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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.02.1955, Az.: 1 StR 701/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.02.1955
Aktenzeichen
1 StR 701/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 11949
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Konstanz - 05.06.1954

Verfahrensgegenstand

Schwerer Diebstahl u.a.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 15. Februar 1955,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz
Bundesrichter Mantel
Bundesrichter Dr. Mannzen
Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Amtsgerichtsrat ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Konstanz vom 5. Juni 1954, soweit es den Angeklagten R. betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Angeklagte R. ist wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls und wegen Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Zugleich wurde ihm Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt.

2

Gegen die Entscheidung hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, mit der sie den Strafausspruch im ganzen angreift. Der vorgesetzte Generalstaatsanwalt hat bei der Vorlage der Akten erklärt, dass er das Rechtsmittel auf die Strafaussetzung zur Bewährung beschränke (§ 145 Abs. 1 GVG).

3

Der Revision, mit der die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts gerügt wird, kann der Erfolg nicht versagt bleiben.

4

Die Verfahrensrüge greift durch.

5

In dem auf den Namen des Angeklagten lautenden Strafregisterauszug der Staatsanwaltschaft in Karlsruhe sind zwei Vorstrafen aus Urteilen des Amtsgerichts in Memmingen vermerkt, und zwar eine am 21. Januar 1948 erkannte Gefängnisstrafe von 8 Monaten 12 Wochen wegen Diebstahls u.a. und eine am 6. April 1948 unter gleichzeitiger Einrechnung der erwähnten Gefängnisstrafe ausgesprochene Gesamtstrafe von 1 Jahr 8 Monaten Gefängnis wegen schweren Diebstahls u.a.; wie in dem Strafregisterauszug weiter vermerkt ist, ist dem - bis dahin in Strafhaft befindlichen - Verurteilten am 25. Januar 1949 mit Wirkung vom 26. Februar 1949 für das letzte Viertel dieser Gesamtstrafe bis 31. Januar 1952 Bewährungsfrist bewilligt worden. Die Straftaten, wegen deren der Angeklagte nunmehr verurteilt worden ist, hat er in der Zeit von Dezember 1952 bis Februar 1953 begangen.

6

Trotz der Bestimmungen des § 23 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StGB hat die Strafkammer dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt, Sie hat sich dabei auf die Tatsache gestützt, daß die den Urteilen des Amtsgerichts in Memmingen zugrunde liegenden Strafakten von der Staatsanwaltschaft nicht beigebracht werden konnten und der Angeklagte selbst in der Hauptverhandlung bestritten hat, "zweimal vorbestraft" zu sein. Die Richtigkeit des Strafregisterauszugs, führt das Landgericht in den Urteilsgründen aus, hätte nur durch Beiziehung der Vorstrafakten erwiesen werden können; da die Angaben des Angeklagten über die Unrichtigkeit des Strafregisterauszugs nicht unglaubhaft erschienen und überdies in der Nachkriegszeit erfahrungsgemäß öfters Strafregisterauszüge unrichtig gewesen seien, müsse im Weg freier Beweiswürdigung zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, daß die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StGB im vorliegenden Falle nicht nachgewiesen seien.

7

Mit Recht macht die Staatsanwaltschaft dem Landgericht zum Vorwurf, daß es zu seinen Folgerungen gekommen sei, ohne der ihm obliegenden Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) genügt zu haben. Es trifft keineswegs zu, daß die Richtigkeit des auf den Namen des Angeklagten lautenden Strafregisterauszugs nur, wie die Strafkammer annimmt, durch die Beiziehung der Vorstrafakten hätte erwiesen werden können, Vielmehr bot sich dem Landgericht eine Reihe anderer Beweismöglichkeiten, deren Gebrauch sich ihm hätte aufdrängen müssen. In dieser Hinsicht kam vor allem in Betracht, daß der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung am 27. Februar 1953 - zu einer Zeit, in der der Strafregisterauszug noch nicht eingegangen war - selbst angegeben hatte, wegen eines Ende 1947 in Konstanz begangenen Diebstahls eines Personenkraftwagens eine Gefängnisstrafe von 15 Monaten erhalten und diese bis zum Februar 1949 verbüßt zu haben. In erster Reihe hätte das Landgericht, wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorträgt, dem Angeklagten diese früheren Angaben vorhalten und, soweit er die Richtigkeit der Niederschrift bestritt, den vernehmenden Polizeibeamten als Zeugen hören müssen. Wie nach den Urteilsfeststellungen über den Lebenslauf des Angeklagten anzunehmen ist, hat er übrigens in der Hauptverhandlung ebenfalls zugegeben, Ende 1947 einen Diebstahl begangen zu haben, deshalb in Haft gekommen zu sein und die gegen ihn erkannte Strafe bis Februar 1949 verbüßt zu haben. Als weitere Beweismittel boten sich dem Landgericht nach den auch insoweit zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft an: Ein Ersuchen an das Amtsgericht in Memmingen, die Strafvollstreckungsbehörde und die Strafvollzugsanstalt, an Hand der dort geführten Register Feststellungen zu den Eintragungen in dem Strafregisterauszug zu treffen; die Erhebung der Akten über, die Bewilligung des bedingten Straferlasses für das letzte Viertel der Gesamtstrafe von 1 Jahr 8 Monaten Gefängnis; schließlich die Feststellung bei der Kriminalpolizei in Memmingen, ob der Angeklagte in den früheren Verfahren erkennungsdienstlich behandelt wurde, und im Bejahungsfalle die Beiziehung der polizeilichen Akten.

8

Was die Sachbeschwerde betrifft, so rügt die Beschwerdeführerin mit Recht, daß die Urteilsgründe insofern einen Widerspruch enthalten, als die Strafkammer einerseits bei der Schilderung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten ausdrücklich feststellt: "Der Angeklagte ist, wie folgt, vorbestraft" und dann die in dem Strafregisterauszug enthaltenen beiden Vorstrafen wiedergibt, während sie andererseits bei der Prüfung, ob dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist, die Vorstrafen als nicht feststellbar behandelt. Die Frage, ob die Bewilligung der Strafaussetzung auf diesem Widerspruch beruht, kann jedoch dahingestellt bleiben, da schon die Verfahrens rüge durchgreift.

9

In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat der Sitzungsvertreter des Oberbundesanwalts beantragt, das angefochtene Urteil nur insoweit aufzuheben, als dem Angeklagten R. Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt ist. Er hat dabei um eine Stellungnahme des Senats zu der Frage gebeten, ob die Revision auf die Strafaussetzung zur Bewährung bezw, die Nichtbewilligung dieser Vergünstigung beschränkt werden kann oder ob das Rechtsmittel in einem solchen Falle den gesamten Strafausspruch ergreift. Der Senat vertritt nicht die Rechtsauffassung, daß in Fällen, in denen eine Revision nur auf die Verletzung des § 23 StGB gestützt ist und sich als begründet erweist oder in denen bei einer weitergehenden Revision lediglich ein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 23 StGB festzustellen ist, stets der Strafausspruch im ganzen aufgehoben werden müsse. Einen solchen Rechtssatz hat der Senat auch bisher nicht aufgestellt; er hat schon in einer Reihe von Fällen Urteile nur insoweit aufgehoben, als die Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht kam. Auf der anderen Seite vermag der Senat auch nicht anzuerkennen, daß die Aufhebung des Urteils grundsätzlich nicht auf den Strafausspruch im übrigen erstreckt werden dürfe. In vielen Fällen sind die Erwägungen, die zur Entscheidung über die Strafaussetzung in bejahendem oder verneinendem Sinne führen, so eng mit den Strafzumessungserwägungen verwoben, daß sich beide wegen inneren Zusammenhangs nicht voneinander trennen lassen. In solchen Fällen muß der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden. Der Tatrichter würde vor eine kaum zu lösende Aufgabe gestellt sein, wenn die zum Strafausspruch in engerem Sinne getroffenen Feststellungen in Rechtskraft erwachsen wären und die neue Hauptverhandlung, in der nur noch zur Strafaussetzung zu befinden ist, zu tatsächlichen Ergebnissen (z.B. bezüglich der Beweggründe des Angeklagten) führt, die von den in dem früheren Urteil zum übrigen Strafausspruch getroffenen Feststellungen völlig abweichen. Noch deutlicher würde die Unhaltbarkeit der Gegenmeinung zutage treten, wenn der Tatrichter, dessen Urteil aufgehoben wird, bei den Strafzumessungserwägungen und den Gründen, die ihn zur Bewilligung oder Versagung der Strafaussetzung veranlaßt haben, ersichtlich demselben tatsächlichen oder rechtlichen Irrtum erlegen ist. Hier den Strafausspruch im engeren Sinne bestehen zu lassen, wäre mit Sinn und Zweck der Beschränkbarkeit eines Rechtsmittels und mit den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu entwickelten allgemeinen Grundsätzen nicht vereinbar (vgl RGSt 42, 30;  58, 238;  68, 385;  71, 178;  73, 81; RG HRR 1938 Nr. 908; 1939 Nr. 548 und Nr. 734; BGHSt 7, 101; BGH NJW 1955, 557 Nr. 30).

10

Für die Richtigkeit des von dem Senat eingenommenen Standpunkts gibt gerade der vorliegende Fall ein treffendes Beispiel. Bei den Strafzumessungserwägungen hat die Strafkammer zugunsten des Angeklagten u.a. berücksichtigt, daß er "u.U. lediglich einmal einschlägig vorbestraft" sei. Es ist nicht auszuschließen, daß die Bemessung der beiden Einzelstrafen und der Gesamtstrafe durch die mangelhafte Aufklärung der Vorstrafen des Angeklagten insofern zu seinem Vorteil beeinflußt worden ist, als das Landgericht bei Feststellung der Richtigkeit des Strafregisterauszugs die Strafe höher festgesetzt hätte. Die Strafbemessung beruht also möglicherweise auf demselben Fehler wie die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung. Das hat nach den obigen Ausführungen, die sich nicht nur auf die zugunsten, sondern auch auf die zuungunsten eines Angeklagten eingelegte Revision beziehen, unter den besonderen Umständen des Falls zur Folge, daß auf die Revision der Staatsanwaltschaft trotz der Beschränkungserklärung des Generalstaatsanwalts der Strafausspruch im ganzen samt den hierzu getroffenen Feststellungen aufzuheben ist. Ob nicht auch sonst schon die Verbundenheit zwischen den Strafzumessungs- und den Strafaussetzungserwägungen hier zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs genötigt hätte, bedarf keiner Erörterung.

Dr. Hörchner
Dr. Peetz
Mantel
Dr. Mannzen
Dr. Hengsberger