei.

13

Die hiergegen gerichtete Rüge der Revision ist begründet. Das Berufungsgericht war zwar trotz des vorangegangenen Urteils des Bundesgerichtshofs nicht gehindert, das erst nach Erlaß desselben in Kraft getretene Lastenausgleichsgesetz zu berücksichtigen. Zu Unrecht sieht es dabei aber die Beschlagnahme des Salzes als eine behördliche Maßnahme an, die im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen getroffen worden ist. Wie der Senat (BGHZ 8, 189) bereits entschieden hat, sind darunter nur solche Maßnahmen zu verstehen, die mit bestimmten kriegerischen Einzelgeschehnissen in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Dazu gehört nicht, wie der Senat a.a.O. ausgesprochen hat, die Inanspruchnahme von Wirtschaftsgütern, die der Behebung eines Mangels dienen sollen, der seine Ursache in der gesamten kriegsbedingten Wirtschaftsentwicklung hat.

14

Das Berufungsgericht glaubt allerdings, daß der Salzmangel in der Stadt Bad Kreuznach nicht auf die allgemeine Kriegs- und Wirtschaftslage zurückzuführen sei, denn bis zum Herbst 1944 habe in Deutschland und auch in Bad Kreuznach noch nirgends ein ernstlicher Mangel an Salz geherrscht. Der in der Stadt Bad Kreuznach aufgetretene Salzmangel beruhe vielmehr auf der Zerstörung der verkehrswichtigen Brücke in Münster am Stein und insbesondere auf den Folgen der teilweisen Zerstörung der Stadt durch den Großangriff am 2. Januar 1945. Es seien also diese beiden kriegerischen Einzelereignisse, die die örtliche Notlage in der Salzversorgung ausgelöst hätten.

15

Dabei verkennt das Berufungsgericht aber, daß diese Ereignisse für sich allein noch nicht geeignet gewesen wären, einen ernstlichen Salzmangel in Bad Kreuznach zu verursachen; Salz wäre dann in kurzer Zeit auf anderen Verkehrsverbindungen wieder zu beschaffen gewesen. Der danach eingetretene Salzmangel, der diese Bevorratung für längere Zeit als erforderlich erscheinen ließ, beruhte vielmehr, wie das Berufungsgericht (S. 12/13 des Urteils) selbst ausführt, in der durch das Näherrücken der Front und die immer häufiger und schwerer werdenden Bombenangriffe verursachten allgemeinen Blockierung aller Verkehrswege, der zufolge mit einer Zufuhr von Salz in absehbarer Zeit nicht mehr zu rechnen war. In der Tat hatte sich seit dieser Zeit etwa auch anderwärts in Deutschland aus diesen Gründen in zunehmendem Maße ein Salzmangel bemerkbar gemacht, der sich noch auf eine lange Zeit nach Beendigung der kriegerischen Handlungen erstreckte.

16

Nun handelte es sich bei den Kampfhandlungen an der näherrückenden Westfront und den zahlreichen Bombenangriffen, die zu der Abschnürung der Verkehrswege und damit zu der Unmöglichkeit führten, in absehbarer Zeit Salz in den erforderlichen Mengen herbeizuschaffen, jeweils auch um kriegerische Einzelereignisse. Diese waren aber erst in ihrer Gesamtheit und in ihrem Zusammenwirken geeignet, die Salznotlage in der beklagten Stadt zu verursachen. Dann kann aber die Maßnahme der beklagten Stadt nicht mehr als eine solche im Sinne des §13 Abs. 3 LAG angesehen werden; denn diese Bestimmung kann nur im Zusammenhang mit §13 Abs. 1 LAG verstanden werden, der auf ein konkretes kriegerisches Einzelereignis abstellt. Maßnahmen, die nur geboten erschienen mit Rücksicht auf eine Situation, die das Ergebnis einer unbestimmten Vielzahl von kriegerischen Ereignissen war, können nicht als Maßnahmen angesehen werden, die - wie sich der Senat (BGHZ 8, 189) ausdrückt - "mit bestimmten kriegerischen Einzelgeschehnissen in unmittelbarem Zusammenhang stehen"; sie sind vielmehr auf die allgemeine Kriegslage zurückzuführen und werden deshalb nicht mehr von der Bestimmung des §13 Abs. 3 LAG umfaßt.

17

So hatte auch der Salzmangel, der in der Stadt Bad Kreuznach eine Bevorratung für längere Zeit erforderte, seine Ursache in der gesamten kriegsbedingten Lage. Die von dem Berufungsgericht angeführten Einzelereignisse, irisbesondere der Großangriff vom 2. Januar 1945, haben diesen allgemein damals eintretenden und schon latent vorhandenen Salzmangel in der Stadt Bad Kreuznach nicht verursacht, sie haben vielmehr nur den äußeren Anlaß zu der Maßnahme der Stadt gegeben.

18

Der Schaden des Klägers kann infolgedessen nicht als ein Kriegsschaden im Sinne des §13 Abs. 3. LAG angesehen werden. Daraus folgt, daß der Kläger hierfür entsprechend den Ausführungen des Urteils des Senates vom 14. Juli 1952 für das beschlagnahmte Salz einschließlich des geplünderten Salzes von der Beklagten eine Entschädigung nach §70 PVG verlangen kann, die als Wertschuld der Umstellung 10 : 1 nicht unterliegt (vgl. dazu jetzt auch den Beschluß des Großen Zivilsenats in BGHZ 11, 156 und das Urteil des Senats in BGHZ 14, 106).

19

Das gilt auch für den erst nach dem ersten Revisionsurteil geltend gemachten Ersatzanspruch des Klägers für die von der Stadt an die Edeka und die landwirtschaftliche Hauptgenossenschaft abgegebenen Salzmengen. Da die Beschlagnahme des Salzes, wie der Senat bereits für den schon früher streitigen Teil entschieden hat, nicht ein nichtiger Verwaltungsakt war, sind unmittelbare Ansprüche des Klägers gegenüber diesen Genossenschaften nicht gegeben.

20

Da der Kläger nur Ersatz für das beschlagnahmte Salz verlangt und darüberhinaus ein weiterer Schaden nicht mehr im Streite steht, kann die Entscheidung der Frage, ob dem Kläger auch noch ein Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung zusteht, auf sich beruhen, denn dieser würde sich der Höhe nach mit dem Anspruch aus §70 PVG decken.

21

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben. Da zur Höhe des Schadens noch die erforderlichen Feststellungen getroffen werden müssen, war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Dr. Geiger Dr. Pagendarm Rietschel Dr. Kreft Dr. Beyer